barschutz Leitsatz 1. Eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Schweinemastanlage neu errichtet werden soll und deren Einvernehmen ersetzt wurde, hat die
GO erforderliche Befugnis zur Klage gegen die die Errichtung gestattende Baugenehmigung. Sie kann geltend machen, sie werde in ihrer Planungshoheit verletzt, weil die Möglichkeit bestehe, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Geruchsbelästigungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). (Rn.37)
drei Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, wenn nur etwa 3 % der genehmigten Mastplätze belegt werden und so nur der Zweck verfolgt wird, das Erlöschen der Genehmigung oder genehmigungsersetzenden Anzeige zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]). (Rn.44) (Rn.57) 4. Mit einer Freistellungserklärung
SchG wird nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Eine Freistellungserklärung teilt das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige
SchG. (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120). Sind diese bereits erloschen, geht eine Freistellungserklärung ins Leere. (Rn.59) 5. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht nicht entgegen, dass nur ein Baugenehmigungsverfahren, aber kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wurde, weil die Behörde angenommen und mit Bescheid festgestellt hat, dass für das Vorhaben eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. (Rn.60) 6. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG räumen u. a. den Gemeinden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts
GO beteiligtenfähig sind, ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder
holung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Die Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung kann bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). (Rn.66) 7. Im gerichtlichen Verfahren ist eine
holung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. (Rn.72) 8. Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UmwRG wollte der Gesetzgeber nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur
holung der (Vor-) Prüfung eröffnen. (Rn.77) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 25. August 2009, 2 A 12/08, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung u. a. zur Errichtung von Mastställen und eines Güllebehälters auf dem Gelände einer bereits zu DDR-Zeiten betriebenen Schweinemastanlage im Gemeindegebiet der Klägerin. Randnummer 2 Das VEG (Z) Tierzucht M. zeigte dem Staatlichen Amt für Umweltschutz Halle am 30.05.1991 gemäß § 67a BlmSchG den weiteren Betrieb der in der Gemarkung S., Flur A, Flurstücke 47/37 und 47/88 betriebenen Schweinemastanlage an, die sich östlich der Ortslage S. befindet.
den Angaben in den ergänzenden Unterlagen vom 03.04.1992 konnte die Anlage einen Bestand von 4.000 bis 4.700 Tieren aufnehmen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 11.12.1998 erteilte das Regierungspräsidium Halle der (...) Jungschweine GbR, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Mastanlage, die u. a. darin bestehen sollte, dass die Kapazität von 672 Sauen, 460 Jungsauen, 800 Ferkeln und 1.400 Mastschweinen auf 652 Sauen, 580 Jungsauen und 1.200 Läufern bei einer Auslastung von 80 % verringert werden sollte. Der Bescheid enthielt die Nebenbestimmung, dass die Änderungsgenehmigung erlösche, wenn nicht innerhalb von einem Jahr
Bestandskraft des Bescheids mit der wesentlichen Änderung der Anlage begonnen oder die geänderte Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren
Bestandskraft in Betrieb genommen werde. Randnummer 4 Die (...) Jungschweine GbR stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein. Mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erwarb die Beigeladene die Mastanlage aus der Insolvenzmasse. Am 15.06.2000 erklärte die Klägerin, dass sie ein ihr zustehendes gesetzliches Vorkaufsrecht für dieses Grundstück ausübe. Diese Erklärung nahm die Klägerin mit an die beurkundende Notarin gerichtetem Schreiben vom 28.03.2001 zurück. Einen am 12.06.2001 von der Beigeladenen gestellten Antrag auf rückwirkende Verlängerung der im Bescheid vom 11.12.1998 festgelegten Frist(
SchG der Bestandsschutz für die Anlage vom damaligen Betreiber gesichert worden sei. Randnummer 5 Am 01.03.2004 zeigte die Beigeladene „gemäß § 15 BImSchG“ eine Änderung der Mastanlage an, die dergestalt erfolgen sollte, dass ein neues Stallgebäude, bestehend aus zwei Hallen, errichtet, sieben alte Stallgebäude abgerissen und die übrigen Stallgebäude sowie das Futterhaus stillgelegt und ein neuer Güllebehälter gebaut wird. Ergänzend führte sie aus, die Änderungsgenehmigung vom 11.12.1998 sei unwirksam, weil die darin festgelegte Realisierungsfrist verstrichen sei. Die Aufnahmekapazität betrage unverändert 4.700 Mastschweineplätze. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 06.04.2004 stellte der Beklagte fest, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe, weil
teilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Durch den Ersatzneubau und den zusätzlichen Güllebehälter werde vielmehr der Abstand vom Emissionsschwerpunkt der Anlage zur nächsten Wohnbebauung um 65 m erhöht. Mit weiterem Bescheid vom 22.11.2005 stellte der Beklagte fest, dass auch der von der Beigeladenen angezeigte Abbruch von 17 Schweineställen nicht
dem BlmSchG genehmigungspflichtig sei, weil
teilige Auswirkungen auf die maßgeblichen Schutzgüter nicht hervorgerufen werden könnten. Randnummer 7 Am 12.12.2005 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Ersatzneubau der Schweinemastanlage. Danach sollen zwei Stallgebäude mit einer Breite von 24 m und einer Länge von 154 m auf dem westlichen Teil des Betriebsgeländes errichtet werden. Die Mastschweine sollen auf Spaltboden ohne Einstreu gehalten werden. Die Lüftung ist durch den Einbau von Zwangslüftungsanlagen
dem Unterdruckprinzip mit zentraler Abluftführung geplant. Die Abluft soll 1,5 m über Dachfirst bei einer Abgabehöhe von 8,90 m über Grund ohne behindernde Abdeckungen austreten. Außerdem ist eine Flüssigfütterungsanlage zur automatischen Versorgung der Tiere vorgesehen. Daneben sollen ein Sozialteil, ein Futterhaus und Lagerflächen untergebracht werden.
den Bauvorlagen sollen ein Güllebehälter von 27 m Durchmesser und 6 m Höhe mit einer Abdeckung mit Leichtbaudach sowie ein Regenrückhaltebecken errichtet werden. Im Zuge der Errichtung der neuen Stallgebäude ist der Abriss von 17 Ställen geplant. In der Schweinemastanlage sollen
den baulichen Änderungen (weiterhin) 4.700 Mastschweine gehalten werden. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 16.12.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung ihres Flächennutzungsplanes habe ergeben, dass versagungsrelevante Fehler vorlägen. Der Entwurf habe,
dem er erheblich geändert worden sei, erneut ausgelegt werden müssen. Die Berechnung der Ausweisung der Wohnbauflächen sei nicht plausibel. Die Klägerin habe in der Abwägung der landwirtschaftlichen Nutzung nicht das erforderliche Gewicht beigemessen. Die Ausweisung von Mischbauflächen im Landschaftsschutzgebiet widerspreche § 6 Abs. 2 BauGB. Außerdem bedürften eine Reihe weiterer Mängel der weiteren Bearbeitung und Aufklärung. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 09.02.2006 teilte die Klägerin mit, sie versage ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben der Beigeladenen, weil ihre Planung für dieses Gebiet in eine völlig andere Richtung laufe. Zudem wies sie darauf hin, dass der Bestandsschutz für die Anlage erloschen sei. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 30.06.2006 versagte der ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt die von der Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Auf den hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte zunächst den Ablehnungsbescheid auf. Mit weiterem Bescheid vom 12.12.2007 erteilte er die beantragte Baugenehmigung und ersetzte das von der Klägerin versagte Einvernehmen. Zur Begründung führte er u. a. aus, die Klägerin habe ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert, da bauplanungsrechtliche Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Dem streitigen Vorhaben, das im Außenbereich privilegiert sei, stünden öffentliche Belange nicht entgegen, insbesondere widerspreche es nicht Zielen der Landes- und Regionalplanung. Der Landesentwicklungsplan sehe lediglich ein Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung vor. Vorbehaltsgebiete enthielten jedoch keine verbindliche Zielfestlegung. Der regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle befinde sich derzeit in Aufstellung und sei daher nicht verbindlich. Das regionale Teilentwicklungsprogramm für den Planungsraum Geiseltal aus dem Jahr 2000 enthalte für den konkreten Standort keine Zielausweisung, sondern lediglich Vorranggebiete für Tourismus, die die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung nicht ausschlössen. Die Planung der Klägerin, das betroffene Gebiet für den Tourismus zu entwickeln, liege nicht in einer für die Entscheidung notwendigen Form vor. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2005 sei nicht genehmigt worden, da er an schwerwiegenden Mängeln gelitten habe. Randnummer 11 Am 14.01.2008 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Der Bestandsschutz für die Anlage sei erloschen, und die Beigeladene beabsichtige einen kompletten Neubau. Sie sei in ihren Mitwirkungsrechten aus § 10 Abs. 3 BlmSchG verletzt. Zudem sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, auf deren Fehlen sie sich
RG) auch als juristische Person berufen könne. Der Baugenehmigung stünden zudem öffentlich-rechtliche Belange entgegen. Sie setze sich nicht mit der immissionsschutzrechtlichen Situation auseinander und enthalte keine Auflagen. Die Mindestabstände, die
der VDI-Richtlinie 3471 und der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vorgesehen seien, würden nicht eingehalten. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, weil die
barschaft seit dem Jahr 2000 nicht mehr mit Schweinemast habe rechnen müssen. Schließlich werde sie in ihrer Planungshoheit verletzt. Auf ihrem Gebiet solle eine touristische Nutzung überwiegen. Entsprechende Planungen lägen vor, seien von dem Beklagten aber nicht genehmigt worden. Die Anlage der Beigeladenen, die der Massentierhaltung diene, erschwere die Entwicklung dieser Nutzung und stehe im Gegensatz zu dem Regionalen Teilentwicklungsprogramm für den Planungsraum Geiseltal 2000. Auch sei eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Anlage anzunehmen. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 12.12.2007 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 das Verfahren auszusetzen Randnummer 16 und zur Begründung geltend gemacht: Er müsse die Gelegenheit erhalten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung
zuholen. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf eine unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, weil es insoweit an einer materiellrechtlichen Position fehle. § 4 Abs. 3 UmwRG beziehe sich nur auf „Vereinigungen“ und sei nicht geeignet, der Klägerin eine drittschutzbezogene Berechtigung zu verleihen. Es fehle auch an der konkreten Möglichkeit, dass er anders entschieden hätte, wenn eine UVP durchgeführt worden wäre; denn die Auswirkungen auf die Umwelt seien geprüft worden. Es seien keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Klägerin könne sich weder auf einen Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt noch auf zu schützende Individualinteressen berufen. Auch eine Verletzung der Planungshoheit sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung habe kein schlüssiges gesamträumliches Konzept der Klägerin vorgelegen. Da eine Planreife nicht erreicht worden sei, stehe eine Standortzuweisung für Tourismus dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Ein Abwehranspruch aus Art. 28 GG komme nicht in Betracht, da das Vorhaben das Ortsbild nicht entscheidend präge und
haltig auf ein Gebiet und dessen Entwicklung einwirke, zumal die Anlage bereits seit Jahrzehnten vorhanden sei. Randnummer 17 Die Beigeladene hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Mit dem angefochtenen Urteil vom 25.08.2009 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung aufgehoben und zur Begründung angegeben: Randnummer 20 Die Klägerin könne sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Baugenehmigung wegen der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig sei. Sie könne eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG geltend machen. Diese Regelungen räumten u. a. Individualklägern abweichend von der bisherigen Rechtslage ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder
holung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen sei. Auch die Klägerin könne sich gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG auf § 4 Abs. 1 UmwRG berufen, weil sie als juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligte
GO sei. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen, das
dem Stichtag des § 5 UVPG beantragt und genehmigt worden sei, handele es sich um ein Vorhaben
RG. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UVPG stattfinden müssen, da die Baugenehmigung die (Neu-)Errichtung und den (Neu-)Betrieb einer technischen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel im gerichtlichen Verfahren auch nicht
geholt werden. Die fehlende UVP führe
RG zur Aufhebung der Baugenehmigung, ohne zusätzlich den
weis führen zu müssen, es habe die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die angegriffene Entscheidung ohne den betreffenden Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Daher müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Baugenehmigung die Klägerin auch deshalb in ihren Rechten verletze, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass kein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen sei. Randnummer 21 Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat die Beigeladene wie folgt begründet: Randnummer 22 Allein der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, verhelfe der Klage einer Naturalpartei noch nicht zum Erfolg. Das UmwRG lasse das
GO bestehende Erfordernis, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen, grundsätzlich unberührt. Die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG möge in Bezug auf die Vereinigungen im Sinne des § 2 UmwRG eine subjektive materielle Auswirkung entbehrlich machen; dies gelte aber nicht für die Verfahrensbeteiligten
RG. Eine Popularklage habe durch das UmwRG nicht eingeführt werden sollen. Randnummer 23 Die angefochtene Baugenehmigung verletze keine Rechte der Klägerin, weil ihr Einvernehmen rechtmäßig ersetzt worden sei. Da das Vorhaben
GB privilegiert zulässig sei, habe die Klägerin ihr Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen dürfen. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung diene nicht dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinden. Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehöre nicht zu den in § 35 BauGB genannten Zulässigkeitskriterien. Verstöße gegen das UVPG könnten deshalb als solche einer Klage der Standortgemeinde nicht zum Erfolg verhelfen. Randnummer 24 Das Vorhaben widerstreite nicht dem öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ein Widerspruch gegen die Darstellung des Flächennutzungsplans könne nur dann ein einem privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehender Belang sein, wenn der Flächennutzungsplan wirksam sei. Die Klägerin habe indes zu keinem Zeitpunkt über einen wirksamen Flächennutzungsplan verfügt. Allgemeine Planungsvorstellungen genügten nicht, um sie als öffentlicher Belang einem Vorhaben entgegenhalten zu können. Hinreichend konkretisierte Vorstellungen der Klägerin hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 12.12.2007 nicht vorgelegen, vielmehr habe der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2005 zu umfangreichen
besserungen aufgefordert. Danach sei die Planung neu eingeleitet worden. Selbst wenn auf den zwischenzeitlich genehmigten Flächennutzungsplan abgestellt werden könnte, läge eine Verletzung in der Planungshoheit nicht vor. Der gemeinsame Flächennutzungsplan der Stadt M. und der Gemeinde O. sei nämlich aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Randnummer 25 Die Baugenehmigung sei im Übrigen rechtmäßig, insbesondere verfahrensfehlerfrei ausgestellt. Eine UVP-Pflicht habe weder
1 Satz 1 UVPG noch
SchG angezeigten Anlage sei nicht mehr als drei Jahre nicht betrieben worden, so dass die Anlage weiterhin als genehmigt anzusehen sei, und zwar mit einem Bestand von 4.700 Tierplätzen. Ein Betriebsstillstand von drei Jahren sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten.
der Ausstallung im März 2000 sei mit der Wiedereinstallung von 150 Jungsauen am 30.08.2002 die Wiederaufnahme des ruhenden Betriebs ausreichend dokumentiert worden; denn angesichts der durch die Klägerin verursachten Unsicherheit sei eine weitere gewünschte Aufstallung nicht zweckmäßig gewesen. Die Ausstallung im Dezember 2002 habe nicht auf eine Betriebsaufgabe hingedeutet; denn noch am 16.09.2002 habe ihr das Regierungspräsidium Halle den Bestandsschutz für 4.700 Tiere bestätigt.
Anzeige der Änderung
SchG am 29.01.2004 habe sie im August 2005 erneut 220 Tiere eingestallt, um sodann im Oktober 2007 auf 900 Tiere aufzustocken. Die genehmigungsersetzende Anzeige sei von allen Beteiligten als fortbestehend angesehen worden. Dies komme auch in dem bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom 06.04.2004 zum Ausdruck, den auch die Klägerin nicht angefochten habe, obwohl sie jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren Kenntnis von ihm erlangt habe. In dem Umstand, dass sie sich seit Januar 2004 um eine Änderung und Sanierung der Anlage bemüht habe, sei der Wille zur Fortführung des Betriebs zu sehen, da eine Änderung ihre Grundlage in dem genehmigten Bestand habe. Auf Grund des Fortbestands des Betriebs auf der Grundlage der wie eine Genehmigung wirkenden Anzeige habe eine UVP-Pflicht nur
Maßgabe des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in Betracht kommen können, da bereits für die bestehende Anlage wegen der Überschreitung des Größenwerts der Nr. 7.7.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Danach wäre allenfalls auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall eine UVP-Pflicht gegeben gewesen. Diese habe jedoch schon deshalb als entbehrlich angesehen werden müssen, weil der Beklagte bereits im bestandskräftigen Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt habe, dass keine
teiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter hervorgerufen werden könnten. Ergehe ein Bescheid
SchG, dem zufolge ein Änderungsgenehmigungsverfahren
dem BImSchG nicht erforderlich sei, werde damit zugleich festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Inhalt der Feststellung
SchG sei auch, dass
teilige Auswirkungen nicht hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung
SchG erheblich sein können. Selbst wenn mit diesem Bescheid über die UVP-Pflicht im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden worden sei, bringe er doch zum Ausdruck, dass das Vorhaben keine erheblichen
teiligen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG habe. Im Übrigen habe der Beklagte zwischenzeitlich eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Landesumweltamtes vom 12.10.2009. Soweit dennoch eine Vorprüfung für erforderlich gehalten werde, könne diese im gerichtlichen Verfahren
geholt werden. Selbst eine erforderliche, aber unterbliebene Umweltverträglichkeits(voll)prüfung könne im gerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz in Ausnahmefällen
geholt werden. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil aus dem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 abgeleitet werden könne, dass schädliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen seien, und der Beklagte auch noch eine standortbezogene Vorprüfung vorgenommen habe mit dem Ergebnis, dass schädliche Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht zu erwarten seien. Die Regelung in § 4 Abs. 1 UmwRG gehe als selbstverständlich davon aus, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung auch
erteilter Genehmigung ergebnisoffen durchgeführt werden könne. Randnummer 26 Die Baugenehmigung sei auch materiell rechtmäßig. Ihr
GB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Randnummer 27 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 28 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie trägt vor: Der Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nunmehr von einer UVP-Pflicht
1 Satz 1 UVPG ausgehe. Die Anlage der Beigeladenen könne nicht als
SchG genehmigt angesehen werden, da mit der 4-monatigen Einstallung von 150 Jungsauen nur ein Scheinbetrieb habe aufrechterhalten werden sollen. Die Freistellungserklärung sei wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der gesamten Anlage nichtig. Erst recht werde darin keine verbindliche Feststellung darüber getroffen, dass eine UVP-Prüfung nicht durchzuführen sei. Diese Prüfung könne im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden. Als Gemeinde könne sie sich aufgrund des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf eine fehlende UVP-Prüfung berufen. Eine Rechtsverletzung ergebe sich bereits daraus, dass bei einem UVP-pflichtigen Vorhaben
UVPG aufgrund seiner Art, Größe oder des Standorts mit (unmittelbaren und mittelbaren) erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Einwendungen hätte gemäß 9 UVPG auch sie als betroffene Gemeinde geltend machen können. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 das Verfahren zur Durchsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen. Randnummer 34 Er ist zu der Auffassung gelangt, dass zwar eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, es aber geboten sei, das Verfahren im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG auszusetzen, um die Prüfung
holen zu können. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung zu Recht aufgehoben. Randnummer 37 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin
GO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Für die Bejahung der Klagebefugnis genügt es, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1993 – 4 B 206.92 –, NVwZ 1993, 884). Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig
keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 07.05.1986 – 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157). Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin als Gemeinde, auf deren Gebiet die Schweinemastställe errichtet werden sollen, durch die angegriffene Baugenehmigung und die Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt wird. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB dienen auch dem Schutz der Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll; dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang
zuprüfen sind (BVerwG, Urt. v. 01.07.2010 – 4 C 4.08 –, BVerwGE 137, 247 [258], RdNr. 32, m.w.N.). Insofern reicht die Rechtstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist, die
den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder genehmigt werden (BVerwG, Beschl. v. 24.06.2010 – 4 B 60.09 –, BauR 2010, 1737). Es besteht die Möglichkeit, dass dem Vorhaben der Beigeladenen öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, weil es schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Geruchsbelästigungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange hat die Klägerin in ihrer Klage u. a. geltend gemacht. Randnummer 38 2. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 39 2.1. Die angefochtene Baugenehmigung ist bereits deshalb rechtswidrig, weil sie an einem im gerichtlichen Verfahren nicht heilbaren Verfahrensmangel leidet. Randnummer 40 2.1.1. Die Baugenehmigung wurde erteilt, ohne dass zuvor eine
1 Satz 1 UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Randnummer 41 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist die Umweltverträglichkeitsprüfung unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Zu diesen Entscheidungen gehören
3 Nr. 1 UVPG die Genehmigung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.
1, 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 7.7.1 der Anlage 1 dieses Gesetzes besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht) mit 3.000 oder mehr Plätzen. Hiernach besteht für das Bauvorhaben der Beigeladenen eine UVP-Pflicht, weil es die Neuerrichtung und den Betrieb von Stallanlagen zum Gegenstand hat, in denen
den eingereichten Bauvorlagen 4.700 Mastschweine gehalten werden sollen. Randnummer 42 a) Zwar enthält das UVPG Sonderregelungen für die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen. Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist gemäß § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Gemäß § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn – 1. – in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder – 2. – eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 UVPG ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die
der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Während § 3b Abs. 3 UVPG den Fall regelt, dass die maßgebenden Größen- oder Leistungswerte durch die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten werden (sog. „Hineinwachsen in die UVP-Pflicht“), erfasst § 3e Abs. 1 UVPG derartige Fälle nicht, sondern setzt voraus, dass bereits ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorliegt, das geändert oder erweitert werden soll. Randnummer 43
SchG. Soweit es um „technische Anlagen“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) UVPG geht, muss nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb der Anlage formell legal sein. Insoweit würde es hier nicht genügen, wenn die vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere Schweineställe – etwa aufgrund einer noch zu DDR-Zeiten erteilten bauaufsichtlichen Zustimmung – baurechtlichen Bestandsschutz genießen sollten. Mit Inkrafttreten des BImSchG im Beitrittsgebiet war ein Weiterbetrieb einer nunmehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur mit einer genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG legal möglich. Bei einer Schweinemastanlage handelt es sich um eine „technische Anlage“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
Nr. 14 der Anlage 1. In der Nr. 7.7 der Anlage 1 zum UVPG ist von der „Errichtung und dem Betrieb“ und nicht etwa vom „Bau“ einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen die Rede. Randnummer 45 aa) Der Betrieb einer Schweinemastanlage auf dem in Rede stehenden Gelände war indes im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung immissionsschutzrechtlich nicht (mehr) legalisiert. Zwar bewirkte die Anzeige des VEG (Z) Tierzucht M. vom 30.05.1991
SchG zunächst, dass die Anlage mit den in der Anzeige angegebenen Plätzen – abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG – ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiterbetrieben werden durfte. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass diese genehmigungsersetzende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG bereits im März 2003 erloschen war, weil die Schweinemastanlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden war. Randnummer 46 Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG,
der die Genehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist, ist auf die genehmigungsersetzende Anzeige
SchG entsprechend anwendbar (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005 – 7 C 25.04 –, BVerwGE 124, 156 [159]). Für den Beginn der Frist ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist; dabei kann neben objektiven Umständen auch eine subjektive Erklärung des Betreibers Indizwirkung haben (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Eine Anlage wird in diesem Sinne (erst) dann nicht mehr betrieben, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen werden, der Betrieb also vollständig eingestellt wird. Bei einer Schweinemastanlage, deren Betrieb der Anlagenbetreiber ordnungsgemäß einstellt, ist
der Lebenserfahrung anzunehmen, dass solche Betriebshandlungen regelmäßig bis zur Ausstallung der letzten Schweine stattfinden (BVerwG, Urt. v. 25.08.2005, a.a.O.). Randnummer 47 Eine solche vollständige Einstellung des Betriebes fand hier im März 2000 statt. Die vorherige Betreiberin der Anlage, die (...) Jungschweine GbR, stellte ihre Betriebstätigkeit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 09.12.1999 zum 31.12.1999 ein.
dem die Beigeladene den Betrieb aus der Insolvenzmasse mit Kaufvertrag vom 11.02.2000 erworben hatte, wurden
ihren Angaben im März 2000 die letzten Tiere ausgestallt. In einem Aktenvermerk des ehemaligen Landkreises Merseburg vom 25.04.2000 (Bl. 100 der Beiakte B) wurde festgehalten, dass bei einer am 19.04.2000 durchgeführten Ortsbegehung der gegenwärtige Grundstückseigentümer persönlich anwesend gewesen sei und in der Anlage zukünftig keine Schweine mehr gehalten werden sollten. Über den Zustand der Anlage wurde ausgeführt: Randnummer 48
schrottreife Fahrzeuge. Randnummer 53 Es wurden daraufhin folgende Festlegungen getroffen: Randnummer 54
SchG zu verhindern. Randnummer 58 Dabei ist von maßgeblicher Bedeutung, dass die Einstallung von lediglich 150 Jungsauen im August 2002 ganz erheblich hinter dem zurückblieb, was der „Bestandsschutz“
SchG ermöglichte. Allein wenn man auf die Zahl der Tiere abstellt, wurden lediglich etwa 3 % der angezeigten 4.700 Mastschweineplätze belegt. Hinzu kommt, dass Jungsauen immissionsschutzrechtlich anders bewertet werden als Mastschweineplätze (vgl. Nr. 7.1 Buchstaben g und h der Anlage zur
SchG gesichert worden sei. Randnummer 59 Da die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige
SchG bereits im März 2003 erlosch, ist unerheblich, dass die Beigeladene im Januar 2004 beim Beklagten eine Anzeige
SchG einreichte, um eine Sanierung bzw. Änderung der Anlage vornehmen zu können, und dass
ihrem Vortrag ab August 2005 erneut Tiere eingestallt wurden. Randnummer 60 bb) Der Umstand, dass der Beklagte die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige
SchG irrigerweise als fortbestehend ansah, vermag am Erlöschen dieser Wirkung nichts zu ändern. Insbesondere hat der Beklagte durch die im Bescheid vom 06.04.2004 ausgesprochene Feststellung, dass für die geplante Änderung eine Genehmigungspflicht
SchG nicht bestehe, nicht mit bindender Wirkung festgestellt, dass die genehmigungsersetzende Wirkung des § 67a Abs. 1 BImSchG nicht erloschen ist. Randnummer 61 Der Umfang der möglichen Bindungswirkung eines Verwaltungsakts wird von seinem Regelungsinhalt bestimmt und erfasst nicht die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Verwaltungsakts in den Blick zu nehmenden (materiell-rechtlichen) Vorfragen. Dem entsprechend ist Regelungsinhalt der Freistellungserklärung
SchG allein die Aussage zur formellen Legalität des Änderungsvorhabens . Sie stellt mit Bindungswirkung ausschließlich fest, dass die geplante Änderung der Anlage keiner förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Die von ihr erzeugte verbindliche Rechtswirkung
außen besteht (und erschöpft sich) darin, dass die Änderung ohne Weiteres formell rechtmäßig ist. Im Anzeigeverfahren
SchG ist der Blickwinkel und damit der Prüfungsgegenstand – wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegt – auf die Änderung ausgerichtet (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.10.2010 – 7 C 2.10 –, NVwZ 2011, 120, m.w.N.). Dem entsprechend wird mit einer Freistellungserklärung
SchG auch nicht mit Bindungswirkung festgestellt, dass die (noch) nicht geänderte Anlage formell rechtmäßig ist, da dies nicht Prüfungsgegenstand sondern rechtliche Vorfrage ist. Vielmehr teilt eine Freistellungserklärung das Schicksal der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bzw. der genehmigungsersetzenden Wirkung einer Anzeige
SchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2010, a.a.O.). Sind diese bereits erloschen, geht die Freistellungserklärung ins Leere. Randnummer 62 2.1.2. Dem Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung steht auch nicht entgegen, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt wurde, weil der Beklagte angenommen und mit Bescheid vom 06.04.2004 festgestellt hat, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Genehmigungspflicht
Immissionsschutzrecht nicht bestehe. Zwar stellt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei Anlagen der hier in Rede stehenden Art regelmäßig das für eine Umweltverträglichkeitsprüfung zur Verfügung stehende Trägerverfahren dar (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 14.11.2000, BT-Drucks. 14/4599, S. 66 f.).
SchV ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (UVP-pflichtige Anlage), die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten (immissionsschutzrechtlichen) Verfahren. Ferner bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV, dass im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage
Anlage 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Absatz 2 durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 des UVPG angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche
teilige Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter haben kann. Ist jedoch – wie hier – ein immissionsschutzrechtliches (Änderungs-)Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt worden, weil die Immissionsschutzbehörde dem Bauherrn
SchG mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe, bedeutet dies – auch wenn es sich bei der Mitteilung
SchG um einen (feststellenden) Verwaltungsakt handelt – nicht, dass damit die Durchführung einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung in einem
folgenden Baugenehmigungsverfahren entbehrlich wäre. Über die UVP-Pflicht des Vorhabens wird durch eine Mitteilung
SchG keine Aussage getroffen. Das Gesetz knüpft die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens nicht (mehr) an das formelle Kriterium eines bestimmten Zulassungsverfahrens, sondern an sachbezogene Merkmale, die das UVPG vorgibt (vgl. nochmals die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 14/4599, S. 94, 106). Besteht eine
SchG angezeigte Änderung in einer baurechtlich relevanten Maßnahme, muss in einem durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung der anderen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften geprüft werden (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 15 BImSchG, RdNr. 51). Dazu gehören dann auch die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
1 Satz 1 UVPG ist die Umweltverträglichkeitsprüfung ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Randnummer 63 2.2. Die Klägerin kann die Aufhebung der Baugenehmigung unabhängig davon verlangen, ob sie durch sie in eigenen materiellen Rechten, namentlich ihrer Planungshoheit verletzt wird. Randnummer 64 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 07.12.2006 (BGBI I 2816) – UmwRG. Randnummer 65 2.2.1. Das UmwRG findet hier Anwendung. Es gilt
dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. a. für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die angefochtene Baugenehmigung ist eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG; darin wird über die Zulässigkeit der Stallanlagen mit 4.700 Mastschweineplätzen entschieden. Aus den oben bereits dargelegten Gründen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Satz 1 UVPG erforderlich. Da das Baugenehmigungsverfahren
dem 25.06.2005 eingeleitet wurde, ist
RG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Der Auffassung der Beigeladenen, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung am 12.12.2005, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der die Freistellungserklärung
SchG auslösenden Anzeige vom 01.03.2004 an, vermag der Senat nicht zu folgen. § 5 Halbsatz 1 UmwRG stellt ab auf das Verfahren
RG. Diese Vorschrift eröffnet den Anwendungsbereich des UmwRG für Entscheidungen
3 UVPG. Darunter fallen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren . Die Nummern 2 und 3 des § 2 Abs. 3 UVPG sind von vorn herein nicht einschlägig. Randnummer 66 2.2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens
1 Satz 1 Nr. 1 u. a. dann verlangt werden, wenn eine
den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht
geholt worden ist.
RG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO. Diese Regelungen räumen u. a. Individualklägern – abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 – 4 C 9.06 –, BVerwGE 130, 83) – ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung oder
holung der Prüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.09.2008 – 2 M 14608 –, NVwZ 2009, 340). Auch eine Gemeinde besitzt als juristische Person des öffentlichen Rechts Beteiligtenfähigkeit
GO. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, die die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, DVBl 2012, 443, RdNr. 17). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist
ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass allein die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet (BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.01.2012 – 7 C 20.11 –, Juris, RdNr. 31). Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten
GO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit die Fehler einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führen; die Norm lässt zwar den individualrechtsbezogenen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet, weitet aber durch Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern – insofern § 47 VwGO ähnelnd – den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung gegenüber der Prüfung der Klagebefugnis aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, DVBl 2012, 501 [504]). Randnummer 67 Diese Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O.). Randnummer 68 a) Mit dem UmwRG sollte das Bundesrecht an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl.EU Nr. L 156, S. 17) angepasst werden (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.09.2006, BT-Drucks. 16/2495, S. 1). Der Gesetzgeber wollte an das bestehende deutsche Rechtsbehelfesystem
der VwGO anknüpfen. Im Gesetzentwurf (a.a.O., S. 7) heißt es hierzu, weiterhin in der VwGO geregelt seien die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 10a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie. Hier stehe das geltende deutsche Recht bereits im Einklang mit den europäischen Vorgaben. Damit verlange das deutsche Recht von den alternativen Optionen des Gemeinschaftsrechts für Rechtsbehelfe von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit die Geltendmachung einer Rechtsverletzung (vgl. Artikel 10a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie bzw. von Artikel 15a Unterabsatz 1 Buchstabe b der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten IVU-Richtlinie). Der Rechtsschutz von natürlichen und juristischen Personen gegen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen
der UVP-Richtlinie und der IVU-Richtlinie der EG richte sich danach weiterhin
den Vorgaben der VwGO, hänge also insbesondere von der Geltendmachung und dem Vorliegen einer Verletzung von eigenen Rechten des Klägers im Sinne von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wesentliche Neuregelung des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2003/35/EG sei die erweiterte Einführung einer Vereins- bzw. Verbandsklage für die genannten umweltrechtlichen Zulassungsentscheidungen für Industrieanlagen und Infrastrukturmaßnahmen. Randnummer 69 b) Speziell zu § 4 heißt es aber weiter (S. 13 f.), die Vorschrift, insbesondere § 4 Abs. 1, sei zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Artikel 10a in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich.
dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 (Rs. C-201/02, Vorabentscheidungsverfahren Delenna Wells gegen Vereinigtes Königreich) zur Fassung der UVP-Richtlinie vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/35/EG könne sich der Einzelne unter Umständen auf Bestimmungen der UVP-Richtlinie berufen.
der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie könne unter anderem die Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben beantragt werden. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Verfahrensfehlern, insbesondere bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Danach vermittle das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund seiner Einstufung als Verfahrensrecht keine selbstständig durchsetzbaren Rechtspositionen, weil die Erfüllung von Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck sei, sondern nur der besseren Durchsetzung von Umweltbelangen diene. Daher könnten
bisheriger Rechtslage die Verfahrensregelungen der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Drittschutz nur dann begründen, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Gestützt auf § 46 VwVfG führe diese Rechtsprechung unter anderem auch bei Unterlassung einer gesetzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann zu einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn
den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne den angenommenen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Vor diesem Hintergrund regele § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur europarechtskonformen Umsetzung von Artikel 10a der geänderten UVP-Richtlinie, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, sofern der Verfahrensschritt nicht
geholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werde. § 4 stelle für die aufgezählten Verfahrensfehler eine spezialgesetzliche Vorschrift dar, die § 46 VwVfG vorgehe, soweit ihr Regelungsgehalt reiche. Im Übrigen und vor allem für leichtere Verfahrensfehler werde keine Sonderregelung getroffen. Für solche leichteren Verfahrensfehler bleibe es weiterhin wie bisher bei der Anwendung von § 46 VwVfG bzw. der spezielleren Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend seien.
Absatz 3 würden die Regelungen der Absätze 1 und 2 des § 4 auch auf sonstige Rechtsbehelfe
der VwGO erstreckt, die von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig seien. Diese Erstreckung sei zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 10a der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten UVP-Richtlinie erforderlich. Randnummer 70 c) Zwar hat das NdsOVG (Beschl. v. 21.10.2008 – 7 ME 170/07 –, NuR 2009, 58) Zweifel daran geäußert, ob es in diesem Zusammenhang ausreiche, die Voraussetzungen für eine Entscheidung
RG schon dann als erfüllt anzusehen, wenn lediglich nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Vorhaben erheblich auf Rechte des Rechtsbehelfsführers auswirke und damit zwar die Zulässigkeitsschwelle des Rechtsbehelfs überschritten werde, die Beachtlichkeit der Belange aber
(erst) in der Begründetheit anzustellender Prüfung zu verneinen sei. Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG und des gesetzgeberischen Ziels, EU-Recht gerichtsfest umzusetzen, erscheinen solche Zweifel aber nicht begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger – wie hier – die „Hürde“ der Klagebefugnis
GO überwindet, so dass die Gefahr der Einführung einer allgemeinen Popularklage nicht besteht. Randnummer 71 2.2.3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um dem Beklagten und der Beigeladenen die Möglichkeit zu eröffnen, die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung
zuholen. Randnummer 72 a) Im gerichtlichen Verfahren ist eine
holung einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel nicht mehr möglich. Zwar kann eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ) bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden; für die (eigentliche) Umweltverträglichkeitsprüfung gilt dies in der Regel aber nicht (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352 [360 f.], RdNr. 26). Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen. Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen (§ 9 UVPG). Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen. Maßnahmen, die erst im Anschluss an eine Genehmigung getroffen wurden, sind unbeachtlich (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, a.a.O.; EuGH, Urte. v. 03.07.2008 – C-215/06 – Juris, RdNr. 49, u. v. 25.07.2008 – C-142/07 –, RdNr. 33). Randnummer 73 Eine Ausnahmesituation, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden könnte, liegt entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht deshalb vor, weil das Regierungspräsidium Halle in seinem Feststellungsbescheid vom 06.04.2004 davon ausging, dass das Vorhaben bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine
teiligen Auswirkungen auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufe. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Schweinemastanlage in ihrem damaligen Bestand weiterhin aufgrund der genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG legalisiert war und sich der Emissionsschwerpunkt mit der von der Beigeladenen geplanten Errichtung eines Ersatzneubaus zugunsten der Wohnbebauung verschiebe. Ist aber – wie oben erörtert – die genehmigungsersetzende Wirkung erloschen und hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von einer Neuerrichtung der Schweinemastanlage auszugehen, ist dieser Bewertung der Boden entzogen. Randnummer 74 b) Anderes gilt auch nicht in Verfahren, in denen § 4 UmwRG zur Anwendung kommt. Randnummer 75 § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, der einen Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidung bei
geholter Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließt, lässt nicht selbst eine
holung von Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zu, sondern nimmt die
anderen Vorschriften bestehenden Heilungsmöglichkeiten in Bezug, die sich zunächst
den besonderen Vorschriften für die unterschiedlichen Formen der von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfassten Entscheidungen, Genehmigungen etc. richten, wie etwa § 214 Abs. 4 BauGB oder § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (vgl. Ziekow, NVwZ 2007, 259 [265]; Kment, NVwZ 2007, 274 [277]). Die Regelung begründet also keine neue Heilungsmöglichkeit, sondern setzt diese voraus. Dem entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwRG weiter, dass die Heilungsvorschrift des § 45 Abs. 2 VwVfG, welche die
holung von Handlungen
VfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz erlaubt, und andere entsprechende Rechtsvorschriften „unberührt“ bleiben. Daraus ergibt sich, dass § 45 Abs. 2 VwVfG als Rechtsgrundlage für eine Heilung des Verfahrensfehlers durch
holung der Vorprüfung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.08.2008, RdNr. 25, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung [BT-Drucks. 16/2495, S.14], die ebenfalls nur die
holung einer unterlassenen Vorprüfung erwähnt). Damit gelten auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 UmwRG die gleichen Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.08.2008 (a.a.O., RdNr. 24 ff.) für die
holbarkeit von Vorprüfung einerseits und Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG aufgestellt hat. Randnummer 76 Abgesehen davon ist eine
holung der Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Baugenehmigung hier auch deshalb rechtlich problematisch, weil aufgrund des Erlöschens der genehmigungsersetzenden Anzeige
SchG die Neuerrichtung und der Betrieb der Schweinemastanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte und im Rahmen des an sich gebotenen immissionsschutzrechtlichen Verfahrens die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre. Randnummer 77 c) Selbst wenn § 4 Abs. 1 UmwRG es erlauben sollte, dass auch eine gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung bis zur letzten Tatsacheninstanz
geholt werden kann, bestünde keine Pflicht des Gerichts zur Verfahrensaussetzung.
RG bleibt die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers „unberührt“. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber
Streichung des früheren § 94 Satz 2 VwGO a. F., der allgemein die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Behebung von Verfahrensfehlern bei Sachdienlichkeit gestattete, nur die Möglichkeit, nicht aber eine Pflicht zur Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur
holung der (Vor-)Prüfung eröffnen (vgl. BT-Drucks. 16/2495, S. 14). Ebenso wie bei § 94 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.12.2000 – 4 B 75.00 –, NVwZ-RR 2001, 483, sowie zu § 94 Satz 2 VwGO a. F. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 94 RdNr. 25) liegt die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im richterlichen Ermessen, das nur dann auf Null reduziert ist, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Vielmehr erscheint es aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Schweinemastanlage sachgerecht, wenn nicht sogar geboten, die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchzuführen. Randnummer 78 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO Randnummer 79 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und über die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i. V. m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 80 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.