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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 108/08 Urteil Anerkennung einer Nervenerkrankung im Bereich der Ellenbogen als berufsbedingte Drucks

Anerkennung einer Nervenerkrankung im Bereich der Ellenbogen als berufsbedingte Druckschädigung der Nerven nach Nr. 2106 der Anlage zur BKV Orientierungssatz 1. Voraussetzung für die Anerkennung einer

§ 2Nr.

3; Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R –

§ 8Nr.

23, m.w.N.). Denn hier hat die Beklagte im Bescheid "über die Ablehnung einer Entschädigung" vom

  1. Februar 2000 nicht nur die Feststellung eines Versicherungsfalls als solchen abgelehnt, sondern dies nach dem Verfügungssatz ausdrücklich mit einer Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen verknüpft. Randnummer 25 Die danach zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Mai 2006 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte darin zutreffend die Rücknahme ihres Bescheides vom
  4. Februar 2000 abgelehnt hat. Denn dessen Aufhebung kann der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – deshalb nicht verlangen, weil der Bescheid weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht. Der Kläger hat schon keinen Anspruch auf Feststellung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als BK 2106, womit sich die Frage einer deswegen zu gewährenden Verletztenrente nicht mehr stellt (vgl. hierzu § 56 Abs. 1 und 2 SGB Siebtes Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII). Randnummer 26 Die vom Kläger verfolgten Ansprüche richten sich nach den Vorschriften des SGB VII. Denn der von ihm geltend gemachte Versicherungsfall (BK 2106) soll nach dem In-Kraft-Treten des SGB VII am
  5. Januar 1997 eingetreten sein (vgl. Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes vom
  6. August 1996, BGBl. I, 1254 ff., §§ 212 ff. SGB VII). Randnummer 27 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (BKV) mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Die näheren Einzelheiten zum Erlass der BKV regelt § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 SGB VII. Voraussetzung für die Anerkennung der hier strittigen BK 2106 ist nach deren Tatbestand das Vorliegen einer Druckschädigung der Nerven, die durch eine versicherte berufliche Einwirkung (Exposition = arbeitstechnische Voraussetzungen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) entstanden ist. Ein Betroffener muss also aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein, die bei ihm eine Druckschädigung der Nerven verursacht haben. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (so genannter Vollbeweis) belegt sein. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Einwirkung sowie zwischen der Einwirkung und der Erkrankung beurteilt sich dagegen nach dem Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Allein aus einer gefährdenden beruflichen Einwirkung kann dagegen nicht auf eine berufsbedingte Krankheitsentstehung geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom
  7. November 1997 – 2 RU 48/96 – SGb 1999, 39 ff.; Urteil vom
  8. September 2004 – B 2 U 46/03 R –

§ 2Nr. 3; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – Soz

R 4-5671 § 6 Nr. 2). Randnummer 28 Ausgehend hiervon fiel der Kläger während seiner Beschäftigung als Möbelträger und Berufskraftfahrer, die einer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit entspricht, zwar unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch ist bei ihm durch Dipl.-Med. H., Dipl.-Med. N., Dr. W., Prof. Dr. Dr. S. sowie Dr. S. eine einschlägige Nervenerkrankung im Sinne der BK 2106 (siehe hierzu das entsprechende Merkblatt, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit vom

  1. Oktober 2002, BArbBl. 2002, 62) – nämlich ein Nervusulnaris-Syndrom beiderseits – belegt, dessen Fortbestehen trotz operativer Maßnahmen von Prof. Dr. M. nochmals bestätigt wird. Es lässt sich jedoch kein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen den angeschuldigten beruflichen Einwirkungen in Form von Vibrationen und Be-, Entlade- bzw. Trageverrichtungen als Lkw-Fahrer sowie Möbelträger und dieser Erkrankung hinreichend wahrscheinlich machen. Insoweit schließt der Senat sich den genannten Ärzten an. Randnummer 29 Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den geltend gemachten Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Dabei setzt die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltende "Theorie der wesentlichen Bedingung" voraus, dass die versicherte Einwirkung wegen ihrer besonderen Beziehung zur geltend gemachten Krankheit die wesentliche Ursache war. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Erfolges (Erkrankung) wertend abgeleitet werden. Gesichtspunkte hierfür sind insbesondere die Art und das Ausmaß der versicherten Einwirkung sowie der konkurrierenden Ursachen, das Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, der zeitliche Verlauf, die Krankheitsgeschichte unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Erkenntnisse sowie ergänzend auch der Schutzzweck der Norm (vgl. BSG, Urteil vom
  2. April 2005 – B 2 U 27/04 R –

§ 8Nr.

15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17). Randnummer 30 Danach ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die mit der Tätigkeit des Klägers als Kraftfahrer und Möbelträger verbundenen Einwirkungen die Nervusulnaris-Syndrome im Bereich seiner Ellenbogen verursacht haben, zumal er als Ursache der selben Gesundheitsstörungen in dem mit Urteil des Senats vom

  1. April 2009 rechtskräftig entschiedenen Verfahren L 6 U 16/05 noch ein zwischen Oktober und Dezember 1992 erlittenes Unfallereignis (Ausrutschen auf der Ladefläche eines Lkw) angegeben hatte. Ernste Zweifel an dem vorliegend geltend gemachten Ursachenzusammenhang bestehen beim Senat deshalb, weil die angeschuldigten Belastungen bereits nicht als geeignet erscheinen, eine Druckschädigung zu bewirken. Randnummer 31 Kennzeichnend für eine Gefährdung im Sinne der BK 2106 ist eine eindeutige Beziehung zwischen der Lokalisation des einwirkenden Drucks und dem anatomisch zuzuordnenden klinisch-neurologischen Befund. Bezogen auf das hier betroffene Sulcusulnaris-Syndrom weisen Belastungen ein entsprechendes Potential auf, bei denen – z.B. bei aufgestütztem Ellenbogen – von außen ein Druck wirkt oder durch repetitive (monoton wiederholte) Flexion (Beugung) und Extension (Steckung) des Ellenbogengelenks infolge ständiger Reibung ein Friktionstrauma im Sulcus entsteht. Betroffen sind insoweit vor allem Berufsgruppen wie Pianisten, Bläser und Saiteninstrumentalisten (Merkblatt zur BK 2106, a.a.O., S. 63). Randnummer 32 Diese vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat – Sektion Berufskrankheiten – im genannten Merkblatt zusammengestellten Erfahrungssätze zieht der Senat als maßgeblich heran, weil sie nach wie vor die aktuellen medizinischen Erkenntnisse abbilden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  2. Aufl. 2010, Abschn. 5.7, S. 231 ff.; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufkrankheitenverordnung, Stand August 2011, M 2106; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
  3. Aufl. 2012, S. 1432) und derart konkret formuliert sind, dass sich ihr Inhalt sowie ihre Bedeutung ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Mai 2001 – B 2 U 16/00 R – SozR 3-2200 § 551 Nr. 16) Randnummer 33 Gemessen daran weisen die vom Kläger angeschuldigten beruflichen Einwirkungen bezogen auf die bei ihm aufgetretenen und operativ behandelten Sulcusulnaris-Syndrome schon kein Gefährdungspotential im zuvor genannten Sinne auf. Der Kläger war während der von ihm angeschuldigten Tätigkeiten weder vergleichbaren Belastungen ausgesetzt, wie sie im Rahmen der vor allem als betroffen geltenden Berufsgruppen regelmäßig anzutreffen sind, noch lässt sich bei den von ihm durchgeführten beruflichen Verrichtungen wie Be- und Entlade- sowie Möbeltransportarbeiten ein Zusammenhang zwischen der Lokalisation des einwirkenden Drucks und der Schädigung der Ulnarisnerven in den Rinnenbereichen herstellen. Ebenso wenig wie über das Lenkrad des W 50 übertragene Vibrationen ist ein durch das Tragen von Lasten bedingtes Langziehen der Arme mit einem von außen auf den aufgestützten Ellenbogen einwirkenden Druck oder einer durch permanente Flexion und Extension im Ellenbogengelenk bedingten ständigen Reibung im Sulcus vergleichbar. Folgerichtig haben Dr. T., Dipl.-Med. H., Dipl.-Med. N., Dr. B. und Dr. M. eine berufliche Verursachung der beidseitigen Nervenerkrankung im Ellenbogenbereich gerade nicht bestätigt. Dr. W. hat eine solche sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Auch den Ausführungen von Prof. Dr. Dr. S., Dr. H., Dr. S. oder Prof. Dr. M. lassen sich keine Hinweise entnehmen, die auf eine Verursachung durch die vom Kläger angeschuldigten beruflichen Einwirkungen rückschließen lassen. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der von Dipl.-Med. G. erstellten Verdachtsanzeige vom
  5. Mai
  6. Denn hierin hat sie lediglich wiedergegeben, dass die vom Kläger geschilderten Sensibilitätsstörungen in den Fingern IV und V beiderseits nach seinen Angaben durch die Be- und Entladetätigkeit im Zeitraum von 1982 bis 1997 bedingt seien. Eine eigene Kausalitätsbewertung hat Dipl.-Med. G. damit ersichtlich nicht abgegeben, geschweige denn begründet. Für den Senat besteht keine Veranlassung, dieser übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher eingeschalteten Ärzte nicht zu folgen. Angesichts der Einhelligkeit ihrer Bewertung sah er sich auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Randnummer 34 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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