weis der Wirksamkeit Leitsatz 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen als Hilfe zur angemessenen Schulbildung oder zur medizinischen Rehabilitation besteht nicht, wenn die hierfür
(Rn.70) 2. Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe gehören
den §§ 53 Abs 1 S 1, 60 SGB 12 iVm § 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO (juris: BSHG§47V) Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates wesentlich beeinträchtigt ist. (Rn.85) Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Tomatis-Therapie als Leistung der medizinischen Rehabilitation
den §§ 54 Abs 1 SGB 12, 26 SGB 9 scheitert sowohl an der fehlenden Qualitätssicherung
Abs 1 SGB 5 in Bezug auf das Tomatis-Institut als Leistungserbringer als auch an einer nicht vorhandenen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses iS des § 138 SGB 5. (Rn.93) 2. Für Leistungen mit einem Krankheitsbezug als solchen für eine angemessene Schulbildung
Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 12 sind nicht grundsätzlich die (hohen) abstrakten Qualitätskriterien der Anerkennung der maßgebenden Ausschüsse des SGB 5 zugrunde zu legen. Selbst im Rahmen der insoweit möglichen Auffangfunktion der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung kann aber nicht außer Acht gelassen werden, ob eine Maßnahme überhaupt einen Bezug zu Defiziten in der Schulfähigkeit aufweist, zu deren Beseitigung oder Abmilderung die zu prüfende Maßnahme dann geeignet und erforderlich sein muss. (Rn.99) 3. Ein Indiz für die Wirksamkeit ist insbesondere die Anerkennung einer Maßnahme
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier für die Tomatis-Therapie fehlt. Die positiven Bewertungen für die "Tomatis-Methode" sind dem Bereich der Werbung des Anbieters der Therapien bzw dem Begründer der Methode und dessen Schülern bzw Schülerinnen zuzuordnen. (Rn.103) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 1. Oktober 2008, S 13 SO 114/06, Urteil vorgehend SG Halle (Saale), 1. Oktober 2008, S 13 SO 112/06, Urteil vorgehend SG Halle (Saale), 1. Oktober 2008, S 13 SO 110/06, Urteil
gehend BSG,
der Geburt der Klägerin als Zwillingskind im Oktober 1997 in der
der Pflegestufe II. Randnummer 4 Die Klägerin wurde im August 2001 in die teilstationäre integrative Betreuung einer Kindertagesstätte mit heilpädagogischer und logopädischer Betreuung aufgenommen. Die Kosten hierfür wurden als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von dem Beklagten getragen. Die Verlängerung der Kostenübernahme über den
der Feldenkrais-Methode mit klinischer Hypnose bei Dipl.-Psych. B. in D.-L. parallel zur Betreuung in der Kindertagesstätte zunächst ab. Bei der Klägerin liege bei einer leichten spastischen Lähmung der Beine keine wesentliche Behinderung vor. Sie sei mental und sprachlich altersgerecht entwickelt. Eine kumulative Übernahme möglichst aller Maßnahmen sei nicht möglich und auch nicht erforderlich. Gängige Maßnahmen seien hier ausreichend, um Abhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zu schaffen. Für die Klägerin seien zur Elementarrehabilitation die Fortführung der heilpädagogischen Frühförderung in der integrativen Tagesstätte sowie Krankengymnastik
Vojta erforderlich gewesen. Weitere Therapien, wie die Feldenkrais- und Hypnotherapie, seien nur als Ergänzung zu werten und somit von geringem rehabilitativen Erfolg. Die Klägerin vertrat hierzu mit Schreiben vom 30. November 2002 die Auffassung, das optimale Therapieziel könne bei ihr nur durch eine gleichzeitige parallele Therapie
Vojta, Feldenkrais (mit Hypnose), Tomatis sowie Schwimmen und Reiten erzielt werden, und stützte sich insoweit u.a. auf ein ärztliches Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin/Homöopathie Dipl.-Med. M. vom
sich. Randnummer 7 Die Kreismedizinaldirektorin P., Amtsärztin des Gesundheitsamtes, gab unter dem 11. November 2003 die Empfehlung für die Weiterführung von Krankengymnastik und Schwimmen ab.
den Befunden der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der M.-L.-Universität ergäben sich bei der Klägerin keine erheblichen auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen. Eine psychologische Betreuung und Aufmerksamkeitsförderung würden empfohlen. Die Frühförderung solle ein- bis maximal zweimal pro Woche weitergeführt werden, ansonsten solle eine weitere Betreuung/Behandlung auf ärztliche Verordnung durch das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) zu Lasten der Krankenkasse erfolgen. Die Tomatis-Therapie werde von den Neuropädiatern und Pädaudiologen nicht befürwortet. Randnummer 8 Der Beigeladene bewilligte der Klägerin für die Zeit bis zu ihrer Einschulung verschiedene Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe: Jeweils 20 Behandlungseinheiten Schwimmen als Krankengymnastik in einem Bewegungsbad und daran anschließend therapeutisches Reiten ("Hippotherapie") (Bescheide vom
weis des tatsächlichen Aufwandes die Übernahme von Kosten der heilpädagogischen Frühförderung (zweimal wöchentlich) von bis zu 75,30 EUR. Randnummer 9 Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Halle vom
dem das VG die auf Übernahme der Kosten einer Tomatis-Therapie für die Klägerin und ihre Schwester gerichtete Klage mit Urteil vom
Auswertung der amtsärztlichen Unterlagen bestehe aus Sicht des Rehapädagogischen Fachdienstes bei der Klägerin keine wesentliche Behinderung mehr, die von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweiche, sodass Leistungen
den §§ 39, 40 BSHG nicht mehr gewährt werden könnten. Randnummer 14 Aus dem dann vorgelegten sonderpädagogischen Gutachten der beauftragten Sonderschullehrerin W. von März 2005 geht hervor, dass die Klägerin keine wesentlichen motorischen oder körperlichen Auffälligkeiten zeige, die sie bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigten. Sie habe
Aussage der Lehrerinnen bisher keine Bewegungseinschränkungen - insbesondere im Sportunterricht - gezeigt, da sie sich durch die intensiven Therapien, vor allem Tomatis-, Feldenkrais-/Hypno-Therapie, die Voraussetzungen geschaffen habe, erworbene Bewegungsmuster situationsgebunden umzusetzen. In Spontanbewegungen bzw. bei Anstrengungen seien noch Ansätze einer geringgradigen Spitzfußstellung sichtbar. Die auftretenden Gleichgewichtsstörungen und Koordinationsauffälligkeiten bei Tempoübungen über die Grobmotorik beeinflussten nicht unbedingt die altersgerechte Lebensbewältigung. Den Schulalltag meistere sie sehr gut.
Aussagen der beteiligten Lehrkräfte werde kein Ansatz zur sonderpädagogischen Förderung gesehen. Randnummer 15 Der Beigeladene bewilligte der Schwester der Klägerin im Namen des Beklagten auch für das erste Jahr ab der Einschulung die Übernahme der Kosten für Krankengymnastik im Bewegungsbad und Hippotherapie, der Fahrten (auch für eine Begleitperson) für die Wahrnehmung von Terminen zu anerkannten Therapien, von Hausbesuchen einschließlich der Fahrtkosten (auch für eine Begleitperson), die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, (Bescheide vom
Vojta zur Beseitigung der sekundären funktionell-pathologischen Befunde des Bewegungssystems, um auch sekundär Komplikationen zu vermeiden, eine psychisch und motorisch-funktionelle Behandlung im Rahmen der Ergotherapie und Manuellen Therapie. Die regelmäßigen Konsultationen bei ihr und die Durchführung der alternativen Methoden (wie Tomatis, therapeutisches Reiten, Feldenkrais- in Verbindung mit Hypnotherapie) dienten der ganzheitlichen Therapie zur Verbesserung der funktionellen strukturellen und psychischen Befunde. Randnummer 20 Die Klägerin beantragte am
der Feldenkrais-/Hypno- und Tomatis-Therapie hätten sich jeweils erhebliche Verbesserungen gezeigt. Die Klägerin sei ein sehr ehrgeiziges, strebsames und fleißiges Mädchen und unheimlich wissbegierig. Sie gehöre leistungsmäßig zu den Besten in der Klasse. Um auch in den folgenden Jahren eine ihrer Persönlichkeit und ihrem Potential entsprechende Bildung zu ermöglichen und damit sie dem Schulalltag auch in Zukunft gewachsen sei, solle ihre Weiterentwicklung in dem bisherigen Umfang fortgesetzt gefördert werden. Randnummer 22 Im Rahmen des ärztlichen Zeugnisses des Gesundheitsamtes vom
weisbar gewesen. Unter Belastung habe die Mutter eine Spitzfußstellung rechts beschrieben. Es bestünden noch leichte Koordinationsstörungen. Aufmerksamkeit, Konzentration und Sozialverhalten hätten sich
der Schulbeurteilung gebessert. Die Eingliederung in der Schule sei anfangs gut gelungen mit von der Mutter beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten ab der zweiten Klasse. Erforderlich und geeignet, den gegenwärtigen Defiziten zu begegnen, sei die Fortführung der Physiotherapie als Heilmittel bei den dezenten Restbefunden der Spastik, evtl. auch orthopädisches Schwimmen; Ergotherapie zur Förderung von Koordination, Aufmerksamkeit und Konzentration könne versucht werden.
kinderpsychiatrischer Diagnostik einer möglichen ADHS mit Verhaltensstörung sei u.U. eine Psychotherapie zu erwägen. Diese Möglichkeiten seien nicht völlig gleichzusetzen mit der bisherigen Summe aus den ärztlich verordneten und den gewünschten alternativen Therapien. Die bisherige Entwicklung werde von den Eltern zum großen Teil auch den alternativen Therapien zugeschrieben. Tomatis- wie Feldenkrais-/Hypnotherapie seien von Fachgesellschaften umstritten. Der Anteil der einzelnen durchgeführten Maßnahmen an der positiven Entwicklung sei nicht festzulegen. Bei Abbruch der gewünschten Therapien könne der psychologische/psychotherapeutische Effekt aus persönlichen Kontakten, Zuneigung, Vertrauensverhältnissen und Hoffnung auf Erfolg wegfallen. Andere Therapieformen, die von der privaten Krankenversicherung übernommen werden könnten, aber gegen die innere Überzeugung der Familie aufgedrängt würden, würden so möglicherweise ihre ebenfalls günstige Wirkung nicht entfalten können. Randnummer 23 Die Klägerin legte gegen die Ablehnung ihrer Anträge Widerspruch mit der Begründung ein, es bestünden bei ihr nicht nur in Belastungssituationen erkennbare Auffälligkeiten. Zur weiteren Begründung übersandte sie mit Schreiben vom
barort, Busse verkehrten nicht regelmäßig und die durchgeführten Therapien seien zur gewünschten Zeit nicht erreichbar. In Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab ihre Mutter an, die Eltern müssten Altersrücklagen als Selbstständige bilden. Der mit Fristsetzung bis zum 14. März 2006 und
fristen bis zum
weise
gerichtlicher Klärung ihrer Ansprüche auf nicht einkommens-/vermögensabhängige Leistungen zu erbringen. Randnummer 24 Am
weisen für angefallene Kosten. Der Inhalt der explizit beantragten Leistung sei hier nicht bekannt. Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der begehrten Leistung
den Besonderheiten des Einzelfalles sei hier fraglich. Ein Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverhältnisses zum Therapeuten als
gehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der Krankenbehandlung, bezüglich derer im Übrigen die Prüfung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich sei. Die Kosten der Klägerin seien auch nicht als solche einer Begleitperson ihrer Schwester C.-A. zu übernehmen. Die genauen Inhalte des "therapeutischen Reitens"/der Hippotherapie seien nicht klar erkennbar und abgegrenzt. Der Freizeit-Reitsport sei der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Fahrtkosten/Kosten einer Begleitperson seien als Annex für die von der privaten Krankenversicherung zu tragende Krankengymnastik im Bewegungsbad nicht im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Bezüglich der Annexkosten der Krankengymnastik
Vojta oder sonstiger Termine (insbesondere bei einem Arzt, Chiropraktiker, einer Apotheke) seien
weise nicht eingereicht worden bzw. die Kosten seien bereits durch die für ihre Schwester erteilten Bewilligungen übernommen worden. Im Übrigen seien solche Kosten nicht Gegenstand von Eingliederungshilfeleistungen. Kosten der Rechtsbeschaffung seien nicht
gewiesen worden, die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatz
den §§ 61, 62, 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) nicht gegeben. Die Feldenkrais-/Hypnose-Therapie und die Tomatis-Therapie zielten vordergründig nicht auf die Hilfe zur Schulbildung ab, sondern ergänzten die bestehenden Therapiemöglichkeiten und seien sozialhilferechtlich weder als Hilfen zur Schulbildung noch als übrige Eingliederungshilfeleistungen erforderlich. Die eigentliche Methode
Tomatis sei vom primären Charakter her eine medizinische Dienstleistung, auch wenn sie überwiegend von nichtmedizinischem fachlich geschultem Personal ausgeführt werde. Sie erfülle die Kriterien der gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenhilfe und die medizinische Rehabilitation nicht. Randnummer 26 Die Klägerin hat mit ihren am
dem dritten Schuljahr sei die Sportnote wegen körperlicher Einschränkungen gegenüber Gleichaltrigen ausgesetzt worden. Sie hat eine
Minuten eingeteilte tabellarische Übersicht (aktuell für das Jahr 2008) über ihren Tagesablauf zur Gerichtsakte gereicht; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 155 bis 156 der Gerichtsakte S 13 SO 112/06/L 8 SO 15/08 Bezug genommen. Der Beklagte habe ihr in der Vergangenheit keine Alternativen zu den von ihr in Anspruch genommenen Therapien aufgezeigt, sodass in Bezug auf alle streitigen Maßnahmen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Sie müsse sich nicht auf eine Ergotherapie (wobei die Mutter in Eigenregie bei ihr vergleichbare Maßnahmen durchführe) verweisen lassen, deren Erfolg ungewiss sei, wenn bereits belegt sei, dass die wahrgenommenen Therapien die gewünschten Erfolge erbracht hätten. Der Beklagte habe hier teilweise Kosten erstattet und es pflichtwidrig versäumt, die Schiedsstelle anzurufen oder ein Alternativangebot zu unterbreiten, und könne sich nicht mehr auf das Fehlen eines Leistungsangebotes berufen. Die streitigen Kosten seien auch nicht unverhältnismäßig. Unterlagen müsse sie nicht beibringen, da sie minderjährig sei und nur der Beklagte entsprechende Verpflichtungen habe. Von dem Beklagten sei erstmals im Rahmen des Widerspruchsbescheides im Jahr 2006 auf die Notwendigkeit der Vorlage von Rechnungen und
weisen hingewiesen worden. Sie habe bisher
weise über die Kosten nicht eingereicht, weil es an einer Kostenübernahme dem Grunde
fehle. Die Kostenrechnungen würden im Bestreitensfalle vorgelegt. Sie habe nicht vor jedem Therapieaufenthalt einen Antrag stellen müsse, weil das Verfahren vor dem VG Halle noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Der von dem Beklagten im Rahmen des Erörterungstermins am 9. Mai 2008 in der Sache S 13 SO 112/06 gestellte Antrag, ihr Einkommen und Vermögen offen zu legen, sei unzulässig. Zur finanziellen Situation hat sie ausgeführt, die sonderpädagogische Betreuung sei
der ersten Klasse der Grundschule eingestellt worden, weil die Mutter für das erste und zweite Schuljahr die sonderpädagogische Förderung hätte selbst finanzieren müssen. Für die begehrten Leistungen sei die private Krankenversicherung nicht zuständig, da diese im Zusammenhang mit der Schulbildung stünden; im Übrigen wären sämtliche Ansprüche gegen die C. bereits verjährt. Im Verfahren S 13 SO 110/06 beliefen sich die streitgegenständlichen Kosten auf insgesamt 5.381,56 EUR. Sie hat hierzu auf eine Tabelle für die Abrechnungszeiträume vom
gewiesenen Erfolge und des Zeitablaufs das Fehlen von fachlicher Qualifikation und des Leistungsangebots nicht mehr beanstanden. Die Qualifikation ergebe sich daraus, dass die Leistungserbringerin ausgebildete Reitlehrerin sei und selbst eine mittlerweile erwachsene körperbehinderte Tochter habe. Im Verfahren S 13 SO 112/06 setzten sich die Kosten der Feldenkrais-/Hypno-Therapien zwischen dem
dem Unterrichtsende um ca. 14 Uhr könne die Mutter in der verbleibenden Zeit bis 18 Uhr nur die vorrangig zu forcierende Vojta-Therapie durchführen. Für die alternativen Anwendungen bleibe nur das Wochenende, an dem nicht auch noch Ergotherapie durchgeführt werden könne. Aus diesem Grund sei es nur möglich, die Tomatis-Therapie in ihren Schulferien zu absolvieren. Der Beklagte habe durch den Abschluss des Vergleichs vom
Feldenkrais in der tatsächlichen Anwendung und an der unbestrittenen positiven Entwicklung sei ungeklärt; entsprechende Unterlagen lägen weiterhin nicht vor. Maßnahmen der Feldenkrais-Therapie würden u. a. von einer Physiotherapeutin und einem Kinderarzt, jeweils praktizierend in L., angeboten und könnten im Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder auf ärztliche Verordnung erbracht und von der privaten Krankenversicherung getragen werden. Ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die vom
der GOÄ Anlage J (z.B. Nr. 1406, 1559 und 1560) als privatärztliche Leistungen abrechenbar. Der Vergleich vom
amtsärztlicher Untersuchung eine Behinderung nicht mehr vorliege. Die - im Übrigen einkommensabhängige - vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit könne nicht gewährt werden, weil der Klägerin eine altersgerechte Entwicklung und außerordentlich gute Leistungen in der Schule bestätigt worden seien. Auch sei die Tomatis-Hörkur als neues Heilmittel im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig. Randnummer 34 Die C. hat die Auffassung vertreten, die Kosten für eine Feldenkrais-/Hypno- oder Tomatis-Therapie seien nicht von ihr zu erstatten, da diese nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für den vereinbarten Krankheitskostentarif aufgeführt seien. Im Übrigen handele es sich bei diesen Methoden um "Untersuchung und Weiterentwicklung der Lernfähigkeit" der Klägerin, die keine Krankenbehandlung darstellten. Bei der Tomatis-Therapie handele es sich im Übrigen um eine nicht überwiegend anerkannte Außenseitermethode. Die Kosten für das therapeutische Schwimmen seien (ohne Fahrtkosten) erstattet worden. Randnummer 35 Auf die Anträge der Klägerin vom
postpartalen Komplikationen und Klumpfuß beidseits, eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Vorfußadduktion, ein myofasziales Schmerzsyndrom der Beine und des Rückens, eine visuelle Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung, eine Raum-/Lage-Wahrnehmungsstörung, Restsymptome einer unspezifischen auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung, Allergien und eine Stoffwechselstörung vor. Die Klägerin zeige ein freies Gangbild mit einer angedeuteten Innenrotationsstellung beider Beine und in Spontanbewegung eine leichte Spitzfußstellung. Es bestünden Defizite des Gleichgewichts, der Koordination und der Senso- und Feinmotorik der Hände. Eine Spastik in beiden Füßen (rechts stärker als links) und eine zentrale Koordinationsstörung zeigten sich bei Zielbewegungen und Anstrengung (im Hypertonus), mit der Folge einer Asymmetrie in der Haltung. Es bestehe auch eine durch die frühkindliche Störung bedingte auffällig schnelle Atmung ohne Atempause. Die intellektuellen Fähigkeiten befänden sich im altersentsprechenden Normbereich. Es liege eine pathologische dichotomische Diskrimination, eine Hörmerkspanne mit sinnleeren Silben und ein grenzwertiges Ergebnis des Hörtests mit zeitkomprimierter Sprache vor. Unter "Empfehlungen zur Minderung der Auswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung" werden angegeben: Tomatismethode dreimal jährlich (ersatzweise zwei- bis dreimal 20 Minuten Klang nebst Entspannungs- und Atemübungen in Hausübung), einmal wöchentlich therapeutisches Reiten (allumfassend) und einmal wöchentlich Feldenkrais-/Hypnotherapie. Die Klägerin sei im sozialen Leben durch diverse Symptome in Bezug auf das Alltagsleben eingeschränkt. Sie dürfe weder den Schulranzen noch gleichartige Lasten heben oder tragen. Im Sportunterricht seien Überlastungen oder einseitige Übungen zu vermeiden und Sprung-, Schnelligkeits- und Koordinationsübungen nur eingeschränkt ausführbar. Im Unterricht seien Einschränkungen zu berücksichtigen, u.a. in Bezug auf eine Lärmbelästigung bei konzentrationsabhängigen Arbeiten, die Sitzplatzzuweisung, die Beaufsichtigung und das Sozialverhalten. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 231 bis 239 Bd. II der Gerichtsakte L 8 SO 15/08 Bezug genommen. Randnummer 37 Die Klägerin hat auch auf das sonderpädagogische Fortschreibungsgutachten der Förderschullehrerin G. vom 13. März 2008 Bezug genommen. Daraus geht ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung hervor. Für eine erfolgreiche Förderung in der Schule seien eine Betreuung durch einen Sonderschullehrer
Absprache und der Wechsel von Anspannung und Entspannung wesentliche Voraussetzungen. Die Bewegungsqualität sei wenig auffällig. Im Bereich der vestibulären Wahrnehmung seien leichte Schwierigkeiten im Zusammenspiel zwischen Tonusregulation und Gleichgewicht zu beobachten (Balancieren). Im Sportunterricht seien Schwierigkeiten hinsichtlich Kraft, Ermüdbarkeit und Gelenkigkeit zu beobachten. Die Klägerin sei intellektuell altersgerecht und erfülle die Rahmenrichtlinien der Grundschule für die vierte Klasse ohne Probleme. Die positive Entwicklung ihrer schulischen Leistungen, die Entwicklung im motorischen, emotionalen und im Bereich der Gesamtpersönlichkeit seien vermutlich zu einem großen Teil auf die gezielte Anwendung der alternativen Therapien zurückzuführen. Um bei ihr eine weitere positive Entwicklung zu gewährleisten, solle auch die Fortführung der begonnenen Therapien und monatlich eine Stunde Betreuung durch einen Sonderschullehrer im Vordergrund stehen. Randnummer 38 Von dem Beklagten ist ein von Herrn K., Tomatis-Institut für Audio-Psycho-Phonologie in H., unter dem 14. September 2007 erstellter Kostenplan zur Akte gereicht worden,
dem die Tomatis-Hörkur geeignet sei, die Entwicklung auch der Klägerin zu fördern und zu erleichtern.
der dortigen Erfahrung mit vergleichbaren Fällen solle die Hörkur durchschnittlich dreimal pro Jahr an jeweils zehn Tagen durchgeführt werden. Er schlage dazu einen Förderungszeitraum von zunächst drei Jahren vor. Danach solle überprüft werden, inwieweit für beide Kinder derselbe Förderbedarf bestehe. In seinem für beide Kinder erstellten Bericht hat Herr K. unter dem 2. September 2007 mitgeteilt, Ansatz des am Tomatis-Institut durchgeführten Hörtrainings für beide Kinder sei gewesen, über den akustischen Kanal einerseits Steuerungsfunktionen des Ohres für die Organisation von Bewegungsabläufen anzusprechen und dadurch den Weg für eine größere Sicherheit in der Raum-Zeitorientierung zu bahnen, andererseits durch Förderung der akustischen Differenzierungsfähigkeit die Vernetzung und Reifung kortikaler Teilleistungen anzuregen. Daraus entwickle sich ein verlässlicher Zugriff auf die entstandenen Teilleistungskompetenzen als Basis für die notwendige emotionale Bereitschaft, um sich dauerhaft auf Lernprozesse sowohl im Persönlichen und Sozialen als auch im Fachlichen einzulassen. Auf Grund der unterschiedlichen Auffälligkeiten beider Kinder hätten individuelle Hörkurprogramme erstellt werden können. Dabei sei bei beiden Kindern die Wirkkraft ihrer Behinderung phasenweise wieder stärker geworden. Gleichzeitig habe beobachtet werden können, dass im Kontext mit den angewandten Verfahren diese Phasen schnell hätten überbrückt werden können. Die Klägerin sei sozial verlässlicher und emotional gelassener geworden. Gleichzeitig hätten ihr Gefühl, sich ständig in den Vordergrund zu stellen, ihr Perfektionismus und ihre Unruhe
gelassen. Randnummer 39 Das SG hat die Klagen mit drei Urteilen vom
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie habe früher durch ihre leicht ausgeprägte cerebrale Diparese unter einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO gelitten.
Gesamtwürdigung aller medizinischen Unterlagen sei die Klägerin durch die noch festgestellten körperlichen Erkrankungen nicht mehr wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit, insbesondere in Bezug auf ihre Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems, eingeschränkt. Es sei an den einheitlichen Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) anzuknüpfen, der wiederum auf die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zurückgreife. "Behinderung" werde danach nicht als Eigenschaft oder persönliches Merkmal eines Menschen betrachtet, sondern als Begriff und beziehe sich auf die negativen Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (umwelt- und personenbezogene Faktoren). Ein Leistungsanspruch setze voraus, dass ein Mensch in seiner Teilhabe erkennbar und spürbar tangiert sei. Bereits in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2001 seien lediglich eine leichte spastische Diparese sowie eine drohende Sprachbehinderung,
den Epikrisen der HNO-Klinik vom
gewiesen würden. Auch die Voraussetzungen eines - bedürftigkeitsabhängigen - Anspruchs aus § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII seien nicht erfüllt. Die Klagen wären insoweit bereits unzulässig, da die Klägerin ihre Widersprüche und Klagen auf die Überprüfung nur nicht bedürftigkeitsabhängiger Leistungen beschränkt habe. Im Übrigen orientiere sich der Begriff der "Behinderung" auch insoweit an den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-VO, brauche jedoch im Vergleich nur in abgeschwächter Form vorzuliegen. Auch bestehe in diesem Rahmen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung gegen den Beklagten, da der Sozialhilfeträger in diesen Fällen auch über das "Ob" der Eingliederungshilfe
Ermessen entscheide. Die Voraussetzungen einer Kostenübernahme für die Tomatis-Therapie lägen auch in Bezug auf die konkrete Leistung nicht vor. Für eine Kostenübernahme für die Therapie als Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGB IX fehle es an einer Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die in § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG/§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verwiesen werde. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss habe den therapeutischen Nutzen der Maßnahme nicht anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung nicht abgegeben. Bei der Tomatis-Therapie handele sich nicht um eine Leistung zur angemessenen Schulbildung
1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Satz 1 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-VO. Jede im konkreten Fall notwendig werdende Eingliederungshilfeleistung sei einer der in § 54 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungsgruppen zuzuordnen. Ein Bedarf in Bezug auf eine angemessene Schulbildung könne nicht durch eine Kostenübernahme für eine -
den diesbezüglichen Regelungen nicht zu tragende - Leistung der medizinischen Rehabilitation gedeckt werden.
der Zielsetzung der Maßnahme sei die für die Klägerin vorgesehene Tomatis-Methode als Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX einzustufen. Die von Dr. Alfred Tomatis begründete Methode beruhe auf der Annahme, dass bei einer Beeinflussung des Hörens auch die Stimmgebung sofort und unbewusst und durch eine über eine bestimmte Zeit hinweg vorgenommene Stimulation des Gehörs die Phonation dauerhaft verändert werden könne. Die Anwendung der Methode werde durch ein "elektronisches Ohr" genanntes Gerät zur akustischen Stimulation ermöglicht. Das in einem Labor aufbereitete Musikmaterial solle die verschiedenen Phasen des Hörens von seiner ursprünglichen Form der Flüssigkeitsumgebung der Gebärmutter bis zur höchsten Differenzierung im Erwachsenenalter zur Beeinflussung der drei Grundfunktionen des Ohres (Gleichgewicht, Hören und Dynamisierung)
vollziehen und das gesamte Wahrnehmungssystem systematisch anregen und verbessern. Einem Grundsatzgutachten von Dr. F. vom 31. Januar 1997 sei zu entnehmen, dass eine Tomatis-Therapie oftmals in Fällen zu einer Besserung geführt habe, in denen sich durch eine krankengymnastische, ergotherapeutische, logopädische und psychomotorische Behandlung keine signifikante Besserung eines Beschwerdekomplexes habe erzielen lassen. Die Therapie verfolge die in § 26 SGB IX genannten Ziele "Erkennen oder Heilen einer Krankheit", "Verhüten der Krankheitsverschlimmerung", "Linderung von Krankheitsbeschwerden" und "Vermeidung, Beseitigung oder Besserung einer Behinderung" und setze dabei an der Krankheit selbst bzw. ihren Ursachen an. Auch
dem Verlaufsbericht des Tomatis-Instituts vom 2. September 2007 hätten Verbesserungen im motorischen Bereich im Vordergrund der Therapie gestanden. Erst in den späteren Abschnitten sei es auch zu Fortschritten in der Gleichgewichtsregulation und Verbesserungen in den kognitiven Leistungen gekommen. Daraus sei ersichtlich, dass durch die Behandlung der cerebralparetischen Klägerin
der Tomatis-Methode die krankheitsbedingte Behinderung selbst habe gebessert werden sollen und es nicht nur darum gegangen sei, lediglich die Auswirkungen der Behinderung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern. Vor diesem Hintergrund trete zurück, dass es sich bei der Maßnahme um einen ganzheitlichen Ansatz handele, der auch pädagogische und psychologische Zielsetzungen verfolge, für die Behandlung auch pädagogische Mittel eingesetzt würden und das Berufsbild des Behandlers nicht dem eines klassischen Heilberufes ähnele. Randnummer 40 Die Klägerin hat am
dem Wortlaut eines Schreibens des Beigeladenen vom
Vojta turne, ein 60- bis 70-minütiges Hörtraining, ein visuelles Training und eine 60-minütige "Pulsierende Energie-Resonanz-Therapie" (PERTH) auf sich nehme sowie jeweils einmal wöchentlich zum Arzt
L. fahre, den Reitunterricht besuche, Manualtherapie und die blockweise wahrgenommenen Therapieaufenthalte absolviere. Sie erhalte einen wöchentlichen 60-minütigen sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie sei gezwungen, am Tag 14 verschiedene Medikamente einzunehmen, und nicht in der Lage, ihren Schulranzen zu tragen, und benötige beim Kämmen, Waschen, Toilettengang, bei der Nahrungsaufnahme und der Überwachung des Tragens der Orthesen sowie dem Orthesenwechsel ständig der Hilfe ihrer Mutter oder einer Betreuungsperson. Für ihren Anspruch auf Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe komme es nicht auf ihre körperlichen Behinderungen oder darauf an, ob ihre Behinderung "wesentlich" sei, sondern auf die durch den GdB von 70 dokumentierte Behinderung. Maßgebend sei, ob mit der Maßnahme zu erreichen sei, dass ein Behinderter integriert werde bzw. bleibe, um zu verhindern, dass er aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde. Sie sei erst durch die streitgegenständlichen Therapien in der Lage, die Schule zu besuchen und den Schulalltag zu bewältigen. Die täglichen Interventionen seien auch erforderlich, um ihre Pflegebedürftigkeit zu minimieren. Sie könne nicht in ihrer Freizeit wie ein "normales" Kind spielen und irgendwelchen Freizeitaktivitäten
gehen, sondern müsse die verschiedenen Therapien absolvieren. Aus allen Gutachten gehe hervor, dass sämtliche Maßnahmen, die sie absolviere, begrüßenswert und auf jeden Fall fortzusetzen seien und sie durch die wahrgenommenen Maßnahmen Fortschritte erzielt habe. Die Tomatis-Therapie sei eine heilpädagogische Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ohne primäre medizinische Zielsetzung. Es gehe vorrangig darum, über die Musik verschiedene, jedoch nicht festgelegte Emotionen (wieder) zugänglich zu machen bzw. gleichwertig neben die aktuell vorherrschenden zu stellen und um die Qualitätsschärfung, die soziale Nutzung dieser Fähigkeiten und somit eine ganzheitliche Persönlichkeitsentwicklung. Die behandelte Person könne die einfließenden Sinneseindrücke wieder unvoreingenommen mit Wert füllen und werde geistig beweglicher. Die Arbeit mit den unterschiedlichen Frequenzen erwecke Lust auf das Leben; es erwache die Kreativität und der Wille zur Kommunikation. Aus der Gesetzesbegründung zu § 55 SGB IX (Bundestags-Drucksache 14/5074) sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Entwicklung geistiger, körperlicher und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation und die Verbesserung solcher Fähigkeitsstörungen von der sozialen Rehabilitation umfasst angesehen habe und sie nicht als Ausschlussfaktor habe normieren wollen. Es habe ein lückenloses Netz an Förderung für die Betroffenen geschaffen werden sollen. Der Beklagte habe durch die im Vergleich vom 26. Mai 2005 erklärte Kostenübernahme für frühere Maßnahmen der Tomatis-Therapie den Vertrauenstatbestand geschaffen, dass diese Kosten im Rahmen des SGB XII erstattet würden. Hätte sich der Beklagte schnell, klar und eindeutig positioniert, hätte sie ggf. Ansprüche bei ihrer Krankenversicherung prüfen können, sodass sich die Frage von Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung stelle. Randnummer 42 Die Klägerin beantragt ausdrücklich, Randnummer 43 die Beklagte zu verurteilen, an sie Fahrtkosten für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 10.10.2006 in Höhe von 5.402,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2006 zu zahlen, Kosten für therapeutisches Reiten für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 10.10.2006 in Höhe von 620 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2006 zu zahlen, Kosten für die Feldenkrais-/Hypnotherapie für den Zeitraum bis 18.10.2006 in Höhe von 3.124,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2006 zu zahlen, Kosten für Tomatis für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis 29.10.2006 in Höhe von 5.503,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2006 zu zahlen, Rechtsbeschaffungskosten für den Zeitraum vom 23.08.2004 bis zum 10.10.2006 in Höhe von 119,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2006 zu zahlen. Randnummer 44 Der Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Er hält die Urteile des SG für zutreffend. Die Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis des § 39 BSHG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Eine wesentliche Behinderung im Sinne dieser Vorschrift werde allein durch einen GdB von 70 (ab 2007 40) nicht belegt. Ein
weis der zwingenden Erforderlichkeit einer Reihe von täglichen und wöchentlichen Therapien, damit die Klägerin die Schule besuchen und den normalen Schulalltag bewältigen könne, sei nicht erbracht. Den im Verwaltungs- bzw. Vorverfahren eingeholten Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Maßnahmen als notwendig und erforderlich eingestuft worden seien. Die Argumentation, dass durch die Therapien selbst ein Eingliederungshilfebedarf entstehe, sei nicht zu verstehen. Ein Vertrauenstatbestand sei durch die Übernahme der Kosten der Tomatis-Therapie in der Vergangenheit nicht geschaffen worden, da eine solche Kostenübernahme tatsächlich nicht erfolgt sei. Auch wegen der Vorrangigkeit der medizinischen Rehabilitation, zu denen das therapeutische Schwimmen bzw. Reiten gehöre, komme eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe ebenso wenig wie für Fahrten zu behinderungsbedingten Arzt- und Therapieterminen in Betracht. Welche Kosten der Rechtsbeschaffung angefallen seien, werde nicht näher ausgeführt oder
gewiesen. Abrechnungsunterlagen seien auch im Übrigen nicht vorgelegt worden. Randnummer 47 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 48 Auf die vom Berichterstatter angeforderte Konkretisierung des Antrags der Klägerin in Bezug auf die begehrte Kostenerstattung für die sämtlich in der Vergangenheit in Anspruch genommenen Leistungen (Schreiben vom
dem SGB XII in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von 1.280 EUR für die Mutter der Klägerin und ihrer Schwester als Integrationshelfer vorgelegt. Randnummer 49 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind die Originale für die vorgelegten Kopien und Kontoauszüge damit abgeglichen worden. Die gesetzliche Vertreterin der Klägerin ist vom Senat zu den in Anspruch genommenen Leistungen und der steuerrechtlichen Behandlung ihres Kfz befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
GGÄndG und nicht über die durch den Klageabweisungsantrag des Beklagten erfolgte einvernehmliche Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG) in das Verfahren einbezogen.
Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen erfüllen die Bescheide vom
Maßgabe der den allgemeinen Verzugsvorschriften vorgehenden bereichsspezifischen Regelungen in § 44 SGB I verlangt werden. Dabei kann offen bleiben, ob die hier zunächst geltend gemachte Kostenübernahme für Therapieaufenthalte die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldleistungen im Sinne dieser Vorschrift erfüllt (vgl. zu selbst beschafften Leistungen: Lilge, SGB I Kommentar, § 44 RdNr. 21). Da die abstrakte Verzinsungspflicht sich hier bereits aus der die Verwaltung bindenden Vorschrift ergibt, besteht die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung erst dann, wenn der tatsächliche Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages endgültig feststeht und damit die Voraussetzungen für die Berechnung des Zinsanspruches geschaffen sind. In diesem Zusammenhang wären dann hier auch Wertungen u.a. zur Frage der Fälligkeit und des Leistungsantrags im Sinne des § 44 Abs. 1 bzw. 2 SGB I erforderlich, die durch den Senat nicht ohne Vorbefassung der Behörde getroffen werden können. Randnummer 58 Die Klagen sind, soweit diese zulässig sind, unbegründet. Randnummer 59 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von insgesamt 14.650,57 EUR für von ihr selbst beschaffte Leistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie deshalb nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 60 Der Senat hatte dabei allein einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe zu prüfen, da die Klägerin, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumindest im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihr Begehren dahingehend beschränkt hat. Randnummer 61 Die Prüfung des Senats erstreckt sich hier auf Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger
dem SGB XII mit den hierzu ergangenen Verordnungen, ergänzt durch die Regelungen des SGB IX und des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Randnummer 62 Ansprüche auf Leistungen
dem SGB VIII hat der Senat als Rechtsmittelinstanz trotz der nicht gegebenen Rechtswegzuständigkeit festzustellen (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Die Leistungen
dem SGB VIII werden indes grundsätzlich nur auf Antrag erbracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem BSHG in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, die sich auf Leistungen ab August 2004 beziehen, ist kein Raum. Denn hier ist einem Sozialhilfeträger vor In-Kraft-Treten des SGB XII am
allgemeinen Grundsätzen ist eine Änderung der Rechtslage zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen, wenn - wie hier - keine einschlägigen Übergangsvorschriften Abweichendes regeln und das neue Recht sich
seinem zeitlichen Geltungswillen auf den Sachverhalt erstreckt (vgl. §§ 130 ff. SGB XII; allgemein zu Rechtsänderungen: BSG, Urteil vom
auch in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen wären, nicht glaubhaft gemacht worden sind. Hier ergibt sich damit ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klägerin auf Eingrenzung des Prüfungsumfangs auf solche Leistungen, die eine Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und derjenigen ihrer Eltern nicht erfordern. Ihre gesetzliche Vertreterin hat die Offenlegung während des Verwaltungs- und Vorverfahrens endgültig abgelehnt. Daran ändert es nichts, dass sie sich vorbehalten hat,
gerichtlicher Prüfung von nicht einkommens- und vermögensabhängigen Leistungen später auch nicht diesen Beschränkungen unterliegende Leistungen geltend zu machen. Randnummer 67 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen war hier nur ein Anspruch der Klägerin auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB XII und § 26 SGB IX) zu prüfen. Randnummer 68 Eingliederungshilfe wird
3 SGB XII
dem Sechsten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit dem minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten und seinen Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Dabei ergeben sich auf den Einzelfall beziehende Beschränkungen der Einkommensanrechnung bzw. der Berücksichtigung von Vermögen aus §§ 85 ff. SGB XII bzw. § 90 SGB XII. Demgegenüber ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII eine an der Leistungsart ansetzende Beschränkung der Aufbringung der Mittel durch den Leistungsberechtigten bzw. seine Eltern nur für die Kosten des Lebensunterhalts bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 1), bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 2), bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll (Nr. 3), bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 4), bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 SGB IX) (Nr. 5), bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) (Nr. 6), bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
SGB IX und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsfällen - § 56 SGB XII - (Nr. 7) und bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsplatz zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 8). Randnummer 69 Für die hier begehrte Erstattung für Leistungen ab August 2004 sind die vorgenannten Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 nicht einschlägig, weil die Klägerin im August 2004 in einer Grundschule eingeschult wurde. Die hier streitigen Leistungen wurden auch nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen (Nr. 7) oder einer besonderen (teilstationären) Einrichtungen für behinderte Menschen (Nr. 4, Nr. 8) erbracht. Besondere Einrichtungen für behinderte Menschen sind nur solche, die ausschließlich diesem Personenkreis offen stehen; das ist für die hier geltend gemachten Leistungen in Tomatis-Instituten nicht erkennbar. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 6) im Sinne des § 33 SGB IX sind nur solche mit einem konkreten beruflichen Bezug (BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 143/74 - BSGE 42, 70, 71), der bei den hier streitigen Leistungen nicht erkennbar ist. Randnummer 70 Einem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst beschafften Leistungen als Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung oder zur medizinischen Rehabilitation steht bereits entgegen, dass die hierfür
1 SGB IX erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Randnummer 71
4 Satz 1 SGB XII gelten für die Leistungen der Teilhabe die Vorschriften des SGB IX, soweit sich aus dem SGB XII und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Leistungen der Teilhabe in diesem Sinne sind
1 Nr. 3 Buchst. b SGB I auch die zu den "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" gehörenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung. Damit gilt für diese Hilfen wie für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation jeweils u.a. § 15 SGB IX. Randnummer 72 Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers, wenn er eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Regelung ist § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V
gebildet, sodass die hierzu von der Rechtsprechung konkretisierten Grundsätze im Wesentlichen übertragbar sind (vgl. BSG, Urteil vom
den Ausführungen ihrer gesetzlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um ein Fahrzeug, dessen Kosten
der "1%-Regelung" den Privatentnahmen zugeordnet werden. Die Tankquittungen seien bereits dem Finanzamt vorgelegt worden. Vor dem Hintergrund der Erklärung der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin im Erörterungstermin am 23. Februar 2010 kann diese Vorlage nur zum
weis von betrieblichen Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt sein. Randnummer 79
den insoweit maßgebenden Regelungen zur Gewinnermittlung in den §§ 4 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) zur Feststellung von Einkünften bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist als Entnahme des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder betriebsfremde Zwecke die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird darüber hinaus ein
der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten festgelegter Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Da der als Entnahme der gesetzlichen Vertreterin zu berücksichtigende Betrag nicht durch ihrem Haushalt (der Familie) dienende Fahrten im Einzelnen beeinflusst werden kann und kein Bezug der Klägerin selbst zur Gewinnermittlung
den §§ 4 ff. EStG besteht, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin hier durch Fahrtkosten für die Therapieaufenthalte in H. und die Therapien in E. belastet ist. Soweit
der Regelung in § 22 Eingliederungshilfe-VO auch die Fahrtkosten einer Begleitperson dem Bedarf des behinderten Menschen zugerechnet werden, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass für die jeweils die Klägerin und ihre Schwester betreffenden Fahrten über den Wert der Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 EStG hinausgehende besondere Kosten entstanden sind, die ggf. dann durch eine pauschalierende Regelung abgegolten werden könnten. Randnummer 80 Von dem Therapieaufenthalt in H. vom
Einschulung betreffende Erklärung des Beigeladenen oder des Beklagten, aus der die Klägerin eine Zusicherung hätte ableiten können, ist nicht erkennbar. Dass sie selbst ihre Anträge als "Verlängerungsanträge" bezeichnet hat, hat keine Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen. Randnummer 81 Für die ab Januar 2005 wahrgenommenen Therapieaufenthalte ist eine telefonische oder schriftliche Information des Beigeladenen kurz vor Beginn des jeweiligen Aufenthaltes aktenkundig geworden. Eine Verbescheidung fand jedoch jeweils vor Beginn der Leistung nicht statt, sodass es auch insoweit bereits
dem zeitlichen Ablauf an einer zu Unrecht erfolgten Ablehnung vor der Leistung fehlt. Die besonderen Regelungen zum Anspruch auf Erstattung von "erforderlichen Leistungen" bei nicht fristgerechter Entscheidung des Rehabilitationsträgers, § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX, gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Randnummer 82 Auch die Anspruchsvoraussetzungen für die konkreten Leistungen ("Tomatis-Therapie") liegen nicht vor. Randnummer 83 Sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist hier der Beklagte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII - Sozialhilfe - AG SGB XII - vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Randnummer 84 Die Klägerin gehört nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für die Eingliederungshilfe
dem SGB XII. Randnummer 85 Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten
1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Insbesondere die körperliche Funktion des Stehens wich auch im hier maßgebenden Zeitraum
ihrer Einschulung bei der Klägerin auf Grund der Innenrotationsstellung der Beine von dem typischen Zustand eines Schulkindes zumindest bis zu einer operativen Intervention dauerhaft ab.
1 der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-VO sind Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems eingeschränkt ist. Randnummer 86 Der
weis des GdB von 70 und der Merkzeichen "G" und "B" für den hier maßgebenden Zeitraum 2004 bis 2006 bildet insoweit nur ein Indiz, das aber insbesondere nicht von einer Feststellung der über die Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hinausgehende erhebliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit entbindet (vgl. Meusinger in: Fichtner/Wenzel, SGB XII Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 53 SGB XII, RdNr. 4). Randnummer 87 Die Klägerin erfüllt
den Feststellungen von Dipl.-Med. F. in ihren ärztlichen Zeugnissen für das Gesundheitsamt vom
Randnummer 88 Von den dort geregelten Beispielen kommt nur die körperlich wesentliche Behinderung im Sinne der Nr. 1 in Betracht,
der Personen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems eingeschränkt ist. Eine leichte Spitzfußstellung bei Anstrengung, die bei der Klägerin im hier maßgebenden Zeitraum weiterhin festgestellt wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Nicht jede Gehbehinderung ist mit einer Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems gleichzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 2 SGB XII auch Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung gewährt werden können, steht insoweit auch die Leistungsgewährung dem Grunde
im Ermessen des Sozialhilfeträgers (vgl. Meusinger, a.a.O. § 53 SGB XII RdNr. 22). Auch diesbezüglich ist aber eine Einschränkung der Teilhabefähigkeit - gegenüber den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in abgeschwächter Form - erforderlich (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1996 - 6 S 1350/94 - juris). Diese lässt sich weder in Bezug auf die Gehbeeinträchtigung unter Anspannung noch den von der Mutter und der Schule angesprochen Verhaltensauffälligkeiten entnehmen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die dem psychischen Bereich zuzuordnenden Diagnosen, wie Dipl.-Med. F. hervorgehoben hat, während des hier maßgebenden Zeitraums nicht fachpsychiatrisch festgestellt worden sind. Randnummer 91 Auch die Voraussetzungen für eine Erstattung von Kosten einer "Tomatis-Therapie" im Sinne der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen liegen nicht vor. Randnummer 92 Leistungen der Eingliederungshilfe sind
1 Satz 1 SGB XII u.a. die in § 26 SGB IX geregelten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistungen umfassen u.a. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie (Absatz 2 Nr. 4) einschließlich medizinischer, psychologischer und pädagogischer Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, insbesondere um im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der Vorschrift Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten, diese Ziele zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten (Absatz 3). Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen
1 Satz 2 SGB XII dabei den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Randnummer 93 Die Leistungsvoraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die medizinische Rehabilitation sind hier nicht erfüllt. Randnummer 94 Maßgebend sind dabei die Bedingungen der durchgeführten Therapie im Einzelfall. Hierzu lässt sich weder dem Kostenplan und der Stellungnahme von Herrn K. für das Tomatis-Institut in H. von September 2007 noch den Ausführungen der Klägerin mit hinreichender Klarheit der Leistungsinhalt entnehmen. Ausweislich des Verlaufsberichts von Herrn K. vom 2. September 2007 sollten mittels eines Hörtrainings über den akustischen Kanal Steuerungsfunktionen des Ohres für die Organisation von Bewegungsabläufen angesprochen, dadurch der Weg für eine größere Sicherheit in der Raum-Zeitorientierung gebahnt und durch Förderung der akustischen Differenzierungsfähigkeit die Vernetzung und Reifung kortikaler Teilleistungen angeregt werden. Durch diese Ausführungen wird die vorgenommene Therapie nicht verständlicher. Randnummer 95 Für den Senat steht fest, dass es sich bei den Tomatis-Instituten nicht um zugelassene Leistungserbringer der Rehabilitation handelt. Reicht eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 SGB V beschriebenen Ziele zu erreichen, werden
1 Satz 1 und 2 SGB V in der vom
SGB V besteht, oder soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbracht. Reicht die Rehabilitation im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB V nicht aus, werden Leistungen der stationären Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht, mit der ein Vertrag
111 SGB V besteht, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V. Die Tomatis-Institute sind keine Vertragseinrichtungen im Sinne des § 111 SGB V. Randnummer 96 Leistungen
1 und 2 SGB V können im Übrigen
3 Satz 4 SGB V nicht vor Ablauf von vier Jahren
Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen und bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Klägerin hat mehrfach seit dem Jahr 2002 zumindest der Rehabilitation ähnliche Leistungen zu Lasten der Sozialhilfe in Anspruch genommen, sodass eine erneute Bewilligung die dringende Erforderlichkeit aus medizinischen Gründen vorausgesetzt hätte. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Von Seiten der Amtsärztin sind hier stets ambulante Leistungen durch anerkannte Leistungserbringer empfohlen worden. Randnummer 97 Durch die Verweisung von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf § 26 SGB IX sind auch solche Leistungen als medizinische Rehabilitation erfasst, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als solche bezeichnet sind, insbesondere Heilmittel (vgl. z.B. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 RdNr. 9).
1 Satz 2 SGB V entsprechen aber auch insoweit diese Leistungen denen des SGB V. Damit scheitert ein Anspruch der Klägerin hier sowohl an der fehlenden Qualitätssicherung
1 SGB V in Bezug auf das Tomatis-Institut als Leistungserbringer als auch an einer nicht vorhandenen Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses im Sinne des § 138 SGB V, wie es das SG - ausgehend von der "Tomatis-Methode" - zutreffend festgestellt hat. Randnummer 98 Leistungen der Eingliederungshilfe sind
1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulpflicht bleiben unberührt.
Eingliederungshilfe-VO umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1), Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (Nr. 2) und Hilfe zum Besuch bestimmter weiterführender Schulen (Nr. 3). Randnummer 99 Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass für Leistungen mit einem Krankheitsbezug als solchen für eine angemessene Schulbildung nicht grundsätzlich die (hohen) abstrakten Qualitätskriterien der Anerkennung der maßgebenden Ausschüsse des SGB V zugrunde zu legen sind. Der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom
SGB IX, da bei der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe nur berechtigten Wünschen zu entsprechen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Wird von vornherein eine Kostenerstattung angestrebt, müssen die Leistungen in diesem Rahmen auch
2 Satz 1 SGB IX voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit mindestens gleichwertig ausgeführt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Aus dem Verwaltungs- bzw. Vorverfahren liegen nur Veröffentlichungen zur "Tomatis-Methode" vor, die keinen Bezug zu der konkret bei der Klägerin durchzuführenden Therapie haben. Randnummer 102 Es kann offen bleiben, ob die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens im September 2007 erstellten Unterlagen von Herrn K. für eine Beurteilung der Wirksamkeit der am Tomatis-Institut erbrachten Leistungen geeignet sind. Für die in E. durchgeführte Therapie dürften diese Unterlagen in Bezug genommen werden können, da die Therapie dort in Verantwortung von Herrn K. erfolgte. Es ist nicht erkennbar, dass die am Tomatis-Institut in H. bzw. E. durchgeführten Therapien geeignet waren, die Aufnahme von bestimmten schulischen Lerninhalten durch die Klägerin zu fördern oder zu erleichtern. Dabei ergeben sich hier Bedenken im Hinblick sowohl auf die abstrakte Therapie als auch auf die hinreichend
gewiesene Qualifizierung des Leistungserbringers. Randnummer 103 Ein Indiz für die Wirksamkeit wäre insbesondere die Anerkennung einer Maßnahme
dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, die hier für die Tomatis-Therapie fehlt. Randnummer 104 Die positiven Bewertungen für die "Tomatis-Methode" sind dem Bereich der Werbung des Tomatis-Instituts in H. als Anbieter der Therapien bzw. dem Begründer der Methode oder dessen Schülern bzw. Schülerinnen zuzuordnen: "Das Ohr des Kindes als auditiv-integratives Organ" von Prof. Dr. Alfred Tomatis, übersetzt durch Joachim Kunze, Tomatis-Institut in H., Sonderdruck aus Sozialpädiatrie Heft 11/12 1997, Bl. 389 ff. Bd. D der Verwaltungsakten, Prof. Dr. Alfred Tomatis, Klangwelt im Mutterleib, Bl. 376 ff. Bd. B der Verwaltungsakten und Dr. I. Flehmig, Zentrum für Kindesentwicklung in H., "Grundsatzgutachten" vom 31. Januar 1997, Bl. 228 ff. Bd. A der Verwaltungsakten. Die Abhandlung von Chukow, Gérard Depardieu, Vom Straßenkind zum Superstar, Bl. 383 ff. Bd. B der Verwaltungsakten, ist im Wesentlichen eine Biografie des Schauspielers. Randnummer 105
den nicht dem Leistungsanbieterbereich zuzuordnenden Veröffentlichungen von Dr. S., Tomatis-Therapie - Was ist dran an dieser Hörkur, Pädiatrie Hautnah 2000, 408 ff. (S. 410), Bl. 469 ff. der Verwaltungsakte, handelt es sich bei der Tomatis-Methode um eine wissenschaftlich nicht
vollziehbare Methode, für die auch der Versuch eines
weises der Wirksamkeit durch die Verfechter nicht unternommen worden sei.
dem Konsensus-Papier der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie e.V. zum "Hörtraining"
Tomatis und zur "Klangtherapie" (S. 2 und 4), Bl. 471 ff. Bd. B der Verwaltungsakten, sind die Vorstellungen von Tomatis über die Wirkmechanismen des Kosmos und die Gleichstellung von Energie und Klang ebenso wenig
vollziehbar wie die behauptete einzigartige Bedeutung des - insbesondere rechten - Ohres für die kindliche Sprachentwicklung. Auch die Annahme, dass bei Vertikalisierung des kindlichen Körpers Klangenergien besser wirksam sein könnten, erscheine eher mystisch. Die postulierten Auswirkungen auf die motorische und sprachliche Entwicklung seien eher spekulativ. Akustische Stimulationen mit einem "elektronischen Ohr" entbehrten jeglicher Hinweise auf mögliche positive Effekte und seien daher nicht zielführend und nutzlos. Das Hörtraining sei daher in seiner Gesamtheit nicht zu empfehlen. Randnummer 106 Eine Auswertung sämtlicher auch außerhalb Deutschlands erschienener Veröffentlichungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des jeweiligen Verfassers zu einer bestimmten Interessengruppe, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulerfolg regelmäßig durch die in H. bzw. E. durchgeführten Therapien gefördert würde, sind
den verfügbaren Informationsquellen nicht erkennbar. In Bezug auf die Stellungnahmen der Lehrer der im September 2006 als staatlich Ersatzschule anerkannten Grundschule "M. L." wird so überdeutlich ein kausaler Zusammenhang zwischen den Therapieaufenthalten der Klägerin und ihren Leistungsfortschritten dargestellt, dass die Angaben in den Fortschreibungsgutachten nicht verwertbar sind. Die dort bezeichneten Fortschritte fallen jeweils mit der Rückkehr der Klägerin aus den Schulferien zusammen und können damit ebensogut in zeitlicher Hinsicht zugeordnet werden. Schon Dr. W. hat hervorgehoben, dass die Klägerin nicht überfordert werden solle. Die
den Schulferien beschriebenen Verbesserungen lassen sich damit auch im Sinne eines Zustands der Entspannung und Erholung interpretieren. Randnummer 107 Auch eine Unaufschiebbarkeit der hier selbst beschafften Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX scheidet bereits
den vorgenannten Erwägungen aus. Eine unaufschiebbare Leistung setzt im Übrigen darüber hinausgehend eine dringliche Bedarfslage voraus (vgl. zu § 13 SGB V: Wagner in: Krauskopf (Hrsg.), Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung Kommentar, § 13 RdNr. 26). Randnummer 108 Für die Kosten der Begleitperson (§ 22 Eingliederungshilfe-VO), die Fahrt- und Verpflegungskosten fehlt es damit im Übrigen auch an einer in die Erstattungspflicht des Beklagten fallenden Hauptleistung. Randnummer 109 Eine Selbstbindung der Verwaltung kann hier bereits deshalb nicht angenommen werden, weil zunächst der Beigeladene und später der Beklagte eine Übernahme der hier streitigen Kosten für die Klägerin stets vor dem Hintergrund der im Vergleich zu ihrer Zwillingsschwester geringer ausgeprägten Beeinträchtigung ablehnten. Randnummer 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 111 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.