Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht; Erneuerung eines Mischwasserkanals Leitsatz 1. Ein auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST) vereinbarter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers ist nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts als beitragsfähiger Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung eines Mischwasserkanals zu übernehmen, der neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient. (Rn.34) 2. Zur Vornahme einer Vergleichsberechnung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA (juris: StrG ST). (Rn.48) 3. Die angefallenen Kosten für die Herstellung oder Erneuerung eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, sind zur Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands im Straßenausbaubeitragsrecht nach dem Verhältnis der Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle aufzuteilen (sog. Dreikanalmethode). (Rn.48) 4. Die dazu vorzunehmende Schätzung der fiktiven Herstellungs- bzw. Erneuerungskosten hypothetischer Entwässerungskanäle kann grundsätzlich nicht durch das Gericht nachgeholt werden (Rn.49) . 5. Zur Vornahme einer solchen Schätzung. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 25. Januar 2011, 2 A 94/10, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, Eigentümer des 1.368 m² großen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in der Flur A, Flurstück 1069, Gemarkung A-Stadt, wenden sich gegen die Heranziehung zu einem einmaligen Straßenausbaubeitrag für den teilweisen Ausbau der Straße „Großer Neumarkt“. Randnummer 2 In der Zeit vom 10. Juli bis 30. November 2006 wurde in der Straße ein neuer Abwasserkanal im Mischsystem errichtet. Dieser Hauptkanal dient der Entwässerung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und der Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser der anliegenden Grundstücke. Die Herstellungskosten des Kanals betrugen 246.071,03 €, von denen die MIDEWA einen Anteil in Höhe von 15.453,86 € übernahm. Nach § 2 Abs. 1 einer Vereinbarung vom 23. Juli 2007 zwischen der Beklagten und dem Abwasserverband A-Stadt erstattete die Beklagte dem Verband die von ihr gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu tragenden Kosten bei Abwasserbaumaßnahmen in Gemeindestraßen mit einer Mischkanalisation in einer Höhe von 45 % der Gesamtkosten. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 stellte der Verband der Beklagten unter Bezugnahme auf diese Vereinbarung für die Baumaßnahme einen Betrag von 103.777,73 € in Rechnung, den sie auch zahlte. Randnummer 3 Die Beklagte legte diesen Betrag als beitragsfähigen Aufwand zugrunde und zog die Kläger mit Bescheid vom 10. September 2008 für die Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.760,12 € heran. Den Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 zurück. Ein von den Klägern bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitetes Überprüfungsverfahren nach § 6d KAG LSA war erfolglos. Randnummer 4 Die Kläger haben am 17. März 2010 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit darin ein Beitrag in Höhe von mehr als 1.229,65 € festgesetzt worden ist. Randnummer 5 Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2006, gegen die keine Bedenken bestünden. Die Kläger seien dem Grunde nach auch beitragspflichtig. Randnummer 6 Allerdings habe die Beklagte den Aufwand nicht zutreffend ermittelt. Für die Kostenzuordnung sei darauf abzustellen, dass die Gemeinde im Kosteninteresse auf die Herstellung von drei getrennten Kanalisationsanlagen verzichtet habe, so dass maßgebend sei, in welchem Verhältnis die Kosten stünden, die für drei jeweils getrennte Kanalisationsanlagen angefallen wären. Eine Aufteilung in straßenbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und nicht beitragsfähige Kosten fehle aber. Da - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen sei, dass eine getrennte Schmutzwasserkanalisation einen dreimal so hohen Aufwand verursachen würde wie jeweils eine getrennte Grundstücksentwässerungs- und eine getrennte Straßenentwässerungskanalisation, während sich die Kosten für zwei getrennte Anlagen der letzten Art annähernd gleichen würden, erscheine eine Schätzung der Kosten der Straßenoberflächenentwässerung mit einem Fünftel sachgerecht. Danach errechne sich ein Beitragssatz von 0,8821 €/m², so dass auf die Kläger ein Beitrag von 1.229,65 € entfalle. Randnummer 7 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA berufen. Ihre Zahlung an den Abwasserverband beruhe schon nicht auf dieser Vorschrift, sondern auf der zwischen ihr und dem Abwasserverband getroffenen Vereinbarung. Weiterhin betreffe § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA lediglich das Innenverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Abwasserverband und könne keine Rechtsgrundlage bilden, die vertraglich vereinbarten Kosten der Straßenentwässerung auf die Anlieger umzulegen, wenn sie - wie hier - mit dem das Beitragsrecht beherrschenden Vorteilsprinzip und dem Prinzip der Erforderlichkeit (der Kosten) unvereinbar seien. Es handele sich um eine pauschale Abgeltungsregelung, die eine Regelung auch für die Benutzung der Abwasseranlage treffe. Nach § 4 der Vereinbarung obliege daher dem Verband die Wartung und Unterhaltung der betroffenen Abwasseranlagen. Überdies handele es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA nicht um eine Regelung, die - wie im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich - die tatsächlichen Kosten, sondern die fiktiven Kosten berücksichtige, die der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Randnummer 8 Die Beklagte macht zur Begründung der von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung geltend, sie habe den umlagefähigen Aufwand zutreffend ermittelt. Rechtsgrundlage für die Beteiligung an der Kostenerneuerung des Kanals sei nicht die Vereinbarung vom 23. Juli 2007, sondern § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. Diese Kostenbeteiligung habe ausschließlich Kosten der Herstellung oder Erneuerung, also Baukosten zum Gegenstand. Es entspräche der gesetzgeberischen Konzeption, dass sich der Straßenbaulastträger bei diesen Baukosten nicht dadurch entlasten dürfe, dass er für die Straßenentwässerung auf eine Gemeinschaftseinrichtung der Gemeinde oder des Abwasserverbandes zurückgreife und dadurch von der Kostenersparnis im Vergleich zu den Baukosten einer Trennkanalisation partizipiere. Vielmehr solle der Straßenbaulastträger mit eben den Baukosten belastet werden, die eine eigene, getrennte Straßenentwässerung verursacht hätten. Freilich sei dies für die Gemeinde bzw. den Abwasserverband mit dem Vorteil verbunden, dass diese allenfalls mit einem kleinen Teil der Baukosten des Mischwasserkanals belastet würden. Im Gegenzug werde der Straßenbaulastträger nicht mit den Kosten der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage belastet. Hieraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA stelle eine pauschale Abgeltung für den Erstellungs- und Benutzungsaufwand dar. Für die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es bereits an einem Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut. Es bestehe auch kein Bedürfnis an einer solchen Auslegung. Baukosten, die der Straßenbaulastträger nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu tragen habe, könnten nach den Vorschriften des Straßenausbaubeitragsrechts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Randnummer 9 Etwas Gegenteiliges lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, soweit das Verwaltungsgericht hierauf Bezug nehme, stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Zwar trage der Straßenbaulastträger aufgrund des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA einen überproportionalen Anteil der Baukosten. Deshalb sei es im Ergebnis auch konsequent und angemessen, dass der Straßenbaulastträger gem. § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA nicht zusätzlich mit den Kosten der Inanspruchnahme belastet werde. Ob und wie die Gemeinde bzw. der Abwasserverband einen Teil der Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers dafür verwende, um damit die Kosteninanspruchnahme durch die Straßenentwässerung zu decken, sei ein Vorgang, der zwar für die Kalkulation der Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren von (interner) Bedeutung sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sich der Straßenbaulastträger ausschließlich an den Baukosten für Herstellung oder Erneuerung beteilige, also an einem beitragsfähigen Aufwand. Denn obwohl der Kostenanteil des Straßenbaulastträgers einerseits überproportional erscheine, sei er andererseits begrenzt auf diejenigen Kosten, die eine eigene Straßenentwässerung verursacht hätten; diese Kosten wären in jedem Falle beitragsfähig. § 4 der Vereinbarung könne für die gegenteilige Auffassung nicht herangezogen werden, denn eine vertragliche Regelung tauge nicht zur Gesetzesauslegung. Im Übrigen bestehe insoweit auch kein Widerspruch zu ihrer Rechtsmeinung. Randnummer 10 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA nicht um eine Regelung, die „fiktive Kosten berücksichtigt“. Die Baukosten für die Herstellung oder Erneuerung einer Abwasseranlage seien sehr real, denn sie seien tatsächlich entstanden und nachweisbar. Bei der Regelung gehe es im Kern auch nicht um eine Kostenfiktion, sondern um die Aufteilung der tatsächlichen Baukosten für Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage zwischen dem Straßenbaulastträger einerseits und der Gemeinde bzw. dem Abwasserverband andererseits. Dabei weise der Gesetzgeber dem Straßenbaulastträger den Teil der tatsächlich entstandenen Kosten zu, der ihm im Falle des Baus einer eigenen Straßenentwässerung auch entstanden wäre. Nur so betrachtet handele es sich um eine Fiktion, genauso wie die vom Verwaltungsgericht angewandte Dreikanalmethode. Das Gericht verkenne, dass es lediglich die Ersetzung einer Fiktion durch eine andere verlange und dies contra legem. Denn wenn man die Ermittlung der Kosten, die der Bau einer eigenen Anlage erfordern würde, als Fiktion bezeichnen wolle, dann habe diese Fiktion zumindest für sich, dass sie für die konkrete Situation des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA ausdrücklich vom Landesgesetzgeber angeordnet sei. Die Dreikanalmethode sei im Vergleich dazu nur ein Instrument zur Kostenverteilung in bestimmten Fallgestaltungen, das von Literatur und Rechtsprechung entwickelt worden sei. Die Anwendung dieser Methode sei mangels einer Regelungslücke fehl am Platze; sie widerspreche sogar dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Randnummer 11 Durch die von ihr vertretene Auslegung würden die Anlieger keineswegs benachteiligt. Mittelbar - nämlich über niedrigere Abwassergebühren und Anschlussbeiträge - wirke sich die Kostenersparnis der Gemeinschaftsanlage im Vergleich zur Schaffung von getrennten Anlagen positiv auf die Anlieger aus. Entscheidend sei aber, dass dem Beitragspflichtigen deshalb kein Nachteil entstehe, weil die Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers auf diejenigen (Bau-)Kosten begrenzt sei, die im Falle des Baus einer eigenen Straßenentwässerung ohnehin entstehen würden. Es werde zwar die Auffassung vertreten, dass bei der Verbindung mehrerer Maßnahmen die dadurch eintretende Kostenersparnis den jeweiligen Maßnahmen gleichermaßen zu Gute kommen müsse. Dieser Grundsatz werde jedoch von § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA durchbrochen, indem der Gesetzgeber dem Straßenbaulastträger einen bestimmten Anteil der Baukosten zuweise. Ohnehin verstelle die Fixierung auf den Vorteil der Gemeinschaftsanlage, der vermeintlich sachgerecht verteilt werden müsse, den Blick auf das Wesentliche. Der Straßenbaulastträger trage - wenn nicht vollständig, so doch ganz überwiegend - auf Grund des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA die Investitionskosten des Baus des Mischwasserkanals und erspare sich so die Unterhaltungskosten eines eigenen Kanals, während im Gegenzug der Abwasserverband bei den Investitionskosten entlastet werde, dafür aber die Unterhaltungskosten alleine zu tragen habe. Allerdings entstünden durch die Einleitung des Straßenoberflächenwassers in den Mischwasserkanal des Abwasserverbandes keine zusätzlichen Unterhaltskosten, die dem Verband nicht auch bei einer getrennten Straßenentwässerung für das private Mischwasser entstünden. Denn Unterhaltungskosten seien im Wesentlichen Personal- und Fahrzeugkosten, deren Höhe unabhängig davon sei, ob ein Misch- oder Regenwasserkanal gespült werde. Es sei deshalb auch nicht sachgerecht, wenn vertreten werde, dass fast immer ein Überschuss verbleibe, der - einschließlich der Verzinsung - für die Unterhaltungskosten eingesetzt werden könne. Bei dieser Betrachtung werde einseitig auf die - im Einzelfall gar nicht anfallenden - Mehrkosten des Baus abgestellt, statt die Investitions- und Unterhaltungskosten in den Varianten „getrennte Straßenentwässerung“ und „Gemeinschaftsanlage“ zu betrachten. Halte man sich an den Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA , so könne es keinen Überschuss für Unterhaltungskosten geben. Stattdessen müsse der Abwasserverband im Rahmen seiner Gebührenkalkulation die Abschreibungen auf die Investitionskosten durch die sukzessive Auflösung des Sonderpostens - Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers - decken mit der Folge, dass der Gebührenzahler mit diesen Investitionskosten nicht belastet werde. Er werde zugleich auch dadurch entlastet, dass keine Bankzinsen anfallen würden, weil der Abwasserverband die Investition nicht finanzieren müsse. Zugleich aber müssten die Unterhaltungskosten vollständig bei der Gebührenkalkulation angesetzt werden. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne im Einzelfall zur Folge haben, dass sich für den Straßenbaulastträger der Bau einer eigenen Straßenentwässerung als günstiger darstelle, weil er sich dann nicht vor das Problem gestellt sehe, dass er die Baukosten nicht auf die Anlieger umlegen könne. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass dann der Straßenbaulastträger für den eigenen Kanal auch Unterhaltungskosten zu tragen hätte. Für einen reinen Regenwasserkanal entstünden - dies zeigten auch ihre Erfahrungen - nur geringe Unterhaltungskosten. Randnummer 12 Für ihre Auffassung spreche weiterhin, dass dadurch § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA und das Straßenausbaubeitragsrecht - beides Materien des Landesrechts - synchronisiert würden. Dagegen führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu widersinnigen Ergebnissen und praktischen Problemen in der Gesetzesanwendung. Ginge man davon aus, dass die Kostenerstattung auch Kosten der Inanspruchnahme beinhalte, hätte dies zur Folge, dass dem Straßenbaulastträger entgegen der Intention des § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA (Unterhaltungs)Kosten entstünden, die er aber nicht im Wege des Ausbaubeitrages refinanzieren könne. Andererseits seien dem Abwasserverband, der auch Benutzungsgebühren erhebe, diese Kosten nicht entstanden, so dass er diese ebenfalls nicht umlegen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Baukosten des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts plötzlich nicht mehr vollständig als Baukosten gelten sollten, sondern gleichsam eine Metamorphose durchliefen, durch die sie teilweise zu Unterhaltungskosten würden. Randnummer 13 Darüber hinaus gebe es für die Herangehensweise des Verwaltungsgerichts keinerlei Stütze im Gesetz. So sei bereits die Anwendung der Dreikanalmethode fragwürdig, wenn tatsächlich - wie im vorliegenden Falle - ein solches Trennsystem mit drei Kanälen nicht existiere und auch von vornherein nicht die Alternative zu einer Gemeinschaftsanlage darstelle. Selbst wenn sie sich entschlossen hätte, eine straßeneigene Entwässerungsanlage zu errichten, hätte es für das private Regenwasser und das Schmutzwasser keine zwei getrennten, sondern stets nur einen gemeinsamen Kanal gegeben. Deshalb habe sie gemeinsam mit dem Abwasserverband ermittelt, dass sich die Kosten für zwei getrennte Kanäle im Stadtgebiet durchschnittlich im Verhältnis von 47,67 % für die Straßenentwässerung zu 52,33 % für die private Mischwasserbeseitigung hielten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur 20 % der Gesamtbaukosten entfielen auf die Straßenentwässerung, sei schon dadurch widerlegt. Das Verwaltungsgericht hätte dann zumindest den konkret ermittelten Anteil der Baukosten in Ansatz bringen müssen. Auch die These des Gerichts, dass der Investitionsaufwand für einen Schmutzwasserkanal dreimal so hoch sei wie der für einen Regenwasserkanal, sei völlig fernliegend. Dass dies nicht zutreffend sein könne, ergebe sich bereits aus der vorgenommenen Berechnung der pauschalierten Kostenbeteiligung im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA. Selbst wenn man also die Dreikanalmethode auf den vorliegenden Kanalbau anwenden wollte, komme jedenfalls ein Zuordnungsschlüssel von drei zu eins zu eins nicht in Betracht. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie machen geltend, die Beklagte könne sich weder auf § 23 Abs. 5 StrG LSA noch auf den mit dem Abwasserverband geschlossenen Vertrag stützen. § 23 Abs. 5 StrG LSA regele die Kostenbeteiligung der Beklagten als Träger der Straßenbaulast im Verhältnis zum Abwasserverband und lege zudem für die Kostenbeteiligung fiktive Kosten zugrunde, während nach § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung allein der tatsächliche Aufwand für die Beitragserhebung maßgeblich sei. Überdies hätten § 23 Abs. 5 StrG LSA und der Vertrag keinerlei Auswirkungen im Verhältnis der Gemeinde zum Bürger. Die Beklagte müsse den umlagefähigen Aufwand nach dem tatsächlichen Aufwand berechnen, der ihr für die Erneuerung entstanden sei. Sie hätte drei Kostenmasten bilden, die Kosten in straßenbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und nichtbeitragsfähige nach Maßgabe des sog. Dreikanalsystems aufteilen und die Kosten zueinander ins Verhältnis setzen müssen. Randnummer 19 Die Kläger haben am 19. Mai 2011 eine Anschlussberufung erhoben. Randnummer 20 Sie machen zur Begründung geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung verstoße gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung, wonach sich der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen richte. Zudem sei eine Schätzung nicht mit § 3 Abs. 2 der Satzung vereinbar, denn der Kostenanteil für die Entwässerung der Verkehrsanlagen müsse anhand einer konkreten Darlegung ermittelt werden. Vorliegend stehe weder der umlagefähige Aufwand fest noch gebe es konkrete Darlegungen der Beklagten dazu. Auf den Vertrag mit dem Abwasserverband könne sich die Beklagte nicht berufen. Es bedürfe konkreter Angaben zu den tatsächlichen Gesamtkosten und den jeweiligen Anteilen der Baukosten für Schmutz-, Grundstücksoberflächen- und Straßenoberflächenentwässerung. Auch könne das Verhältnis des konkret anfallenden Abwasserumfanges für die jeweilige Entwässerungsart zugrunde gelegt werden. Eine Schätzung verbiete sich allerdings, da die Erhebung von Beiträgen stets eine Rechtsgrundlage voraussetze. Dies sei hier die Satzung der Beklagten. Demzufolge fehle der Beitragspflicht der Höhe nach eine taugliche, satzungskonforme Berechnungsgrundlage. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, Randnummer 22 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 25. Januar 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 2. März 2010 in vollem Umfang aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Sie trägt vor, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 der Satzung sei schon deshalb nicht erkennbar, weil ihr für die Erneuerung des Kanals gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA jene Kosten tatsächlich entstanden seien, die in die Berechnung des u.a. von den Klägern zu zahlenden Beitrages Eingang gefunden hätten. Diese Kosten seien von ihr auch konkret dargelegt worden und gem. § 3 Abs. 2 der Satzung durch die Entwässerung der Verkehrsanlagen bedingt. Der Vertrag zwischen ihr und dem Abwasserverband diene lediglich der konkreten Umsetzung des § 23 Abs. 5 StrG LSA. Wenn es sich aber bei den nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu erstattenden Kosten um diejenigen Kosten handele, die der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde, sei es naheliegend, dass diese Kosten ohne weitere Differenzierung im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG LSA beitragsfähig seien. Denn der Straßenbaulastträger wende diese Kosten allein für die Herstellung oder Erneuerung der Straßenentwässerung auf. Würde ein Straßenbaulastträger den nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA zu zahlenden Betrag dazu verwenden, tatsächlich eine getrennte Straßenentwässerung herzustellen, käme niemand auf den Gedanken, diese Kosten seien nicht beitragsfähig. Es sei nicht einsichtig, weshalb dann für die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA etwas anderes gelten solle. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet (I.), die zulässige Anschlussberufung der Kläger hat dagegen Erfolg (II.). Randnummer 28 I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2010, mit dem ein Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der Straßenentwässerung festgesetzt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Ermittlung des der Beitragserhebung zugrunde gelegten Aufwandes entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 6 Abs. 1 KAG LSA i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 1. November 1991 in der Fassung der 9. Nachtragssatzung vom 14. Dezember 2006 - SBS -. Randnummer 30 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA werden u.a. Beiträge zur Deckung des Aufwands für die erforderliche Erneuerung von Verkehrsanlagen erhoben. Zum Aufwand rechnen gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG LSA auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Der Aufwand kann gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG LSA nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 SBS wird der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Kosten für die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen, die - wie hier - sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, sind nach § 3 Abs. 2 SBS dem beitragsfähigen Aufwand nur insoweit zuzurechnen, als sie durch die Entwässerung der Verkehrsanlagen bedingt sind. Randnummer 31 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist ein auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA vereinbarter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers nicht im Rahmen des Straßenausbaubeitragsrechts als beitragsfähiger Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung eines Mischwasserkanals, der neben der Straßenentwässerung auch der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers von Grundstücken dient, zu übernehmen. Randnummer 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.