O B. A. PVD-LSA vorliegen. Die vom Verwaltungsgericht und von der Antragsgegnerin hierzu für die Auslegung herangezogene Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte unterliegt - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - schon deshalb Bedenken, weil in den dortigen Verfahren die jeweils zu treffenden Entscheidungen auf - partiell gänzlich - anderen Tatbestandvoraussetzungen beruhten („begründete Ausnahmefälle“, „besonders begründeter Ausnahmefall“, „außergewöhnliche Belastung“, „besonderer Härtefall“). Die Feststellung des Tatbestandsmerkmals „besonders begründeter Einzelfall“ als Voraussetzung für die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff im Übrigen der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ( vgl.: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 612/08 -, juris [m. w. N.] ). Randnummer 22 Ausgehend vom Wortlaut der Regelung liegt auch nach Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA kein „Einzelfall“ vor, wenn von dem geltend gemachten prüfungsrelevanten Sachverhalt die Studierenden in ihrer Gesamtheit bzw. überwiegenden Teils oder ein nicht unwesentlicher Teil der Studierenden üblicherweise betroffen ist. Denn insoweit zeigt sich der Sachverhalt als vom Verordnungs- bzw. Satzungsgeber gesehener Regelfall, der schon in quantitativer Hinsicht nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA fallen soll. Daher fallen hierunter - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - u. a. keine allgemeinen familiären oder partnerschaftlichen Konfliktlagen. Ein „begründeter“ Einzelfall ist gegeben, wenn in qualitativer Hinsicht der Einzelfall sachliche Gründe zum Gegenstand hat, die konkret prüfungsrelevant sind, d. h. auf den (Miss-)Erfolg einer Prüfung nicht ohne Einfluss geblieben sind. „Besonders“ begründet ist der Einzelfall dann, wenn die geltend gemachten prüfungsrelevanten Gründe vom Prüfling nicht zu beeinflussen waren sowie sachlich von einem solchen Gewicht sind, dass sie auf das Bestehen der Prüfung Einfluss gehabt haben bzw. eine dahingehende Ursächlichkeit ernstlich angenommen werden kann. Randnummer 23 Im Ergebnis müssen zur Bejahung eines „besonders begründeten Einzelfalles“
O B. A. PVD-LSA im vorgenannten Sinne daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht ( vgl. insoweit auch: OVG Sachsen, Urteil vom 28. April 2011, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 24 Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin einen „besonders begründeten Einzelfall“
O B. A. PVD-LSA im Beschwerdeverfahren nunmehr glaubhaft gemacht. Der mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachte Umstand, der Vater der Antragstellerin habe ihr nach dem ersten Nichtbestehen der Modulprüfung 5 damit gedroht, „sie sei für ihn gestorben“, wenn sie die Ausbildung nicht schaffe, stellt keine allgemeine, typische familiäre Konfliktsituation dar. Von der Ernsthaftigkeit einer solchen Drohung ausgehend stellt der damit angekündigte Abbruch jeglicher familiären Beziehungen - etwa zu der Mutter - einen Grad elterlicher Druckausübung dar, der nach aller Lebenserfahrung wohl nicht als typisch angesehen werden kann, jedenfalls ersichtlich nicht bereits einen nicht unwesentlichen Teil der Studierenden üblicherweise betrifft. Gleiches gilt für den hinzutretenden weiteren mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemachten Umstand, der Lebensgefährte der Antragstellerin sei unerwartet zu ihr gezogen, weil dessen familiären Verhältnisse dies erzwungen hätten, wobei dieses Geschehen bei ihrem Lebenspartner eine Depression ausgelöst habe, welche ihr besondere Zuwendung abverlangt habe. Erst recht bei einer Gesamtschau der glaubhaft gemachten Umstände kann insoweit nicht mehr von einem typischen Geschehen, sondern muss von einem Einzelfall ausgegangen werden. Diese von der Antragstellerin nicht beeinflussbaren Umstände haben sich nach den ebenfalls von der Antragstellerin glaubhaft gemachten inneren Tatsachen erheblich leistungsmindernd (auch) auf die bevorstehende - erste - Wiederholungsprüfung im Modul 5 ausgewirkt. Anderes lässt sich im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen; im Gegenteil: die geschilderten Umstände sind zumindest in der Summe von solchem Gewicht, dass sie den Prüfungsmisserfolg zureichend plausibel machen. Insofern lassen - entgegen den Einwendungen der Antragsgegnerin - das Beschwerdevorbringen wie auch die eidesstattliche Versicherung unschwer auch in zeitlicher Hinsicht erkennen, dass die Ereignisse sich erst nach dem Nichtbestehen der ersten Prüfung und damit sachlogisch vor der Wiederholungsprüfung im Modul 5 ereignet haben müssen. Mehr ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu verlangen; die von der Antragsgegnerin angeführte Nachweisführung ist vielmehr Gegenstand des von ihr unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzuführenden Verwaltungsverfahrens bzw. des etwaig nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Randnummer 25 Selbst wenn im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin meinen - das zweimalige Nichtbestehen der Modulprüfung 5 Ausdruck eines bloßen „Ausrutschers“ sein müsste, wäre dies vorliegend anzunehmen. Die Antragstellerin hat bislang mit Ausnahme des hier streitgegenständlichen Moduls 5 sämtliche von ihr abverlangten Prüfungsleistungen erfolgreich absolviert. Wie gut, d. h. mit welcher Punktzahl dies - auch im Verhältnis zu anderen Studierenden - erfolgt ist, ist vorliegend ohne jeden Belang. Denn soweit die PrüfO B. A. PVD-LSA jenseits der Bestehensgrenze die Vergabe weiterer Punkte vorsieht, liegt darin lediglich die Honorierung besonders guter Leistungen. Diese trifft indes keinen Aussagewert darüber, ob ein Bewerber für den angestrebten Beruf geeignet ist, sondern wie gut. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Antragsgegnerin angeführten krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin und eine etwaig hierauf beruhende Verlängerung der Studienzeiten. Neben der Sache liegt die Beschwerdeerwiderung, soweit sie auf die Stellungnahme der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2011 rekurriert. Es ist weder erkennbar, noch legt die Antragsgegnerin insoweit dar, dass oder inwieweit das darin bewertete - im Übrigen bestrittene - Verhalten der Antragstellerin Gegenstand der PrüfO B. A. PVD-LSA ist, d. h. Studien-, insbesondere Bestehensrelevanz besitzt. Sollte mit dem Beschwerdeerwiderungsvorbringen die charakterliche Eignung der Antragstellerin in Frage gestellt werden, mag der Dienstherr den hierfür nach § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 34 LBG LSA allgemein vorgegebenen Weg der Entlassung durch Verwaltungsakt beschreiten. Randnummer 26 Ist hiernach vorliegend von einem „besonders begründeten Einzelfall“
O B. A. PVD-LSA auszugehen, kann dahinstehen, ob - wie die Antragsgegnerin meint - ihr bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung ein Ermessen zusteht. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 PrüfO B. A. PVD-LSA, wonach „eine zweite Wiederholung auf Antrag … möglich ist“ und über den gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 PrüfO B. A. PVD-LSA das Prüfungsamt der Antragsgegnerin entscheidet, wäre eine dahingehende Auslegung zwar ebenso denkbar wie eine Beschränkung der Prüfung des Prüfungsamtes auf das Vorliegen des „besonders begründeten Einzelfalles“. Selbst wenn § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 PrüfO B. A. PVD-LSA dem Prüfungsamt ein Ermessen einräumen sollte, könnte das Ermessen im gegebenen Fall aufgrund des anzunehmenden „besonders begründeten Einzelfalles“ allein durch Zulassung der Antragstellerin zur zweiten Wiederholung fehlerfrei ausgeübt werden. Es wären ohnehin nur seltene Fälle denkbar, in denen trotz Vorliegens eines „besonders begründeten Einzelfalles“ die zweite Wiederholung ohne Ermessensfehler abgelehnt werden könnte ( vgl. zum Vorstehenden auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
4 Satz 1 Nr. 2 LBG LSA an. Ist eine solche Regelung aber getroffen worden, so bedarf es zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf keiner zu diesem Zweck abgegebenen gestaltenden Willenserklärung (Entlassungsverfügung). In der Beendigung des „Bewährungsdienstverhältnisses" dieser Beamtengruppe mit dem Erreichen oder endgültigen Verfehlen des Ausbildungszieles ohne förmlichen und fristgebundenen Widerruf liegt der beamtenrechtliche Zweck der besonderen Regelung der §§ 33 Abs. 4 LBG LSA, 22 Abs. 4 BeamtStG. Tatbestandselement für die eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ist allein der Umstand, dass die Wiederholungsprüfung tatsächlich abgelegt worden ist oder dass der Widerrufsbeamte - nach Ablegung der Prüfung - nicht zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen wird. Dies steht mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Einklang. Dieser besteht nämlich in erster Linie darin, dass der Beamte auf Widerruf für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird und dass deshalb Vorbereitungsdienst effektiv geleistet wird; die Unterhaltssicherung durch Anwärterbezüge tritt demgegenüber weit zurück ( vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, a. a. O. [m. w. N.] ). Randnummer 32 Aufgrund dessen ist auch die Rechtmäßigkeit bzw. die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung für die vorbezeichnete Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf rechtlich ohne Bedeutung. Zwar soll - wie die Beschwerde insofern mit Recht geltend macht - dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Dies muss indes im Falle einer Wiederholungsprüfung selbst nach rechtskräftiger Aufhebung einer negativen Prüfungsentscheidung nicht notwendig in einem - fortbestehenden - Beamtenverhältnis auf Widerruf geschehen. Es entspricht weder dem Sinn der §§ 33 Abs. 4 LBG LSA, 22 Abs. 4 BeamtStG noch ist es zur Beseitigung der Folgen selbst einer später rechtskräftig aufgehobenen Prüfungsentscheidung erforderlich, dass dies zu einem rückwirkenden (fiktiven) Wiederaufleben des Widerrufsbeamtenverhältnisses führt ( vgl.: BVerwG, a. a. O.; vgl. zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
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