Planfeststellung für den Ausbau der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Leitsatz Findet auf einem Streckenabschnitt ein regelmäßiger Verkehr nicht statt, weil dieser durch das Bauvorhaben erst ermöglicht werden soll, kann der Bemessungsstärkeverkehr auf Grundlage einer Modell- oder Trendprognose ermittelt werden. Dabei sind die zukünftigen Verkehrsstärken aus Verkehrserhebungen mit einer anschließenden Hochrechnung oder Schätzung der zu erwartenden Entwicklung zu bemessen. (Rn.25) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 15. März 2013, 9 B 30/12, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen den festgestellten Plan für das Bauvorhaben Ortsdurchfahrt der Bundesstraßen 176 und 250 in der Gemarkung C-Stadt. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks C-Straße 4 a – c in C-Stadt. Randnummer 3 Mit der in der Ausgabe Nr. 40/1999 vom 08. Dezember 1999 im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemachten Verfügung des Ministeriums für Wohnungswesen und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. November 1999 wurde die Gemeindestraße „Ladestraße“ und ein Teilabschnitt der Gemeindestraße „C-Straße“ mit Wirkung zum 01. Januar 2000 zur Bundesstraße als Teilabschnitt der Bundesstraße 176 im Zuge der Ortsdurchfahrt C-Stadt aufgestuft. Randnummer 4 Am 28. Januar 2009 beantragte der Landesbetrieb Bau, für das Bauvorhaben Ortsdurchfahrt C-Stadt B 176/ 250, Verladestraße, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. In der Ausgabe Nr. 03/09 des Finne-Kuriers, des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft An der Finne wies der Leiter des Gemeinsamen Verwaltungsamtes darauf hin, dass für das Bauvorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werde. Der Plan sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen lägen in der Zeit vom 09. März 2009 bis zum 08. April 2009 zur Einsichtnahme im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft zur Einsichtnahme aus. Einwendungen könnten binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 22. April 2009 bei der Verwaltungsgemeinschaft oder bei dem beklagten Landesverwaltungsamt schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Nach Ablauf der Frist seien Einwendungen ausgeschlossen. Randnummer 5 Mit ihren am 22. April 2009 erhobenen Einwendungen machte die Klägerin geltend, die Gemeinde habe vor der Veräußerung des Grundstücks zu Beginn der 1990-iger Jahre nicht auf Pläne für die Verlegung der Bundesfernstraße hingewiesen. Durch die Aufstufung von C- und Verladestraße zur Bundesfernstraße seien andere Möglichkeiten der Trassenführung ausgeschlossen worden. Es sei mit erheblichen Lärmgrenzwertüberschreitungen zu rechnen, denen durch aktiven Lärmschutz zu begegnen sei. Die beabsichtigte Entlastung der Innenstadt werde nicht erreicht, weil der Verkehr lediglich über eine andere Strecke durch die Innenstadt geführt werde. Die Anordnung von Parkplätzen auf der gegenüberliegenden Straßenseite vor ihrem Grundstück sei nicht erforderlich. Da bereits bei Erwerb des Grundstücks Rissbildung am Gebäude zu verzeichnen gewesen sei, sei mit zusätzlichen Schäden durch die Erschütterungen infolge des Fahrzeugverkehrs zu rechnen. Deshalb sei ein Beweissicherungsverfahren vor Baubeginn notwendig. Die Entschädigung der Auswirkungen der Immissionen auf die Nutzbarkeit der Balkone berücksichtige nur den Lärm, nicht aber Staub, Erschütterungen und „Sichtbelastung“, die eine Nutzung der Außenwohnflächen ausschließe. Deshalb seien die Balkone auf Kosten des Vorhabenträgers auf die rückwärtige Gebäudeseite zu verlegen. Vorzugswürdig sei die Anordnung von Richtungsfahrbahnen über die vorhandene Strecke in der einen und die C- und Verladestraße in der anderen Richtung. Zudem sei die Nutzung der stillgelegten Bahnflächen zu prüfen. Überdies lägen den Planungen keine aktuellen Verkehrszählungen zugrunde, obwohl sich durch die Fertigstellung der A 38, durch ein angesiedeltes Speditionsunternehmen und die Molkerei das Verkehraufkommen erhöht habe. Eine Hochrechnung der Verkehrsentwicklung sei nur aufgrund einer aktuellen Verkehrszählung zulässig. Schließlich würden schädliche Umweltauswirkungen auf Wohngebiete entgegen § 50 Abs. 1 BImSchG nicht soweit wie möglich vermieden. Untersuchungen zu Erschütterungen und Luftverunreinigungen lägen gar nicht vor. Das Interesse der Stadt an einer Entwicklung zum Kneippkurort sei gegenüber den Interessen der Klägerin nachrangig. Randnummer 6 Im Erörterungstermin am 23. März 2010 erklärte die Klägerin, die Einwendungen würden auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vorhabenträgers aufrechterhalten. Dem Lärmschutzgutachten sei zwar grundsätzlich zuzustimmen, allerdings seien die Parkplätze unberücksichtigt geblieben. Wegen der zu erwartenden hohen Lärmbelastung müsse der Verkehr über Einbahnstraßen durchgeleitet werden, weil damit eine Halbierung des Verkehrs zu erwarten sei. Die Möglichkeit, aktiven Schallschutz vorzusehen, komme nur wegen der Wahl der Trasse nicht in Betracht. Deshalb müsse die Trasse von der Wohnbebauung weiter abrücken. Randnummer 7 Nach einem ergänzenden Anhörungsverfahren wegen einer Änderung des ausgelegten Plans hinsichtlich des Grunderwerbs wurde der Plan mit Beschluss vom 11. Mai 2011 festgestellt. Die Baumaßnahme sei notwendig, weil der derzeitige Zustand der als Bundesstraße gewidmeten C- und Verladestraße dem Widmungszweck nicht genüge. Die vorhandene Straße könne aufgrund des Straßenquerschnitts und der Linienführung weder den derzeitigen noch den prognostizierten Verkehr aufnehmen. Die Kreuzungsbereiche seien unübersichtlich. Notwendige Abbiegebeziehungen könnten nicht gewährleistet werden. Die derzeitige Sperrung der Strecke für den Durchgangsverkehr und das gestiegene Verkehrsaufkommen führe zu einer Erhöhung des Durchgangsverkehrs im Innenstadtbereich C-Stadts, in dem wegen der sehr geringen Fahrbahnbreite in Teilbereichen ein Begegnungsverkehr nicht möglich sei. Mit dem Vorhaben werde die gewidmete Bundesstraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung durch Ersatz des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich und eine Erhöhung der Attraktivität der Stadt als touristisches Ziel erreicht. Der Verkehr werde insgesamt flüssiger verlaufen, so das eine Verringerung des Schadstoffausstoßes und der Geräuschbelästigung durch die Verringerung von Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu erwarten sei. Ferner werde die Verkehrssicherheit erhöht. Wegen der Verdrängung von Parkmöglichkeiten, insbesondere im Innenstadtbereich, würden als Ersatz Parkmöglichkeiten südlich des Kreisverkehrs West geschaffen. Mit der Verkehrsfreigabe werde der bisherige Teil der Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße der Verbandsgemeinde abgestuft. Bei dem Variantenvergleich dränge sich die einspurige Verkehrsführung von Ost nach West über die C-Straße, bzw. von West nach Ost über die L. Straße als besserer Variante gegenüber der planfestgestellten zweispurigen Verkehrsführung über die C-Straße auf. Der Vorteil der einspurigen Verkehrsführung liege in der gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsbelastung im gesamten Stadtgebiet, durch den wegen des reduzierten Querschnitts ein geringfügig größerer Abstand der Straße zur Bebauung im Bereich der C-Straße erzielt würde. Allerdings führe eine einspurige Verkehrsführung bei einer Einsparung von 1.500 m² im Baubereich wegen des Bedarfs im Innenstadtbereich von 1.700 m² zu einem Mehrbedarf an Verkehrsfläche. Zudem führe eine notwendige Ertüchtigung der Straßen im Innenstadtbereich zu erhöhten Bau- und Unterhaltungskosten. Überdies erhöhten sich die Fahrwege für Anwohner und Anlieger. Wegen der Lärmbelastung seien eindeutige Vor- oder Nachteile einer Variante nicht erkennbar. Eine Pegelminderung um 3 dB(A) wegen der Halbierung der Verkehrsstärke bei einspurigem Verkehr führe zu Überschreitungen der Lärmgrenzwerte im Innenstadtbereich, ohne dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der C-Straße vermieden werden könne, so dass insgesamt die Entscheidung des Vorhabenträgers für einen zweispurigen Ausbau nicht zu beanstanden sei. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Trassenführung seien zurückzuweisen. Wegen der technischen Gestaltung des Bauvorhabens sei nach der auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 beruhenden Verkehrsprognose im Bauabschnitt von einer Hauptverkehrsstraße mit maßgeblicher Verbindungsfunktion auszugehen, so dass der geplante Querschnitt den Mindestanforderungen einer innerörtlichen Bundesstraße entspreche. Stillgelegte Gleisanlagen könnten nicht überplant werden, weil eine Freistellung der Flächen nicht erfolgt sei. Die Einwendungen wegen der Luftverunreinigungen würden zurückgewiesen, weil bei Verkehrsbelastungen von unter 10.000 Kfz täglich mit üblichen Lkw-Anteilen und normalen Wetterlagen auch im straßennahen Bereich keine kraftfahrzeugbedingten kritischen Schadstoffbelastungen zu erwarten seien, so dass bei der im vorliegenden Fall zu erwartenden Verkehrsbelegung von weit unter 10.000 Kfz/d nicht mit unzumutbaren Luftverunreinigungen zu rechnen sei. Wegen des Lärmschutzes sei passiver Lärmschutz dem Grunde nach vorgesehen. Für die Balkone (Außenwohnbereiche) sei eine Entschädigung vorgesehen. Die Anordnung von Lärmschutzwänden komme bei Gewährleistung der Zufahrten mit einer Länge von 20 und 70 m bei einer Höhe von 6,0 m bzw. 6,5 m über Gradiente in Betracht. Die Schutzwirkung sei indes verhältnismäßig gering und rechtfertige den erheblichen Mehraufwand nicht. Zudem stünden dem Gründe des Stadtbildes und die Verschattung des Wohngebäudes entgegen. Der Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren vor Baubeginn werde entsprochen. Die wegen der Rissbildung am Gebäude und der befürchteten Erschütterungen erhobenen Einwendungen würden zurückgewiesen. Verkehrserschütterungen im Baugrund und am Gebäude, die zu einer Bauwerksgefährdung führen könnten, seien nicht zu erwarten. Die Mess- und Prognosewerte lägen mit sehr großem Abstand unter den entsprechenden Beurteilungswerten. Erschütterungsschutz durch Bauarbeiten sei durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Randnummer 8 Mit ihrer am 20. Juni 2011 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig. Es fehle an einer plausiblen Planrechtfertigung. Das Vorhaben sei bereits nicht in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen. Der Beklagte habe andere Möglichkeiten der Trassenführung, namentlich eine Verlegung auf den seit Jahrzehnten nicht mehr in Betrieb befindlichen Bahnkörper, nicht erwogen. Die Bahn habe eine Teilfläche von 4.885 m² des Flurstücks 598 der Flur 24 der Gemarkung C-Stadt von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Dass eine weitergehende Freistellung nicht hätte erlangt werden können, sei nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei aus Gründen des Gemeinwohls nicht gerechtfertigt, weil die bestehende Engstelle in der L. Straße, die derzeit einen Begegnungsverkehr nicht zulasse, durch eine neue Engstelle im Bereich Angerstraße/C-Straße/Auenstraße ersetzt werde, in der angesichts des vorhandenen Gebäudebestandes und der dadurch beschränkten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von Lkw und Lkw/Pkw nicht möglich sei. Zudem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Abwägungsgebot. Zu Unrecht berücksichtigte der Beklagte bei der Abwägung zugunsten des Vorhabens, dass nach den Zielen und Grundsätzen der Verkehrsentwicklungsplanung das vorhandene Straßennetz im Interesse der Raumerschließung und der Einbindung der Zentralen Orte und der Wirtschafts- und Tourismusräume in das nationale und europäische Verkehrsnetz zu sichern und bedarfsgerecht auszubauen sei, weil dies auf die Gemeinde C-Stadt mit einer Fläche von nur 49,77 km² und einer Einwohnerzahl von nur 2.926 nicht zutreffe. Überdies habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass über die neue Trasse der Ziel- und Quellverkehr für die Gewerbegebiete „Altenrodaer Straße“ und „Am Kalkwerk“ (mit der Burgenlandkäserei, einer Betriebsstelle der Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis und der Spedition H.) geführt werden müsse. Zudem sei das Ergebnis der Planfeststellung durch die vor der Planfeststellung vorgenommenen Umstufungen der C-Straße/Verladestraße zur Bundesstraße und der bisherigen Ortsdurchfahrt zur Gemeindestraße in unzulässiger Weise vorweggenommen worden. Ursprünglich habe der Vorhabenträger für den Durchgangsverkehr zwei Straßenzüge als Einbahnstraßen vorgesehen. Die Stadt hingegen habe einen zweispurigen Ausbau der C-Straße/Verladestraße bevorzugt, um einen anderen Straßenzug im Ortskern in geringfügiger Länge zur Fußgängerzone umgestalten zu können. Dass die darauf vom Vorhabenträger vorgenommene Neuplanung einer zweispurigen Verkehrsführung über die C-Straße/Verladestraße mit Billigung des zuständigen Ministeriums erfolgt sei, werde von der Klägerin bestritten. Überdies beruhe die Planung auf einer zehn Jahre alten Verkehrsprognose, die durch die demographische Entwicklung und die Entlastung durch die zwischenzeitlich fertig gestellte A 38 überholt sei. Da der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, müsse die Klägerin die Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte um bis zu 13 dB(A) am Tag und 16 dB(A) nachts und um bis zu 10 dB(A) in den Außenwohnbereichen nicht hinnehmen. Zudem berücksichtige diese Lärmprognose nicht einmal den Ziel- und Quellverkehr aus den Gewerbegebieten durch die Lkw. Auch fehlten Berechnungen zur Feinstaubbelastung. Da die Wohn- und Schlafräume sämtlich zur C-Straße ausgerichtet seien, seien die Wohnungen insbesondere bei invasiven Wetterlagen kaum noch bewohnbar. Auch könne ein Flächenmehrverbrauch von nur 200 m² dem ursprünglich vorgesehenen Einbahnstraßenverkehr nicht entgegengehalten werden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. Mai 2011 für das Vorhaben B 176 / B 250 Ortsdurchfahrt C-Stadt/Verladestraße aufzuheben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Er meint, die Planrechtfertigung folge aus der Notwendigkeit, die mit bestandskräftiger Verfügung des Ministeriums für Wohnungsbau und Verkehr vom 11. November 1999 zur Bundesstraße aufgestuften ehemaligen Gemeindestraßen C-Straße und Verladestraße in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand zu versetzen. Die vorhandene Straße könne ohne die planfestgestellten Änderungen weder das vorhandene noch das prognostizierte Verkehrsaufkommen in hinreichender Qualität aufnehmen. So seien die vorhandenen Kreuzungsbereiche unübersichtlich und gewährleisteten notwendige Abbiegebeziehungen der Verkehrsströme nicht. Der Straßenzustand habe deshalb bereits eine verkehrsbehördliche Sperrung des aufgestuften Teilabschnitts der C-Straße/Ladestraße für den Durchgangsverkehr notwendig gemacht, so dass dieser Abschnitt nur noch für den Anliegerverkehr zugelassen sei. Der Aufnahme in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen bedürfe es zur Planrechtfertigung nicht. Der Vorhabenträger habe sich auch um eine alternative Trassenführung durch Nutzung der vorhandenen Gleisanlagen bemüht. Die von der Gemeinde im Jahr 2005 beantragte Freistellung von der Nutzung zu Bahnbetriebszwecken sei mit Bescheid des Eisenbahnbundesamtes vom 03. Januar 2006 abgelehnt worden, weil angesichts der ernsthaft erklärten Absicht der Arco Transportation GmbH, die Nutzung der Anlagen wieder aufzunehmen, nicht festgestellt werden könne, dass langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht zu erwarten sei. Erst im Jahr 2006 habe der Vorhabenträger im Einvernehmen mit der DB Services Immobilien GmbH eine Freistellung einer Teilfläche mit zwei der vier vorhandenen Gleise erreicht. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gesamten Gleisanlage brächte für die Klägerin keine Vorteile, weil eine Inanspruchnahme des Bahnhofsgebäudes und der Nebengebäude (Wasserturm, u. a.) nicht möglich sei. Diese seien bereits an eine Privatperson veräußert worden. Dort sei ein Gewerbe mit weiteren Ausbauabsichten untergebracht. Die Klägerin mache ohne Erfolg geltend, die Engstellen würden durch die Baumaßnahme nicht beseitigt. Die vorhandenen Engstellen in der L. Straße, durch die der Verkehr der Bundesstraßen 176 und 250 z. Z. geführt werde, lägen außerhalb des Plangebiets. In der C-Straße sei bis zum Jahr 2009 ein Begegnungsverkehr auf einer Länge von 80 m nicht möglich gewesen. Diese Engstelle sei mit einer Umbaumaßnahme im Jahr 2009 auf 25 m verkürzt worden. Eine weitere Verkürzung sei wegen der vorhandenen Bebauung nicht möglich. Der Beklagte sei auch nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Die von der Klägerin genannten Unternehmen in den Gewerbegebieten „Altenrodaer Straße“ und „Am Kalkwerk“ seien vor Beginn der Planungen an den Standorten ansässig gewesen. Dass die von der Klägerin behauptete Verlegung des Firmensitzes der Firma H. auf den Verkehrsfluss im Plangebiet Einfluss habe, sei nicht ersichtlich, zumal die Verkehrsqualitätsstufe A mit einer Belegung von bis zu 9.000 Kfz/d durch die prognostizierte Belegung nur etwa hälftig ausgeschöpft sei. Die Planung entspreche entgegen der Auffassung der Klägerin den Zielen und Grundsätzen der Verkehrsentwicklung. Die Bundesstraßen B 176 und B 250 seien in der Verordnung über den Landesentwicklungsplan ST 2010 als Hauptverkehrsstraßen mit Landesbedeutung dargestellt und bildeten wichtige Verkehrsverbindungen zwischen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Angesichts dieser überörtlichen Verbindungsfunktion komme der Stadtfläche und Einwohnerzahl der Gemeinde C-Stadt untergeordnete Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Ergebnis der Abwägung durch die bestandkräftige Widmung aus dem Dezember 1999 nicht unzulässig vorweggenommen worden. Der notwendige Ausbau der Straße beruhe auf der Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Bundesfernstraße in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten und zu verbessern. Die Entscheidung für den zweispurigen Ausbau beruhe auf einer Abwägung mit der ebenfalls erwogenen einspurigen Verkehrsführung. Die Entscheidung beruhe nicht auf einer 10 Jahre alten Verkehrsprognose. Die Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 sei Grundlage für die Verkehrsprognose 2015-2020 gewesen, die unter Berücksichtigung der technischen Regelwerke für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen erstellt worden sei. Dabei seien sowohl die demographische Entwicklung als auch die steigende Mobilität der Bevölkerung berücksichtigt worden. Da es in C-Stadt in den vergangenen Jahren keine wesentlichen Gewerbeerweiterungen oder –neuansiedlungen gegeben habe, sei die Verkehrsprognose weiterhin aussagekräftig, zumal sie durch die Ergebnisse der Dauerzählstellen bestätigt würden. Die von der Klägerin angeführten Lärmimmissionsgrenzwertüberschreitungen bezögen sich auf das gesamte planfestgestellte Vorhaben. An dem Gebäude der Klägerin in der C-Straße 4 a bis c sei von Beurteilungspegeln von bis zu 68 dB(A) am Tag und 60,6 dB(A) in der Nacht und damit von Grenzwertüberschreitungen von 9,0 dB(A) am Tag und 11,6 dB(A) in der Nacht auszugehen. Diese Ergebnisse seien bei der Abwägung angemessen berücksichtigt worden. Für das Gebäude sei passiver Schallschutz vorgesehen, mit dem genügender Schutz gewährleistet sei. Für die Außenwohnbereiche sei eine Entschädigungszahlung vorgesehen. Die Bestimmung von Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungszahlungen seien einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Zudem habe die Klägerin im Erörterungstermin am 23. März 2010 noch erklärt, dem Lärmschutzgutachten werde grundsätzlich zugestimmt, so dass sie mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der Lärmprognose ausgeschlossen sei. Abgesehen davon stehe ihr ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu, weil sie Abwehransprüche wegen des Verkehrslärms im Wege der Planergänzung verfolgen könne. Die Luftschadstoffuntersuchung habe ergeben, dass bei normalen Wetterlagen auch im straßennahen Bereich keine Richt- und Grenzwertüberschreitungen zu erwarten seien. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Gemäß § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Unter solchen Mängeln leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht. Randnummer 15 1) Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es begründeten Anlass, die erforderliche Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen, nicht. Eine ausreichende Planrechtfertigung liegt vor, wenn ein Vorhaben zur Verfolgung der beabsichtigten Ziele vernünftigerweise geboten erscheint. Das ist hier bereits deshalb der Fall, weil die C-Straße und Verladestraße im Bauabschnitt bestandskräftig zur Bundesstraße aufgestuft sind und ihr Ausbauzustand den Anforderungen hierfür nicht genügt. Randnummer 16 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Planrechtfertigung fehle bereits deshalb, weil das Vorhaben nicht im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen sei. Randnummer 17 An einer selbständigen Prüfung der Planrechtfertigung ist der Senat nicht durch den Fernstraßenbedarfsplan gehindert. Denn § 1 Abs. 2 FStrAbG bestimmt lediglich positiv, dass die Feststellung des Bedarfs für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben verbindlich ist. Eine bindende negative Feststellung des Inhalts, dass für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf bestehe, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39/04 – Rdnr. 5 <zitiert nach juris>). Der Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan kann je nach den Umständen des Falles nur indizielle Bedeutung für die Bedarfsfrage zukommen. Geht es - wie hier - um ein Ausbauvorhaben vergleichsweise geringen Umfangs, so ist dessen Nichterwähnung schon mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG regelmäßig nicht einmal Indiz für einen fehlenden Bedarf. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist hier erfüllt. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist sich das Vorhaben als vernünftigerweise geboten. Mit dem Vorhaben wird die als Bundesstraße gewidmete C-Straße/Verladestraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung durch Ersatz des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr und eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich erreicht. Dass der gegenwärtige Zustand der Ausbaustrecke regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG genügt, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Diese Annahme verbietet sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der über die C-Straße/Verladestraße verlaufende Streckenabschnitt der Bundesstraße auf Grund des mangelhaften Ausbauzustandes für den Durchgangsverkehr straßenverkehrsrechtlich gesperrt werden musste. Dass mit dem planfestgestellten Vorhaben eine bereits bisher vorhandene Engstelle zwischen dem Knotenpunkt West, der Einmündung der Steinbacher Straße, und der L. Straße in der in diesem Abschnitt nordwärts verlaufenden C-Straße verbleibt, auf der ein Begegnungsverkehr auf einer Strecke von 25 m (weiterhin) nicht möglich ist, lässt die Planrechtfertigung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entfallen. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes vernünftigerweise geboten ist das Vorhaben bereits aus den o. g. Gründen, insbesondere aus der Notwendigkeit des standardgerechten Ausbaus der C-Straße/Verladestraße zwischen dem Knotenpunkt West und dem Knotenpunkt Ost, dem Anschluss an die B 176 in Richtung Naumburg. Wenn mit der Durchführung des Vorhabens wegen des Verbleibs einer Engstelle außerhalb des planfestgestellten Bereichs weiterhin Hemmnisse für einen ungehinderten Verkehrsfluss verbleiben, so dass ein optimales Ergebnis nicht erzielt wird, so könnte dies eine Planrechtfertigung nur in Frage stellen, wenn sich das Vorhaben wegen des außerhalb des Baubereichs verbleibenden Hemmnisses als nutzlos erwiese. Davon kann indes im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass mit der Trassenführung über die C-Straße/Verladestraße weitere Engstellen in dem Bereich der L. Straße zwischen der C-Straße und der Altenrodaer Straße entfallen, die in diesem Abschnitt mit dem Planfeststellungsbeschluss zur Gemeindestraße herabgestuft worden ist, so dass nunmehr nur noch eine Engstelle verbleibt, führt das Vorhaben jedenfalls für den Durchgangsverkehr aus Richtung Eckartsberga in Richtung Naumburg (und umgekehrt) dazu, dass keine Engstelle zu passieren ist. Randnummer 18 2) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an Abwägungsmängeln, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Randnummer 19
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