ZG ST) und § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (juris: VwKostG ST) einen Anspruch auf Auslagenerstattung geltend machen. (Rn.15) 2. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht
ZG ST) in Verbindung mit § 6 Abs. 2 VwKostG LSA (juris: VwKostG ST) bereits mit der Anfertigung der Fotokopien. Auf deren Übersendung kommt es nicht an, diese kann vielmehr von der vorherigen Erstattung der Auslagen abhängig gemacht werden. (Rn.19) Orientierungssatz Zu den amtlichen Informationen ( § 2 Nr. 1 InfZG ST ) eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehört auch dessen Abfallgebührenkalkulation. (Rn.16) Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA). Randnummer 2 Mit Schreiben vom 5. November 2010 bat der Kläger die Beklagte um Überlassung eines Exemplars der Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2010. Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Beklagte mit, dass sie für die Vervielfältigung der Unterlagen
IZG LSA in Verbindung mit der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) Auslagen erhebe. Nach Zahlungseingang werde sie die Unterlagen dem Kläger zusenden. Zugleich setzte sie mit Bescheid vom
KostG LSA könne eine Amtshandlung von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Von dieser Regelung habe sie hier Gebrauch gemacht, da es sich um die Erhebung eines geringen Betrages handele, um keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei einer gegebenenfalls notwendigen Beitreibung der Forderung zu erzeugen. Randnummer 4 Am 30. Mai 2011 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 5 Er trägt vor, Pauschbeträge für Fotokopien im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 VwKostG LSA könnten nur für Tätigkeiten im übertragenen Wirkungskreis festgesetzt werden. Eine solche liege hier nicht vor. Die IZG LSA KostVO sei eine Gebührenordnung im Sinne des § 3 VwKostG LSA. Sie tauge nicht als Grundlage für die Festsetzung von Kommunalabgaben (Verwaltungsgebühren) für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis. Hierfür bedürfe es einer Satzung, an der es fehle. Auch sei der Informationszugang noch nicht gewährt, so dass die streitigen Kommunalabgaben, über deren Entstehung und Fälligkeit nichts geregelt sei, nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Jedenfalls fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung
KostG LSA. Es sei abwegig, anzunehmen, dass etwas von ihm beigetrieben werden müsse. Es sei überhaupt nicht zu erwarten, dass er gegebenenfalls nicht zahlen werde. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
GO mit Beschluss vom
KostG LSA entsprechend, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.
3 IZG LSA wird das Ministerium des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze sowie die Pauschbeträge für Auslagen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Verordnung zu bestimmen.
KostG LSA hat der Kostenschuldner Auslagen zu erstatten, die bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist.
KostG LSA werden als Auslagen insbesondere Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge erhoben; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden. Nach Teil B Nr. 1.1.1 der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO beträgt der Pauschbetrag für schwarz-weiß Fotokopien bis zum Format DIN A 4 ab 10 Seiten je Seite 0,31 €. Randnummer 15 Die genannten Vorschriften sind hier anwendbar. Unerheblich ist, dass die Beklagte bei der Vervielfältigung der Gebührenkalkulation im eigenen Wirkungskreis tätig geworden ist. § 10 IZG LSA sowie die IZG LSA KostVO gelten für die Durchführung des IZG LSA, also für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen. Das gilt auch für die in § 10 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA genannten Vorschriften des VwKostG LSA, insbesondere für § 14 VwKostG LSA , da diese entsprechend gelten sollen, was dahin zu verstehen ist, dass es für die Geltung dieser Vorschriften unerheblich ist, ob die Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen im übertragenen Wirkungskreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA oder im eigenen Wirkungskreis erfolgt. Auch handelt es sich bei der IZG LSA KostVO – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht um eine Gebührenordnung im Sinne des § 3 VwKostG LSA , die nur für die Tätigkeit im übertragenen Wirkungskreis gilt. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst davon abgesehen, für die Durchführung des IZG LSA besondere Gebührentatbestände in die Allgemeine Gebührenordnung aufzunehmen, sondern hat vielmehr in § 10 Abs. 3 IZG LSA eine gesonderte Verordnungsermächtigung eingefügt, weil die auf dieser Grundlage erlassene Kostenverordnung auch für die mittelbare Landesverwaltung gelten soll, soweit sie in eigenen Angelegenheiten tätig wird (vgl. Begr. des Entw. der LReg., LTDrs. 5/748, S. 31 f.). Randnummer 16 Die Beklagte ist auch zur Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen
1 IZG LSA tätig geworden. Eine amtliche Information ist
1 IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Amtlichen Zwecken dienen Aufzeichnungen, die die Behörde im Rahmen ihrer Aufgaben zur Erfüllung ihres Zwecks vorhält und über die sie die Verfügungsgewalt hat (OVG LSA, Urteil vom
KostG LSA die bei der Vorbereitung der Amtshandlung notwendig gewordenen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören
KostG LSA insbesondere Auslagen für Kopien. Die hierfür anzusetzenden Pauschbeträge wurden auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 IZG LSA in Teil B der Anlage zu § 1 IZG LSA KostVO festgesetzt. Die Höhe der zu erstattenden Auslagen hat die Beklagte in dem Bescheid vom 17. November 2010 zutreffend mit 15,19 € beziffert. Unerheblich ist, dass die Beklagte diese Auslagen als „Verwaltungsgebühren“ bezeichnet hat. Verwaltungsgebühren, die für die Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen
VO zu erheben sind, hat die Beklagte bislang noch nicht festgesetzt. Randnummer 19 Der Festsetzung des Anspruchs auf Auslagenerstattung in Höhe von 15,19 € steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Kopien der Gebührenkalkulation bislang noch nicht an den Kläger übersandt hat. Zwar ist damit die Amtshandlung „Gewährung von Zugang zu amtlichen Informationen“ noch nicht abgeschlossen. Auch entsteht die Verwaltungsgebühr für eine Amtshandlung
KostG LSA erst mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrags. Etwas anderes gilt jedoch für die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen. Diese entsteht
KostG LSA bereits mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Hat die zuständige Behörde – etwa bei der Anfertigung von Fotokopien durch eigene Mitarbeiter – keinen Betrag aufzuwenden, entsteht der Anspruch auf Auslagenerstattung mit Abschluss des die Erstattungspflicht auslösenden Vorgangs. Hiernach entsteht der Anspruch auf Erstattung der Auslagen für Fotokopien bereits mit deren Anfertigung. Auf deren Übersendung kommt es nicht an, diese kann vielmehr von der vorherigen Erstattung der Auslagen abhängig gemacht werden. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.