Auslegung eines Arbeitsvertrages - Anwendung des TV Ang-O aöS und des TV-Fleischuntersuchung Orientierungssatz 1. Zur Auslegung eines Änderungsarbeitsvertrages hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
35). Randnummer 80 Jedoch steht die Gleichstellungsabrede der vorgenommenen Auslegung als dynamische Bezugnahme nicht entgegen. Der Eintritt des Beklagten in das Arbeitsverhältnis hat weder an den ursprünglichen Regelungen im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 etwas geändert, noch an den rechtlichen Auswirkungen. Letzteres insbesondere deshalb nicht, weil eine Ausnahme von diesem Regelfall, dergestalt, dass der neue Arbeitgeber also der Beklagte an den vertraglich vereinbarten Tarifvertrag nicht gebunden ist, nicht vorliegt. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 24.02.2010 - 4 AZR 691/08, zitiert nach juris, greift auf den vorliegenden Sachverhalt nicht, da vorliegend kein Betriebsübergang stattgefunden hat. Es ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin nach einem Betriebsübergang einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichsteht, dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls übergegangen ist und ob die in Bezug genommenen Tarifverträge statisch oder dynamisch weitergelten. Randnummer 81 Vielmehr ist der Beklagte Burgenlandkreis ebenso wie der alte Arbeitgeber, der Landkreis W., tarifgebunden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV) und der Beklagte ist Mitglied des KAV. Der Rechtsnachfolge lag eine Kreisgebietsreform zu Grunde. Randnummer 82 Damit verbleibt es bei der Auslegung als dynamische Bezugnahme. Randnummer 83 Unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 29.10.2009 5 SA 403/08- zitiert nach juris -, meint die Berufung, dass die Bezugnahme im Änderungsarbeitsvertrag auf den Tarifvertrag als Ganzes erforderlich sei. Im streitgegenständlichen Fall steht nach vorgenommener Auslegung fest, dass eine Bezugnahme im Ganzen auf den Tarifvertrag vorliegt. Im Gegensatz dazu hat das LAG Nürnberg über einen Sachverhalt entschieden, bei dem in der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag von dieser einzelne Anhänge des Tarifvertrages, betreffend das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht erfasst gewesen sind. Insofern ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Randnummer 84 Auch die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird, spricht für eine volldynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, ist im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag soll in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergibt sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Randnummer 85 Der TV Ang-O aöS ist vom 09.11.1994 und wurde zuletzt geändert durch den 6. Änderungs-TV vom 14.09.2000. Randnummer 86 Laut Änderungsvertrag vom 09.11.2000 fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2001 Anwendung Randnummer 87 Bei vereinbarter Anwendung des TV-Ang-O aöS ab dem 01.07.2001 lag bereits die letzte geänderte Fassung dieses Tarifvertrages vom 14.09.2000 vor. Dieser Tarifvertrag ist im Jahr 2003 durch die Gewerkschaft gekündigt worden. Damit gab es seit der Tarifrunde 2000 für die Angestellten die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Angestellte innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe fallen keine Entgelterhöhung mehr. Da im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag der TV-Ang-O aöS nicht in einer bestimmten Fassung genannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass es zunächst der grundsätzliche Wille der Arbeitsvertragsparteien war, an einer tariflichen Änderung des Entgeltes, zumeist ist dies eine Erhöhung, an der Neufassung bzw. Änderung des Tarifvertrages teilzunehmen. Dass es letztlich über Jahre hinweg bis ins Jahr 2008 keine solche gab, nachdem der Tarifvertrag durch die Gewerkschaft bereits im 2003 gekündigt worden ist, steht der Auslegung als dynamische Bezugnahme im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag nicht entgegen. Randnummer 88 Damit ist vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 =
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150). 3. Randnummer 89 Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 keine Erstreckung auf den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008. Dieser Tarifvertrag wird nicht von der vertraglichen Verweisung auf den TV Ang-O aöS erfasst, denn § 1 des Änderungsarbeitsvertrages ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestattet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 Rn. 38, AP BB § 157 Nr. 38). Randnummer 90 Dass sich die Vergütung der Klägerin dennoch nach dem TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Änderungsarbeitsvertrages. Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen sind zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Randnummer 91 Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Randnummer 92 Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: Randnummer 93
- a)Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, Randnummer 94
- b)der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, Randnummer 95
- c)der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, Randnummer 96
- d)der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Randnummer 97 Die Tarifverträge TV Ang iöS, TV Ang aöS, TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS sind mit Inkrafttreten des Tarifvertrages TV-Fleischuntersuchung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des TV-Fleischuntersuchung außer Kraft getreten. Bei dieser Ablösung der vier Tarifverträge durch den TV-Fleischuntersuchung handelt es sich um eine so genannte Tarifsukzession: Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ersetzen übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Das BAG hat zu der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L dazu wie folgt ausgeführt: „ Damit ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird“ (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 9, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150). Randnummer 98 Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen. Randnummer 99 Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Randnummer 100 Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010-4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 =
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 =
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
44;
- April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH
- März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG
- Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH
- Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH
- Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH
- September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Randnummer 101 Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag - Änderungsarbeitsvertrag - benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG
- Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO,
- Mai 2010-4 AZR 796/08 Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 =
§ 3Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 20 aa
O). Randnummer 102 Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran die Klägerin gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen. Randnummer 103 Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 Rn. 20 - zitiert nach Juris).
- Randnummer 104 Die Klägerin fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)... Mit der Klägerin ist arbeitsvertraglich - so im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 - vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition der Klägerin durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Randnummer 105 In den Arbeits- bzw. Änderungsverträgen vordem 09.11.2000 ist vereinbart, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte tätig wird und nunmehr nach Arbeitsanfall. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach der arbeitsvertraglichen Regelung im Sinne einer vollzeittätigen Angestellten zu werten ist.
- Randnummer 106 Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Aus dem Änderungsvertrag, der lautet: „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS“ ergibt sich keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stück- bzw. Stundenvergütung. Randnummer 107 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 392/91- (EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung - nach der Digestionsmethode - eingesetzt war, ausgeführt: „ Randnummer 108 „ ... dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht. “ Randnummer 109 Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Randnummer 110 In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stück- und Stundenvergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen und damit ist dies keinesfalls als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 112 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben.