folge in der bergrechtlichen Rechtsstellung anzuknüpfen. (Rn.64) 3. Ein Grundstückseigentümer, der unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden hatte, kann
dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrühren. (Rn.65) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
dem die Inanspruchnahme der Firma ..., die – wie ihre Rechtsvorgänger – in der Zeit
dem Ende des Braunkohleabbaus das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser für Kühlzwecke in ihrem Kraftwerk abgepumpt hatte, auf der Grundlage wasserrechtlicher Vorschriften in dem genannten Verfahren wegen der fehlerhaften Störerauswahl im Wesentlichen gescheitert war (vgl. dazu das – rechtskräftige – Urteil des erkennenden Gerichts vom
dem zweiten Weltkrieg hatte die ... ihren Sitz in WestB., Die ... ist in der Folgezeit zur GmbH umfirmiert worden. Sie hat dann in der Folge zeitweise Beteiligungen unter anderem an der B... gehalten. Im Weiteren ist jedenfalls die E.. Werke AG oder GmbH in der späteren Fusion zwischen VI und VE im Jahr 2000 in der E.. AG aufgegangen. Randnummer 7
dem Zweiten Weltkrieg hat die damalige ... mit den Enteignungen in der späteren DDR die dort befindlichen Anlagen und Vermögenswerte vollständig verloren. Denn mit Befehl Nr. 151 des Chefs der Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration in der Provinz Sachsen vom
Einstellung des Braunkohleabbaus wie folgt dar: Randnummer 11 Im Jahr 1957 wurden Böschungen des Restlochs teilweise abgeflacht und gesichert. Durch aufsteigendes Grundwasser entstand eine Seefläche von ca. 15 bis 20 ha Größe. Rechtsträger für das Tagebaurestloch war spätestens ab dem Jahr 1963 der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb "Dübener Heide". Rechtsnachfolger dieses Betriebes und heutige Eigentümerin des Restloches sowie der angrenzenden Ufer- und Waldflächen wurde
der Deutschen Wiedervereinigung die Klägerin. Randnummer 12 Von Anfang an, d. h. schon während des Braunkohleabbaus, stellte sich die Grundwassersituation im Bereich des Tagebaus ... IV problematisch dar. Bergbaubehördliche Maßnahmen im Hinblick auf eine planmäßige Schließung und Abwicklung des Bergbaubetriebes sowie auf eine Rekultivierung des Gebietes unterblieben allerdings zunächst, weil es für das dort anfallende Grundwasser eine Verwendung gab: Der mit der Zeit dort entstandene Restlochsee wurde als Zwischenspeicher für die Wasserversorgung nahegelegener Kraftwerke genutzt. Randnummer 13 In den 1960er Jahren wurde zu diesem Zweck am Restlochsee zunächst durch den ehemaligen VEB Kraftwerk E, Betriebsteil Z, anschließend durch dessen Rechtsnachfolgerin, die VE und weiter
folgend durch die Firma ... im Tagebaurestloch ... IV eine im Eigentum dieser Firma stehende Pumpstation betrieben. Diese Pumpstation versorgte noch bis Mitte der 90er Jahre das in der Gemeinde Z. gelegene Braunkohlekraftwerk zu Kühlzwecken mit Brauchwasser aus dem Restlochsee. Randnummer 14 Rechtliche Grundlage hierfür war ein am
Vorliegen des Standsicherheitsnachweises vollzogen wird." Randnummer 17 Unter Ziffer 4: "Infolge der Zustimmungserteilung zur Gebrauchwasserentnahme übernimmt der Betriebsteil Kraftwerk Z. entsprechend der gesetzlichen Anordnung über Halden und Restlöcher vom
dessen Vollzug eine Entlassung aus der Bergaufsicht erfolgen könne. Durch den Braunkohlenbergbau sei ein unsanierter und ungefluteter Geländebereich hinterlassen worden. Die Firma ... habe bereits seit Jahren die Kosten des Pumpbetriebs getragen, ohne wirtschaftlichen Nutzen davon zu haben. Es sei durch den Braunkohlenbergbau versäumt worden, im Restlochbereich sicher den natürlichen Wasserspiegel wieder herbeizuführen. Dies könne nicht als ihre Aufgabe oder als Pflicht der (jeweiligen) Grundstückseigentümerin angesehen werden. Als Handlungsstörer verbleibe der Braunkohlenbergbau. Randnummer 30 Mit Bescheid vom
1 und 2 WG LSA bedürfe jedoch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Eine solche wesentliche Umgestaltung liege in diesem Fall mit der Einstellung der Wasserhaltung und des einhergehenden Wasserpegelanstiegs vor. Im Hinblick auf ähnliche Verhältnisse am Tagebaurestloch ... III habe die Firma ... eine entsprechende Plangenehmigung beantragt. Am Restloch ... IV sei der zu erwartende Wasseranstieg jedoch dreimal so hoch. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Umgestaltung bezweckt sei oder nicht. Eine wesentliche Gewässerumgestaltung ohne eine entsprechende Planfeststellung oder Plangenehmigung verstoße daher gegen die Rechtsordnung. Randnummer 31 Um die Rechtsordnung wiederherzustellen, seien hier gemäß § 171 WG LSA die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Rahmen der
den Bestimmungen der §§ 7 und 8 SOG LSA zwischen der Firma ..., der LMBV mbH und der Klägerin zu treffenden Störerauswahl sei die Firma ... als Adressatin auszuwählen. Das Tagebaurestloch ... IV unterstehe
Auskunft des Beklagten des vorliegenden Verfahrens nicht mehr der Bergaufsicht. Eine sachliche Zuständigkeit der LMBV mbH sei daher nicht mehr gegeben. Diese sei auch weder Eigentümerin der Flächen noch der Pumpstation. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens sei als Forstbetrieb zwar Grundstückseigentümerin. Sie habe durch ihr Verhalten aber nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie verfüge auch nicht über die technischen Anlagen, um die weitere Wasserhaltung vorzunehmen. Die Firma ... sei als Eigentümerin der Pumpstation ebenfalls Zustandstörerin. Durch die jahrzehntelange Versorgung des Braunkohlekraftwerks Z. mit Kühlwasser aus dem Restloch ... IV habe die Firma ... bzw. haben deren Rechtsvorgänger die wirtschaftlichen Vorteile der Wasserhaltung in Anspruch genommen. Letztlich setze die Firma ... durch die Einstellung der Wasserhaltung die Ursache für den Wiederanstieg des Wasserspiegels, der planfeststellungs- bzw. plangenehmigungsbedürftig sei. Daher sei diese Firma nicht nur als Zustandstörerin, sondern insbesondere als Verhaltensstörerin verantwortlich. Zudem gelte immer noch der am 07. Februar 1982 zwischen dem damaligen Forstwirtschaftsbetrieb "Dübener Heide" und dem VEB Kraftwerk Elbe abgeschlossene Nutzungsvertrag, wonach der VEB Kraftwerk Elbe alle Pflichten und Sicherungsmaßnahmen am Restloch übernommen habe. Randnummer 32 Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und stelle das mildeste Mittel dar. Andere Maßnahmen, wie etwa eine Einkapselung des Restloches durch eine tiefgreifende Dichtungswand dürften aufgrund der sehr hohen Kosten einer solchen Maßnahme ausscheiden. Die Firma ... habe schließlich die Wahl, die Pumpstation weiterzubetreiben oder eine Gewässerumgestaltung zu planen und genehmigen zu lassen. Der Weiterbetrieb der Pumpstation werde wasserrechtlich geduldet. Die Erreichbarkeit der Pumpstation sei durch Duldungsverfügungen gegenüber betroffenen Grundstückseigentümern gesichert. Die Zwangsgeldandrohung sei angesichts der Gefährdungen erforderlich und der Höhe
angemessen. Randnummer 33 Dagegen erhob die Firma ... mit Schreiben vom
wirkende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Firma ... zur
sorge des Restloches
der Kündigung des Nutzungsvertrages. Wegen der Verantwortungsübernahme habe auch die Bergbehörde mit Schreiben vom
ihrer Auffassung unerheblich, aus welchen Gründen eine weitere bergrechtliche Inanspruchnahme des letzten Betriebes, der im Tagebaurestloch ... IV Bergbau betrieben habe, bislang unterblieben sei. Die bloße Unterlassung einer solchen Inanspruchnahme könne gleichfalls nicht zur Beendigung des bergrechtlichen Regimes und damit einhergehend zum Wegfall bislang bestandener bergrechtlicher Verpflichtungen führen. Randnummer 39 Die Klägerin beantragt, Randnummer 40 die Anordnung des Beklagten vom
Maßgabe von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Randnummer 46 Sie ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
Maßgabe von § 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Altbergbau vom 19. Dezember 2007 (GVBl S. 475) für die Gefahrenabwehr im Bereich früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter Anlagen zuständig. Voraussetzung
dieser Vorschrift hierfür ist allerdings, dass diese Anlagen nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Solange aber das bergrechtliche Regime
dem Bundesberggesetz vom
G, Beschluss vom
Maßgabe der Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D, Abschnitt III, h) des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Randnummer 49 Dem steht nicht entgegen, dass die Auskohlung im Tagebaurestloch ... IV bereits Mitte der Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgeschlossen war. Denn abzustellen ist bei der Auslegung des Begriffs "eingestellt" in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht auf das Ausbleiben weiterer bergbaulicher Betätigung, sondern darauf, ob für die Einstellung des Betriebes ein Abschlussbetriebsplan vorgelegen hat, der auch vollständig zur Ausführung gelangt ist, § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Randnummer 50 Die Einstellung des Betriebes stellt neben der Errichtung und der Führung des Betriebes eine weitere Betriebsphase von einer gewissen Dauer dar. Sie beginnt, sobald die Errichtungs- und/oder Führungsphase mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet gemäß § 53 BBergG
Durchführung des Abschlussbetriebsplans. Nicht maßgeblich ist, ob lediglich der Sache
die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Abschluss des Betriebes vorliegen. Hätte der Gesetzgeber lediglich die Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangen wollen, hätte er nicht auf die "endgültige Einstellung", sondern auf die "(tatsächliche) Beendigung des Betriebs" abgestellt (so auch Bay. VGH, Urteil vom
vollziehbaren Geschichte des Braunkohletagebaus im mitteldeutschen Raum und erst Recht in dem hier gegenständlichen Gebiet. Randnummer 53 Das erkennende Gericht geht im Übrigen davon aus, dass
den zu Zeiten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben und untergesetzlichen Regelungen schon in der Zeit der Beendigung der Auskohlung des Tagebaus ... IV im Jahre 1955 kein Bergbau zulässig war, der nicht einer strengen Planbindung, d. h. einer vorherigen Festlegung der Rekultivierungsmaßnahmen im Einzelnen in hierfür erstellten Plänen, unterlegen hätte. Ein schlichtes Beendigen bergbaulicher Tätigkeit etwa durch Verlassen des Abbaugebietes und Überlassen an wen auch immer war danach undenkbar. Erst Recht war es nicht möglich, die (faktische) Beendigungsphase der bergbehördlichen Kontrolle mit der Folge zu entziehen, dass die Kette der für den Abbaubetrieb Verantwortlichen bis hin zum zuletzt Verantwortlichen und bis zu dessen Rechtsnachfolger nicht mehr festzustellen ist, wie der Beklagte meint. Randnummer 54 Diese Rechtslage ergibt sich schon aus der Verordnung über die Wiedernutzbarmachung der für Abbau- und Kippenzwecke des Bergbaues in Anspruch genommenen Grundstücksflächen vom 06. Dezember 1951 (GBl S. 1133).
dieser Verordnung war der Abbaubetreibende verpflichtet, "alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die spätere Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu gewährleisten".
der genannten Verordnung war die Durchführung dieser Maßnahme von den zuständigen Technischen Bezirks-Bergbauinspektionen zu überwachen. Randnummer 55 § 13 Abs. 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (im Folgenden: DDR-BergG) vom 12. Mai 1969 (GBl I S. 29) regelte, dass die in Ausübung von Gewinnungsrechten genutzten Bodenflächen
Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich, qualitätsgerecht und vorrangig für landwirtschaftliche Nutzung wieder nutzbar zu machen waren. Die Planbindung dieser Maßnahmen war in § 13 Abs. 2 DDR-BergG geregelt. Zur Wiederurbarmachung gehörten
G sämtliche Maßnahmen, die im volkswirtschaftlichen und territorialen Interesse notwendig waren, um die in Ausübung des Gewinnungsrechts genutzten Bodenflächen für eine Folgenutzung herzurichten. Allerdings waren für Überwachung der Einhaltung der sich insoweit ergebenden Verpflichtungen die Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden zuständig, §§ 16, 26 Abs. 1 DDR-BergG. Randnummer 56 Von dieser Planbindung ging auch § 22 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom
2 f) der Anordnung die "vorgesehenen technologischen und bergbautechnischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Angaben im Vorfeldgutachten" aufzulisten. Ein "Kippengutachten" hatte sich
2 a) mit dem voraussichtlich zu erwartenden Grundwasserspiegel zu befassen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Grundwasserspiegel regelte § 10 Abs. 2 der Anordnung die Einbindung der Wasserbehörde im Hinblick auf "die zu erwartende Wasserfläche" des Tagebaurestloches. Randnummer 59 Weitere Verpflichtungen bestanden
1 a) der Anordnung für den Abbauberechtigten hinsichtlich der zu erwartenden Vorflut. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Folgenutzung wieder urbar gemachter Flächen wird zudem auch in § 4 der Anordnung über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen – Rekultivierungsanordnung – vom 23. Februar 1971 hervorgehoben. Randnummer 60 Gemessen daran, ist im vorliegenden Fall der Bergbaubetrieb in diesem Sinne zu keiner Zeit "eingestellt" worden. Der vorliegende Fall ist vielmehr als eine bergrechtliche Variante eines "stecken gebliebenen" Verfahrens anzusehen. Dass es seinerzeit nicht zu einem technischen Betriebsplan im Sinne eines Abschlussbetriebsplans oder eines gleichwertigen formalisierten Abschlusses der bergbaubetrieblichen Tätigkeiten gekommen ist, lag
vollziehbar im Wesentlichen daran, dass die Erfüllung der sich
der oben dargestellten Rechtslage ergebenden Anforderungen an eine Rekultivierung zunächst zurückgestellt worden waren. Denn das in dem Tagebaurestloch anfallende Wasser wurde für Kühlzwecke bei der Stromgewinnung benötigt. Solange hierfür Bedarf bestand, ergaben sich allenfalls bergrechtliche Anforderungen etwa im Hinblick auf die Sicherung der Böschungen des Tagebaurestloches, für die bereits zu Zeiten der ehemaligen DDR die damalige Bergbehörde zuständig war. Randnummer 61 Allerdings war der Vorgang des Abpumpens von vornherein auf eine zeitlich absehbare Dauer (Bestand des Elektrizitätswerks) angelegt. Die bergrechtlichen Anordnungen der Bergbehörde vom 16. Juni 1982 trugen dieser Situation Rechnung. Sie ergingen nämlich vor allem auf der Rechtsgrundlage von §§ 9 ff der Anordnung über Halden und Restlöcher vom 02. Oktober 1980 (GBl I S. 201), zuletzt geändert durch die Zweite Änderungsanordnung vom 18. März 1982 (GBl I S. 361). Dass sich diese Anweisung nicht an den etwa vergleichsweise
Maßgabe des BBergG bergrechtlich unmittelbar Verantwortlichen sondern an das VEB Kraftwerk Vo – Kraftwerk Z. - gerichtet hat, ist auf das damals bestehende und von den Regelungen des BbergG teilweise abweichende System der Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Rekultivierung der Grundstücke von eingestellten Bergbaubetrieben zurückzuführen. Mit der Einführung des bergrechtlichen Regimes
dem BbergG ist aber nunmehr das dort geregelte System der bergrechtlichen Verantwortlichkeiten maßgebend. Randnummer 62 Dieses tatsächliche Vorgehen der damaligen Behörden hat – wie dargelegt - das bergrechtliche Regime nicht suspendiert, geschweige denn beseitigt. Es ist
allem vielmehr davon auszugehen, dass die bergrechtliche Aufsicht über das Tagebaurestloch noch bis in die Achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestanden hat. Randnummer 63 Hätte damals – wie der Beklagte meint - kein bergrechtliches Regime mehr bestanden, hätten allgemeine Ordnungsbehörde und die Wasserbehörde, d. h. die Räte des Bezirkes und des Kreises, hier regelnd eingegriffen. Solange aber Wasser aus dem Tagebaurestloch für Kraftwerkzwecke abgepumpt wurde, bestand – von jeweils anfallenden Sicherungsmaßnahmen, wie die Anordnungen aus dem Jahre 1982 zeigen, abgesehen – kein Anlass für Maßnahmen, die auf eine Beendigung des bergrechtlichen Regimes abzielten. Randnummer 64 Die Klägerin ist auch nicht als Rechtsnachfolgerin des früheren Bergbauberechtigten anzusehen. Anzuknüpfen ist hierbei nicht an ihre Rechtsstellung als Grundstückseigentümerin, sondern an die
folge in der bergrechtlichen Rechtsstellung (Bay. VGH, aaO, Rz. 28). Befugnisse aus einer bergrechtlichen Erlaubnis im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 5 BBergG hat die Klägerin jedoch zu keiner Zeit innegehabt. Wollte man trotz dieses Umstandes einen Übergang im Hinblick auf bergrechtliche Pflichten zulassen, so hätte es für diesen, wegen der Loslösung von einer bergrechtlichen Erlaubnis freilich systemwidrigen Vorgang, einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Bergrechtliche Verantwortlichkeiten und Pflichten sind darüber hinaus insbesondere dem dispositiven Recht nicht in der Weise zugänglich, dass die Bergbehörde entsprechende Vereinbarungen zu beachten hätte. Maßgeblich sind für diese vielmehr allein die hier vorhandenen gesetzlichen Vorgaben. Ein Rechtsübergang ist demnach nur denkbar, wenn die Übertragung der Verantwortlichkeit ausdrücklich durch Gesetz geregelt ist (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011, aaO, Rz. 10). Randnummer 65 Es bleibt auch kein Raum für eine Anwendung des landesrechtlichen Ordnungsrechts gegenüber der Klägerin, für die allein ins Feld geführt werden könnte, dass ein bergrechtlich Verantwortlicher gegenwärtig nicht festzustellen ist. Zum einem kann ein Grundstückseigentümer, der unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben bergbauliche Tätigkeiten auf seinem Grundstück zu dulden hatte,
dem faktischen Ende dieser Tätigkeit nunmehr nicht auch noch die Verantwortung für die Folgen aufgebürdet werden, die aus der von ihm zu keiner Zeit beeinflussbaren Tätigkeit des Betreibers der bergbaulichen Anlage herrühren. Der Eintritt dieses unbilligen Ergebnisses wird gerade durch das oben beschriebene Prinzip der erlaubnisbezogenen Verantwortlichkeit im Bergrecht verhindert. Das allgemeine (landesrechtliche) Ordnungsrecht bietet jedenfalls keine Handhabe, dieses Prinzip zu umgehen. Randnummer 66 Ist ein bergrechtlich Verantwortlicher nicht mehr festzustellen, wie der Beklagte gegenwärtig meint, so fällt die Aufgabe, den hier gegenständlichen Bergbaubetrieb zu einem ordnungsgemäßen Abschluss zu bringen, letztlich ihm selbst zu. Dieser Befund ist auch nicht ungewöhnlich und tritt etwa regelmäßig in den Fällen ein, in denen eine vorhandene Sicherheit nicht ausreicht und der Betreiber der bergbaulichen Anlage in Insolvenz geraten ist. Der Rückgriff auf andere Privatpersonen ist – wie allgemein im Ordnungsrecht – nur dann möglich, wenn für diese eine besondere Verantwortlichkeit besteht. Hierfür ist im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, nichts ersichtlich. Dem Grundstückseigentümer kommt insbesondere keine Pflicht im Sinne einer Ausfallhaftung zu, wenn – wie dies hier möglicherweise der Fall ist - der Betreiber der bergbaulichen Anlage nicht mehr vorhanden ist. Denn dessen Verantwortlichkeit wird weder mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer geteilt, noch ist diese durch den Wegfall des eigentlich bergrechtlich Verantwortlichen auf ihn übergegangen. Randnummer 67 Selbst wenn man dem hier dargestellten Prinzip des Vorrangs bergrechtlicher Vorgaben entsprechend der oben dargestellten neueren obergerichtlichen Rechtsprechung nicht folgen und entsprechend den Grundsätzen in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Februar 2010 auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zurückgreifen wollte, würde sich am oben dargelegten Ergebnis der rechtlichen Prüfung nichts ändern. Randnummer 68 Denn auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Klägerin als Adressatin der hier gegenständlichen ordnungsrechtlichen Verfügung im Rahmen der
und 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
SOG LSA in Anspruch genommen werden kann, da die vom Tagebaurestloch ausgehenden Gefahren typische Folgen bergbaulicher Abbautätigkeit sind und dem Verantwortungsbereich des Abbauberechtigten zugeordnet sind, der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe
den hierfür bestehenden bergrechtlichen Vorgaben zu richten hat. Randnummer 69 Zum anderen geht das erkennende Gericht auf der Grundlage der bisherigen rechtlichen Prüfung davon aus, dass es gerade nicht ausgeschlossen erscheint, einen Rechtsnachfolger des zuletzt
dem Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik Abbauberechtigten festzustellen. Entsprechende Bemühungen hat der Beklagte bislang nur in unzureichender Weise unternommen. So hat er nicht in Rechnung gestellt, dass für noch nicht eingestellte Bergbaubetriebe die MIBRAG und für eingestellte Betriebe dieser Art die LMBV in Betracht kommen könnte. Schon im Vorwort der von der LMBV herausgegebenen Schrift über Wandlungen und Perspektiven im früheren Braunkohlerevier "...-Nord/Gröbern" heißt es: "(Seit 1993) ist die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft damit betraut, die Hinterlassenschaften des Bergbaus zu beseitigen. Dies umfasst die Herstellung der Sicherheit, der Rekultivierung und die Vorbereitung des Gebietes für künftige Nutzungen sowie die Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes." Treffender als auf diese Weise kann die Verantwortlichkeit, um die es hier geht, kaum beschrieben werden. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Randnummer 72 BESCHLUSS Randnummer 73 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 174.300 € EUR festgesetzt. Randnummer 74 Gründe: Randnummer 75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren liegt hier im Wesentlichen an der Freistellung von der Pflicht, das Wasser in dem Tagebaurestloch ... IV selbst abpumpen zu müssen, wie es die streitbefangene Anordnung indessen von ihr verlangt. Den monatlichen Aufwand für diese Dauerverpflichtung hierfür hat der Beklagte mit 4.150 EUR angegeben. In entsprechender Anwendung der Ziffer 3.1 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das beschließende Gericht den Aufwand für dreieinhalb Jahre (= 42 Monate) als Streitwert angesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.