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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 53/08 Urteil Bemessung der unfallbedingten MdE unter Berücksichtigung eines Vorschadens § 56 SGB 7

Bemessung der unfallbedingten MdE unter Berücksichtigung eines Vorschadens Orientierungssatz 1. Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 56 Abs. 1 SGB 7 voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Vers

§ 2Nr.

3; Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R –

§ 8Nr.

23, m.w.N.). Denn hier hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom

  1. Oktober 2005 nicht nur die Feststellung eines Versicherungsfalls als solchen abgelehnt, sondern dies nach dem Verfügungssatz ausdrücklich mit einer Entscheidung über eine Leistungsgewährung verknüpft. Randnummer 29 Die danach zulässige Klage ist im noch anhängigen Umfang unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. März 2006 sowie der Teilanerkenntnisse vom
  4. und
  5. Dezember 2011 beschweren den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die im Bereich seines rechten Auges anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom
  6. September 2004 bedingen keine MdE um mindestens 20 vH, so dass sich insoweit kein Anspruch auf Verletztenrente ergibt. Randnummer 30 Ein solcher setzt nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die
  7. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 vH gemindert ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Die Bemessung des Grades der MdE ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, die in Form von Tabellenwerten oder Empfehlungen zusammengefasst sind (siehe etwa bei Kranig in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Juni 2011, K § 56, Anhang V). Diese sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und sind die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige dem Gericht zur Höhe der MdE unterbreitet (vgl. nur BSG, Urteil vom
  8. März 2003 – B 2 U 31/02 R – Breithaupt 2003, 565.; Urteil vom
  9. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R –

§ 56Nr.

1). Randnummer 31 Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aufgrund eines Vorschadens bereits vor dem Versicherungsfall gemindert, können die MdE-Erfahrungswerte nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn dann können sich die Folgen des Versicherungsfalls und der Vorschaden gegenseitig beeinflussen. Typischerweise ist eine derartige Beeinflussung anzunehmen, wenn zwischen ihm und dem durch den Versicherungsfall verursachten Schaden eine funktionelle Wechselbeziehung vorliegt, was vor allem bei paarigen Körperteilen und Organen oder in Abhängigkeit zueinander bestehenden Organsystemen (z.B. Arme, Beine, Augen, Nieren) der Fall sein kann. Im Vergleich zum Regelfall (kein Vorschaden) kann sich die MdE erhöhen, wenn die Folgen des Versicherungsfalles den Versicherten auf Grund des Vorschadens erheblich stärker treffen als einen Gesunden (z.B. Verlust des zweiten Armes bei einem Einarmigen). Es gehört nämlich zum Risiko der Unfallversicherung, auch für solche Folgen einzustehen, in denen sich die unmittelbaren Folgen des Versicherungsfalls wegen des Vorschadens verstärken. Umgekehrt kann die MdE beim Zusammentreffen mit einem Vorschaden auch niedriger zu bemessen sein als üblich. Dies gilt insbesondere, wenn ein bereits relevant in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigter Körperteil durch einen Unfall getroffen wird, so dass sich die Funktionsstörungen aus dem Vor- und dem Unfallschaden überschneiden (z.B. Verlust des linken Beines im Unterschenkel bei amputiertem Fuß links als Vorschaden). Es ist sogar denkbar, dass der durch den Arbeitsunfall Betroffene besser gestellt wird, als sein Zustand angesichts des Vorschadens war (BSG, Urteil vom 5. September 2006 – B 2 U 25/05 R –

§ 56Nr.

2). Randnummer 32 Liegt ein solcher Fall gegenseitiger Einflussnahme von Vor- und Versicherungsfallschaden vor, ist klarzustellen, inwieweit bereits eine Funktionsbeeinträchtigung bestand und ob diese durch den Versicherungsfall – in welchem Maße – weiter zugenommen hat. Hierbei darf aus dem MdE-Wert des Vorschadens und dem MdE-Wert des versicherten Schadens nicht etwa eine Gesamt-MdE gebildet werden. Denn entschädigt wird – unter Berücksichtigung des Vorschadens – nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur der "infolge eines Versicherungsfalls" verschlimmerte Anteil, also die verursachte Steigerung der MdE. Nur dieser ist nämlich der schädigenden Einwirkung zuzurechnen (so schon für den Bereich des Versorgungsrechts BSG, Urteil vom 15. Dezember 1959 – 11/10 RV 1326/56 – BSGE 11, 161

(163); Kater in: ders./Leube, SGB VII, § 56 Rn. 58; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  1. Aufl. 2010, Abschn. 1.8.2, S. 34, Abschn. 3.6.4, 104 ff. und Abschn. 6.4.8.2, S. 300 f.). Erforderlich ist damit eine relevante Vergrößerung des bereits vorhandenen Schadens. Bei der Feststellung dieses durch den Versicherungsfall bewirkten Verschlimmerungsanteils ist von der Erwerbsfähigkeit des Verletzten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auszugehen, von seiner unter Berücksichtigung der Vorschädigung verbliebenen individuellen Erwerbsfähigkeit. Dann ist festzustellen, wie die Folgen des Versicherungsfalls bei einem nicht vorgeschädigten Versicherten zu bewerten wären. Schließlich ist zu ermitteln, welcher Teil der vor dem Versicherungsfall vorhandenen individuellen Erwerbsfähigkeit durch die zu beurteilende Einwirkung weiter gelitten hat (versicherungsfallbedingte individuelle Erwerbsfähigkeit). Hierbei ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls – auch angesichts des Vorschadens – mit 100 vH anzusetzen und die durch den Versicherungsfall verursachte Einbuße an dieser Erwerbsfähigkeit in einem bestimmten vH-Satz auszudrücken, wobei eine allein rechnerische Betrachtung (siehe hierzu Kater, a.a.O., § 56 Rn. 59) unzulässig ist (so schon BSG, Urteil vom
  2. April 1964 – 2 RU 155/62 – BSGE 21, 63; Urteil vom
  3. März 1966 – 8 RV 815/64 – BSGE 24, 275). Entscheidend ist vielmehr der im Einzelfall sachgerecht zu schätzende Funktionsverlust im Verhältnis zum Zustand vor dem Versicherungsfall. Je stärker sich der Vorschaden und die Schädigung durch den Versicherungsfall in Bezug auf die betroffene Funktionseinheit gegenseitig beeinflussen und kumulieren, um so mehr ist der Vorschaden bei der Feststellung des Grades der versicherungsfallbedingten individuellen MdE einzubeziehen (BSG, Urteil vom
  4. März 1966, a.a.O.; Kranig, a.a.O., K § 56 Rn. 42; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand August 2011, § 56 Rn. 10.6). Randnummer 33 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die durch die Unfallfolgen bedingten Funktionseinschränkungen des rechten Auges des Klägers mit einer MdE um 15 vH zu bemessen, wobei der Senat im Ergebnis den Empfehlungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. folgt, die mit den etablierten Erfahrungssätzen überein stimmen. Randnummer 34 Als Vorschaden liegen bei dem Kläger im Bereich des rechten Auges ein Sekundärglaukom nach Contusio bulbi im Jugendalter, ein Zustand nach Kunstlinsenimplantation bei Linsentrübung sowie eine zentrale optische Lücke bei Zustand nach Laserbehandlung vor. Dies haben Prof. Dr. W. und Dr. W. übereinstimmend festgestellt, wird auch von Dr. H. bestätigt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Darüber hinaus ist durch die Angaben Dr. H.s bereits vor dem Arbeitsunfall vom
  5. September 2004 ein vermindertes Sehvermögen des rechten Auges nachgewiesen. Denn für den
  6. Mai 2001 ist durch seine Eintragungen in der Krankenakte des Klägers eine Sehkraft von 0,8 rechts belegt. In seinen Berichten vom
  7. Januar und
  8. Dezember 2005 hat Dr. H. zudem ausdrücklich erklärt, dass dieser Visus bis zum Unfall gegeben war. Auf dem linken Auge des Klägers besteht demgegenüber (bei entsprechender Korrektur) durchgehend bis heute volle Sehkraft. Ausgehend hiervon ist die von Prof. Dr. W. im Gutachten vom
  9. Juli 2005 für den Vorschaden am rechten Auge eingeschätzte MdE um 10 vH nicht zu beanstanden. Denn nach den einschlägigen Erfahrungswerten wird die MdE bei einer Sehschärfe von 0,4 und mehr im Falle eines durch Kunstlinsenersatz korrigierten Linsenverlustes mit eben diesem Grad bemessen (siehe Kranig, a.a.O., K § 56 S. 48; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Anhang 12, J 006; Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Abschn. 6.4.4, S. 296). Dem entspricht grundsätzlich auch die Empfehlung Dr. W.s, der für den Vorschaden ebenfalls eine MdE um 10 vH benannt und zur Begründung ausdrücklich auf die Pseudophakie abgestellt hat. Soweit er nur die Sehkraft herangezogen hat, resultierte insoweit nach der einschlägigen Tabelle (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, Abschn. 6.4.1, S. 292) bei einer Sehstärke von 0,8 rechts und 1,0 links zwar in der Tat keine messbare MdE, womit die unfallbedingte MdE um 25 vH zu veranschlagen wäre. Dabei lässt er es aber nicht bewenden. Ein Abstellen allein auf die Sehschärfe steht auch nicht mit den Erfahrungswerten in Einklang, die hierfür die Unkorrigierbarkeit einer verminderten Sehschärfe im Falle des Linsenverlustes voraussetzen (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Abschn. 6.4.4, S. 296). Eine solche Situation lag beim Kläger vor dem Unfall aber gerade nicht vor. Der Senat sieht insoweit auch keine Veranlassung, von den hergebrachten Bewertungsvorschlagen abzugehen, denen die Erwägung zugrunde liegt, dass ein Zustand nach Linsenverlust wegen des dadurch verlorenen Anpassungsvermögens bereits für sich eine nicht lediglich unerhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt, die sachgerecht mit einer MdE um 10 vH zu erfassen ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, Abschn. 6.4.4, S. 296; Gramberg-Danielsen/ Lehmann in: Ludolph/Schürmann/Gaidzik, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Stand Dezember 2011, VI-4.1, S. 8). Randnummer 35 Dem Senat erscheint es daher angemessen, für das Sekundärglaukom, den Zustand nach Kunstlinsenimplantation sowie die nach der Laserbehandlung am
  10. September 2002 verbliebene zentrale optische Lücke und dem damit einhergehenden vor dem Arbeitsunfall vom
  11. September 2004 dokumentierten Sehvermögen rechts eine insgesamt um 10 vH geminderte individuelle Erwerbsfähigkeit als Vorschaden anzusetzen. Randnummer 36 Für die von Dr. W. vorgeschlagene Bemessung des Vorschadens um 15 vH verbleibt dagegen kein Raum, nachdem ein von ihm vermuteter starbedingter Sehnervenschwund bereits vor dem
  12. September 2004 zwar durchaus möglich erscheint, Belege hierfür aber nicht vorhanden sind. Randnummer 37 Die im Bereich des rechten Auges des Klägers bestehenden Unfallfolgen (schwere Netzhautveränderungen mit zentralem Netzhautloch, angehobenen Netzhauträndern und narbigen peripheren Veränderungen) wären bei der verbliebenen Gebrauchssehkraft rechts im Falle eines nicht vorgeschädigten Versicherten mit einer MdE um 25 vH zu bewerten. Prof. Dr. W. dokumentierte im Rahmen seiner Untersuchung des Klägers am
  13. April 2005 einen (korrigierten) Visus rechts von 1/
  14. Dem entspricht im Wesentlichen auch die Befunderhebung durch Dr. W., der für den
  15. August 2007 einen (unkorrigierbaren) Wert von 1/30 rechts gemessen hat. Nach den Erfahrungswerten wird die MdE bei einer verbliebenen Sehkraft von 1/20 – und weniger – auf einem Auge und 1,0 auf dem anderen Auge um 25 vH bemessen (statt aller Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O, Abschn. 6.4.1, S. 292). Dieser Grad, der dem vollständigen Verlust des Sehvermögens auf einem Auge bei voller Sehkraft des anderen Auges entspricht (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 6.4.1, S. 293), kann hier nicht weiter erhöht werden, was zudem kein eingeschalteter Arzt vorgeschlagen hat. Weder haben Prof. Dr. W. oder Dr. W. bei ihren jeweiligen Befundbeschreibungen Gesichtspunkte mitgeteilt, die unter Umständen eine Erhöhung der MdE rechtfertigen könnten (z.B. entstellende Narben oder chronische Reizzustände), noch sind entsprechende Indizien in diese Richtung sonst vorhanden (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 6.4.1, S. 292). Randnummer 38 Ist demnach für den Vorschaden auf dem rechten Auge von einer individuellen MdE des Klägers um 10 vH auszugehen und würden die durch den Arbeitsunfall vom
  16. September 2004 hervorgerufenen Funktionseinschränkungen auf diesem Auge ohne den Vorschaden grundsätzlich zu einer MdE um 25 vH führen, rechtfertigt die unfallbedingte individuelle Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Einbeziehung des Vorschadens keine Bemessung mit einer MdE um mindestens 20 vH. Denn der Ansatz eines solchen Wertes entspricht nicht dem durch den Arbeitsunfall verschlimmerten Funktionsverlust im Verhältnis zum Zustand vor dem Versicherungsfall. Im Gegenteil liefe die Steigerung auf einen MdE-Satz um mindestens 20 vH darauf hinaus, den Vorschaden nahezu unberücksichtigt zu lassen bzw. die schon aus ihm herrührende MdE praktisch vollständig dem Arbeitsunfall zuzurechnen. Obgleich schon vor dem Arbeitsunfall ein erheblicher Schaden des rechten Auges bestanden hat, würde der Kläger dann so behandelt, als wenn dort ein unbeeinträchtigter Zustand vorgelegen und der unfallbedingte Schaden allein für sich nochmals zu einer diesem Vorschaden gleichkommenden Funktionseinbuße geführt hätte. Die durch den Arbeitsunfall zu entschädigende MdE kann folglich nicht mit derjenigen gleichgesetzt werden, die im Wesentlichen auch einem bisher mit voller Funktion des Auges ausgestatteten Versicherten zuzubilligen wäre (in diesem Sinne bereits BSG, Urteil vom
  17. März 1966, a.a.O.; SGB VII-Kommentar/Krasney, Stand Oktober 2011, § 56 Rn. 56). Randnummer 39 Da nach alledem der Arbeitsunfall vom
  18. September 2004 den bereits vorhandenen Schaden des rechten Auges nicht so relevant vergrößert hat, dass hierfür eine Bemessung mit einer MdE um mindestens 20 vH gerechtfertigt ist, besteht vom
  19. Januar 2005 an (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) kein Anspruch auf Verletztenrente. Der Berufung war somit stattzugeben. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass (fast) bis zum Schluss des Verfahrens neben der Anerkennung des Arbeitsunfalls an sich vor allem auch die Feststellung und Bewertung seiner Folgen im Bereich des rechten Auges umstritten war. Gemessen daran war das Begehren des Klägers in der Sache in nicht lediglich unerheblichem Umfang erfolgreich. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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