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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 313/10 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten einer Schul- oder Hochschulausbildun

Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Rentenbemessung Orientierungssatz Bei der Anrechnung von Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversic

herung wegen einer Schul- bzw. Hochschulausbildung werden auch dann 36 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn in einigen der betreffenden Monate zum Teil Anrechnungszeiten wegen einer Hochschulausbildung und Beitragszeiten zusammen fallen. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. Oktober 2010, S 15 R 570/07, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch umstritten, ob zugunsten des Klägers bei der Berechnung seiner Rente 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Der am ... 1943 geborene Kläger absolvierte nach Vollendung des
  3. Lebensjahres bis zum
  4. Mai 1962 eine Schulausbildung und vom
  5. März 1963 bis zum
  6. Dezember 1964 eine Hochschulausbildung. Für die Zeit vom
  7. Januar 1963 bis zum
  8. März 1963 wurden für ihn Pflichtbeiträge entrichtet. Randnummer 3 Der Kläger erhält auf seinen Antrag vom
  9. Mai 2007 auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom
  10. August 2007 seit dem
  11. November 2007 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. In der Anlage 4 des Bescheides sind die Zeiten vom
  12. Oktober 1960 bis zum
  13. Mai 1962 und vom
  14. April 1963 bis zum
  15. Juni 1964 – insgesamt 35 Monate – als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung berücksichtigt. Gegen den Rentenbescheid legte der Kläger am
  16. August 2007 Widerspruch ein, mit dem er auch die Berücksichtigung des Zeitraumes vor Vollendung des
  17. Lebensjahres vom
  18. Oktober 1959 bis zum
  19. Oktober 1960 als Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung begehrte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. Oktober 2007 zurück. Die Zeit könne nicht berücksichtigt werden, da sie vor Vollendung des
  21. Lebensjahres liege. Randnummer 4 Daraufhin hat der Kläger am
  22. November 2007 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben und dort beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom
  23. Oktober 1959 bis zum
  24. Oktober 1960 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen; hilfsweise, bei dem Kläger insgesamt 36 Monate als beitragsfreie Zeiten anzuerkennen. Mit Urteil vom
  25. Oktober 2010 hat das SG die Klage im Hauptantrag abgewiesen, ihr im Hilfsantrag aber stattgegeben und die Beklagte verurteilt, zusätzlich den Monat Juli 1964 mit 0,0182 Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, aus § 263 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) folge, dass auf die 3 Jahre der Schul- oder Hochschulausbildung lediglich Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen angerechnet werden dürften. Auf die Bewertung eines Monats dürfe nicht verzichtet werden, weil sich für diesen bereits Entgeltpunkte wegen einer Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeit ergeben hätten. Vielmehr sei dann der nächste Monat der Schul- oder Hochschulausbildung, hier der Juli 1964, als beitragsfreie Zeit zu bewerten. Randnummer 5 Gegen das ihr am
  26. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  27. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei dem
  28. Kalendermonat im März 1963 handele es sich um eine beitragsgeminderte Zeit, da dieser Monat sowohl mit einer Beitragszeit als auch mit einer Anrechnungszeit belegt sei. Der Monat falle in den Zeitraum der wertgleichen Bewertung nach § 263 Abs. 3 SGB VI für die Zeit der fiktiven beruflichen Ausbildung von September 1962 bis März
  29. Somit finde für den Monat März 1963 eine Bewertung innerhalb der fiktiven beruflichen Ausbildung statt. Aus dem Gesetz ergäbe sich nicht, dass sich eine Bewertung von Zeiten der schulischen Ausbildung nur auf beitragsfreie Zeiten erstrecken solle. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 7 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  30. Oktober 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  31. Oktober 2010 zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Randnummer 11 Mit Schriftsätzen vom
  32. September 2011 und
  33. September 2011 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Berufung der Beklagten ist nicht erfolgreich. Zu Recht hat das SG entschieden, dass bei der Berechnung der Höhe der Altersrente des Klägers insgesamt 36 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung zu berücksichtigen sind. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 14 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, ob zugunsten des Klägers 36 statt 35 Monate als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen sind. Denn Berufungsführer ist allein die Beklagte, so dass das Urteil des SG hinsichtlich des die Klage abweisenden Teils rechtskräftig geworden ist. Randnummer 15 Die Berufung der Beklagten ist wegen § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG (wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr) zwar zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, insgesamt 3 Jahre (36 Monate) als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend anzurechnen. Randnummer 16 Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung von Artikel 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom
  34. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem
  35. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet. Allerdings findet sich in § 263 Abs. 3 SGB VI für Renten, die – wie die des Klägers (Beginn:
  36. November 2007) – in dem Zeitraum vom
  37. Januar 2005 bis zum
  38. Dezember 2008 beginnen, eine Übergangsregelung. Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet. Dabei werden auf die 3 Jahre nur Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift scheidet deshalb die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise aus. Eine Kürzung der genannten Frist um beitragsgeminderte Zeiten sieht die Vorschrift nicht vor. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, ist deshalb der Monat Juli 1964 als beitragsfreie Zeit in die Gesamtleistungsbewertung einzubeziehen. Der Senat verweist zur Begrünung auf die zutreffenden Ausführungen des SG (Seite 7 des Urteilsabdrucks) und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 17 Zu dem Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist anzumerken, dass ihre Vorgehensweise in diesen Fällen im Gesetz keine Stütze findet. Der Wortlaut des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist eindeutig. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 19 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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