Anerkennung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der BKV Orientierungssatz 1. Der Versicherungsfall einer in der Anlage zur BKV aufgeführten Berufskrankheit (BK) setzt voraus, dass d
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17). Randnummer 35 Danach ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers vom
- September 1988 bis zum
- Februar 1997 und der bei ihm bestehenden Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn es spricht mehr gegen als für diese Kausalität. Für sie lässt sich zwar die Exposition gegenüber den o.g. Schadstoffen als solche anführen. Allein hieraus kann jedoch nicht auf eine berufsbedingte Krankheitsentstehung geschlossen werden (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1997 – 2 RU 48/96 – SGb 1999, 39 ff.; Urteil vom
- September 2004 – B 2 U 46/03 R –
§ 2Nr.
3). Entscheidende Zweifel an der angeschuldigten Ursachenbeziehung werden zunächst durch den zeitlichen Aspekt hervorgerufen. Randnummer 36 Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der BK 5101 steht die Aufgabe der belastenden Tätigkeiten in einer zeitlichen Beziehung zur maßgeblichen Krankheit. Es geht um Krankheiten, die die Aufgabe von Tätigkeiten erzwungen haben, weil die Tätigkeiten – schon vorher – für die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit ursächlich waren. Folglich muss die Krankheit schon bei der Entstehung des Unterlassungszwangs vorgelegen haben. Weiterhin muss die Aufgabe der Tätigkeit krankheitsbedingt erzwungen sein, d.h. die Tätigkeit muss bis zum Entstehen des Zwangs noch ausgeübt worden sein. Auch wenn sie nicht subjektiv wegen des entstandenen Zwanges aufgegeben worden sein muss (BSG, Urteil vom
- Dezember 1983 – 2 RU 33/82 – BSGE 56, 94), muss das Ende der Tätigkeit objektiv durch gesundheitlichen Zwang und die tatsächliche Unterlassung wesentlich durch die Krankheit verursacht worden sein (BSG, Urteil vom
- August 1980 – 8a RU 72/79 – BSGE 50, 187). Soweit die BK 5101 auch auf Tätigkeiten abstellt, die – zukünftig – ursächlich für Krankheiten sein können, bezieht sie sich auf die dort genannte Fallgruppe des Wiederauflebens, dessen Möglichkeit ebenfalls den Aufgabezwang begründen kann. Auch dieser Fall setzt aber nach der Vorsilbe "Wieder-” logisch voraus, dass die Krankheit dem entstandenen Zwang zeitlich vorausgegangen ist. Für dieses Verständnis der notwendigen zeitlichen Reihenfolge innerhalb des Tatbestandes der BK 5101 spricht auch die Fassung der (jetzigen) Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, wonach die maßgebliche Krankheit sogar für die Unterlassung ursächlich gewesen sein, nämlich zur Unterlassung "geführt haben” müsste. Wenn auch diese engere Ausdrucksweise losgelöst von subjektiven Beweggründen durch den objektiven Zwang zur Aufgabe ausgefüllt wird, wird doch deutlich, dass die Krankheit vor der Tätigkeitsaufgabe vorgelegen haben muss. Randnummer 37 Dies vorausgeschickt, ist eine Dermatitis mercurialis vor Aufgabe der Tätigkeit des Klägers am
- Februar 1997, die Prof. Dr. G. für seine Schlussfolgerungen vorausgesetzt hat und von deren Vorliegen sich der Senat volle Überzeugung bilden können müsste (vgl. zu diesem Beweismaßstab BSG, Urteil vom
- Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom
- Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2), nicht ansatzweise nachzuweisen. Das hat der Sachverständige im Ergebnis auch selbst eingeräumt. Denn nach seiner Ansicht lässt der anamnestisch für Herbst 1996 mitgeteilte Pickel im Hinterkopfbereich zwar (am ehesten) den Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung zu, die nach Beendigung der Tätigkeit in eine Prurigo übergegangen sei. Er hat jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass sich insoweit kein sicherer Beleg findet und – folgerichtig – gerade keine Dermatitis mercurialis als Diagnose erstellt. Randnummer 38 Aus den für die ersten Quartale 1969 und 1976 im SV-Ausweis nach der ICD 8 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, gegenwärtig in der Fassung der ICD 10 German Modifikation 2010; abrufbar unter www.dimdi.de) vermerkten Hautbehandlungen lässt sich schon mangels Angabe der betroffenen Körperregion nichts Näheres ableiten, zumal der Kläger als Krankheitsbeginn stets den Herbst 1996 angegeben und als schädigende Expositionszeit immer den Zeitraum ab September 1988 genannt hat. Als erste ärztliche Angabe liegt das von Dr. H. am
- Februar 1997 gefundene Ekzem am Hinterkopf vor, welches Dr. W. im September 1997 bestätigt hatte. Der von ihm im Bericht vom
- Dezember 2001 beschriebene Befund mit rotschuppigen und teilweise blutigen Defekten mag entsprechend seiner Einordnung zwar als anlagenbedingte seborrhoische Dermatitis gesehen werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2009, Abschn. 11.3.4.4, S. 865). Nach den Darlegungen von Dr. K. lässt er sich auch unschwer mit einer (beginnenden) Prurigo vereinbaren. Er ist jedoch nicht mit einer flächenhaft ekzemartigen Reaktion im Bereich des Rumpfes bzw. knotenförmigen Veränderungen in der Hand- und Fußrücken- oder Unterarmregion im Sinne einer Dermatitis mercurialis in Übereinstimmung zu bringen, was für die Zeit ab Ende Februar 1997 auch Prof. Dr. G. nicht mehr vertritt (s.o.). Im Falle ihres Bestehens wäre überdies anstatt eines Fortschreitens der Symptomatik innerhalb weniger Wochen nach Beginn der von Dr. H. eingeleiteten Therapie eine Abheilung zu erwarten gewesen. Randnummer 39 Daneben weckt auch der Krankheitsverlauf ernste Zweifel am geltend gemachten Ursachenzusammenhang und ist eine von der beruflichen Exposition unabhängige Krankheitserklärung belegt. Trotz Wegfalls der Schadstoffeinwirkung ist nicht nur keine Besserung der Hauterscheinungen eingetreten. Vielmehr befindet sich der Kläger seit Mai 1999 bei Dr. Z. in andauernder Behandlung. Wie Dr. K. überzeugend ausgeführt hat, entspricht nicht nur dieser Verlauf und das erstmalige Auftreten der Krankheit jenseits des
- Lebensjahres des Klägers, sondern auch die Lokalisation der Hauterscheinungen dem klassischen Bild einer Prurigo. Als typische Ursachen einer solchen Gesundheitsstörung sind bei dem Kläger auf der Grundlage der Behandlungen bei den Dres. R. und K sowie der von Prof. Dr. G. und Dr. K. durchgeführten Untersuchungen nicht nur ein Diabetes mellitus und eine Hyperurikämie belegt, sondern zusätzlich eine atopische Diathese nachgewiesen (vgl. zu den Ursachen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
- Aufl. 2007, S. 1572). Durch das Nebeneinander mehrerer Ursachenfaktoren erscheint das Erkrankungsrisiko nochmals erhöht. Randnummer 40 Die Einholung eines neurologischen bzw. neuropsychologischen Gutachtens war nicht erforderlich. Selbst wenn sich hierdurch eine Schädigung des Zentralnervensystems als Hinweis auf eine abgelaufene Quecksilbervergiftung erweisen sollte, mag dies zwar möglicherweise im Rahmen der von Prof. Dr. G. ebenfalls erörterten BK 1102 (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) von Bedeutung sein. Aus einer solchen Schädigung könnte jedoch keineswegs zwingend auf eine Dermatitis mercurialis als notwendigem Brückenglied geschlossen werden. Denn die beim Kläger seit Februar 1997 dokumentierten Hauterscheinungen lassen sich ohne weiteres als Prurigo interpretieren, so dass nach wie vor allenfalls die Möglichkeit eines Zustandes nach Dermatitis mercurialis verbliebe, nicht aber deren voller Nachweis geführt wäre. Randnummer 41 Da nach alledem die Feststellungsvoraussetzungen einer BK 5101 nicht erfüllt sind, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.