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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 7. Kammer 7 Sa 216/11 Urteil Betriebsübergang - Betriebsteil - Widerspruchsrecht § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 5 BG

Betriebsübergang - Betriebsteil - Widerspruchsrecht Orientierungssatz 1.Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber vollzieht sich bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs 1 BGB als automatische Rechtsfolge. Er wird gemäß § 613a Abs 6 BGB nur durch den Widerspruch des Arbeitnehmers, nicht aber durch die bloße Möglichkeit eines Widerspruchs verhindert. Solange das Widerspruchsrecht nicht ausgeübt wird, bleibt auch eine etwaige Verletzung der Informationspflichten aus § 613a Abs 5 BGB durch den Arbeitgeber unbeachtlich. (Rn.11)

  1. Entscheidung nach Zurückverweisung durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  2. Januar 2011 - 8 AZR 326/
  3. Verfahrensgang vorgehend ArbG Magdeburg,
  4. März 2008, 9 Ca 1894/07, Urteil vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt,
  5. Januar 2011, 8 Sa 146/08, Urteil vorgehend BAG,
  6. Januar 2011, 8 AZR 326/09 Tenor I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom
  7. März 2008 - 9 Ca 1894/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  8. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klagepartei und der Beklagten (M...) in der Zeit vom
  9. April 2007 bis zum
  10. Oktober 2007 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages der Klagepartei mit der V... GmbH bestanden hat.
  11. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klagepartei auf die Beklagte (die ursprüngliche Beklagte zu 2) im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen ist und mit dieser fortbesteht. Randnummer 2 Wegen des weiteren Sachverhaltes und des Verfahrensganges wird auf den Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts in dieser Sache vom
  12. Januar 2011 verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht das vorausgegangene Urteil der erkennenden Kammer vom
  13. Januar 2009 aufgehoben und den Rechtsstreit an diese zurückverwiesen. Zur Begründung hat es in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis der Klagepartei zwar, wie von der Kammer erkannt, gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen sei, insbesondere ein Teilbetriebsübergang vorliege (Rn. 21 bis 32 des Urteils) und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht worden sei (Rn. 33 bis 42 des Urteils), dass aber vom Landesarbeitsgericht noch zu klären sei, ob das Arbeitsverhältnis nach etwaigen weiteren Betriebsübergängen zum
  14. November 2007 (Firma D...) und
  15. Januar 2008 (Firma M...) von der Beklagten auf Drittfirmen übergegangen und die Klage daher insoweit abzuweisen sei. Randnummer 3 Die Parteien haben sich nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht zur Sache im Wesentlichen noch mit den Schriftsätzen vom
  16. August 2011 (Kläger) und
  17. Februar 2012 (Beklagte) geäußert. Darauf wird Bezug genommen. Randnummer 4 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am
  18. Februar 2012 durch Vernehmung des Zeugen B. ... Beweis erhoben zu den Behauptungen der Beklagten, dass zum
  19. November 2008 sämtliche in der Weiterverarbeitung tätige Arbeitnehmer ihre Anstellungsverhältnisse zur Leiharbeitsfirma P... beendet und Anstellungsverhältnisse mit der Firma DSB begründet und zum selben Zeitpunkt die Firma D... die komplette Weiterverarbeitung übernommen habe. Randnummer 5 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Protokollerklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 6 Die Berufung der Klagepartei ist nur teilweise begründet. Ihr Arbeitsverhältnis ist am
  20. April 2007 gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Es hat aber mit der Beklagten nicht über den
  21. Oktober 2007 hinaus fortbestanden, da es zum
  22. November 2007 im Wege eines weiteren Teilbetriebsübergangs auf die Firma D... übergegangen ist. Insoweit war das auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien seit dem
  23. April 2007 gerichtete Klagebegehren abzuweisen und, was hiermit klargestellt wird, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Zwischen den Parteien hat in der Zeit vom
  24. April 2007 bis zum
  25. Oktober 2007 ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses der Klagepartei mit der Firma VDS bestanden. Das folgt aus dem Übergang des zuvor mit der Firma V... bestehenden Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte durch einen Teilbetriebsübergang zum
  26. April 2007 gemäß § 613a Abs. 1 BGB. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom
  27. Januar 2011 Bezug genommen (Rn. 21 bis 42 des Urteils). Diesen ist die Beklagte im weiteren Verlauf des Berufungsrechtszuges nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 8 Das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis endete aber durch einen weiteren Teilbetriebsübergang am
  28. Oktober
  29. Zum
  30. November 2007 ist das Arbeitsverhältnis der Klagepartei gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf die Firma D... übergegangen. Nach den Feststellungen der Kammer ist zu diesem Zeitpunkt die Weiterverarbeitung im Wege eines weiteren Teilbetriebsüberganges von der Beklagten auf die Firma D... übergegangen. Der Zeuge B. ... hat in seiner Vernehmung am
  31. Februar 2012 bekundet, dass die Firma DSB zum
  32. November 2007 die komplette Weiterverarbeitung mit Linienführung, Logistik, Einlegen, Kleinpaketfertigung und Dispatching nahtlos von M... übernommen habe. Dies beruhe auf einem schriftlichen Vertrag zwischen M... und D..., den auf Seiten der Firma D... Herr W. ... und der Zeuge als ehemalige Geschäftsführer unterzeichnet hätten. An den Arbeitsabläufen habe sich nichts geändert, insbesondere habe es noch die Ferag-Maschine gegeben. Ferner bekundete der Zeuge, dass die Firma D... die fest angestellten Mitarbeiter (12 Linienführer, 3 Logistiger und 3 Mitarbeiter in der Kleinpaketfertigung) sowie die übrigen Aushilfskräfte (ca. 130 Arbeitnehmer) vertraglich gebunden habe. Er selber sei seinerzeit ebenfalls von der vormaligen Verleihfirma P... zur Firma D... gewechselt. Randnummer 9 Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Als Geschäftsführer der Betriebsnachfolgerin (Firma D...) und vormaliger Leiharbeitnehmer der Firma P... sind ihm die Vorgänge aus eigener Anschauung bekannt. Im Übrigen hat die Klagepartei das ihr nunmehr seit Jahren bekannte Vorbringen der Beklagten allein mit Nichtwissen bestritten und einen substantiierten Gegenvortrag insoweit nicht gehalten. Randnummer 10 Bei diesem Bild hat die Kammer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass der bezeichnete Vorgang einen weiteren Teilbetriebsübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB von der Beklagten auf die Firma D... beinhaltete. Materielle und immaterielle Betriebsmittel sowie das komplette Personal gingen auf D... über. Die für die Identität des Teilbetriebs vor und nach dem bezeichneten Vorgang maßgeblichen Merkmale erreichten mindestens das Ausmaß, das den Teilbetriebsübergang auf die Beklagte am
  33. April 2007 kennzeichnete. Randnummer 11 Der gesetzlichen Rechtsfolge, wonach die von einem (Teil-)Betriebsübergang erfassten Arbeitsverhältnisse, zu denen auch das der Klagepartei zählt (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
  34. Januar 2011, Rn. 46), auf den Erwerber (Firma D...) übergehen, steht das bloße Widerspruchsrecht der Klagepartei aus § 613a Abs. 6 BGB nicht entgegen. Einen Widerspruch hat die Klagepartei - auch nach Hinweis des Senats auf seine vorläufige Überzeugung von dem Vorliegen eines Teilbetriebsübergangs (vgl. Protokoll vom
  35. Februar 2012, Seite 5) - bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt. Die Frage, ob das Widerspruchsrecht noch ausgeübt werden kann, da die Beklagte und die Betriebserwerberin (Firma D...) bislang offenbar ihre Informationspflichten aus § 616a Abs. 5 BGB nicht erfüllt haben, ist für den in § 613a Abs. 1 BGB angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses jedenfalls so lange ohne Bedeutung, wie ein Widerspruch nicht erklärt wird. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (Eintritt in die Rechte und Pflichten) vollzieht sich bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB als automatische Rechtsfolge. Er wird gemäß Abs. 6 der Norm nur durch einen (rechtzeitigen) Widerspruch des Arbeitnehmers, nicht aber durch die bloße Möglichkeit eines Widerspruchs verhindert. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 13 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.