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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AL 93/10 Urteil Arbeitslosenversicherung: Fahrkostenbeihilfe bei Weiterführung eines befristeten Arbei

Arbeitslosenversicherung: Fahrkostenbeihilfe bei Weiterführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Orientierungssatz Bei Fortführung einer befristeten Beschäftigung kann für das über das Befristung

§ 137Nr 1; BSG, Urteil vom 29.

Oktober 2008, B 11 AL 52/07 R,

§ 118Nr 2; BSG, Urteil vom 3.

Dezember 2009, B 11 AL 28/08 R,

§ 118Nr 5).

Randnummer 29 Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der sozialrechtliche Herstellungsanspruch der Klägerin nicht zu einem Neubescheidungsanspruch zu verhelfen, da auch im Falle einer Verletzung von Beratungspflichten ein Anspruch in der Sache selbst aus den vorstehenden Gründen nicht besteht. Denn unabhängig davon, dass mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch grundsätzlich nur eine frühere Antragstellung fingiert werden kann, die hier nicht begehrt wird, wäre selbst im Falle unzureichender Beratung der Beklagten im Rahmen der ersten Antragstellung am

  1. Februar 2006 der hier für die Zeit ab dem
  2. Januar 2007 geltend gemachte Anspruch mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosigkeit/Bedrohung von Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsaufnahme nicht zu bejahen. Diese – fehlenden – Anspruchsvoraussetzungen können durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer zulässigen Amtshandlung nicht ersetzt werden. Randnummer 30 Nach alledem lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem
  3. Januar 2007 nicht vor. Nicht zu entscheiden hatte der Senat über die von der Klägerin aufgeworfene und von der Beklagten bestrittene Frage, ob die Klägerin einen Antrag auf Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Bezug auf die erste Ablehnungsentscheidung vom
  4. Februar 2006 gestellt hat. Unabhängig davon, ob im Widerspruchsvorbringen oder zumindest im Vortrag während des Berufungsverfahrens ein Überprüfungsantrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an einer Bescheidung seitens der Beklagten, die Voraussetzung für die Einbeziehung in den vorliegenden Rechtstreit ist. Im hier zu erkennenden Fall ist streitgegenständlich allein der von der rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin geltend gemachte – und im angekündigten Antrag zum Ausdruck gebrachte – Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem
  5. Januar 2007 und nicht darüber hinaus ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab dem
  6. März 2006 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und ebenso wenig ein Anspruch auf Bescheidung eines Überprüfungsantrages bezogen auf den Bescheid vom
  7. Februar
  8. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 183 Abs. 1 Satz 1, 193 Abs. 4 SGG und spiegelt den Ausgang des Verfahrens wieder. Randnummer 32 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.