m Aufstellen von Verkehrszeichen; hier: Sackgassenschild Leitsatz 1. Die Aufstellung eines Sackgassenschildes kann nicht unter Berufung auf eine
sicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 VwVfG verlangt werden, weil es sich bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (
VO) nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlicht-hoheitliches Handeln in der Form eines Hinweises handelt. (Rn.27) 2. Auf die schriftliche
sage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1 VwVfG mangels unbeabsichtigter Regelungslücke auch nicht entsprechend anwendbar. (Rn.29) 3. Durch eine verbindliche
sage kann schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (BVerwG, Urt. v. 26.11.2987 - 2 C 53/86 - Rdnr. 31 <zitiert nach juris>). (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
m Flurstück 533 in die Kreisstraße einmündet. Sie verläuft vom Grundstück des Klägers aus in nordwestlicher Richtung durch eine Böschung von der Kreisstraße getrennt unterhalb des Geländeniveaus der Fahrbahn der Kreisstraße parallel
dieser mit einer Länge von etwa 170 bis 180 m und mündet auf der Höhe des Grundstücks S-Straße 19 wiederum in die Kreisstraße. Die Ortsstraße wird
r Erschließung der zwischen den Grundstücken S-Straße 19 und dem Grundstück der Kläger liegenden mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke auch von Abfallentsorgungsfahrzeugen oder vom
lieferverkehr mit Lkw genutzt. Randnummer 2 Der Kläger wandte sich an die Gemeinde und an den Landkreis m. d. B. um Schutz vor Schäden, die am Gebäude durch den Fahrzeugverkehr eingetreten seien. Auf Grundlage der verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises vom 29. Oktober 2002 wurde auf der Höhe der Toreinfahrt
m Grundstück des Klägers eine Leitbake (Warnbake, Zeichen 605) aufgestellt. Da die Beteiligten davon ausgingen, dass der Weg über das Grundstück des Klägers führt, verhandelten sie in der Folgezeit über den Abschluss eines Gestattungsvertrages. Mit dem an die Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 31. Mai 2007 teilte die Beklagte mit, sie werde die Anliegerstraße mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 als Sackgasse ausweisen.
m gleichen Zeitpunkt werde von der Gemeinde der Besitz der im Eigentum des Klägers stehenden Flächen aufgeben. Nachdem aufgrund einer Grenzermittlung festgestellt worden war, dass die Flurstücksgrenze
dem Weg entlang der Außenmauer des Wohngebäudes des Klägers verläuft, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem
satzzeichen „Lieferverkehr frei“ jeweils rechts im Einfahrtsbereich der Ortsstraße an. Unter dem
rück. Der Anlieger- und Lieferverkehr müsse über die Ortsstraße geführt werden. Daneben werde der Weg nur von den Fahrzeugen des Abfallwirtschaftsbetriebes genutzt. Der Ausbauzustand lasse eine Befahrung mit Fahrzeugen von bis
7,5 t
. Die Ausweisung als Sackgasse und ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250) sei auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht möglich, weil die durchgängige Befahrbarkeit der Straße für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, der Abfallentsorgung und für den Anliegerverkehr gesichert werden müsse. Randnummer 4 Mit der bereits am 30. April 2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, insbesondere durch den Schwerlastverkehr sei es immer wieder
Schäden an der Fassade und an der Toreinfahrt gekommen.
dem habe der Schwerlastverkehr
Rissbildungen im Keller geführt. Einen Anspruch auf die Kennzeichnung des Weges als Sackgasse habe der Kläger bereits wegen der
sicherung der Beklagten in ihrem Schreiben vom
verurteilen, Randnummer 7 a) die am Grundstück des Klägers vorbeiführende Ortsstraße für den aus der Fahrtrichtung D. kommenden Verkehr als Sackgasse für Lkw
kennzeichnen, Randnummer 8 b) auf Höhe des Grundstücks des Klägers ein Sperrschild (Verkehrszeichen 250) mit dem
satz „Frei für Pkw ohne Anhänger“
errichten, Randnummer 9 c) auf Höhe des Grundstückseingangs des Klägers das Verkehrszeichen 605-11 als Warnbake anzubringen und Randnummer 10 2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
erklären. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Mit der vorhandenen Beschilderung werde den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 18. April 2011 abgewiesen. Auch wenn es sich bei dem Schreiben vom 31. Mai 2007 um eine
sicherung handele, könne der Kläger darauf den geltend gemachten Anspruch auf Kennzeichnung des Weges als Sackgasse nicht stützen, weil die Bindungswirkung wegen der mit der Grenzermittlung verbundenen Änderung der Sachlage entfallen sei. Aus der Straßenverkehrsordnung könne der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrten verkehrsrechtlichen Anordnungen ebenfalls nicht herleiten. Die Beklagte habe mit ihrer Ermessensentscheidung das Interesse an der Vermeidung von Beeinträchtigungen seines Eigentums gewürdigt und als mit den vorhandenen Verkehrszeichen angemessen berücksichtigt angesehen. Es sei auch nicht
beanstanden, wenn die Beklagte von der Anordnung der Kennzeichnung als Sackgasse absehe, weil es sich bei dem Weg tatsächlich nicht um eine Sackgasse handele. Randnummer 15 Mit der vom Senat
gelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die Bindungswirkung der
sicherung sei nicht entfallen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Kläger die Aufstellung eines Sackgassenschildes verlangen, weil eine Sackgasse ähnlich wie durch das Zeichen „Durchfahrt verboten“ auch durch die Aufstellung des Sackgassenschildes geschaffen werden könne. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, weil das Eigentum des Klägers beschädigt worden sei. Die Straße sei aufgrund fehlender Tragfähigkeit ohnehin nicht geeignet, von Lkw benutzt
werden. Schließlich gebe es eine Straße im Rechtssinne nicht, wenngleich sie auf Veranlassung der Gemeinde gebaut worden sei, weil sie nicht einmal in die Liegenschaftskarte eingetragen sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 18. April 2011 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer insoweit entgegenstehenden Bescheide
verpflichten, Randnummer 18 a)die am Grundstück des Klägers, A-Straße, in A-Stadt vorbeiführende Ortsstraße für den aus der Fahrtrichtung D. kommenden Verkehr am Eckpunkt der Einmündung der Ortsstraße
r Kreisstraße als Sackgasse für Lkw
kennzeichnen, Randnummer 19 b)auf Höhe des Grundstückes des Klägers ein Sperrschild (Verkehrszeichen 250) mit
satz „Frei für Pkw ohne Anhänger“
erreichten, Randnummer 20 c)auf Höhe des Grundstückseingangs des Klägers das Verkehrszeichen 605-11 als Warnbake anzubringen, Randnummer 21 2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig
erklären. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung
rückzuweisen. Randnummer 24 Sie meint, für den Kläger sei im Zeitpunkt des
gangs der
sicherung erkennbar gewesen, dass für die Beklagte die Grenzsituation ausschlaggebend gewesen sei,
mal er selbst bei den Verhandlungen über den Gestattungsvertrag darauf verwiesen habe, dass der Weg über sein Grundstück führe.
dem sei die
sicherung mit dem Schreiben vom 22. September 2008
mindest konkludent
rückgenommen worden. Jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 27. März 2008 sei für den Kläger klar erkennbar gewesen, dass sich die Beklagte nicht mehr an ihre
sicherung gebunden gefühlt habe, so dass sie jedenfalls damit konkludent
rückgenommen sei. Da die Straße keine Sackgasse sei, sei die Aufstellung eines solchen Zeichens irreführend und rechtswidrig. Durch die vorhandenen verkehrsrechtlichen Anordnungen sei der Kläger hinreichend geschützt. Eine weitergehende Beschränkung sei unter Berücksichtigung der Interessen der weiteren Anlieger an der Erhaltung einer ordnungsgemäßen verkehrlichen Anbindung nicht mehr verhältnismäßig. II. Randnummer 25 Die
lässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen. Die Ablehnung der beantragten Anordnungen mit dem Schreiben der Beklagten vom
VO nicht stützen. In dem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger gegenüber erklärt, sie werde mit Wirkung
m 01. Oktober 2007 die Anliegerstraße als Sackgasse ausweisen. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um eine
sicherung i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, wonach eine von der
ständigen Behörde erteilte
sage, einen bestimmten Verwaltungsakt später
erlassen oder
unterlassen (
sicherung),
ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Denn die in diesem Schreiben erteilte
sage bezog sich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG, sondern auf die Vornahme schlicht-hoheitlichen Handelns ohne Regelungscharakter. Randnummer 28 Die Behörde hat die Aufstellung eines Sackgassenschildes in Aussicht gestellt. Ein Sackgassenschild enthält keine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG, die sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis richtet (§ 35 Satz 2 VwVfG). Bei dem Zeichen 357 nach der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (
VO handelt es sich um ein Richtzeichen i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 StVO. Richtzeichen geben besondere Hinweise
r Erleichterung des Verkehrs. Sie können Ge- oder Verbote enthalten (§ 41 Abs. 1 Satz 2 StVO). Ein Ge- oder Verbot und damit eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG enthält das Zeichen 357 nicht. Es gibt lediglich den informatorischen Hinweis darauf, dass es sich bei der Straße, an deren Einmündung das Schild aufgestellt ist, nicht um eine Durchfahrtsstraße mit einer rückwärtigen weiteren Anbindung an das öffentliche Straßennetz, sondern um eine Sackgasse handelt. Es soll deshalb nach der nach der Ziffer I der VwV
Zeichen 357 nur aufgestellt werden, wenn die Straße nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, eine Durchfahrtsstraße werde
r Sackgasse, wenn das Zeichen 357 angeordnet und aufgestellt werde. Denn das Hinweiszeichen 357 der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (
VO ist einem Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ (Zeichen 250 nach den lfd. Nrn. 28 ff der Anlage 2
VO) entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht „ähnlich“, weil es sich bei letzteren um Vorschriftzeichen handelt, deren Ge- und Verbote nach § 41 Abs. 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer
befolgen hat. Das Zeichen 357 der lfd. Nr. 27 der Anlage 3 (
VO enthält demgegenüber kein
befolgendes Ge- oder Verbot, weil es sich in einer bloßen Mitteilung erschöpft. Da das Zeichen 357 kein Ge- oder Verbot, sondern nur einen Hinweis beinhaltet, handelt es sich nicht um eine
sicherungsfähige hoheitliche Maßnahme
r Regelung eines Einzelfalles i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG in der Form einer Allgemeinverfügung (vgl. § 35 Satz 2 VwVfG). Randnummer 29 Auf die schriftliche
sage schlicht-hoheitlichen Handelns ist § 38 Abs. 1 VwVfG auch nicht entsprechend anwendbar. Voraussetzung für eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Daran fehlt es. Nach der Einzelbegründung
m Gesetzentwurf der Bundesregierung
m Verwaltungsverfahrensgesetz sollten angesichts der
nehmenden Bedeutung der
sicherung in der Verwaltungspraxis „im Rahmen der Gesamtregelung des Verwaltungsverfahrens auch die Grundsätze dieses Rechtsinstituts“ geregelt werden. Dabei „würde die Einbeziehung des Instituts der
sicherung in das unter der Prämisse des § 9 stehende Verwaltungsverfahren jedenfalls dann den hierdurch vorgegebenen Rahmen nicht sprengen, wenn sich die Regelung auf die
sicherung eines Verwaltungsaktes beschränkt. Dies geschieht im vorliegenden Entwurf, (…)“ (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 59). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Erwägungen trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik an dieser Beschränkung (vgl. Redeker, DVBl. 1973, 744 <745>) und einer Anregung des Deutschen Anwaltvereins, eine Regelung für die
sage auch für andere Handlungen als den Erlass eines Verwaltungsaktes aufzunehmen (zitiert nach: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage,
44), den Wortlaut des Entwurfs über die
sicherung jedenfalls insoweit unverändert in den Gesetzesbeschluss übernommen hat, ist für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum (so: Liebetanz, in: Obermayer, VwVfG, 3. Auflage,
VfG, 9. Auflage,
VfG auch auf schlicht-hoheitliches Handeln ins Feld geführt wird, dass die Abgrenzung von Verwaltungsakten
schlicht-hoheitlichem Handeln in vielen Fällen nicht einfach sei (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage,
6 d), rechtfertigt dies eine Analogie nicht, weil ein praktisches Bedürfnis für die Analogie nichts daran
ändern vermag, dass der Gesetzgeber von einer Erstreckung der Regelung der
sicherung auf schlicht-hoheitliches Handeln bewusst abgesehen hat. Ob es gerechtfertigt ist, § 38 VwVfG auf
sicherungsähnliche allgemeine
sagen wie die
sage
m Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder auf sonstige die
künftige Ausgestaltung eines bestimmten Rechtsverhältnisses anzuwenden (so: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage,
47), erscheint nach dem o. G. fraglich, kann indes letztlich dahinstehen, weil mit dem durch ein Sackgassenschild erteilten Hinweis kein Rechtsverhältnis begründet oder ausgestaltet wird. Randnummer 30 Kann der Kläger somit einen Anspruch auf die Anordnung des Sackgassenschildes weder aus § 38 Abs. 1 VwVfG noch aus einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung herleiten, so kann er den Anspruch auf die Anordnung des Sackgassenschildes mit der bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO)
lässigen allgemeinen Leistungsklage auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips geltend machen. Zwar kann durch eine verbindliche
sage ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen begründet und der Ermessensspielraum der Behörde eingeengt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1987 – 2 C 53/86 – Rdnr. 31 <zitiert nach juris>). Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ist indes mit dem Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2007 nicht begründet worden. Das folgt
m einen aus den für den Kläger erkennbaren Umständen, unter denen die Beklagte die schriftliche
sage erteilt hat, und aus dem Inhalt der
sage selbst. Randnummer 31 Die Beklagte hat die
sage unter dem 31. Mai 2007 auch für den Kläger erkennbar abgegeben, weil die Beteiligten bis
r Durchführung der Grenzermittlung durch den ÖbVermIng Dipl.-Ing. K. vom 12. September 2008 übereinstimmend unzutreffend davon ausgegangen sind, dass der Weg teilweise über das Grundstück des Klägers verläuft. Denn in dem Schreiben folgt auf die Ankündigung, dass die Gemeinde die Anliegerstraße
m 01. Oktober 2007 als Sackgasse ausweisen werde, der Hinweis darauf, dass sie
m selben Zeitpunkt den „Besitz der im Eigentum Ihrer Mandanten stehenden Flächen“ aufgeben werde. Nur unter der Berücksichtigung dieser nach Durchführung der Grenzermittlung überholten Erkenntnislage ergibt die
gesagte Aufstellung eines Sackgassenschildes überhaupt noch einen vernünftigen Sinn. Denn für einen verständigen Dritten in der Lage des Adressaten erfährt die in Aussicht gestellte Aufstellung eines Sackgassenschildes eine denkbare sachliche Rechtfertigung nur vor dem Hintergrund der in Aussicht gestellten Aufgabe des Besitzes an den vermeintlich im Eigentum des Klägers stehenden Teilen der Ortsstraße und der damit einhergehenden Erwartung, die Durchgangsstraße werde mit der Inbesitznahme der Fläche durch den Kläger soweit verengt, dass eine Durchfahrt für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der hierfür notwendigen Mindestbreite nicht mehr möglich sein werde. Randnummer 32 Der Inhalt der
sage ist unter Berücksichtigung der mit der Grenzermittlung grundlegend geänderten Erkenntnislage nicht geeignet, bei einem verständigen Empfänger in der Lage des Adressaten ein schutzwürdiges Vertrauen
begründen. Denn jedem besonnenen Dritten ist klar, dass die Aufstellung eines auf eine Sackgasse hinweisenden Schildes nach der Lage der Dinge im vorliegenden Falle nach jeder Betrachtungsweise rechtswidrig ist. Gibt eine Behörde Hinweise, so müssen die Hinweise
treffend sein. Das gilt auch für Anordnungen von Hinweisschildern durch die Straßenverkehrsbehörden. Die Aufstellung des Zeichens 357 verbietet sich nach dem Zweck des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO, wenn es sich bei dem Weg – wie hier – nicht um eine Sackgasse handelt. Die Ortsstraße, die der Kläger als Sackgasse gekennzeichnet wissen will, zweigt etwa auf der Höhe des Grundstücks des Klägers von der Kreisstraße 1330 ab und mündet nach einer Strecke von etwa 170 bis 180 m auf der Höhe des Grundstücks S-Straße 19 wiederum in die Kreisstraße ein. Sie ist durchgängig befahrbar und wird von Anwohnern,
lieferverkehr und den Abfallentsorgungsfahrzeugen durchgängig befahren. Randnummer 33 Soweit der Kläger auf der Höhe seines Grundstücks die Aufstellung des Zeichens 250 nach der lfd. Nr. 28 der Anlage 2 (
VO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem
satz „Frei für Pkw ohne Anhänger“ (Zeichen 1024-10) aufgestellt haben möchte, hat die Klage keinen Erfolg, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Es ist rechtlich nicht
beanstanden, wenn die Beklagte in Ausübung des der Straßenverkehrsbehörde für die Anordnung von Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 3 StVO eingeräumten Ermessens die Aufstellung eines solchen Verbotsschildes mit der Begründung ablehnt, der Anlieger- und Lieferverkehr sei
r angemessenen Erschließung der an der Ortstraße liegenden weiteren Grundstücke erforderlich, weil die Grundstücke nur über diesen Weg erreichbar sind. Soweit der Kläger geltend machen will, dass der Weg aufgrund der bei dem gegebenen Ausbauzustandes fehlenden Tragfähigkeit nicht geeignet sei, von Lkw – nicht einmal bis 3,5 t – benutzt
werden, ist dies ungeeignet, die Ermessensentscheidung der Beklagten in Frage
stellen. Lässt der
stand der Straße eine gefahrlose bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr
, so ist es Aufgabe des Straßenbaulastträgers, den Straßenkörper (wieder) in einen
stand
versetzen, der eine den jeweiligen verkehrlichen Bedürfnissen entsprechende Nutzung der Straße erlaubt. Bis der Straßenbaulastträger Abhilfe schafft, ist es nach § 45 Abs. 3 Satz 3 StVO Aufgabe der Straßenbaubehörde, nach ihrem freien Ermessen
entscheiden, ob im Interesse der Sicherheit des Verkehrs die Anordnung von Gefahrenzeichen nach § 40 Abs. 1 StVO erforderlich und angemessen erscheint, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den
stand der Straße gefährdet wird.
m einen behauptet der Kläger selbst nicht, dass der
stand der Straße ein gefahrloses Befahren nicht ermöglicht. Er sorgt sich vielmehr um den Fahrbahnkörper, weil dieser – seiner Auffassung nach – durch ein Befahren mit Lkw über die Tragfähigkeit hinaus belastet werde. Die Sorge um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die von schadhaften Straßen ausgehen, und die Sorge um eine Verschlechterung des
standes der Straße als Folge einer Überlastung des Fahrbahnkörpers durch die Fahrzeuge obliegen indes ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden bzw. den Straßenbaulastträgern, die die damit
sammenhängenden Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Der Straßenanlieger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde Maßnahmen
m Schutz öffentlicher Interessen ergreift. Randnummer 34 Soweit der Kläger „auf Höhe des „Grundstückseingangs“ das Zeichen 605 (Leitbake oder Pfeilbake) der Anlage 4 (
VO aufgestellt haben will, ist die Klage, die der Senat sachdienlich als allgemeine Leistungsklage auslegt, unbegründet. Es ist nicht
beanstanden, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung einer (weiteren) Bake vor dem Grundstück mit der Erwägung ablehnt, dass vor dem Grundstück des Klägers jeweils rechts und links der Fahrbahn der Ortsstraße Baken aufgestellt sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es
m angemessenen Schutz des Grundstücks der Aufstellung weiterer Baken bedarf. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend macht hat, die Aufstellung einer weiteren Bake vor der bereits aufgestellten Bake sei notwendig, um die aufgestellte Bake vor Beschädigungen
schützen („Vorwarnbake“), ist dies nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch
stützen. Der Kläger kann den Schutz öffentlichen Eigentums und öffentlicher Verkehrseinrichtungen vor Beschädigungen durch Dritte nicht als eigenes Recht geltend machen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig
erklären, wird als unbegründet abgelehnt, weil der Kläger nach der Kostendgrundentscheidung die Kosten selbst
tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die
lassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.