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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat 2 Ws 321/11 Beschluss Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Ausstattung des Verwahrraum

Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Ausstattung des Verwahrraums Leitsatz 1. Von der Justizvollzugsanstalt ist das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot auch bei der E

§ 131Nr. 1 = St

V 2009, 371; Arloth a.a.O., § 131 Rn. 4). Allerdings genügen die Erwägungen, mit denen die Strafvollstreckungskammer der Antragsgegnerin folgend die vom Antragsteller begehrte (Neu-)Ausstattung seines Verwahrraumes nicht den Anforderungen, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung an die Ermessensentscheidung zu stellen sind. Randnummer 19 b) Aus der Besonderheit der Sicherungsverwahrung als einer dem Schutz der Gesellschaft dienenden Maßregel folgt die von Verfassungs wegen gebotene Besserstellung im Vollzug gegenüber Strafgefangenen (sogen. Abstandsgebot, BVerfG, Urteil vom

  1. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, NJW 2011, S. 1931, 1937 Rn. 100 ff.; Urteil vom
  2. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, NJW 2004, S. 739, 744). Bei der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ist dem besonderen Charakter des darin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge zu tragen, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Es gilt, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, wozu eine besondere Ausstattung der Hafträume und sonst privilegierte Haftbedingungen und damit ein gewisser Grad an Lebensqualität gehören (BVerfG, Urteil vom
  3. Februar 2004, a.a.O. S. 740 f.). Darüber hinaus darf das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom
  4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 Rn. 108). Die Freiheitsentziehung ist danach nicht nur in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, sondern auch freiheitsorientiert auszugestalten. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherungsbelange nicht entgegenstehen. Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom
  5. Mai 2011, a.a.O. S. 1936 Rn. 97). Bezogen hierauf haben die Landesjustizverwaltungen die Möglichkeiten zur Besserstellung - orientiert am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Rahmen der Belange der Strafvollzugsanstalten - weitestgehend auszuschöpfen (BVerfG Urteil vom
  6. Februar 2004 a.a.O., S. 744;

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1; Forum Strafvollzug 2010, 54; OLG Naumburg, Beschluss vom

  1. November 2011, 2 Ws 269/11; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 28, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 389, 390). Randnummer 20 Zwar ist die Schaffung eines neuen Regelungskonzeptes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom
  2. Mai 2011, a.a.O. S. 1941 Rn. 130). Aber auch vor der gesetzlichen Neuregelung ist bei der behördlichen wie gerichtlichen Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Maßregel in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) handelt. Randnummer 21 Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen muss die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebotes gegenüber dem Strafvollzug als auch der Anpassung des Vollzuges an die allgemeinen Lebensverhältnisse gerechtfertigt sein. Demgegenüber lassen der Bescheid der Antragsgegnerin und ihre Antragserwiderung nicht erkennen, dass sie diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung getragen hat. Randnummer 22 aa) Die Antragsgegnerin stützt ihren ablehnenden Bescheid maßgeblich auf die „Haftraumausstattungsordnung“, wonach der Grundbedarf für die Ausstattung des Verwahrraums eines Sicherungsverwahrten dem von Strafgefangenen gleichzusetzen ist. Bereits mit dieser in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Grundentscheidung wird der aus dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot abzuleitende Gewährleistungsanspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten auf Besserstellung gegenüber den Strafgefangenen verkürzt. Es genügt insoweit nicht, den Sicherungsverwahrten zusätzliche Vergünstigungen anzubieten, welche Strafgefangenen verwehrt bleiben. Erforderlich ist vielmehr schon bei der Grundentscheidung eine Prüfung, ob die Gleichbehandlung von Sicherungsverwahrten und Gefangenen nach den oben angeführten Maßstäben erforderlich und verhältnismäßig ist. Randnummer 23 Auf welche Erwägungen die Antragsgegnerin die als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichbehandlung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Ausstattung der Verwahrräume stützt, hat sie offen gelassen. Randnummer 24 Die zulässige Anbindung der Sicherungsverwahrung an die Infrastruktur und das Sicherheitsmanagement der Justizvollzugsanstalt B. (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Mai 2011, a.a.O. S. 1939 Rn. 115) rechtfertigt nicht jede Gleichbehandlung zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen. Die Anwendung der für Strafgefangene geltenden Regelungen mit sicherheitsrelevantem Charakter auf Sicherungsverwahrte setzt voraus, dass dies zur Aufrechterhaltung der Sicherhalt in der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom
  4. Oktober 2011, 2 Ws 165/11). Sicherheitsbelange führen daher nicht zwangsläufig zu Versagung der begehrten Besserstellung. Bei der Abwägung der Interessen von Sicherungsverwahrten mit dem Kontrollaufwand der Vollzugsanstalt ist zu beachten, dass die Grenze des zumutbaren Aufwandes beim Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht bereits dann erreicht ist, wenn die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichen Anstrengungen gegenüber dem Strafvollzug erreicht werden kann (vgl.

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1; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. November 2011, 1 Ws 64/11 , Forum Strafvollzug 2012, 55, 57). Nur wenn der zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist, kann dies eine grundsätzliche Versagung der Besserstellung rechtfertigen. Randnummer 25 Diesbezüglich ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass die Ausstattung der Verwahrräume von Sicherungsverwahrten mit „Blechmöbeln“ zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt sowie zur Reduzierung der Gefährlichkeit der Untergebrachten gegenüber der Allgemeinheit erforderlich ist. Gegen durchgreifende Sicherheitsbedenken spricht der Umstand, dass die Antragsgegnerin den in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, ihren Verwahrraum mit einem hölzernen Bett nebst Lattenrost und Matratze und hölzernen Kleinmöbeln auszustatten, sofern sie für die Kosten aufkommen. Randnummer 26

  1. bb)Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin nicht genügend mit den Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug der Sicherungsverwahrung auseinandergesetzt. Randnummer 27 Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Vollzuges anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen stehen. Darüber hinaus sind Beschränkungen nur zulässig, wenn sie zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 f. Rn. 108, 115). Daher bedarf eine vollzugsbehördliche Entscheidung, die wie hier über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus zu weiteren Belastungen des Untergebrachten führt, der besonderen Rechtfertigung und Begründung. Dem genügt der Bescheid der Antragsgegnerin nicht. Randnummer 28 Allein die farbliche Wandgestaltung, das Aufhängen von Plakaten oder das Umstellen einzelner Möbelstücke im Verwahrraum sind hierfür ebenso unzureichend wie die privilegierte Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume für Sicherungsverwahrte. Im Hinblick darauf führt die Kammer zutreffend aus, dass der Verwahrraum eines Sicherungsverwahrten „wohnlich“ ausgestattet sein müsse, um den schädlichen Wirkungen eines langen Freiheitsentzuges entgegen zu wirken (sogen. Gegensteuerungsgrundsatz, §§ 3 Abs. 2, 131 Satz 1 StVollzG). Randnummer 29 Sicherungsverwahrte verfügen - ähnlich wie Strafgefangene - nur in äußerst eingeschränktem Umfang über persönliche und private Rückzugsbereiche, wie sie Wohnungen für in Freiheit lebende Personen darstellen. In der Regel bietet der eigene Verwahrraum dem Untergebrachten die einzige Möglichkeit, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BVerfG NStZ 1996, 511). Die Rückzugsräume dienen damit letztlich auch dem Vollzugsziel (vgl. OLG Celle NStZ 1999, 216; Böhm/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 18 Rn. 1 m.w.N.). Um den Vollzug der Sicherungsverwahrung an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen und den schädlichen Wirkungen des langen Freiheitsentzuges entgegen zu wirken, ist es daher geboten, auch die Ausstattung des Verwahrraums an die Verhältnisse außerhalb des Vollzuges anzupassen. Nur so kann der Verwahrraum des Einzelnen die Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich erfüllen, auch wenn eine Anpassung im Vollzug nicht notwendig zu den gleichen Verhältnissen wie außerhalb des Vollzuges führen muss. Eine Ausstattung des Verwahrraumes mit Metallmobiliar, das außerhalb des Vollzuges allenfalls bei anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie im gewerblichen Bereich verwendet wird, und dadurch die Schwere des Eingriffs durch die Maßregel besonders drastisch vor Augen führt, genügt dem nicht. Diese Defizite können die vom Beteiligten angeführten Umstände, wie der Ausstattung der Gemeinschaftsräume, die Aufschlusszeiten, die Gelegenheit zum Aufenthalt im Freien und die anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausgleichen. Denn hinsichtlich der Ausstattung des Verwahrraumes sind sie schlicht ungeeignet, die zusätzliche Beschränkung innerhalb des individuellen Schutz- und Rückzugsbereiches zu kompensieren. Randnummer 30 Als besondere Maßnahme zur Förderung und Betreuung von Sicherungsverwahrten (§ 131 Satz 1 StVollzG) scheidet die bisherige Ausstattung der Verwahrräume offensichtlich auch nach Ansicht der Antragsgegnerin aus, denn diesbezügliche Erwägungen enthalten der Bescheid und die Antragserwiderung nicht. Zudem liegt es fern, dass ausgerechnet die bisherige Ausstattung mit Metallmöbeln dazu dienen könnte, den Antragsteller vor Schäden des langen Freiheitsentzuges zu bewahren. Randnummer 31 Die Antragsgegnerin kann ihre Entscheidung entgegen dem Vortrag des Beteiligten nicht auf den Angleichungsgrundsatz und das Resozialisierungsgebot stützen. Zwar setzt der Resozialisierungsgrundsatz dem Abstandsgebot faktische Grenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 Rn. 108); dies muss notwendig auch für die gebotene Anpassung an die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges gelten. Allerdings sind rechtlich oder tatsächlich erhebliche Gründe, weshalb der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG), das Resozialisierungs- oder das Wiedereingliederungsgebot (§ 129 Satz 2 StVollzG) es erfordern könnten, die Verwahrräume von Sicherungsverwahrten mit Metallmöbeln auszustatten, aufgrund der bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin und des Beteiligten nicht erkennbar. Insbesondere ist bei einer Ausstattung der Verwahrräume mit anderem als Metallmobiliar nicht zu befürchten, dass damit Verhältnisse geschaffen werden, die über die Verhältnisse und Möglichkeiten von in Freiheit befindlichen Personen herausgehen. Da außerhalb einer Vollzugsanstalt auch bedürftige Personen in die Lage versetzt werden, ihre Unterkunft wohnlich - das heißt hier: nicht mit „Blechmöbeln“ - einzurichten, besteht keine Gefahr einer Scheinrealität oder unerfüllbarer Erwartungshaltungen der Untergebrachten im Fall einer Entlassung. Letztlich bleibt auch nach den Ausführungen des Beteiligten offen, wie die Ausstattung der Verwahrräume mit Metallmöbeln die Sicherungsverwahrten an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges im Sinne einer Resozialisierung und Wiedereingliederung heranführen soll. Randnummer 32
  2. cc)Zusätzliche Leistungen, die von der Finanzierung durch den Antragsteller abhängig gemacht werden könnten, liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht ohnehin zur Gewährleistung eines freiheitsorientierten Vollzuges der Sicherungsverwahrung und des Abstandgebotes erforderlich sind. Dass es sich bei der vom Antragsteller begehrten Ausstattung seines Verwahrraumes ohne Metallmöbel um zusätzliche Leistungen handelt, liegt aus den genannten Gründen fern. Jedenfalls soweit der Antragsteller allgemein andere als die bisher üblichen Metallmöbel erstrebt, tragen die Argumente der Antragsgegnerin und des Beteiligten deren Auffassung nicht. Randnummer 33 Die Unterbringung der Sicherungsverwahrten - anders als der Gefangenen - dient ausschließlich präventiven Zwecken im Interesse der Allgemeinheit. Das damit einhergehende Sonderopfer eines Untergebrachten (Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1937 Rn. 101) erschöpft sich nicht allein in der Freiheitsentziehung als solcher. Der unmittelbar nur gegen die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gerichtete Eingriff erstreckt sich zwangsläufig auch auf andere verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheiten. Von einer entgeltlichen Selbstbeschäftigung abgesehen (§ 133 Abs. 1 StVollzG) verfügt ein Sicherungsverwahrter infolge der Unterbringung in der Regel über keine Einkünfte, die ihn annähernd befähigen könnten, für eine angemessene wohnliche Ausstattung seines Verwahrraumes zu sorgen. Das Taschengeld (§ 133 Abs. 2 StVollzG) reicht hierfür nicht. Insoweit ist die Situation eines Untergebrachten mit der einer Person außerhalb des Vollzuges vergleichbar, die unverschuldet nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch Letztere wird durch öffentliche Leistungen befähigt, ihre Unterkunft mit Mobiliar auszustatten, das den allgemeinen Lebensverhältnissen genügt. Dies ist bei der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden unentgeltlichen Ausstattung eines Verwahrraumes zu berücksichtigen. 4. Randnummer 34 Wegen der genannten Mängel hebt der Senat nicht nur den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Bescheid der Antragsgegnerin auf und verpflichtet Letztere, über den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil sich dadurch eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2008, 1 Ws 220/08, zitiert nach Juris; KG StV 2002, 36, 37; OLG München NStZ 1994, 560; Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011, 2 Ws 165/11). 5. Randnummer 35 Soweit der Antragsteller über die anderweitige Ausstattung seines Verwahrraums hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seinen Verwahrraum mit bestimmten Möbelstücken (Schrankwand, Sessel, Schlafcouch) auszustatten, dringt er mit der Rechtsbeschwerde nicht durch. Innerhalb der oben aufgezeigten Maßstäbe ist die konkrete Ausstattung der Verwahrräume von Sicherungsverwahrten in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt. Außerdem ist neben sonstigen Sicherheitsaspekten bei der Ausstattung des Verwahrraumes gemäß §§ 130, 19 StVollzG auch zu beachten, dass die Übersichtlichkeit des Verwahrraums gewahrt bleiben muss, was zunächst der Beurteilung und Entscheidung der Antragsgegnerin unterliegt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt diesbezüglich nicht vor. III. Randnummer 36 Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seines Verpflichtungsantrags unterlegen ist, erachtet der Senat es als unbillig, ihn mit den Verfahrenskosten und eigenen notwendigen Auslagen zu belasten. Randnummer 37 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.