landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen ergibt sich nicht ohne Weiteres direkt oder indiziell aus dem Planfeststellungsbeschluss. (Rn.28)
2,631 Hektar zugunsten der Antragsgegnerin (= Beteiligte zu 2), künftig: Begünstigte ). Randnummer 2 Auf der Grundlage des bestandskräftigen und in seiner Gültigkeit verlängerten Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamtes vom 06.12.1994 errichtet die Begünstigte eine zweigleisige Eisenbahn-Neubaustrecke für den ICE-Verkehr. Der Plan umfasst neben unmittelbaren Baumaßnahmen zur Errichtung des Schienenweges einschließlich der Herstellung
Tunneln und Brücken auch eine Vielzahl landschaftspflegerischer Begleitmaßnahmen (künftig: LPB-Maßnahmen), darunter die Maßnahme Nr. 114 des Maßnahmenverzeichnisses. Diese Maßnahme soll dem Ausgleich betriebsbedingter Beeinträchtigungen
Biotopen dienen. Zur Begründung der Maßnahme ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass durch den Zugverkehr im Bereich des Saubachtals, dort insbesondere am Westeingang des Finne-Tunnels, auf der Saubachtalbrücke und am Osteingang des Bibratunnels, dauerhafte Störungen durch Schall, Licht und Bewegung auftreten werden. Hiervon wird der Laubwaldbiotop im Saubachtal betroffen sein, welcher derzeit besonders einzelnen geschützten Vogelarten (z. Bsp. Rotmilan, Schwarzspecht, Mittelspecht und Eisvogel) als Nahrungs-, Brut- und Lebensraum dient. Durch Aufforstung
bisherigen Ackerflächen in räumlicher Anbindung an die Wälder des Saubachtals und des Moorgrundes soll den mobilen Tierarten ein Ersatzlebensraum angeboten und dadurch ihr Vorkommen in der Region gesichert werden. Nach der Übersicht über die Ausführungszeiträume der LPB- Maßnahmen ist die Maßnahme Nr. 114 einer Gruppe
56 Maßnahmen zugeordnet, die „unabhängig
der Bauphase“, jedoch „möglichst frühzeitig“ umzusetzen seien, um frühzeitig eine Funktion für den Naturhaushalt zu erzielen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss wird dafür dauerhaft eine Teilfläche des in der Gemarkung B., Flur ..., Flurstück ... zu einer Gesamtgröße
2,631 ha belegenen und im Grundbuch
B., Blatt ... unter lfd. Nr. ... des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks benötigt ( künftig: Teilfläche ). Eigentümer dieses Grundstücks ist der Antragsteller. Die Ackerfläche ist an die Beteiligte zu 3) verpachtet. Nach dem derzeitigen Bauablaufplan beginnen die betriebsbedingten Beeinträchtigungen durch Testfahrten im Jahre 2014; eine Inbetriebnahme der Strecke ist für das Jahr 2015 vorgesehen. Randnummer 3 Im Jahre 2004 unterbreitete ein Unternehmen im Namen der Begünstigten dem Antragsteller ein Kaufangebot für die Teilfläche; dieses Angebot lehnte der Antragsteller ab. Die Begünstigte forderte den Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 05.07.2010 erfolglos zur Übergabe des Besitzes an der Teilfläche auf. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.07.2010 hat die Begünstigte bezüglich der Teilfläche die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung bei der Enteignungsbehörde beantragt. Zur Dringlichkeit des Beginns der Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114 auf dieser Teilfläche hat sie u.a. ausgeführt, dass zwar die durch die ab Ende des Jahres 2006 begonnenen Baumaßnahmen teilweise bereits verloren gegangene Struktur des Laubwaldes aufgrund der langen Entwicklungszeit
Wäldern nicht zeitnah kompensiert werden könne, dass aber die beeinträchtigten Waldfunktionen für die Fauna in relativ kurzer Zeit hergestellt werden könnten. Über die Pflanzung
über 9.000 Sträuchern und mehr als 10.000 bis zu 80 cm hohen Sämlingen könnten Nahrungsräume, Bruträume und auch Ersatzlebensräume für die geschützten Singvogelarten (z. Bsp. Zilpzalp, Fitis, Waldlaubensänger, Grünfink, Buchfink) sowie für streng geschützte Vogelarten (z. Bsp. Mäusebussard, Rotmilan) in wenigen Jahren geschaffen werden. Randnummer 5 Die Freigabe der finanziellen Mittel zur Umsetzung der LPB-Maßnahme Nr. 114 ist erfolgt. Der öffentliche Auftrag an ein Unternehmen zur Realisierung der Aufforstung wurde am 10.08.2010 erteilt. Randnummer 6 Die Enteignungsbehörde hat die Begünstigte nach mündlicher Verhandlung am 13.09.2010, wegen deren Inhalt und Verlauf auf das Protokoll Bezug genommen wird, durch Beschluss vom 21.09.2010, Az.: 106.3.6-11510/9 - 13/2010, vorzeitig mit Wirkung vom 04.10.2010 in den Besitz der Teilfläche eingewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen. Randnummer 7 Gegen diesen ihm am 23.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welcher am 25.10.2010 (Montag) bei der Enteignungsbehörde eingegangen ist. Die Kammer für Baulandsachen hat mit ihrem am 29.08.2011 verkündeten Urteil seinen Hauptantrag auf Aufhebung der vorzeitigen Besitzeinweisung zurückgewiesen. Danach war über die weiteren Anträge nicht mehr zu befinden. Randnummer 8 Gegen das ihm am 02.09.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.09.2011 eingelegte Berufung. Im Hinblick auf die ursprünglich verspätete Berufungsbegründung ist dem Antragsteller durch Senatsbeschluss vom 22.02.2012 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bewilligt worden. Randnummer 9 Der Antragsteller meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für den Nachweis der Dringlichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht auf die Zuordnung der LPB-Maßnahme zu den
einer konkreten Baumaßnahme ausgehenden Beeinträchtigungen ankomme. Die Begünstigte habe ihrer Obliegenheit zur Darlegung der Eilbedürftigkeit des Beginns der Umsetzung dieser LPB-Maßnahme nicht genügt. Zudem hätten weder die Begünstigte noch die Enteignungsbehörde noch das Landgericht die erforderliche Abwägung der Interessen der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Realisierung der LPB-Maßnahme mit seinen Interessen vorgenommen. Randnummer 10 Der Antragsteller beantragt, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klar gestellt hat, Randnummer 11 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 12
Flächen ein, die für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen i.S.
SchG benötigt werden. Randnummer 24 2. Der dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss ist vollziehbar. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Abs. 5 S. 1 AEG ist die Vollziehbarkeit bereits mit dem Erlass des zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschlusses am 06.12.1994 begründet worden. Die Gültigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist rechtzeitig verlängert worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich nicht nach § 18c Nr. 1 AEG außer Kraft getreten, da die Begünstigte mit der Durchführung des Plans i.S.
4 AEG rechtzeitig vor Ablauf der um fünf Jahre verlängerten Frist begonnen hat. Hierüber besteht zwischen den Prozessbeteiligten kein Streit. Randnummer 25 3. Der Antrag der Begünstigten auf vorzeitige Besitzeinweisung bezieht sich auf eine Teilfläche, welche Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses ist. Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der
der vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Teilfläche, die auch im Enteignungs- bzw. im Besitzeinweisungsverfahren bindend ist (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung). Die konkret beabsichtigte Maßnahme, die Aufforstung durch Ausbringung
Jungpflanzen und Sämereien, dient der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses. Randnummer 26 4. Der Antragsteller hat sich unter Ablehnung eines Entschädigungsangebots der Begünstigten geweigert, dieser den Besitz an der Teilfläche durch Vereinbarung unter dem Vorbehalt
Entschädigungsansprüchen zu überlassen. Darauf, ob die angebotene Entschädigung angemessen war oder nicht, kommt es insoweit regelmäßig und so auch hier nicht an, weil das auf Beschleunigung angelegte Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht mit der Frage der Angemessenheit des Entschädigungsbetrages belastet werden kann und soll, deren Beantwortung u.U. eine umfangreiche tatsächliche Aufklärung voraussetzt. Randnummer 27 5. Der sofortige Beginn der Aufforstungsmaßnahmen ist geboten i.S.
1 S. 1 AEG. Die Begünstigte hat die Dringlichkeit der Maßnahme hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die weiter vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an einer vorzeitigen, d.h. vor Abschluss des Enteignungsverfahrens erfolgenden Besitzeinweisung der Begünstigten und den Interessen des Antragstellers an einer Vermeidung des vorzeitigen Besitzentzugs ergibt hier, dass das Wohl der Allgemeinheit überwiegt, da dieses ohne die vorzeitige Besitzeinweisung in erheblicher, nicht wieder gut zu machender Weise beeinträchtigt würde. Randnummer 28
Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, wie hier der LPB-Maßnahme Nr. 114, zulässig ist. Diese Feststellung ist einem Enteignungsverfahren und auch dem Verfahren auf Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung bindend zugrunde zu legen. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich also auf das Ob der Inanspruchnahme der Fläche i.S. einer Erforderlichkeit für die Umsetzung der Gesamtmaßnahme und auf den eine Enteignung bzw. vorzeitige Besitzeinweisung rechtfertigenden Zweck der Inanspruchnahme (so schon Urteil v. 09.12.2010, a.a.O., Abschnitt B. II. 2.
Tierkollisionen mit den Schienenfahrzeugen. Diese negativen Auswirkungen treten bereits bei der Durchführung
Testfahrten auf, steigern sich jedoch erheblich bei der Aufnahme des Normalfahrbetriebes im Jahre 2015. Die Schaffung eines Ersatz- oder Ausweichlebensraumes für die betroffenen mobilen Tierarten steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme, wie sich bereits dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen lässt. Randnummer 35
der Vorhabenträgerin hier prognostiziert, in den Jahren 2014 / 2015, so ist unter weiterer Berücksichtigung der Dauer der Herstellung der naturschutzrechtlichen Funktionen des Ersatzlebensraumes, deren Einschätzung ebenfalls
Prognosen abhängt, mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf mit der Aufforstung zu beginnen. Hinsichtlich des Umfangs des notwendigen zeitlichen Vorlaufs ist dem Vorhabenträger aus den genannten Gründen ein Beurteilungsspielraum (eine sog. Einschätzungsprärogative) zuzubilligen, der nur eingeschränkt auf eine willkürfreie Ausübung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, 9 A 3/06, BVerwGE 130, 299 360 f.). Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung
Wiederholungen ausdrücklich auf die zutreffenden und durch das Berufungsvorbringen der Prozessbeteiligten nicht entkräfteten Ausführungen des Landgerichts hierzu (UA S. 5 f.) Bezug und macht sich diese zu eigen. Randnummer 38 Die Begünstigte hat nochmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass bei der Art der geplanten Aufforstung durch das Setzen einer Vielzahl
Jungpflanzen bereits nach zwei Jahren erste Wirkungen der angestrebten Art einträten. Die Umwandlung des Ackerlandes in niedrig bewachsenes Grünland schaffe Brut- und Nahrungsräume für eine bestimmte Tier- und insbesondere Vogelarten (z. Bsp. Bodenbrüter). Nach vier bis fünf Jahren seien bereits Lebensraumfunktionen für eine größere Zahl
Tierarten zu erwarten. Diese Einschätzung teilt der Senat nach kritischer Würdigung. Randnummer 39 Soweit der Antragsteller dem gegenüber darauf verweist, dass bis zur Herausbildung eines vollwertigen Laubwaldes mindestens zehn bis fünfzehn Jahre vergehen werden, lässt dies die beschriebenen positiven Wirkungen für mobile Tierarten nicht entfallen, sondern ist eher geeignet, die Dringlichkeit des sofortigen Beginns der Aufforstung zu untersetzen. Dem Antragsteller ist zwar darin zu folgen, dass ausgehend vom Beginn der Wirkung der vorzeitigen Besitzeinweisung ab dem 04.10.2010 also frühestens Ende 2020 ein junger Wald vorhanden sein wird. Damit ist nicht mehr möglich, dass bei dem voraussichtlichen Beginn des Dauerbetriebs des Schienenweges bereits eine vollständige Kompensation des Lebensraumverlustes im Laubwald des Saubachtals durch die Aufforstung erreicht wird. Randnummer 40 Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 09.12.2010 bereits ausgeführt hat, kann die Dringlichkeit des sofortigen Beginns einer Maßnahme zwar ausnahmsweise dann entfallen, wenn eine Erreichung der mit dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses angestrebten Zwecke objektiv unmöglich geworden ist. Das ist hier jedoch nicht feststellbar. Insoweit kommt es schon wegen der jeder Prognose innewohnenden Unsicherheit nicht darauf an, ob ein frühzeitigerer Beginn aus rückschauender Betrachtung zweckmäßig oder wünschenswert gewesen wäre. Es ist zudem grundsätzlich gerade nicht zu beanstanden, wenn z. Bsp. ein Vorhabenträger die Phase des Bemühens um einvernehmliche Regelungen zeitlich ausdehnt. Jedenfalls bestehen hier keine Zweifel, dass zumindest erhebliche Teilzwecke der Aufforstung bis zum Beginn der Aufnahme des Bahnbetriebes erreicht werden können. Können Teilzwecke aber noch rechtzeitig erreicht werden und steht, wie hier, in Aussicht, dass der zunehmende Aufwuchs zu einer stetigen Verbesserung der angestrebten Kompensationswirkung führen wird, dann machte eine etwa eingetretene zeitliche Verzögerung den sofortigen Beginn der Umsetzung der LPB-Maßnahme umso dringlicher. Randnummer 41 cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller weder im Verfahren vor der Enteignungsbehörde noch in erster Instanz noch im Berufungsverfahren irgendeinen Aspekt hat benennen können, aus dem sich eine besondere Härte der vorzeitigen Besitzeinweisung der Begünstigten für ihn ergeben könnte. Es kommt hier allenfalls ein vorzeitiger Verlust
Pachteinnahmen in Betracht; dieser rein vermögensmäßige Nachteil kann jedoch durch eine Entschädigungsleistung ausgeglichen werden, so dass er der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht entgegen steht. Randnummer 42
Ackerland in Grünland auf dem Grundstück des Antragstellers. Die damalige Begünstigte hatte eingeräumt, dass die LPB-Maßnahme Nr. 104 nicht vollständig zeitgleich auf allen hierfür vorgesehenen Grundstücken realisiert werden sollte, sondern einzelne Grundstücke
ihr für eine zeitlich vorgezogene Umsetzung ausgewählt worden waren. Die näheren sachlichen Gründe dieser Auswahl konnte sie auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht benennen. Der pauschale Verweis auf den Beginn des Neubaus einer mehr als 10,5 km langen Eisenbahntrasse vermochte weder in räumlicher noch vor allem in zeitlicher Hinsicht die Notwendigkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Teilfläche des Antragstellers plausibel zu begründen. Derartige Defizite weist das Begehren der Begünstigten auf vorzeitige Besitzeinweisung im vorliegenden Fall nicht auf. Randnummer 43 III. Angesichts der Unbegründetheit des Hauptantrages (Antrag zu Ziffer 1. der Berufungsbegründung) ist eine Entscheidung über die hilfsweise für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages gestellten Anträge zu Ziffer 2. und 3. der Berufungsbegründung nicht mehr zu entscheiden. C. Randnummer 44 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.