Gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: Rechtliche Einordnung von vorwiegend der Geldanlage dienenden Sondermünzen Leitsatz In- und ausländische Sondermünzen, die zwar als Zahlungsmittel dienen können, jedoch vorrangig zur Geldanlage dienen, fallen nicht unter die Vorschrift des § 935 Abs. 2 BGB. (Rn.40) Orientierungssatz Zitierungen: Entgegen LG Würzburg,
(2011), Rn. 24 zu § 935 BGB). Nach anderer Auffassung sind alle aktuell und offiziell als Zahlungsmittel zugelassenen Münzen als Geld i.S. v. § 935 Abs. 2 BGB anzusehen, selbst sog. Sammlermünzen ( Prüttin g /Wege/Weinrich, Rn. 13 zu § 935 BGB). Randnummer 37 Im letztgenannten Sinn hat das Landgericht Würzburg (Beschl. v. 07.12.1987, Qs 439/87, zitiert nach beck-online) im Rahmen einer Beschwerde zu § 111 k StPO auf den gutgläubigen Erwerb einer gestohlenen kanadische Goldmünze „Canada Maple Leaf ¼ Unze“ § 935 Abs. 2 BGB für anwendbar gehalten, da es sich um in Kanada als gesetzliches Zahlungsmittel anerkanntes ausländisches Geld handele. Dass die Münze überwiegend als Sammlermünze verkauft werde, stehe nicht entgegen, da es nur auf deren objektive Eignung als Zahlungsmittel ankomme. Randnummer 38 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1983, 1 StR 274/83 u. 1 StR 275/83, BGHSt 32, 198 - 203, hier zitiert nach juris) hat demgegenüber in einer zu § 146 StGB ergangenen Entscheidung die auch hier in Rede stehenden „Krügerrand“-Münzen nicht als Geld im Sinn jener Vorschrift behandelt und zur Begründung ausgeführt, es fehle diesen Münzen für die Qualifikation als Geld an der Bestimmung und Eignung zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr. Diese Münzen seien zur Erschließung neuer Käuferschichten für südafrikanisches Gold ausgegeben worden, wobei die Erwägung eine besondere Rolle gespielt habe, dass sie bei einer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen. Diese Münzen seien 1979 zu 97 % ins Ausland verkauft worden und in Südafrika nach den Feststellungen der Deutschen Bundesbank auch tatsächlich nicht als Zahlungsmittel im Umlauf. Dazu seien sie auch nicht geeignet, da sie anstelle eines Nennwertes nur die Angabe des Feingoldgehalts tragen. Auch die doppelte Bindung des Rücktauschkurses in südafrikanische Rand an den Londoner Goldpreis und den Dollarkurs lasse den Krügerrand als allgemeines, umlauffähiges Tauschmittel im Wirtschaftsverkehr ungeeignet erscheinen. Randnummer 39 Der EuGH in dem von den Beklagten zitierten Urteil (Urteil vom 23.11.1978, Az. 7/78, veröffentlicht u.a.: DVBl. 1979, 273, hier zitiert nach juris) ein Ausfuhrverbot eines Mitgliedstaats am Maßstab von Art. 36 EWGVertr. für wirksam gehalten, das sich auf Münzen aus Silberlegierungen bezog, welche vormals gesetzliche Zahlungsmittel in diesem Staat gewesen waren, es aber im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr waren, und deren Einschmelzen oder sonstige Zerstörung im Inland verboten war. In diesem Zusammenhang hat der EuGH ausgesprochen, dass auch „Krügerrand“-Münzen nicht als Waren im Sinn von Art. 30 bis 37 des EWGVertr. anzusehen seien. Demnach ist diese Entscheidung hier für die hiesige Streitfrage nicht einschlägig, denn es geht dort nicht um den bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensschutz, sondern um die Frage, ob das in Rede stehende Ausfuhrverbot unter dem spezifisch europarechtlichen Gesichtspunkt des Schutzes des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise unwirksam war. Randnummer 40
- bb)Nach Auffassung des Senats gebietet der Normzweck keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 935 Abs. 2 BGB auch auf Münzen der hier in Rede stehenden Art. Die in § 935 Abs. 2 BGB statuierte Ausnahme zu § 935 Abs. 1 BGB beruht auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes (MüKo- Oechsler , Rn. 14 zu § 935 BGB m.w.N.); insoweit überwiegt das öffentliche Verkehrsinteresse gegenüber dem privaten Integritätsinteresse. Einer solchen Ausnahme bedarf es aber nur dort, wo die in Rede stehenden Münzen nicht nur „abstrakt“, nämlich allein aufgrund gesetzlicher Bestimmung, sondern auch konkret als Zahlungsmittel bestimmt und geeignet sind. Für die „Krügerrand“ - Goldmünzen fehlt es hieran aus den im Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.12.1983 (a.a.O.) genannten, überzeugenden Gründen, denen sich der Senat anschließt. Für die in Rede stehenden deutschen 100 Euro-Goldmünzen und die österreichischen 1,50-Euro Silbermünzen kann ungeachtet des Umstands, dass diese einen bestimmten Nennwert in Euro ausweisen, nichts anderes gelten. Es fehlt diesen Münzen zumindest im Hinblick auf den im Vergleich zum Nominalwert deutlich höheren Materialwert an der Eignung zum Umlauf als Zahlungsmittel. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich von Ankaufspreis durch den Beklagten zu 1) und dem Nominalwert, denn der Beklagte zu 1) hat für die 100-Euro Goldmünzen jeweils 305,00 € bezahlt und für die 1,50-Euro Silbermünzen je 10,00 €. Somit besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Nominal- und Materialwert, so dass unter der Prämisse wirtschaftlich vernünftigen Handelns niemand diese Münzen zum Nennwert als Tauschgut im Wirtschaftsverkehr einsetzen wird. Nur unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes im schnellen alltäglichen Tauschverkehr von Münzen und Waren, der eine umfassende Prüfung des Tauschgutes „Geld“ nicht zulässt, ist die in § 935 Abs. 2 BGB begründete Ausnahme gegenüber § 935 Abs. 1 BGB jedoch begründet. Die Frage, wie die Münzen jeweils umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind, ist nach Auffassung des Senats demgegenüber für die Frage, ob diese Münzen unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes als Geld im Sinn von § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ohne Bedeutung. Randnummer 41
- cc)Die - ausdrücklich auch auf die Münzen bezogenen - Feststellungen des Landgerichts zur Identität zwischen den dem Kläger gestohlenen Münzen und Barren und den dem Beklagten zu 1) verkauften Münzen und Barren sind gem. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Senat auch im Berufungsverfahren bindend, denn der Beklagte zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Feststellungen auf. Das Landgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Stückzahlen zwischen den Angaben des Klägers und dem Ankaufsbeleg des Beklagten zu 1) zwar der Größenordnung nach, jedoch nicht vollständig identisch sind, seine Überzeugungsbildung aber im Wesentlichen auf die Erklärung des Zeugen H. gestützt, dass er dem Beklagten zu 1) zusammen mit dem aus dem Einbruch bei dem Kläger stammenden Diebesgut keine Waren aus anderen Delikten angeboten habe. Dass der als Anlage K 1 vorgelegte Ankaufbeleg des Beklagten zu 1) eine höhere Anzahl von Goldbarren ausweist als die Liste des Klägers, stellt die Angaben des Zeugen H. nicht in Frage, denn der Kläger hat insoweit plausibel erklärt, nur diejenigen Goldbarren in seine Liste aufgenommen zu haben, zu denen Ankaufbelege vorhanden waren; das schließt nicht aus, dass der tatsächliche Bestand im Tresor höher war und die Zeugen G. und H. deshalb dem Beklagten zu 1) auch eine höhere Stückzahl verkauft haben können als der Kläger seinem auf die noch vorhandenen Belege gestützten Zahlenwerk zugrunde gelegt hat. Die Erwägungen des Landgerichts über den möglichen Verbleib der 593. Silbermünze erübrigen sich; diese ist nach dem erst im Berufungsverfahren vorgelegten Aktenvermerk der PD E. aus dem Ermittlungsverfahren bei dem Zeugen G. sichergestellt worden (Bd. II Bl. 132 d.A.). Randnummer 42 Soweit die Beklagten einen Widerspruch der Angaben des Zeugen H. zum Umfang des Diebesgutes zu dem Inhalt des gegen ihn ergangenen Strafurteils sehen, ist auch dies nicht geeignet, Zweifel an der Identität zwischen den gestohlenen und den verkauften Wertgegenständen zu wecken. Richtig ist zwar, dass im Strafurteil des Landgerichts Chemnitz gegen die Zeugen G. und H. auch 10 Goldbarren à 10 g sowie 10 Goldmünzen „Wiener Philharmoniker“ als Diebesgut aus dem Einbruch beim Kläger aufgeführt sind. Aber: zum einen behauptet schon der Kläger hier gar nicht, dass ihm Goldbarren mit einem solchen Gewicht oder solche Münzen gestohlen worden seien - diese sind nicht streitgegenständlich -, zum anderen vermochten die Zeugen H. und G. ausweislich des Protokolls der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Einzelheiten zu den Stückzahlen oder zu den Gewichtsangaben machen, so dass selbst dann, wenn sich herausstellen würde, dass im Strafurteil - aus welchem Grund auch immer - irrtümlich diese Goldbarren bzw. Goldmünzen zu viel Eingang gefunden haben, kein Anlass bestünde, die allgemeine Angabe des Zeugen H. zu bezweifeln, dass dem Beklagten zu 1) ausschließlich Diebesgut aus dem Einbruch bei dem Kläger verkauft worden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Mengenangaben zu den einzelnen Gegenständen im Strafurteil des Landgerichts Chemnitz durchgängig als „ca.“-Angaben gefasst sind. Der Beklagte zu 1) muss sich deshalb im Ergebnis am Inhalt der von ihm selbst erstellten Quittung zum Umfang der aufgekauften Diebesware festhalten lassen. Randnummer 43
- dd)Der Beklagte zu 1) kann sich dem Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die begehrte Auskunft zum Erlös aus dem Weiterverkauf der Münzen sei ihm unmöglich. Er ist insoweit beweisfällig geblieben. Randnummer 44 Wie das Landgericht - aus dortiger Sicht folgerichtig - nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zum Erlös aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren zutreffend ausgeführt hat, stehen die Unmöglichkeit begründenden tatsächlichen Umstände zu Beweis desjenigen, der sich auf die Unmöglichkeit beruft, hier also des Beklagten zu 1). Der Kläger hatte dessen Ausführungen zur Handhabung innerhalb des Geschäftsbetriebs des Beklagten in der Replik zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ein Beweisangebot des Beklagten ist in erster Instanz nicht erfolgt. Soweit der Beklagte hierzu im Berufungsverfahren Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, ist dies unbehelflich, denn ob er über Geschäftsunterlagen verfügt, aus denen sich der Verkaufspreis dieser Münzen ergibt oder nicht, ist keine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Wertungsfrage, sondern eine dem Zeugenbeweis oder (negativen) Urkundsbeweis zugängliche, unmittelbar wahrnehmbare Tatsache. Zudem setzt eine auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtete Einrichtung des Gewerbebetriebs des Beklagten voraus, dass er die von ihm angekauften Münzen zumindest regelmäßig gerade angesichts der allgemein bekannten Preisschwankungen für Edelmetalle nicht unter dem Einkaufspreis weiterveräußert. Dazu aber bedarf es Geschäftsunterlagen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle entsprechend nachvollziehen lassen. Randnummer 45 Einer Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers bedarf es demnach nicht. Randnummer 46
- b)Die Berufung des Klägers ist hingegen unzulässig, soweit sie sich gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 2) richtet. Randnummer 47 Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO an eine konkrete Benennung der Berufungsgründe. Die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Teilabweisung des gegenüber dem Beklagten zu 1) verfolgten Auskunftsbegehrens begründet insoweit nicht zugleich auch die Zulässigkeit der Berufung im Übrigen, denn gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgt der Kläger einen selbständigen prozessualen Anspruch, so dass eine den Anforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO genügende Begründung auch für diesen, im Wege der Klagehäufung mitverfolgten Anspruch erforderlich gewesen wäre (Zöller- Gummer/Heßler , Rn. 27 zu § 520 ZPO). Der Kläger hätte mithin nicht nur formelhaft, sondern konkret und auf den Streitfall zugeschnitten darlegen müssen, aus welchem Grund er die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält. Seine floskelhafte Wendung, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Ausführungen in zwei konkret benannten erstinstanzlichen Schriftsätzen beschäftigt, lässt weder erkennen, ob das Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht angegriffen werden soll, noch, aus welchem Grund der Kläger die Entscheidungsgründe nicht für ausreichend hält. Die konkrete Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen wäre zwar als solche zulässig, dies jedoch nur im Rahmen eines im Übrigen zulässigen Berufungsvorbringens (vgl. Zöller- Gummer/Heßler , Rn. 40 zu § 520 ZPO). Soweit Ausnahmen hiervon in Betracht kommen, wenn der in Bezug genommene Vortrag in erster Instanz vollständig übergangen worden war, aus Rechtsgründen als unerheblich angesehen worden war oder für nicht substantiiert gehalten worden wäre, so liegt eine solche Ausnahme hier nicht vor; das Landgericht hat lediglich in tatsächlicher Hinsicht für erwiesen gehalten, dass die Beklagte zu 2) nicht Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 1) durch Übernahme von dessen Handelsgeschäft geworden ist, und deshalb die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Randnummer 48 2. Die Berufung des Beklagten zu 1) gegen das landgerichtliche Urteil ist nur bei ihrer Auslegung als Anschlussberufung zulässig. Randnummer 49
- a)Der Zulässigkeit als selbständige Berufung steht entgegen, dass die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Mindestbeschwer nicht erreicht ist und das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es im Wesentlichen auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - XI ZB 49/07, veröffentlicht u.a.: NJW 2009, 2218). Vom Standpunkt des Berufungsführers aus wäre daher nur ein symbolischer Ansatz mit 1 € möglich, denn wenn ihm die Auskunft schon objektiv unmöglich ist, kann sie keinen Aufwand verursachen. Selbst wenn man mit den Erwägungen des Landgerichts davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1) aus seiner Buchhaltung die Auskunft erteilen könnte, handelt es sich lediglich um eine Aufstellung über drei Positionen, so dass nichts dafür ersichtlich ist, dass hierfür ein Arbeitsaufwand entstünde, dessen Gegenwert 600 € übersteigen könnte. Randnummer 50 Da das Landgericht die Berufung des Beklagten zu 1) auch nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, ist diese als selbständige Berufung unzulässig. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen hätte. Der Bundesgerichtshof hat zwar angenommen, dass eine solche nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung erforderlich ist, wenn das erstinstanzliche Gericht aus seiner Sicht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deshalb von einer entsprechenden Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2010, VI ZB 74/08, NJW 2011, 615). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH jedoch gerade für eine Verurteilung zur Auskunftserteilung ausgeführt, dass eine solche Annahme hinsichtlich der Beschwer des zur Auskunftserteilung Verurteilten nicht anzunehmen sei, da bei der Auskunftsklage Streitwert der Klage und Beschwer des Verurteilten in aller Regel auseinander fielen (BGH, Beschl. v. 15.06.2011, II ZB 20/10, zitiert nach juris). Damit scheide die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtszugs sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts für die Klage auf mehr als 600 € davon ausgegangen, die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten habe einen entsprechenden Wert. Randnummer 51 Die unzulässige Berufung des Beklagten zu 1) ist jedoch der Auslegung als Anschlussberufung zugänglich, die auch innerhalb der Frist aus § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO begründet worden ist, denn den Beklagten ist durch Verfügung vom 17.08.2011 eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 07.09.2011 gesetzt worden, während die Beklagten ihr von ihnen als selbständige Berufung eingelegtes Rechtsmittel bereits durch einen am 15.08.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Randnummer 52
- b)Die Berufung des Beklagten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 53 Aus den oben zu Ziffer II. 1. lit.
- a)
- cc)genannten Gründen wendet er sich ohne Erfolg gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts dazu, dass es sich bei den von ihm erworbenen und dann weiterverkauften Goldbarren um Diebesgut aus dem Einbruch der Zeugen H. und G. bei dem Kläger handelt. Aus den zu Ziffer II. 1. lit.
- a)
- dd)angeführten Gründen kann er auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, die Erteilung der Auskunft sei ihm unmöglich. III. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren hat bereits das Landgericht zutreffend dem Schlussurteil vorbehalten. Hierbei verbleibt es auch im Ergebnis des Berufungsverfahrens, denn trotz vollständiger Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage lässt sich der Umfang der wechselseitigen Kostenerstattungspflicht erst bestimmen, wenn auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) das Maß des wechselseitigen Unterliegens feststeht. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der volle Berufungsstreitwert nur hinsichtlich der Berufung des Klägers gegen die vollständige Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten zu 2) angefallen ist, während sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten nur auf Teilstreitwerte beziehen. Für die Berufung des Klägers war insoweit ein fiktiver Teilstreitwert von 4.250 € maßgeblich, wobei der Senat insoweit gem. § 3 ZPO als Mindestbetrag für den Erlös aus dem Weiterverkauf die Ankaufspreise des Beklagten zu 1) für die Gold- und Silbermünzen mit 12.750 € zugrunde gelegt hat; hiervon ist, da nur über den Auskunftsanspruch zu entscheiden war, ein Teilbetrag von 1/3 maßgeblich. Für die Berufung des Beklagten zu 1) war hingegen aus den zu Ziffer II. 2. lit.
- a)genannten Gründen ein fiktiver Teilbetrag von bis zu 600 € maßgeblich. Randnummer 56 Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar. Soweit die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist, war zudem das erstinstanzliche Urteil gem. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Randnummer 57 Die Revision des Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB insoweit zuzulassen, als er auf die Berufung des Klägers zur Auskunftserteilung auch hinsichtlich der Gold- und Silbermünzen verurteilt wird, denn der Frage, ob als Zahlungsmittel anerkannte Münzen unter § 935 Abs. 2 BGB fallen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Verwendung als solche nicht geeignet sind, kommt über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung zu.