Gesetzliche Unfallversicherung: Ursachenzusammenhang zwischen einem Sturzereignis und einer Schädigung an der Rotatorenmanschette Orientierungssatz 1. Allein ein Sturz auf die Schulter begründet noch
§ 8Nr.
15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –
§ 8Nr.
17 oder Urteil vom 17. Februar 2009 – B 2 U 18/07 R –
§ 8Nr.
31). Randnummer 24 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verbleiben ernste Zweifel, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür ausschließen, dass der am
- April 2004 arthroskopisch gesicherte Riss der linken Supraspinatussehne des Klägers bzw. die am
- September 2004 intraoperativ belegten Einrisse des Discus und des SL-Bandes in seinem linken Handgelenk durch den Arbeitsunfall vom
- Januar 2004 verursacht worden sind. Bei dieser Bewertung folgt der Senat im Wesentlichen den für ihn nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen der Dres. S. und T ... Randnummer 25 Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen in einem naturwissenschaftlichen Sinne auf den Arbeitsunfall vom
- Januar 2004 zurückzuführen sind. Randnummer 26 Der Senat kann sich zunächst keine Überzeugung davon bilden, dass der Riss der linken Supraspinatussehne und die Teilrisse des Discus sowie des SL-Bandes im linken Handgelenk des Klägers schon zeitlich unmittelbar nach dem Unfall bestanden haben. Vielmehr ist das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen erst drei Monate bzw. sogar erst über fünf Monate nach dem angeschuldigten Unfallereignis bewiesen. Im Hinblick auf die Supraspinatussehnenruptur sprechen gewichtige Umstände aus der Zeit vor Ende April 2004 sogar gegen ihr Vorhandensein vor diesem Zeitpunkt (nachfolgend unter 1.). Was die geltend gemachte Handgelenkverletzung anbelangt, fehlen schon Erkenntnisse für einen zeitlichen Zusammenhang zum Arbeitsunfall vom
- Januar 2004 und drängt sich zudem eine von diesem unabhängige Erklärung des Schadensbildes auf (hierzu unter 2.). Randnummer 27
- Schon das Verhalten des Klägers nach dem Unfall lässt sich nicht mit einer frischen Verletzung der Rotatorenmanschette vereinbaren. Denn wie die Dres. S. und Tändler in Übereinstimmung mit den geltenden wissenschaftlichen Erfahrungen dargelegt haben, ist infolge des bei einer traumatischen Ruptur unmittelbar auftretenden Funktionsverlustes mit einer sofortigen Arbeitsniederlegung und einem umgehenden Arztbesuch zu rechnen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Aufl. 2010, Abschn. 8.2.5.6, S. 418). Beides ist hier über Wochen unterblieben. Der Kläger hat seine Kraftfahrertätigkeit mit ständiger Be- und Entladung des Transporters weiter ausgeübt, was mit einer manifesten Schulter- und Handverletzung nicht in Einklang zu bringen ist. Ebenso wenig hat er einen Arzt aufgesucht, obgleich hierzu angesichts seiner Teilzeittätigkeit zu den gewöhnlichen Sprechzeiten jederzeit Gelegenheit bestand. Randnummer 28 Dazu passt auch der ärztlich festgehaltene Primärbefund, aus dem sich kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Schädigung der Rotatorenmanschette ergibt, die Dr. L. folgerichtig auch nicht diagnostizierte. So gab der Kläger gegenüber Dr. L. im Rahmen der Erhebung des klinischen Erstbefundes am
- Februar 2004 zwar Schmerzen bei bestimmen Schulterbewegungen an. Die Hebung des linken Arms über 90° hinaus war ihm aber trotzdem möglich, was insbesondere durch den von Dr. L. als uneingeschränkt beschriebenen Nackengriff feststeht. Damit lag auch über drei Wochen nach dem Arbeitsunfall keine Pseudoparalyse (auch sog. Fallarm) als spezifisches klinisches Indiz eines Supraspinatussehnendefekts vor, die gerade bei der hier belegten Totalruptur zu erwarten gewesen wäre. Hierauf haben die Dres. S. und T. ebenfalls im Einklang mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zutreffend hingewiesen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Randnummer 29 Nichts anderes ergibt sich aus dem MRT vom
- März 2004, aus dem sich ebenfalls keine verletzungsspezifischen Veränderungen wie Knochenmarködeme oder eine frische Bankart-Läsion belegen lassen. Entsprechende Erscheinungen hat keiner der im Verfahren eingeschalteten Ärzte festgestellt, sodass die daraus von den Dres. S. und Tändler gezogene Schlussfolgerung, wonach der MRT-Befund anstatt für den geltend gemachten Ursachenzusammenhang gegen ihn spricht, einleuchtet. Randnummer 30 Auch die im Rahmen der Arthroskopie am
- April 2004 erhobenen Befunde sowie die histologische Analyse des intraoperativ entnommenen Sehnenpräparats lassen den Schluss auf einen schon am
- Januar 2004 bestehenden Riss der Supraspinatussehne entgegen der anderslautenden Annahme von Prof. Dr. Dr. H., Dr. W. und Dr. A. sowie Dr. W. gerade nicht zu, wie die Dres. S. und T. überzeugend ausführen. Wie auch Dr. W. insoweit nachvollziehbar erläutert hat, geht die vom Sehnenschaden betroffene Struktur mit zunehmendem Zeitabstand zum Trauma mit einer fettigen Infiltration einher. Wenn aber wie hier intraoperativ weder eine fettige Atrophie noch abgerundete, zurückgezogene und mit der Umgebung verwachsene Sehnenränder vorhanden waren, sodass die operative Therapie mittels der laut Dr. W. für eine frische Ruptur typischen Rekonstruktionsform vorgenommen wurde, leuchtet nicht ein, warum der drei Monate zuvor abgelaufene Arbeitsunfall entgegen den Darlegungen der Dres. S. und T. ein solches frisches Ereignis abgeben und die Sehnenstruktur über drei Monate hinweg konserviert geblieben sein soll. Randnummer 31 Eindrücklich untermauert wird diese Wertung durch den feingeweblichen Befund vom
- April
- Denn es ist nicht zu belegen, dass der histologisch als frisch bezeichnete Riss gerade auf das drei Monate zurückliegende Unfallereignis zu beziehen ist. Dabei sah sich der Senat nicht zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung veranlasst. Was damit überhaupt bewiesen werden soll, hat der Kläger mit dem Antrag nicht benannt. Soweit auf Grund seines Vorbringens angenommen werden kann, er sehe zwischen den Einschätzungen Dr. W. und der Dres. S. und T. einen klärungsbedürftigen Widerspruch, bezieht sich dieser nur auf logische Schlussfolgerungen und ist deshalb unmittelbar einer Würdigung zugänglich. Die eigentliche Tatsache, der Nachweis eines frischen traumatischen Risses durch Dr. M., ist dabei nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso wie bereits zuvor Prof. Dr. Dr. H. sowie die Dres. W. und A. hat Dr. W. den von Dr. M. im Sinne einer frischen Sehnenruptur beurteilten histologischen Befund als Beleg des von ihm angenommenen Unfallzusammenhangs gewertet. Genau hiermit haben sich die Dres. S. und Tändler inhaltlich auseinandergesetzt und darauf aufmerksam gemacht, dass das als frischer Riss eingestufte Sehnengewebe mit einem drei Monate zuvor abgelaufenen Trauma nicht zu vereinbaren ist. Denn wie diese Gutachter unter schlüssigem Rückgriff auf medizinisches Erfahrungswissen dargelegt haben, wäre nach einen solchen Zeitraum u.a. mit Hämosiderinablagerungen als Hinweis auf eine ursprünglich traumatische Entstehung der Ruptur zu rechnen gewesen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Abschn. 8.2.5.5, S. 416). Stattdessen fand Dr. M. jedoch nur für einen frischen Schaden typische Veränderungen. Mit den Dres. S. und Tändler hält es der Senat deshalb für plausibel, dass sich aus dem histologischen Befund vom
- April 2004 in Bezug auf den Arbeitsunfall vom
- Januar 2004 angesichts des Zeitabstandes kein für den Kläger günstiges Argument ableiten lässt. Auf die ebenfalls einen Fehlschluss enthaltende Formulierung der Dres. S. und T. kommt es dabei nicht an. Soweit sie nämlich die Diagnose des Pathologen kritisieren, angesichts fehlender Reparaturbefunde könnte ein Ereignis vor drei Monaten nicht einen frischen traumatischen Riss begründen, steht nicht, wie die Gutachter formulieren, der histologische Befund in Frage, sondern die Zuordnung eines frischen Risses zu einem drei Monate zurückliegenden Ereignis. Damit ist ihre Argumentation Beleg für einen jüngeren Schaden, ohne dass auch die Richtigkeit der Auswertung Dr. M.s in Abrede gestellt werden muss. Insoweit überzeugt ebenfalls allein die nicht näher begründete und ohne Auseinandersetzung mit der Meinung der Dres. S. und T. gezogene Schlussfolgerung Dr. W. nicht, wenn histologisch Ende April 2004 ein frischer traumatischer Riss festgestellt worden sei, müsse dieser bei dem Unfall Ende Januar 2004 entstanden sein. Randnummer 32 Dafür, dass sich das Unfallereignis vom
- Januar 2004 ohne gleichzeitiges Entfallen des Supraspinatussehnenrisses hinwegdenken lässt und es somit bereits nicht im naturwissenschaftlichen Sinne kausal geworden ist, spricht schließlich, dass ernste Zweifel an der Geeignetheit des Unfallhergangs zur Verursachung der Sehnenruptur verbleiben. Schon Dr. G. hob die fehlende Eignung des Unfallablaufs in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2004 hervor. Soweit Prof. Dr. Dr. H., Dres. W. und A. und daran – wortgleich – anknüpfend Dr ... zu einer abweichenden Annahme gelangt sind, beruht dies allein auf der von ihnen nur als denkbar bezeichneten Unterstellung eines muskulär vorgespannten Arms in Abduktionsstellung, bei dem die Möglichkeit einer axialen Stauchung gegeben sei. Abgesehen davon, dass eine solche Herleitung den Bereich der Spekulation erkennbar nicht überschreitet, lässt sie sich auch nur schwer mit den Angaben des Klägers in Übereinstimmung bringen. Seine detaillierteste Schilderung hat er gegenüber den Dres. S. und T. abgegeben, wonach er links auf das Gesäß gefallen sei, sich dann mit der linken Hand am Boden abgefangen habe und danach mit der linken Schulter gegen eine Bordsteinkante gestürzt sei. Wegen der primär durch den Sturz auf das Gesäß abgeleiteten Krafteinwirkung steht damit bereits eine vor allem über den Arm erfolgte Belastung in Frage und bleibt bezogen auf die Schulter im Wesentlichen eine seitliche Prellung übrig. Selbst wenn jedoch von einer Stauchung des gestreckten Arms ausgegangen würde, ergibt sich daraus nach den einleuchtenden Darlegungen der Dres. S. und T., die auch insoweit dem aktuellen medizinischen Erfahrungswissen entsprechen (vgl. Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O., Abschn. 8.2.5.2, S. 412 und 413), kein geeigneter Ablauf. Denn allein ein Sturz auf die Schulter bzw. eine axiale Stauchung geht eben nicht zwangsläufig mit einer Dehnungsbelastung der Rotatorenmanschette einher und birgt für sie deshalb – unter Umgehung aller vorgelagerten und schützenden Strukturen – keine besondere Schädigungsgefahr. Randnummer 33 Letztlich kann ein Unfallzusammenhang auch nicht darauf gestützt werden, andere Ursachen für den Eintritt der Sehnenruptur seien nicht ersichtlich. Die Dres. S. und T. haben schlüssig darauf hingewiesen, dass die im MRT vom
- März 2004 sowie intraoperativ am
- April 2004 nachgewiesenen Abnutzungserscheinungen in Form von Schleimbeutelentzündungen, einer raumfordernden Arthrose im AC-Gelenk mit Knochensporn, einer Omarthrose, eines (leichten) Oberarmkopfhochstandes, einer Chondropathie II. Grades im Bereich der Gelenkpfanne sowie eines degenerativ veränderten Bizepssehnenankers ebenso wie der weitere Beschwerdeverlauf mit zunehmender Schmerzsymptomatik ohne weiteres für ein degeneratives Geschehen sprechen und damit der anderslautenden Bewertung von Prof. Dr. Dr. H., Dr. W. und Dr. A. überzeugend widersprochen. Randnummer 34
- Gegen die Kausalität des Arbeitsunfalls für die vom Kläger im linken Handgelenkbereich geltend gemachten Verletzungen spricht bereits, dass jede nachvollziehbare zeitliche Stütze fehlt. Obgleich er gegenüber Dr. L. am
- Juni 2004 behauptet hat, dass Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks bereits seit dem Unfalltag bestünden, gehen Hinweise hierauf weder aus dem D-Arztbericht vom
- Februar 2004 noch aus dem Zwischenbericht Dr. L.s vom
- April 2004 hervor. Gleiches gilt für den Bericht des Krankenhauses S. über die stationäre Behandlung vom
- April bis
- Mai
- Bis zu dem am
- Juni 2004 durchgeführten MRT existiert bezogen auf das linke Handgelenk keinerlei Befund, der im Sinne eines Verbindungsgliedes einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zum Arbeitsunfall auch nur ansatzweise plausibel machen könnte. Randnummer 35 Die dann über sieben Monate nach dem Arbeitsunfall operativ am
- September 2004 aufgedeckten Schäden des Discus und des SL-Bandes lassen sich nach den Darlegungen der Dres. S. und Tändler deshalb zwanglos allein mit den weiteren im Rahmen der Arthroskopie gesicherten Veränderungen (z.B. Knorpelglatze am Dreiecksbein, Knorpelveränderungen im Bereich des Griffelfortsatzes der Speiche, an der Speichengelenkfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zum SL-Spalt und am Übergang vom Mond- zum Kahnbein, die gegeneinander verschieblich waren) erklären, weil Bandstrukturen häufig an derartigen degenerativen Prozessen beteiligt sind. Warum dies hier ohne jeden Beleg für einen Strukturschaden im linken Handgelenkbereich zeitnahe zum Arbeitsunfall nicht gelten soll, haben PD Dr. S. und Dr. K. nicht aufgezeigt. Randnummer 36 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.