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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 13/12 B ER Beschluss Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Anspruch

Obsah (6)§ 172§ 144§ 86b§ 920§ 8§ 9

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - kein Anspruch auf Leistungen

der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsberechtigte Leitsatz Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB 12 und der Anlage zu § 28 SGB 12 (juris: Anlage SGB 12) eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R = BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) reagiert und eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten

dem SGB 2 und dem SGB 12 erreicht. Er hat allerdings eine abweichende Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB 2 mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten

Kap 4 SGB 12 auch

Vollendung des 25. Lebensjahres

der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigen nur ein reduzierter Regelsatz zusteht. Die unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden; gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden, wie sich im Einzelnen aus der BT-Drs 17/4095, S 27 ergibt. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 2. Mai 2012, S 10 SO 27/12 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Ast.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Ag.) beanspruchen kann. Randnummer 2 Die am ... 1976 geborene Ast. lebt gemeinsam mit ihren Eltern in einem Einfamilienhaus. Bei ihr sind aufgrund einer geistigen Behinderung ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen "G" anerkannt. Sie hat ihrer Mutter und ihrem Stiefvater am 22. März 2004 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ast. wird in der Werkstatt für Behinderte W. betreut; sie erzielte dort im Jahr 2011 Werkstatteinkommen Höhe von 165,72 EUR monatlich und erhält seit Januar 2012 178,56 EUR monatlich. Ferner bezieht sie von dem Ag. dauerhaft Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem

  1. Kapitel des SGB XII. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  2. März 2012 bewilligte der Ag. der Ast. für die Zeit vom
  3. Januar bis zum
  4. Dezember 2012 monatlich 322,40 EUR. Er legte u.a. einen Regelbedarf in Höhe von 299,00 EUR gemäß § 42 i.V.m. § 27a SGB XII, einen Mehrbedarf gemäß § 42 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 50,83 EUR sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von 39,20 EUR und damit einen Gesamtbedarf in Höhe von 389,03 EUR zugrunde. Abzüglich des anrechenbaren Einkommens in Höhe von 66,63 EUR (Werkstatteinkommen 178,56 EUR abzüglich Freibetrag Werkstatteinkommen 71,90 EUR, Arbeitsmittelpauschale 5,20 EUR, Arbeitsförderungsgeld 26,00 EUR und Haftpflichtversicherung Kfz 8,83 EUR) errechnete sich der bewilligte Betrag in Höhe von 322,40 EUR. Mit Bescheid vom
  5. März 2012 hob der Ag. den Bescheid vom
  6. März 2012 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) mit Wirkung ab dem
  7. Januar 2012 auf und bewilligte 283,99 EUR für Januar 2012, 313,57 EUR für Februar 2012, 215,43 EUR für März 2012 und 300,76 EUR für April 2012; sofern keine wesentlich Änderung eintrete, gelte die Bewilligung der Leistung weiter bis zum
  8. Dezember
  9. Die Änderungen beruhten auf Veränderungen der Hauslasten und dem Wegfall der Einkommensbereinigung des Kfz-Haftpflichtbeitrags. Randnummer 4 Gegen die Bescheide vom
  10. und
  11. März 2012 legte die Ast. am
  12. April 2012 Widerspruch ein. Randnummer 5 Am
  13. April 2012 hat die Ast. beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau die Verpflichtung des Ag. zur Zahlung weiterer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 87,75 EUR monatlich im Wege einer einstweiligen Anordnung "ab Rechtshängigkeit dieses Antrags" beantragt. Sie habe bereits gegen die Einstufung in die Regelsatzstufe 3 anstelle der Regelsatzstufe 1 für die Grundsicherungsleistungen für das Jahr 2011 Klage beim SG Dessau-Roßlau erhoben; das Hauptsacheverfahren S 10 SO 78/11 sei aber noch nicht abgeschlossen. Gegen die Bescheide des Ag. vom
  14. und
  15. März 2012 habe sie Widerspruch eingelegt. Bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren sei der Ag. verpflichtet, ihr Leistungen der Grundsicherung

der Regelbedarfsstufe 1 (374,00 EUR) sowie einen entsprechend höheren Mehrbedarf (12,75 EUR) und damit monatlich insgesamt weitere 87,75 EUR zu zahlen. Sie bilde mit ihren Eltern weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft. Weder wirtschafte sie mit den Eltern gemeinsam noch könne sie von ihrer Mutter Leistungen zum Lebensunterhalt erwarten. Eine andere Sichtweise wäre weder mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) noch mit Art. 3 bis 5 und 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vereinbar. Hierzu seien bereits mehrere einschlägige Gerichtsentscheidungen ergangen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom

  1. März 2010 in dem Verfahren B 8 SO 17/09 R klargestellt, dass es trotz der neuen Rechtslage an seiner Auffassung festhalte. Die Benachteiligung behinderter Menschen durch die Regelbedarfsstufe 3 habe schließlich auch der Landtag von Sachsen-Anhalt so unerträglich gefunden, dass er mehrheitlich am
  2. November 2011 die Bundesregierung aufgefordert habe, die Regelbedarfsstufe 3 abzuschaffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 12 bis 18 der Gerichtsakte Bezug genommen. Ferner hat die Ast. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts beantragt. Randnummer 6 Der Ag. hat an seiner Auffassung festgehalten, dass der Ast. Leistungen

der Regelbedarfsstufe 3 zustünden. Randnummer 7 Die Ast. hat auf die Aufforderung des SG, die Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile glaubhaft zu machen, Kontoauszüge vom

  1. Januar bis zum
  2. April 2012 vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 31 bis 34 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  3. Mai 2012 hat das SG Dessau-Roßlau den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie den PKH-Antrag abgelehnt. Streitgegenständlich sei der Zeitraum vom Beginn der Rechtshängigkeit des Antrags, d.h. vom
  4. April an, bis zum
  5. Dezember 2012, dem Ende des vom angefochtenen Bescheid erfassten Bewilligungsabschnitts. Ob ein Anordnungsanspruch bestehe, könne dahin stehen. Denn es liege bereits kein Anordnungsgrund vor. Ausweislich der von der Ast. eingereichten Unterlagen sei diese Inhaberin eines Girokontos mit einem Guthaben in Höhe von 1.076,55 EUR (Stand:
  6. April 2012). Die

Ansicht der Ast. vorliegende Bedarfsunterdeckung in Höhe von 87,75 EUR monatlich könne durch den Rückgriff auf das verfügbare Girokontoguthaben im streitgegenständlichen Zeitraum von neun Monaten überbrückt werden, so dass ihr das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei ihr keine PKH zu bewilligen gewesen. Randnummer 9 Gegen den ihr am

  1. Mai 2012 zugestellten Beschluss hat die Ast. am
  2. Juni 2012 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem ersten Rechtszug wiederholt; insoweit wird auf Blatt 71 bis 83 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 10 Die Ast. beantragt ausdrücklich: Randnummer 11 Der Beschwerdegegner wird unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau einstweilen dazu verpflichtet, an die Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2012 weitere Sozialhilfe als Grundsicherung von monatlich 87,75 EUR zu zahlen. Randnummer 12 Der Ag. beantragt, Randnummer 13 die Beschwerde zurückzuweisen, Randnummer 14 Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag., die sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 16 Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast. gegen den Beschluss des SG Dessau-Roßlau vom
  3. Mai 2012 ist nur zum Teil zulässig. Randnummer 17 Sie ist unzulässig, soweit die Ast. mit der Beschwerde Grundsicherungsleistungen vom
  4. Januar bis zum
  5. April 2012 beantragt. Denn über einen solchen Antrag hat das SG nicht entschieden, da die Ast. dort beantragt hat, ihr "ab Rechtshängigkeit des Antrags", d.h. ab dem
  6. April 2012, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Randnummer 18 Im Übrigen ist die Beschwerde insbesondere

§ 172Abs.

3 Nr. 1 SGG statthaft.

dieser Vorschrift in der ab dem

  1. April 2008 geltenden Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom
  2. März 2008, BGBl. I 2008, S. 444) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

§ 144Abs.1 Satz 1 und 2 SGG i.d.F. des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a SGGArb

GGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von der Ast. beim SG geltend gemachten weiteren über die mit Bescheid vom

  1. März 2012 hinaus bewilligten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 87,75 EUR monatlich für den Zeitraum vom
  2. April 2012 bis zumindest zum
  3. Dezember 2012 überschreiten die maßgebende Grenze für eine zulassungsfreie Berufung in der Hauptsache. Randnummer 19 Die Beschwerde der Ast. ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Das SG hat dem Antrag der Ast. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht nicht stattgegeben. Randnummer 20

§ 86bAbs.

2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile nötig erscheint.

Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.

§ 920Abs.

2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge

den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Randnummer 21 Hier liegen weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Randnummer 22

  1. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch in der Hauptsache dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Randnummer 23 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der im Widerspruchsverfahren angefochtene Bescheid des Ag. vom
  2. März 2012, mit dem die Grundsicherungsleistungen ab dem
  3. Januar 2012 festgestellt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Der Ag. hat insbesondere entgegen der Rechtsauffassung der Ast. zu Recht den Berechnungen des Regelsatzes die seit dem
  4. Januar 2011 geltenden Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m § 42 Nr. 1 SGB XII zugrunde gelegt.

§ 8

RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII ist die Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person vorgesehen, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. Die Regelbedarfsstufe 3 gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Die monatliche Leistung beträgt ab dem 1. Januar 2012 374,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 1 und 299,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 3. Randnummer 24 Die Ast. ist vom Ag. zutreffend in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert worden. Denn sie führt

summarischer Prüfung keinen eigenen Haushalt, sondern wird entweder in einer Werkstatt für Behinderte oder von ihrer Mutter und dem Stiefvater betreut, mit denen sie in einem Haus wohnt.

ihren Angaben ist die Ast. wegen einer geistigen Behinderung schwerbehindert; es sind ein GdB von 100 und das Merkzeichen "G" anerkannt. Ein eigenständiges Führen eines Pkw ist der Ast.

ihrem Vorbringen nicht möglich. Sie hat ihre Mutter und ihren Stiefvater mit einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht ausgestattet. Das selbstständige Führen eines Haushaltes, Einkaufen, Waschen, Kochen, Verlassen der Wohnung, Reisen, etc. sind ihr nicht möglich. Insoweit ergeben sich durch das Wirtschaften und Handeln der Mutter und des Stiefvaters für die Ast. Einsparungen von Kosten, die sich bei der selbstständigen Führung eines Haushaltes von mehreren erwachsenen Personen nebeneinander nicht ergeben können. Randnummer 25 Der Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R -, zitiert

juris) reagiert und einerseits zwar eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) und dem SGB XII erreicht. Es erhalten ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der alleinstehend oder alleinerziehend oder dessen Partnerin oder Partner minderjährig ist, gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II einen Regelsatz in der gleichen Höhe wie eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt und

der Anlage zu § 28 SGB XII in die Regelbedarfsstufe 1 gehört. Andererseits hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz von derzeit 374,00 EUR erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten

dem 4. Kapitel des SGB XII auch

Vollendung des 25. Lebensjahres

der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigem nur ein Regelsatz von 299,00 EUR zusteht. Randnummer 26 Diese unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden, wie sich aus den Fragen des M. K. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) und den Antworten des Staatssekretärs H. vom 19. November 2010 (Bundestagsdrucksache (BT-DS) 17/3807, S. 36 bis 40) sowie aus den Änderungsanträgen 17

(11)353 und 17
(11)352 ergibt (BT-DS 17/4095 S. 11 bis 13). Gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung (BT-DS 17/4095, S. 27) mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden: "Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wendet sich ihrer Zielrichtung

vornehmlich an einen dem Grunde

erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf. Aus der Erwerbsfähigkeit ergeben sich im SGB II Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese gelten insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren, die Arbeitslosengeld II beziehen. Von ihnen ist deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ableitet". Derartige Obliegenheiten treffen nicht erwerbsfähige erwachsene Kinder nicht. Es ergibt sich deshalb keine Grundlage für eine Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit, wenn ein eigener Haushalt nicht geführt wird. Randnummer 27 Ein weiterer Systemunterschied zwischen dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII ergibt sich u.a. aus der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, dem Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Während

dem SGB II

§ 9Abs.

2 SGB II das Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen der Leistungsberechtigung

dem

  1. Kapitel des SGB XII die Einsatzgemeinschaft und Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und erwachsenem Kind weitestgehend aufgehoben. Allerdings war mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht die Absicht verbunden, diesen im Haushaltszusammenhang lebenden Personen einen Anspruch einzuräumen, wie er Alleinstehenden in Höhe des Eckregelsatzes oder Paaren in Höhe des später eingeführten Partnerregelsatzes zusteht (BT-DS 17/4095 S. 41). Dies hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Einordnung dieser Personen in die Regelbedarfsstufe 3 klargestellt. Randnummer 28 Der Ag. hat somit entsprechend der derzeitigen Rechtslage den Grundsicherungsanspruch der Ast. berechnet und bewilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen im Übrigen unzutreffend berechnet wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Den Einwand der Ast., die Einstufung in die Regelbedarfsstufe 3 benachteilige insbesondere behinderte Erwachsene in Personenhaushalten und widerspreche dem Ziel der UN-Behindertenkonvention zur gesellschaftlichen Inklusion von behinderten Menschen, teilt der Senat nicht. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelbedarfsstufe 3, d.h. des Nichtführens eines eigenen oder eines gemeinsamen Haushalts, können auch aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls von einer nicht behinderten Person erfüllt werden. Insoweit knüpft die Vorschrift nicht ausschließlich an eine Behinderung an und zieht hieraus eine benachteiligende Rechtsfolge. Randnummer 30
  2. Darüber hinaus hat die Ast. keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auf die Aufforderung des SG, die Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile glaubhaft zu machen, hat die Ast. ausschließlich Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Inhaberin eines Girokontos mit einem Guthaben in Höhe von 1.076,55 EUR (Stand: 19. April 2012) ist. Die

Ansicht der Ast. vorliegende Bedarfsunterdeckung in Höhe von 87,75 EUR monatlich kann durch den Einsatz des verfügbaren Girokontoguthabens im streitgegenständlichen Zeitraum von neun Monaten überbrückt werden; weitere Gründe für eine Eilbedürftigkeit sind von der Ast. weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Randnummer 32 4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.