der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsberechtigte Leitsatz Der Gesetzgeber hat seit dem 1.1.2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB 12 und der Anlage zu § 28 SGB 12 (juris: Anlage SGB 12) eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R = BSGE 103, 181 = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) reagiert und eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten
dem SGB 2 und dem SGB 12 erreicht. Er hat allerdings eine abweichende Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB 2 mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2) und damit einen vollen Regelsatz erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten
Kap 4 SGB 12 auch
Vollendung des 25. Lebensjahres
der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigen nur ein reduzierter Regelsatz zusteht. Die unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden; gleichwohl ist sie vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführt und in der Gesetzesbegründung mit Systemunterschieden zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe begründet worden, wie sich im Einzelnen aus der BT-Drs 17/4095, S 27 ergibt. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 2. Mai 2012, S 10 SO 27/12 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Weiteren: Ast.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe SGB XII) unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 von dem Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Ag.) beanspruchen kann. Randnummer 2 Die am ... 1976 geborene Ast. lebt gemeinsam mit ihren Eltern in einem Einfamilienhaus. Bei ihr sind aufgrund einer geistigen Behinderung ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Merkzeichen "G" anerkannt. Sie hat ihrer Mutter und ihrem Stiefvater am 22. März 2004 eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Die Ast. wird in der Werkstatt für Behinderte W. betreut; sie erzielte dort im Jahr 2011 Werkstatteinkommen Höhe von 165,72 EUR monatlich und erhält seit Januar 2012 178,56 EUR monatlich. Ferner bezieht sie von dem Ag. dauerhaft Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem
der Regelbedarfsstufe 1 (374,00 EUR) sowie einen entsprechend höheren Mehrbedarf (12,75 EUR) und damit monatlich insgesamt weitere 87,75 EUR zu zahlen. Sie bilde mit ihren Eltern weder eine Bedarfs- noch eine Haushaltsgemeinschaft. Weder wirtschafte sie mit den Eltern gemeinsam noch könne sie von ihrer Mutter Leistungen zum Lebensunterhalt erwarten. Eine andere Sichtweise wäre weder mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) noch mit Art. 3 bis 5 und 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vereinbar. Hierzu seien bereits mehrere einschlägige Gerichtsentscheidungen ergangen. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom
der Regelbedarfsstufe 3 zustünden. Randnummer 7 Die Ast. hat auf die Aufforderung des SG, die Eilbedürftigkeit einer Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile glaubhaft zu machen, Kontoauszüge vom
Ansicht der Ast. vorliegende Bedarfsunterdeckung in Höhe von 87,75 EUR monatlich könne durch den Rückgriff auf das verfügbare Girokontoguthaben im streitgegenständlichen Zeitraum von neun Monaten überbrückt werden, so dass ihr das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar sei. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei ihr keine PKH zu bewilligen gewesen. Randnummer 9 Gegen den ihr am
3 Nr. 1 SGG statthaft.
dieser Vorschrift in der ab dem
GGÄndG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die von der Ast. beim SG geltend gemachten weiteren über die mit Bescheid vom
2 Satz 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht die isolierte Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint.
Satz 4 dieser Vorschrift gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend.
2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Gemäß § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge
den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig. Randnummer 21 Hier liegen weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Randnummer 22
RBEG und der Anlage zu § 28 SGB XII ist die Regelbedarfsstufe 1 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person vorgesehen, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt. Die Regelbedarfsstufe 3 gilt für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Die monatliche Leistung beträgt ab dem 1. Januar 2012 374,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 1 und 299,00 EUR für die Regelbedarfsstufe 3. Randnummer 24 Die Ast. ist vom Ag. zutreffend in die Regelbedarfsstufe 3 eingruppiert worden. Denn sie führt
summarischer Prüfung keinen eigenen Haushalt, sondern wird entweder in einer Werkstatt für Behinderte oder von ihrer Mutter und dem Stiefvater betreut, mit denen sie in einem Haus wohnt.
ihren Angaben ist die Ast. wegen einer geistigen Behinderung schwerbehindert; es sind ein GdB von 100 und das Merkzeichen "G" anerkannt. Ein eigenständiges Führen eines Pkw ist der Ast.
ihrem Vorbringen nicht möglich. Sie hat ihre Mutter und ihren Stiefvater mit einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht ausgestattet. Das selbstständige Führen eines Haushaltes, Einkaufen, Waschen, Kochen, Verlassen der Wohnung, Reisen, etc. sind ihr nicht möglich. Insoweit ergeben sich durch das Wirtschaften und Handeln der Mutter und des Stiefvaters für die Ast. Einsparungen von Kosten, die sich bei der selbstständigen Führung eines Haushaltes von mehreren erwachsenen Personen nebeneinander nicht ergeben können. Randnummer 25 Der Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2011 mit den Vorschriften der §§ 8 RBEG, 27a SGB XII und der Anlage zu § 28 SGB XII eine neue Rechtslage geschaffen. Er hat insoweit auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R -, zitiert
juris) reagiert und einerseits zwar eine weitgehende Gleichstellung zwischen Leistungsberechtigten
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) und dem SGB XII erreicht. Es erhalten ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der alleinstehend oder alleinerziehend oder dessen Partnerin oder Partner minderjährig ist, gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II einen Regelsatz in der gleichen Höhe wie eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt und
der Anlage zu § 28 SGB XII in die Regelbedarfsstufe 1 gehört. Andererseits hat der Gesetzgeber eine unterschiedliche Regelung insoweit vorgenommen, als erwerbsfähige Leistungsberechtigte im SGB II mit Vollendung des 25. Lebensjahres unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) und damit einen vollen Regelsatz von derzeit 374,00 EUR erhalten, während dauerhaft voll Erwerbsgeminderten
dem 4. Kapitel des SGB XII auch
Vollendung des 25. Lebensjahres
der Regelbedarfsstufe 3 als Haushaltsangehörigem nur ein Regelsatz von 299,00 EUR zusteht. Randnummer 26 Diese unterschiedliche Behandlung ist im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung problematisiert worden, wie sich aus den Fragen des M. K. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) und den Antworten des Staatssekretärs H. vom 19. November 2010 (Bundestagsdrucksache (BT-DS) 17/3807, S. 36 bis 40) sowie aus den Änderungsanträgen 17
vornehmlich an einen dem Grunde
erwerbsfähigen Personenkreis, der nur vorübergehend der Unterstützung durch steuerfinanzierte Sozialleistungen bedarf. Aus der Erwerbsfähigkeit ergeben sich im SGB II Pflichten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Diese gelten insbesondere auch für im Haushalt der Eltern lebende Erwachsene ab 25 Jahren, die Arbeitslosengeld II beziehen. Von ihnen ist deshalb ein erhöhtes Maß an Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit einzufordern, woraus sich auch die Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit durch einen Regelbedarf entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 ableitet". Derartige Obliegenheiten treffen nicht erwerbsfähige erwachsene Kinder nicht. Es ergibt sich deshalb keine Grundlage für eine Anerkennung wirtschaftlicher Eigenständigkeit, wenn ein eigener Haushalt nicht geführt wird. Randnummer 27 Ein weiterer Systemunterschied zwischen dem SGB II und dem 4. Kapitel des SGB XII ergibt sich u.a. aus der Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, dem Einsatz von Vermögen oder der Anrechnung von Erwerbseinkommen. Während
dem SGB II
2 SGB II das Einkommen und Vermögen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ist im Rahmen der Leistungsberechtigung
dem
teile glaubhaft zu machen, hat die Ast. ausschließlich Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Inhaberin eines Girokontos mit einem Guthaben in Höhe von 1.076,55 EUR (Stand: 19. April 2012) ist. Die
Ansicht der Ast. vorliegende Bedarfsunterdeckung in Höhe von 87,75 EUR monatlich kann durch den Einsatz des verfügbaren Girokontoguthabens im streitgegenständlichen Zeitraum von neun Monaten überbrückt werden; weitere Gründe für eine Eilbedürftigkeit sind von der Ast. weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 31 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG. Randnummer 32 4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.