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VG Magdeburg 5. Kammer 5 A 145/11 Urteil Bemessungsrundlage für forstwirtschaftliches Unternehmen § 3 Abs 3 EntschG, § 31 Abs 2 BewG

Bemessungsrundlage für forstwirtschaftliches Unternehmen Leitsatz Ein Hilfswert ist bei nachträglicher Veränderung von Unternehmenswerten in Bezug auf den Ertragswert regelmäßig nicht zu berechnen. (R

§ 45Abs. 1 RBew

G gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).

§ 45Abs. 2 RBew

G finden auf die forstwirtschaftlichen Betriebe insbesondere §§ 29 – 31 RBewG für die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, dass zum betrieblichen Vermögen insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen zählen.

§ 31Abs. 1 RBew

G gelten für die steuerliche Bewertung die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten, wobei Ertragswert das 25-fache des Reinertrages ist, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung

im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierzu gilt die Sonderbestimmung von § 45 Abs. 3 RBewG, wonach der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender „Nachhaltsbetriebe“ mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet wird. Schließlich ist § 31 Abs. 4 RBewG vorliegend von besonderer Bedeutung, wonach die Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen, die zu dem Betrieb gehören, nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt werden. Randnummer 15 Demzufolge hat der Beklagte für die Bewertung des Betriebes der Frau C.

§ 3Abs.

1 zutreffend den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert zugrunde gelegt. Ein Ersatzeinheitswert ist vorliegend nicht maßgeblich. Ein solcher wurde von der Lastenausgleichsbehörde nicht ermittelt, weil eben der Einheitswert vom 01.01.1941 vorlag und heute noch vorliegt. Randnummer 16 Demzufolge kann von dem festgestellten Einheitswert nur noch

§ 3Abs. 3 Entsch

G abgewichen werden, nämlich entweder, wenn zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten wären, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als 1/5, mindestens aber 1.000,00 DM führte, oder wenn Wiederaufnahmegründe in Bezug auf die Feststellung des Einheitswertes im Sinne von § 580 ZPO vorlägen. Beide Varianten sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag der Kläger und die vorgelegten Urkunden belegen keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des forstwirtschaftlichen Betriebes zwischen dem 01.01.1941 und Oktober

  1. Die Gebäude sind bis 1941 errichtet gewesen. Herr C. hat in seinem Antrag vom 07.12.1972 bei der Stadt A-Stadt ausgeführt, dass das „Wohngebäude“ etwa um 1900 erbaut worden sei. Es sei 1931, 1938 und 1943 „ausgebaut“ worden. Die Versicherungssumme habe 12.000,00 Mark betragen. Die Scheune und das Hühnerhaus seien etwa im Jahre 1900 und 1932 errichtet worden. Das „Jagdhaus“ sei 1930 errichtet worden, die Garage im Jahre
  2. Das Waldarbeiterwohnhaus für drei Familien sei im Jahre 1940 errichtet worden. Der diesbezügliche „Bauschein“ stammt vom
  3. Juli
  4. Allerdings weist die Versicherungspolice vom 16.02.1944 tatsächlich aus, dass bezüglich des Waldarbeiterwohnhauses gegenüber der Vorbewertung eine Erhöhung des Versicherungswertes um 4.000,00 RM eingetreten ist. Hingegen weist die Police vom 20.01.1944 für Hausrat, Viehbestand, Erntefrüchte und totes Inventar eine Wertminderung von 1.500,00 RM aus. Für alle anderen Bestandteile des Unternehmens sind keine Wertveränderungen dokumentiert, insbesondere nicht bezüglich des Holzbestandes. Die diesbezügliche Police zum 01.05.1943 weist lediglich eine Erhöhung der Prämien wegen „Erhöhung der Kulturkosten“ aus, also für die Neuanpflanzung im Falle des Verlustes durch Brand. Eine Wertveränderung des vorhandenen Bestandes gegenüber dem 01.01.1941 ist nicht ersichtlich. Das Schreiben des Herrn C. an das Ausgleichsamt A-Stadt vom 02.20.1978 belegt zum einen keineswegs eine Neuaufforstung von insgesamt 82 ha Forsten gerade zwischen 1941 und 1945 und schon gar nicht einen Wertzuwachs vom 95.900,00 RM. Das Alter der Bäume war danach schon bis 20-jährig. Der Hektarsatz wird außerdem gem. § 31 Abs. 2 RBewG nach dem Reinertrag bemessen, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung

im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Die Bewertung erfolgt also gerade nicht nach Sachwert, sondern nach Ertragswert. Ein Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes wäre jedoch von dem Beklagten nur dann zu berechnen, wenn eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung von mehr 1/5 des Einheitswertes führt. Das wäre hier ein Betrag von 32.400,00 RM. Eine solche Wertveränderung – in Bezug auf den Hektarsatz – ist hier auch im Ansatz ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, wie der Beklagte Unterlagen beschaffen könnte, die eine solche Wertveränderung belegen könnte. Das Finanzamt Wernigerode verfügt nicht mehr über Unterlagen, wie sich aus seiner Auskunft vom 20.12.2004 gegenüber dem Beklagten ergibt. Die Kläger haben die in ihrem Besitz befindlichen günstigen Dokumente vorgelegt. Weitere Ermittlungsansätze sind weder für den Beklagten noch für das Gericht zu erkennen. Randnummer 17 Schließlich liegen auch keine Wiederaufnahmegründe i. S. v. § 3 Abs. 3 Satz 3 EntschG i. V. m. § 580 ZPO vor. Denn diese müssten sich auf die Festsetzung des Einheitswertes zum 01.01.1941 beziehen. Es sind keine „neuen“ Urkunden vorgelegt worden, welche bei der Festsetzung des Einheitswertes am 02.05.1941 hätten berücksichtigt werden können und müssen. Die vorgelegten Dokumente beziehen sich auf die Zeit danach, weisen jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine nachhaltigen Wertveränderungen aus. Randnummer 18 Das Urteil des VG Berlin vom 17.02.2011 (VG 29 K 79.10) ist für den Streitfall nicht einschlägig. Randnummer 19 Demzufolge ist der Beklagte an den Einheitswert zum 01.01.1941, der im Übrigen vergleichsweise recht zeitnah zum Schädigungszeitpunkt liegt, gebunden. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen anderen Wert für die Berechnung der Bemessungsgrundlage zu verwenden. Randnummer 20 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Randnummer 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht § 52 Abs. 2 GKG. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte für einen anderen Wert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.