VG ist Erwerbseinkommen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Nicht als Erwerbseinkommen gelten u.a. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG entsprechen.
1, 2 BBG sind nichtgenehmigungspflichtige Tätigkeiten „schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten“. Randnummer 19 Die Tätigkeit des Klägers als Dozent bei der Niedersächsischen Polizeiakademie ist eine „wissenschaftliche“. Das ergibt sich aus der Gesetzeslage, unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers Wissenschaft im materiellen Sinne darstellt. Randnummer 20
1 Nr. 1 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.09.2007 (Nds. GVBl. S. 444 ff) hat die Polizeiakademie die Aufgabe, in einem Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes auszubilden. Hierbei handelt es sich nach neuerer Terminologie um die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt.
3, 1 NBG ist für den Zugang zur Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für das 1. Einstiegsamt mindestens als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelor-Grad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss zu fordern. Demzufolge muss die Ausbildung, welche die Polizeiakademie Niedersachsen zu vermitteln hat, ein Niveau haben, welches dem mit einem Bachelor-Grad abgeschlossenen Hochschulstudium entspricht. Ein Hochschulstudium ist aber kraft Gesetzes wissenschaftlich.
1, 2 NHG ist Aufgabe der Hochschule u. a. die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung voraussetzen. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 NHG zählen zu den Hochschulen auch die Fachhochschulen, welche regelmäßig den Bachelor-Grad vermitteln. Demzufolge entspricht das Ausbildungsniveau der Polizeiakademie Niedersachsen für die hier maßgebliche Ausbildung dem einer Fachhochschule. Randnummer 21 Hierzu bestimmt § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen, dass der Studiengang für den (vormals) gehobenen Polizeivollzugsdienst wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Also geht es u. a. um wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden. Diese hat der Kläger als nebenberuflicher Dozent auch vermittelt. Allerdings regelt das Gesetz in § 11 nur lediglich die haupt beruflichen Dozentinnen und Dozenten, was der Kläger zweifellos nicht war bzw. ist. Diese vermitteln selbstständig Fachwissen in der Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterweisen die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der beruflichen Praxis. Demzufolge arbeiten die Dozentinnen und Dozenten (auch) wissenschaftlich. Der Kläger kann nicht lediglich als „Lehrkraft für besondere Aufgaben“ im Sinne von § 12 des Gesetzes behandelt werden, welche maximal die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu besitzen haben und die überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten dienen. Der Kläger hat nämlich glaubhaft erläutert, dass sein Lehrauftrag darin bestanden habe, eine erkrankte Dozentin, eine Polizeioberrätin, zu vertreten. Diese sei hauptberufliche Dozentin bei der Polizeiakademie. Wenn der Kläger eine hauptberufliche Dozentin, welche die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst (jetzt: Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt) besitzt, vertritt, hatte er die Aufgabe, die Studierenden in der Anwendung fachbezogener wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Dies kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Stunden er an der Polizeiakademie zu unterrichten hatte. Es kommt lediglich auf das Niveau an. Beim Kläger handelt es sich demzufolge um einen nebenberuflichen Dozenten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen, für welche keine speziellen Regelungen vorhanden sind, was jedoch die Annahme wissenschaftlicher Tätigkeit nicht ausschließt. Randnummer 22 Nach dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14.05.2009 (1 L 43/09) unterfallen regelmäßige bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge nicht der Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG. Der Kläger hat jedoch keinen „gewerblichen“ Unterricht abgehalten, also nicht zur direkten wirtschaftlichen Verwertung. Vielmehr hat er Hochschulunterricht erteilt. Gerade diesen grenzt das OVG in der genannten Entscheidung grade von der nicht privilegierten Tätigkeit ab. Bei der Tätigkeit des dortigen Klägers im Rahmen der Fachanwaltslehrgänge sei davon auszugehen, dass es hierbei nicht um Vortragstätigkeit an einer Hochschule, sondern um die Mitwirkung an berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen eines privaten Anbieters gehandelt habe. Demzufolge sieht das OVG Vortragstätigkeiten an einer Hochschule, wenn sie nicht gewerblich erfolgt, als wissenschaftlich und damit privilegiert an. Randnummer 23 Der Kläger war und ist auch subjektiv in der Lage, wissenschaftlichen Unterricht zu halten, denn er verfügt über die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst. Dies ist
2 Nr. 1 des Gesetzes über die Polizeiakademie regelmäßige Voraussetzung für eine hauptamtliche Dozententätigkeit. Um mindere Qualifikationen geht es hier vorliegend nicht. Randnummer 24 Demzufolge war das diesbezügliche Einkommen des Klägers im Februar 2010 nicht versorgungsmindernd anzurechnen. Die entsprechenden Bescheide sind daher aufzuheben. Randnummer 25 2. Im Hinblick auf die vom Kläger weiterhin geplante Unterrichtstätigkeit an der Polizeiakademie hat er auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran, dass seine Dozententätigkeit als wissenschaftlich festgestellt wird, so dass die Beklagte auch zukünftig ein entsprechendes Ruhen seiner Versorgung diesbezüglich nicht feststellen darf. Randnummer 26 Eine andere Lehrtätigkeit als solche, die regelmäßig von hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten ausgeübt wird, kommt für den Kläger offensichtlich nicht in Betracht. Randnummer 27 Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 Satz 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 28 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Randnummer 29 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Für das Anfechtungsbegehren war lediglich der Ruhensbetrag von 75,00 Euro anzusetzen. Für das Feststellungsbegehren hat das Gericht den doppelten durchschnittlichen Jahreswert der angestrebten Tätigkeit des Klägers bei der Polizeiakademie zugrunde gelegt. Es ist von durchschnittlich 20 Monatsstunden (400,00 Euro), jährlich 240 Stunden, auszugehen. Die Beklagte lässt hiervon 16 Monatsstunden (320,00 Euro) anrechnungsfrei. Die doppelte Jahresdifferenz ergibt 1.920,00 Euro. Randnummer 30 Demzufolge war der Streitwert auf 1.995,00 Euro festzusetzen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.