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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 82/12 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen

Sozialgerichtliches Verfahren: Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Annahme einer unverschuldeten Nichtzahlung festgesetzter Raten; Zulässigkeit einer Beschwerde bei nachträglicher

§ 115Abs.

1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen die Grundsicherungsleistungen in Höhe von 624,49 EUR als ihr individuelles Arbeitslosengeld II (431,88 EUR Sicherung des Lebensunterhalts zzgl. 192,61 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) und das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Dem standen als Absetzungsbeträge im Sinne des § 73a Abs.

§ 115Abs.

1 Satz 3 ZPO gegenüber zum einen ein Freibetrag in zu diesem Zeitpunkt geltender Höhe von 395,00 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO), unter Berücksichtigung der Einnahmen der Antragstellerin zu 2) (133,00 EUR Halbwaisenrente und 176,74 EUR Arbeitslosengeld II) anteilige Wohnkosten in Höhe von 278,83 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und als weiterer angemessener Betrag mit Rücksicht auf die besonderen Belastungen gegenüber der ARGE ein Betrag in Höhe von 41,50 EUR (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Zum anderen war als Absetzungsbetrag im Sinne des § 73a Abs.

§ 115Abs.

1 Satz 3 Nr. 4 ZPO auch der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) zu berücksichtigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit § 21 Abs. 3 SGB II an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz angeknüpft werden (vgl. BT-Drucks 15/1516, S. 57). Dort sah der Gesetzgeber diesen Mehrbedarfszuschlag dadurch gerechtfertigt, dass Alleinerziehende weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen für Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen (BT-Drucks 10/3079 S. 5). Ausgehend davon sind Alleinerziehende wie die Antragstellerin zu 1) besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die im Rahmen der Grundsicherungsleistungen durch einen Mehrbedarf ausgeglichen werden. In Höhe dieses Mehrbedarfs sind diese besonderen Belastungen als weiterer Betrag im Sinne des § 73a Abs.

§ 115Abs.

1 Satz 3 Nr. 4 ZPO angemessen zu berücksichtigen. Anderenfalls führt die Begleichung der Ratenzahlungen der Prozesskostenhilfe zu einem unzumutbaren Rückgriff auf die existenzsichernden Leistungen des SGB II (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. November 2007, L 18 B 2013/07 AS PKH, zitiert nach Juris). Dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden darf die Prozessführung aber nicht unmöglich gemacht werden, was zu befürchten wäre, wenn ohne zureichende staatliche Prozesskostenhilfe das Existenzminimum einer Partei unterschritten würde. Eine Kostenbeteiligung darf mithin nicht verlangt werden, wenn nach der Zahlung der Raten die existenzsichernden Leistungen nicht mehr ungeschmälert für die Lebensführung zur Verfügung stehen (BVerfG a.a.O.). Der Mehrbedarf ist auch pauschal, mithin ohne weitere Nachweise der besonderen Belastungen im Einzelfall abzusetzen (für eine Nachweispflicht: BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2010, XII ZB 65/10, zitiert nach Juris). Der Gesetzgeber hat sich im SGB II dafür entschieden, den Mehrbedarf ohne Nachweispflicht der Leistungsberechtigten pauschaliert zu gewähren. Diese Intention darf im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der Rechtsschutzsuchenden Grundsicherungsempfänger konterkariert werden. Es ist mit dem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, die eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, Beschluss vom
  3. Dezember 2007 m.w.N., 1 BvR 2007/07, dokumentiert nach Juris), nicht vereinbar, wenn an die Darlegung der Bedürftigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe höhere Anforderungen als im Verfahren über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gestellt werden. Randnummer 16 Zusammengefasst standen den Einnahmen in Höhe von insgesamt 808,49 EUR Absetzungsbeträge in Höhe von insgesamt 844,39 EUR gegenüber. Dies zugrunde gelegt waren die Antragsteller in dem Zeitpunkt, in dem sie der Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom
  4. Juni 2011 ausgesetzt waren, prozessarm in dem Sinne, dass ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund ihres - nicht nur aufstockenden - Leistungsbezuges nach dem SGB II die Bewilligung einer ratenzahlungsfreien Prozesskostenhilfe gerechtfertigt hätten (vgl. hierzu die Tabelle nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO). Um die Raten zu bedienen, hätten die Antragsteller in nicht unerheblichem Umfang auf die existenz-sichernden Leistungen zurückgreifen müssen und sind deshalb unverschuldet in Zahlungsrückstand geraten. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs.

§ 127Abs.

4 ZPO. Randnummer 18 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.