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ArbG Stendal 4. Kammer 4 Ca 273/12 Urteil Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune -

Gesetzlicher Übergang eines Arbeitsverhältnisses von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune - Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses Leitsatz

§ 419Funktionsnachfolge Nr.

25 = NZA 206, 848, Orientierungssatz) . Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts. Daran fehlt es bei einer Universalsukzession kraft Gesetzes (BAG 26. August 1999 – 8 AZR 827/98 –

§ 613aNr. 197 = NZA 2000, 371, zu I.3c aa der Gründe = Rn. 27 mw

N) . Randnummer 73

  1. Eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB kommt nicht in Betracht. Randnummer 74 a) Unabhängig von der Frage der inwieweit einzelne Bestimmungen des § 613a BGB auf einen durch öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere Gesetze, geregelten Betriebsübergang entsprechend angewandt werden können (vgl. zum Streitstand nur: BAG
  2. März 2006 – 8 AZR 124/05 –

§ 419Funktionsnachfolge Nr.

25 = NZA 206, 848, zu I.1c der Gründe Rn. 17) , fehlt es an den Voraussetzungen. Erforderlich ist, dass eine planwidrige Regelungslücke und ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegen (vgl. nur: BAG 2. März 2006 – 8 AZR 124/05 –

§ 419Funktionsnachfolge Nr.

25 = NZA 206, 848, zu I.1c der Gründe Rn. 18) . Randnummer 75

  1. b)An der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt es bereits. Der Gesetzgeber hat ein Widerspruchsrecht nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich nicht um ein Versehen. Zunächst kann unterstellt werden, dass dem Bundesgesetzgeber, der auch das Widerspruchsrecht in § 613a Abs. 6 BGB begründet hat, bekannt war und er sich dennoch dagegen entschieden hat. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1555, 19) wird zudem deutlich, dass er den Übergang des gesamten Personals und die damit verbundenen Eingriffe in die Rechtspositionen des Personals ausdrücklich gewollt hat. Randnummer 76
  2. c)Eine entsprechende Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB ist auch nicht gemeinschaftsrechtlich geboten. Randnummer 77
  3. aa)Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07 –

§ 613aNr.

366, zu B.IVb der Gründe = Rn. 72) , der sich die erkennende Kammer anschließt, kann dahinstehen, ob über ihren Wortlaut hinaus die Betriebsübergangsrichtlinie auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen der Betriebs- bzw. Unternehmensübergang durch einen Rechtssatz (Gesetz, Verordnung, Satzung) bewirkt wird . Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG enthält keine Vorschrift zum Widerspruchsrecht. Sie verlangt auch nicht die Einräumung eines Widerspruchsrechts im Sinne des § 613a Abs. 6 BGB. Der deutsche Gesetzgeber war und ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht einzuräumen, welches dem Arbeitnehmer die Entscheidungsmöglichkeit eröffnet, ob sein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergehen oder ob es beim bisherigen Inhaber verbleiben soll. Randnummer 78

  1. bb)Dem steht auch nicht die Entscheidung des EuGH vom 24. Januar 2002 (C-51/00 – NZA 2002, 265, Rn. 34 bis 37) entgegen. Darin hat der EuGH ohne Begründung ausgeführt, dass dem Arbeitnehmer „die Befugnis zuerkannt werde“, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, in die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG müsse unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsgrundrechte doch ein der Regelung des § 613a Abs. 6 BGB entsprechendes Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer hineingelesen werden. Die Bedeutung des vom EuGH zwar nicht aus der Richtlinie, aber aus den Grundrechten der Arbeitnehmer abgeleiteten Widerspruchsrechts entspricht nicht dem vom deutschen Gesetzgeber in § 613a Abs. 6 BGB geregelten Recht. Die Ausübung dieses Rechts bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis entgegen der in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Rechtsfolge beim bisherigen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, verbleibt. Ein solches Recht, abweichend von Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer herbeiführen zu können, hat der EuGH aber gerade nicht postuliert. Den Grundrechten der Arbeitnehmer ist aus seiner Sicht vielmehr nur geschuldet, dass sie sich gegen die eigentlich durch den Betriebsübergang bewirkte Begründung einer arbeitsvertraglichen Beziehung mit dem Betriebserwerber entscheiden können. Den Arbeitnehmern darf nicht gegen ihren Willen ein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber aufgezwungen werden. Die Folge ihrer - gemeinschaftsrechtlich zuzulassenden - Entscheidung, nicht für den Betriebserwerber arbeiten zu wollen, muss nach der Rechtsprechung des EuGH aber nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber sein. Von diesbezüglichen Vorgaben an die Mitgliedstaaten wurde ausdrücklich abgesehen. Wenn der EuGH den Begriff des Widerspruchsrechts verwendet, dann nur im Sinne eines Abwehrrechts gegen den Zwang zur Erbringung der Arbeitsleistung für den Betriebserwerber und anders als bei § 613a Abs. 6 BGB nicht im Sinne eines Anspruchs auf Beibehaltung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer (vgl. zum Ganzen: BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.II.2a bb der Gründe = Rn. 109
  2. ff). Randnummer 79 4. Da eine analoge Anwendung von § 613a Abs. 6 BGB wegen des entgegenstehenden Willens des Bundesgesetzgebers ausgeschlossen ist, kann ein solches Widerspruchsrecht auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung begründet werden (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I.2c der Gründe = Rn. 72) . Randnummer 80 III. Der durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II bewirkte Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Randnummer 81 1. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dazu zählt bei abhängig Beschäftigten auch die Wahl des Vertragspartners. Dies gilt in gleicher Weise für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I.1 der Gründe = Rn. 69) . Randnummer 82 2. Der Kläger ist danach dadurch in seiner Berufsfreiheit betroffen, dass anstelle der Beklagten der Landkreis S. in die Position des Arbeitgebers einrückt, mit dem er arbeitsvertraglich verbunden sein soll. Diese durch Gesetz vollzogene Zuweisung eines anderen Arbeitgebers durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ohne Widerspruchsmöglichkeit im Sinne von § 613a Abs. 6 BGB ist ein Eingriff in das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Randnummer 83 3. Dieses Grundrecht des Klägers aus Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist im Streitfall nicht verletzt. Randnummer 84
  3. a)Die Berufsausübung einschränkende Regelungen sind verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Eingriffe in die Berufsfreiheit dürfen deshalb nicht weiter gehen, als es die sie rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (BVerfG 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 – NJW 2004, 2363-2371, zu B.I.1b der Gründe = Rn. 114; BAG 23. März 2011 – 10 AZR 374/09 – zitiert nach Juris, zu I.2 d dd der Gründe = Rn. 46 ff.) . Randnummer 85
  4. b)Der Eingriff ist durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Randnummer 86
  5. aa)Die Gründe des Gemeinwohls ergeben sich vorliegend allein schon daraus, dass der Übergang der Beschäftigungsverhältnisse zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Grundsicherung erforderlich ist. Ohne Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen und Praxiserfahrungen kann die Aufgabe durch den übernehmenden kommunalen Träger nicht ausgeführt werden. Er muss sofort arbeitsfähig sein. Dazu ist es erforderlich, dass handlungsfähige Strukturen mit entsprechendem Personal übernommen werden (vgl. dazu auch (BT-Drs. 17/1555, S. 19 f.). Randnummer 87
  6. bb)Dem steht nicht entgegen, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch kommunale Träger nicht zwingend erforderlich ist. Hier ist die in Art. 91e GG enthaltene Entscheidung des Grundgesetzgebers zu beachten, dass die Aufgaben der Grundsicherung nicht nur durch die Beklagte, sondern auch durch gemeinsame Einrichtungen oder kommunale Träger wahrgenommen werden können. Bei dieser Wertentscheidung ist es dann Sache des Bundesgesetzgebers, zu entscheiden, wer die Aufgaben der Grundsicherung wahrnimmt und wie er die Funktionalität sichert. Randnummer 88
  7. c)Der Eingriff ist auch verhältnismäßig. Randnummer 89
  8. aa)Auch wenn mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem aber grundsätzlich das Grundrecht der Arbeitnehmer auf freie Wahl des Arbeitsplatzes bei einem ohne ihren Willen erfolgenden Arbeitgeberwechsel zu schützen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wechsel des Arbeitgebers unmittelbar kraft Gesetzes aus der Beschäftigung bei einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem privaten Arbeitgeber führt. Das heißt aber nicht, dass die Überleitung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stets nur unter Einräumung eines Widerspruchsrechts zulässig wäre; denn insoweit darf der Gesetzgeber berücksichtigen, dass dem Arbeitnehmer bei Fortbestand der übrigen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten nicht nur der Arbeitsplatz erhalten bleibt, sondern er auch weiterhin "im öffentlichen Dienst" beschäftigt bleibt (vgl. zum Ganzen: (BVerfG 25. Januar 2011 – 1 BvR 1741/09 – NZA, 2011, 400, zu B.I3 der Gründe = Rn. 79-94) . Randnummer 90
  9. bb)Im Streitfall ist der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BGB nach diesen Grundsätzen auch ohne Einräumung eines Widerspruchs noch verhältnismäßig. Randnummer 91

(1)Den Arbeitnehmern wird zwar der bisherige Vertragspartner des öffentlichen Dienstes entzogen. Es erfolgt jedoch keine Privatisierung. Vielmehr gehen die Beschäftigungsverhältnisse auf einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes über. Randnummer 92
(2)Zudem muss sich der kommunale Träger verpflichten, eine besondere Einrichtung zu schaffen (§ 6a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB II). Darunter ist eine organisatorisch eigenständige, von den anderen Organisationseinheiten des kommunalen Trägers abgrenzbare Einheit mit einem eigenen Bestand an sachlichen Mitteln und in der Einrichtung tätigen Personen zu verstehen. Es darf keine Vermischung mit anderen kommunalen Aufgaben stattfinden (Schweiger, ZBR 2012, S. 17, 20) . Dies ist deshalb von Bedeutung, da in § 6c Abs. 2 SGB II für den Fall des Endes der Trägerschaft eines kommunalen Trägers wiederum ein gesetzlicher Übergang des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt und zwar in diesem Fall von dem kommunalen Träger auf die Beklagte. Dies sichert den aktuell übergehenden Beschäftigten ein Höchstmaß an Kontinuität ihres Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 93
(3)Der Regelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II die Anwendung des Tarifrechts des kommunalen Trägers angeordnet ist. Die Regelung erscheint zwar verfassungsrechtlich sehr bedenklich, weil allein Gründe der besseren Praktikabilität nicht gegen die dynamische Weitergeltung des Tarifrechts sprechen. Dies bedarf jedoch im Ergebnis keiner Entscheidung, da diese Norm sich nur auf die Rechtsfolgenseite des Übergangs auswirkt, nicht aber auf den Übergang als solchen. Bei Annahme der Verfassungswidrigkeit dieser gesetzlichen Anordnung ist es nicht erforderlich, den Übergang des Beschäftigungsverhältnisses als unverhältnismäßig anzusehen. Vielmehr muss diese Vorschrift gegebenenfalls unangewendet bleiben, was aber gegenüber dem kommunalen Träger geltend zu machen ist. Randnummer 94 IV. Mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unterliegt auch der Weiterbeschäftigungsantrag der Klagabweisung. Randnummer 95 C. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 96 D. Der Wert des Streitgegenstandes ist im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Die Werte der einzelnen Klageanträge sind zu addieren (§§ 260, 5 ZPO). Die Wertfestsetzung richtet sich für den Klageantrag zu 1 vorliegend gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem Wert des Bruttovierteljahreseinkommens (3 x 3.240,81 €). Für die Bemessung des Weiterbeschäftigungsantragsantrags erscheint die Festsetzung eines Bruttomonatsgehalts angemessen (LAG Sachsen-Anhalt 01. Juli 1992 - 4 Ta 52/92; LAG Sachsen-Anhalt 25. Oktober 1995 - 1 Ta 107/95; LAG Sachsen-Anhalt 6. März 2007 - 1 Ta 8/07) . Das wirtschaftliche Interesse des Weiterbeschäftigungsantrags ist dabei ins Verhältnis zum Bestandsschutzantrag zu setzen. Dessen Wert wird von § 42 Abs. 3 GKG auf die Höhe eines Vierteljahreseinkommens begrenzt. Gegenüber diesem Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist das Interesse an tatsächlicher Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit in jedem Fall geringer einzustufen. Randnummer 97 D. Einer besonderen Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, da in Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses die Berufung unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes zugelassen ist (§ 64 Abs. 2 c ArbGG).

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