← Deutschland

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 23/10 Urteil Anforderungen an die Handlungstendenz des Versicherten zur Bejahung von Unfallversicher

Anforderungen an die Handlungstendenz des Versicherten zur Bejahung von Unfallversicherungsschutz Orientierungssatz 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB 7 sind Personen kraft Gesetzes versichert, die u. a.

§ 8Nr.

14; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –

§ 8Nr.

17 oder Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 24/06 R –

§ 8Nr.

24, m.w.N.). Randnummer 22 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Randnummer 23 Die Klägerin erlitt am

  1. Oktober 2006 zwar einen Unfall im Sinne des Gesetzes, als sie mit dem Fuß die Matte verschob. Diese willentlich gesteuerte Bewegung war für das Unfallereignis auch wesentlich, da die Klägerin gerade infolgedessen mit dem linken Fuß umknickte. Hierbei hat sie sich in Form des Außenknöchelbruchs links auch einen Gesundheits(erst)schaden zugezogen. Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Klägerin während der Durchführung der Kurmaßnahme, deren Kosten von ihrer Krankenkasse getragen wurden, in der Zeit vom
  2. September bis zum
  3. Oktober 2006 grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die u.a. auf Kosten einer Krankenkasse stationäre ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Dies dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind, zu schützen. Darüber hinaus sollen sie gegen die Gefahren geschützt werden, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause. Demnach umfasst die versicherte Tätigkeit das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten. Dabei erfordert das Erhalten einer Leistung zur Rehabilitation nicht stets das passive Hinnehmen derselben, sondern mitunter auch die aktive Betätigung, ohne die die Ziele einer Rehabilitation nicht zu erreichen sind (vgl. BSG, Urteil vom
  4. April 2010 – B 2 U 11/09 R –

§ 2Nr.

14). Randnummer 24 Der erlittene Unfall ist jedoch deshalb kein Arbeitsunfall, weil es am sachlichen Zusammenhang zwischen dem Verschieben der Matte als unfallbringender Verrichtung und der zuvor umschriebenen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 15

  1. a)SGB VII versicherten Tätigkeit fehlt. Randnummer 25 Ob ein bestimmtes Verhalten der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit sachlich zuzurechnen ist, bestimmt sich nach seiner Zweckrichtung (Handlungstendenz). Diese muss auf die versicherte Tätigkeit gerichtet sein, was im Rahmen des hier maßgeblichen § 2 Abs. 1 Nr. 15
  2. a)SGB VII bedeutet, dass der Versicherte sich in der Einrichtung zu den angeordneten Behandlungen begibt (Wege) oder Handlungen vornimmt, die vom Behandelnden angeordnet werden oder die für die Durchführung der Behandlung oder Rehabilitation notwendig sind. Der sachliche Zusammenhang ist daher auch gegeben, wenn der Versicherte im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung ausführt, die unmittelbar dem versicherten Erhalten der Behandlung dient. Dabei muss die für die Zurechnung maßgebliche Handlungstendenz durch objektiv feststellbare Umstände gestützt werden, deren tatsächliche Grundlagen im Sinne des so genannten Vollbeweises sicher feststehen müssen (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 27/86 – SozR § 548 Nr. 84; Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 R – SozR 4-5671 § 6 Nr. 2. Ein rein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang reicht nicht aus (so schon BSG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 2 RU 15/86 – SozR 2200 § 539 Nr. 119; BSG, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R –

§ 8Nr.

23; Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R –

§ 8Nr.

39). Randnummer 26 Ausgehend hiervon ist der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht davon überzeugt, dass das Verschieben der Matte mit der versicherten Rehabilitation in einem sachlichen Zusammenhang stand. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs- und Klagevorbringens, auf das sie sich auch berufungsbegründend stützt, behauptet, es sei ihr hierbei darum gegangen, den Raum zur Wiederholung der während der Therapie erlernten Rückenübungen vorzubereiten, um so im Sinne einer aktiven Mitwirkung zum Behandlungserfolg beizutragen. Nicht unerhebliche Zweifel hieran verbleiben aber schon deshalb, weil laut der Auskunft der Kurklinik vom

  1. Januar 2007 für die Wirbelsäulentherapie ausschließlich Gymnastikmatten genutzt worden sind und die Turnmatten ausdrücklich der Freizeitgestaltung vorbehalten waren. Eine Gymnastikmatte wollte die Klägerin für die Rückenübungen aber gar nicht nutzen. Denn nach ihren eigenen Angaben sollte die Turnmatte nicht etwa deshalb weggeschoben werden, um Platz für eine Gymnastikmatte zu schaffen. Vielmehr wollte die Klägerin – entgegen der bei den vorausgegangenen Therapien erlernten Praxis – die Turnmatte selbst verwenden. Randnummer 27 Gravierend gegen die von der Klägerin seit ihrem Widerspruchsschreiben vom
  2. November 2006 geltend gemachte Handlungstendenz spricht überdies ihre eigene Schilderung vom
  3. Oktober
  4. Denn hiernach ereignete sich der Unfall bei einer gemeinsamen Aktivität mit den Kindern. Von einer auf die Sicherung des Behandlungserfolgs gerichteten Betätigung ist nicht die Rede. Bestätigt wird diese ungefragte Darstellung der Klägerin durch die Mitteilung der Kurklinik vom
  5. Oktober 2006, aus der ebenso hervorgeht, dass der Unfall bei einer abendlichen Beschäftigung mit den Kindern geschah, die auf eigene Initiative in der Freizeit erfolgte. Gerade auch der Umstand, dass die Klägerin keine Gymnastik-, sondern eine der Freizeitgestaltung dienende Turnmatte verschieben und verwenden wollte, stützt die Richtigkeit dieser unabhängig voneinander abgegebenen und inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen. Für den Wahrheitsgehalt der ursprünglichen Angaben der Klägerin spricht zudem, dass sie (noch) keinen erkennbaren Bezug zu irgendwelchen versicherungsrechtlichen Überlegungen ausweisen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  6. November 2003 – B 2 U 41/02 R –

§ 4Nr.

1) und kein plausibler Grund ersichtlich ist, warum die Klägerin den später behaupteten Hintergrund des Unfalls hätte verschweigen sollen. Dies gilt umso mehr, als er das von Anfang an vorliegende und eigentliche Handlungsmotiv gewesen sein soll. Randnummer 28 Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, kommt ein versicherter Unfall schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung einer besonderen Gefahr in Betracht, der die Klägerin infolge des Kuraufenthalts ausgesetzt gewesen wäre. Sie ist beim Unfall keiner Gefahr erlegen, die gerade der unfallbringenden Turnmatte innegewohnt hätte. Diese war weder schadhaft noch ist die Klägerin über sie gestolpert, zumal hierin für sich genommen noch keine besondere Gefahr läge. Allein der Umstand, dass handelsübliche Schulturnmatten keine im privaten Wohnumfeld häufig anzutreffenden Gegenstände sein dürften, begründet kein über die üblichen häuslichen Verhältnisse hinausgehendes besonderes Gefahrpotential. Denn zwar mag das Risiko, zu Hause durch das Verschieben einer Turnmatte mit einem Fuß umzuknicken und sich dabei einen Knöchelbruch zuzuziehen, eher gering sein. Mit einer Turnmatte an Gewicht und Trägheit vergleichbare Gegenstände pflegen im häuslichen Umfeld jedoch vielfältig angetroffen zu werden, sodass mit einem entsprechenden Vorgang ähnliche Risiken verbunden wären (z.B. Verschieben einer gefüllten Getränkekiste in Abhängigkeit von der Untergrundbeschaffenheit). Überdies entfiele ein Versicherungsschutz auch deshalb, weil der Umgang mit der Matte der freien Entscheidung der Klägerin oblag und sich bei der hier gegebenen Vorfolgung rehabilitationsfremder Motive damit nur ein von ihr selbst geschaffenes Gefahrmoment verwirklicht hat (vgl. hierzu näher BSG, Urteil vom 2. November 1988 – 2 RU 7/88 – SozR 2200 § 548 Nr. 93. Randnummer 29 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.