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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 426/11 NZB Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren: Berücksichtigungsfähigkeit eines verspäteten Ge

Sozialgerichtliches Verfahren: Berücksichtigungsfähigkeit eines verspäteten Gesuchs um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Orientierungssatz

  1. Ein Gesuch um Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist, das erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Begründungsfrist gestellt wird, kann vom Gericht nicht mehr berücksichtigt werden. (Rn.13)
  2. Einzelfall zur Nichtzulassung einer Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  3. Januar 2011, S 18 AS 1785/10, Urteil Tenor Der Antrag vom
  4. Mai 2012 auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  5. August 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) und die Durchführung des Berufungsverfahrens. Randnummer 2 Zwischen den Beteiligten war die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom
  6. bis zum
  7. Dezember 2009 streitig. Randnummer 3 Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum mit ihrem Ehemann, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezog, in einer Mietwohnung in K ... Zuletzt bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  8. Mai 2009 Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom
  9. Juni bis zum
  10. November
  11. Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2009 übersandte der Beklagte der Klägerin Formulare für einen Weiterbewilligungsantrag und wies auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung vor Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts am
  13. November 2009 hin. Randnummer 4 Am
  14. Dezember 2009 ging beim Beklagten ein Fortzahlungsantrag ein, der von der Klägerin unter dem Datum
  15. Dezember 2009 unterschrieben war. Der Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom
  16. (gemäß Verwaltungsakte) bzw.
  17. Dezember 2009 vorläufig Leistungen für die Zeit vom
  18. Dezember 2009 bis zum
  19. Mai
  20. Dabei berücksichtigte er ein bereinigtes Nebeneinkommen iHv 48,00 EUR. Randnummer 5 Dagegen legte die Klägerin am
  21. Januar 2010 Widerspruch ein. Die Anrechnung des Einkommens sei rechtswidrig, da das Arbeitsverhältnis bereits im September 2009 beendet worden sei. Sie habe auch Anspruch auf Leistungen ab dem
  22. Dezember 2009, denn sie sei rechtzeitig zum Abgabetermin in der Leistungsabteilung des Beklagten erschienen. Die dortige tätige Beschäftigte habe sich jedoch geweigert, den aus ihrer Sicht unvollständigen Antrag entgegenzunehmen. Randnummer 6 Mit Änderungsbescheiden vom
  23. Januar,
  24. und
  25. März 2010 bewilligte der Beklagte höhere Leistungen für den Bewilligungszeitraum ab
  26. Dezember 2009 und rechnete kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr an. Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Mai 2010 wies er den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die rechtzeitige Stellung des Fortzahlungsantrags, die nicht aktenkundig sei, nicht bewiesen. Die Vernehmung der von ihr benannten Zeugin Ge. sei unergiebig gewesen. Randnummer 7 Dagegen hat die Klägerin am
  28. Juni 2010 Klage erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin angehört und die von ihr benannte Frau Ge. und den Mitarbeiter des Beklagten, Herrn G., als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom
  29. August 2011 hat es die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, vor dem
  30. Dezember 2009 einen Fortzahlungsantrag für die Zeit ab
  31. Dezember 2009 gestellt zu haben. Gemäß § 37 SGB II würden Leistungen nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht. Werde ein Folgeantrag nicht rechtzeitig gestellt, führe dies zum Rechtsverlust. Für den Zugang des Antrags bei dem Beklagten trage die Klägerin die Beweislast. In der Verwaltungsakte befinde sich nur der am
  32. Dezember 2009 unterschriebene und ausweislich des Eingangsvermerks am selben Tag eingegangene Fortzahlungsantrag der Klägerin. Eine frühere Antragstellung sei nicht bewiesen. Es gebe auch keinen Anhalt für eine formlose, mündliche Antragstellung anlässlich einer Vorsprache beim Beklagten. Die Angaben der Klägerin seien zwar detailreich, aber hinsichtlich der zeitlichen Einordnung nicht überzeugend gewesen. Die Zeugin habe sich zwar erinnern können, die Klägerin mehrfach – nach deren Rückenoperation – in die Diensträume des Beklagten begleitet zu haben, zum Inhalt der Vorsprachen habe sie jedoch keine Angaben machen können. Die Verbis-Einträge wiesen die Stellung des Weiterbewilligungsantrags erst für den
  33. Dezember 2009 aus. Soweit am
  34. November 2009 in verbis dokumentiert sei, der Weiterbewilligungsantrag sei noch nicht eingereicht worden, lasse dies nicht darauf schließen, dass die Klägerin bei dieser Gelegenheit versucht habe, einen Antrag abzugeben. Gegenstand der Vorsprache sei ein Änderungsbescheid für den damals laufenden Bewilligungsabschnitt gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich. Eine Leistungsgewährung sei auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglich, denn eine Pflichtverletzung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Randnummer 8 Gegen das ihr am
  35. September 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  36. Oktober 2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Diese hat sie in der Folge trotz Erinnerungen des Senats vom
  37. Januar und
  38. Februar 2012 nicht begründet. Unter dem
  39. März 2012 hat ihre Prozessbevollmächtigte Fristverlängerung zur Begründung bis zum
  40. April 2012 beantragt. Sie habe Probleme mit ihren Zwangsverwaltervergütungsabrechnungen, einen Vortrag bei der Kreisvolkshochschule vorzubereiten und müsse in eigenen Angelegenheiten mehrere Einspruchsbegründungen für das Finanzamt fertigen. Mit Schreiben vom
  41. April 2012 hat die Berichterstatterin die Frist antragsgemäß verlängert. Randnummer 9 Unter dem
  42. April 2012 hat die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erneut Fristverlängerung – nunmehr bis zum
  43. Mai 2012 – beantragt. Sie sei verpflichtet, diverse Einspruchsbegründungen für das Finanzamt zu fertigen. Zudem sei ihre beschäftigte Steuerfachangestellte seit dem
  44. April 2012 erkrankt, sodass sie deren Arbeit mit übernehmen müsse. Mit Schreiben vom
  45. Mai 2012 hat die Berichterstatterin die weitere Fristverlängerung antragsgemäß gewährt und zugleich darauf hingewiesen, dass weitere Fristverlängerungsanträge voraussichtlich nicht mehr positiv beschieden werden könnten. Randnummer 10 Am
  46. Mai 2012 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut Fristverlängerung bis zum
  47. Juni 2012 beantragt. Sie sei vom
  48. Mai bis zum
  49. Juni 2012 erkrankt und daher nicht in der Lage die Beschwerdebegründung zu fertigen. Randnummer 11 Seither hat sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht mehr geäußert. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung des Senats. II. Randnummer 13 Der Senat war trotz des erneuten Antrags der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
  50. Mai 2012 auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nicht an einer Entscheidung gehindert. Denn dieser wurde erst nach Ablauf der bis zum
  51. Mai 2012 laufenden richterlichen Frist, die ihrerseits bereits verlängert worden war, gestellt. Ein Verlängerungsgesuch nach § 65 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Fristablauf ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  52. Auflage 2012, § 65 RN 4). Insbesondere hat die Prozessbevollmächtigte ihr Nichtverschulden an der Versäumung des Antrags nicht dargelegt. Im Übrigen hatte die Berichterstatterin bereits mit Schreiben vom
  53. Mai 2012 angekündigt, dass weiteren Anträgen auf Fristverlängerung voraussichtlich nicht mehr entsprochen und nach Ablauf des Monats Mai 2012 eine Entscheidung in der Sache erfolgen werde. Randnummer 14 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Randnummer 15 Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Berufung gegen das Urteil vom
  54. August 2011 zu Recht nicht zugelassen. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der seit dem
  55. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des SG, wenn der Wert des Streitgegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die von dem Urteil des SG für die Klägerin ausgehende Beschwer lag bei 121,66 EUR. Ausgehend von der bestandskräftigen Bewilligung für den Folgezeitraum iHv monatlich 521,30 EUR ergibt sich ein Tagessatz der Leistungen iHv 17,38 EUR, der für den streitgegenständlichen Zeitraum von sieben Tagen den Grenzwert von 750,00 EUR nicht überschreitet. Randnummer 16 Die Berufung war auch nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn
  56. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  57. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  58. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 17 Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen Verfahrensverstoß geltend gemacht. Randnummer 18 Es besteht auch keine Divergenz iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Ein Abweichen des Urteils von einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt oder des BSG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 19 Auch der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie wirft keine bislang ungeklärten Rechtsfragen auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dem Urteil lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen entnehmen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung nach Beweisaufnahme mit eingehender Beweiswürdigung und Beweislastverteilung zum Zeitpunkt der Stellung eines SGB II-Leistungsantrags. Diese hat das SG auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG getroffen. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 21 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.