Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärter streitentscheidender Rechtsfrage Orientierungssatz 1. Prozesskostenhilfe ist u. a. dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei
§ 127Abs.
2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 144Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Kläger in der Hauptsache die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom
- Dezember 2011 bis zum
- Januar 2012 bei einem täglichen Leistungssatz von 24,72 EUR geltend macht und mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750 Euro überschreitet. Randnummer 13 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren. Randnummer 14 Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 114
Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Randnummer 15 Der nicht mutwillig erscheinenden beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers, die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom
- Dezember 2011 bis zum
- Januar 2012, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen. Randnummer 16 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom
- Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19). Randnummer 17 Gemessen daran bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zumindest im Hinblick auf eine Leistungsbewilligung in Form von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei im hier vorliegenden Fall der
- März 2012, da an diesem Tag die vollständige Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers eingereicht wurde und zuvor bereits die Klagebegründung vorlag. Randnummer 18 Unter Berücksichtigung des Sachvortrages und des bisherigen Akteninhalts war im maßgebenden Zeitpunkt die Erfolgschance für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld nicht nur eine entfernte. Randnummer 19 Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld zusteht (§§ 44 ff Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Die insoweit zu klärende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch zu einem Zeitpunkt ärztlich festgestellt worden ist, in dem der Versicherungsschutz bestand (wie vorliegend am letzten Tag der Beschäftigung) und ob es für den Fortbestand der Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend ist, dass der die Mitgliedschaft erhaltende Tatbestand (Krankengeldanspruch) im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Mitgliedschaft verwirklicht wird, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Hierzu ist vielmehr unter dem Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R ein Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig. Ohne Klärung dieser streiterheblichen Rechtsfrage darf das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht verneint werden, da anderenfalls der chancengleiche Zugang zum gesetzlich vorgesehenen Weg der Klärung verwehrt und damit der Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend beachtet wird (vgl. hierzu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom
- Mai 2012 m.w.N., 2 BvR 820/11, zitiert nach Juris). Inwieweit im hier vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld im streitigen Zeitraum tatsächlich besteht, war im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilbar. Zunächst hätte es einer notwendigen Beiladung der Krankenkasse (§ 75 Abs. 2
- Alt. SGG) und anschließend der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Krankengeldanspruchs bedurft. Randnummer 20 Vor diesem Hintergrund war der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages als offen anzusehen. Die Frage, ob dem Kläger zumindest ein Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum zustand, konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Der insoweit gegebene Aufklärungsbedarf ließ eine Erfolgschance als jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die Krankenkasse angesichts des Klageverfahrens S 17 KR 158/12 unverändert notwendig beigeladen werden sollte. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, zu welchem der Ablehnungsbescheid der I. c. vom
- Januar 2012 noch nicht bestandskräftig war, vor. Randnummer 21 Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Weder verfügt er entsprechend seiner im Prozesskostenhilfeverfahren glaubhaft gemachten Angaben über einzusetzendes Vermögen noch über einzusetzendes Einkommen. Auch erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG
§ 127Abs.
4 ZPO. Randnummer 23 Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.