Beratungshilfe: Ehescheidung und Folgesachen als eine Angelegenheit; Zumutbarkeit der Unterstützung durch das Jugendamtes Orientierungssatz 1. Ehescheidung, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgle
§ 2Abs. 2 Ber
HG auszugehen, wenn dem Rechtsanwalt mehrere Aufträge erteilt werden. (Beschluss des Gerichts vom
- Januar 2011, Az. 103 II 6668/10 , veröffentlicht bei juris). Randnummer 6 Mit Urteil vom
- Oktober 2010 (Az. VI ZR 237/09, NJW 2011, 155ff.) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass von nur einer Angelegenheit auch dann gesprochen werden kann, wenn der Rechtsanwalt verschiedene Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat bzw. verschiedene voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen hat. Unter Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll, wobei eine Angelegenheit durchaus mehrere Gegenstände umfassen kann (BGH a. a. O.). Weiter hat der BGH klargestellt, dass ein – für die Annahme einer Angelegenheit erforderlicher – innerer Zusammenhang zu bejahen sei, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrages erstrebten Erfolges zusammengehören (BGH a. a. O.). Es kommt auch nicht darauf an, ob die einzelnen Tätigkeiten des Anwalts ein eigenes rechtliches Schicksal haben können (BGH a. a. O.) Nach diesen Grundsätzen ist am Vorliegen von nur
§ 2Abs. 2 Ber
HG nicht zu zweifeln, denn der erstrebte Erfolg ist letztlich einheitlich: Eine Klärung der sich aus der Ehescheidung ergebenden rechtlichen Probleme. Dass von nur einer Angelegenheit auszugehen ist, ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch daraus, dass die Rechtsanwältin alle Aufträge in einem einzigen Schreiben an den Gegner, in welchem alle Probleme angesprochen sind, abgearbeitet hat. Offensichtlich erfolgte auch die Beauftragung für alle Sachen gleichzeitig (der Beratungshilfeantrag datiert auf den 3. Januar 2012, bereits am 12. Januar 2012 fertigte die Rechtsanwältin das Schreiben, in welchem alle Probleme angesprochen werden). Auch dies spricht dafür, von nur
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HG auszugehen. Randnummer 7 Das Gericht hat bereits entschieden, dass Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und die Klärung der Abstammung des Kindes dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG sind (Beschluss vom
- Februar 2011, Az. 103 II 6317/10 , veröffentlicht bei juris). Ebenso hat das Gericht bereits entschieden, dass Ehescheidung und Sorgerecht für das Kind dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG sind (Beschluss vom
- August 2011, Az. 103 II 7596/10 , veröffentlicht bei juris). Vorliegend gilt nichts anderes. Randnummer 8 Zu beachten ist auch die gesetzgeberische Wertung in § 16 Nr. 4 RVG. Auch wenn diese Vorschrift unmittelbar nur das gerichtliche Verfahren betrifft, so zeigt sie doch den engen Zusammenhang der mit einer Ehescheidung verbundenen Rechtsprobleme auf, daher kann die dieser Vorschrift zu Grunde liegende Wertung auch bei der Auslegung des Begriffs „Angelegenheit“ im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG herangezogen werden. Im Gegensatz zur Ansicht des OLG Dresden (Beschluss vom
- Februar 2011, Az. 20 W 1311/10, zitiert nach juris) geht es nicht um eine – vermeintlich unzulässige – analoge Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG auf die Beratungshilfe, sondern um eine Auslegung des § 2 Abs. 2 BerHG. Auch das kostenrechtliche Argument des OLG Dresden vermag nicht zu überzeugen: Vorliegend ist es beispielsweise nicht recht einzusehen, dass die Rechtsanwältin für ein einziges Schreiben, nämlich das vom
- Januar 2012, sowie für ein Telefonat mit dem gegnerischen Anwalt sage und schreibe 499,80 € erhalten soll (auch wenn die Rechtsanwältin vor der Abfassung des Schreibens und dem Telefonat zweifellos mehrere Rechtsprobleme durchdenken musste), obwohl nach der zutreffenden Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom
- Januar 2009, Az. 4 W 171/08, zitiert nach juris) die Beratungshilfe dem Rechtsanwalt der mittellosen Partei eine Mindestvergütung sichern will, mehr aber nicht. Randnummer 9 Neben der Sache liegt der Hinweis des OLG Köln (Beschluss vom
- Februar 2009, Az. 16 Wx 252/08, zitiert nach juris) auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris). Dort hat das Bundesverfassungsgericht nicht, wie das OLG Köln – das Bundesverfassungsgericht unzutreffend zitierend – meint, entschieden, dass „der Begriff der Angelegenheit aus verfassungsrechtlicher Sicht wegen der ohnehin zu niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden dürfe“. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es noch vertretbar ist, Beratung über den Unterhalt des Kindes und das Umgangsrecht des Vaters als dieselbe Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzusehen. Vor allem ist darauf zu verweisen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht von den „ohnehin zu niedrigen Gebühren“ gesprochen hat, sondern vielmehr davon, dass der Rechtsanwalt zu niedrigen Gebühren – aber nicht zu „zu niedrigen Gebühren“ – tätig wird. Mit anderen Worten: Das „zu“ bezieht sich nicht auf „niedrig“ („Gebühren, die zu niedrig sind“), sondern auf „Gebühren“ („Tätigwerden zu Gebühren, die niedrig sind“). Randnummer 10 Soweit das Gericht in dem Beschluss vom
- August 2011 (a. a. O.) davon gesprochen hat, dass ein Rechtsanwalt bei der Annahme mehrere Angelegenheiten „enorme“ Gebühren verdienen könne, ist diese Formulierung zu Recht auf Kritik gestoßen. Zweifellos ist die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe bescheiden und ermöglicht dem Rechtsanwalt kein kostendeckendes Arbeiten. Es liegt dem Gericht fern, Rechtsanwälten zu unterstellen, sich bei der Beratungshilfe auf Kosten des Steuerzahlers bereichern zu wollen, wobei es allerdings auch wünschenswert wäre, wenn Rechtsanwälte davon absehen würden, dem Gericht zu unterstellen, seine Rechtsprechung sei von der Rücksichtnahme auf fiskalische Belange beeinflusst. Randnummer 11 Bezüglich des Kindesunterhalts sowie des Umgangsrechts kann vorliegend auch deshalb keine Vergütung festgesetzt werden, weil insoweit ohnehin keine Beratungshilfe zu gewähren war. Insoweit war vorrangig die Unterstützung durch das Jugendamt gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Die Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt ist jedenfalls in einfachen Fällen eine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG (Beschluss des Gerichts vom
- Februar 2011, Az. 103 II 6317/10 , veröffentlicht bei juris). Eine Bindung an den erteilten Beratungshilfeschein besteht nicht, da weder Unterhalt noch Umgangsrecht dort ausdrücklich genannt sind, vielmehr ist nur allgemein von „Vorbereitung Ehescheidung und Folgesachen“ die Rede. Randnummer 12 Unerheblich ist, dass beim Umgangsrecht das Jugendamt nicht Interessensvertreter, sondern „nur“ Vermittler ist. Bei Umgangsrecht geht es ja nicht darum, Interessen durchzusetzen, sondern eine dem Kindeswohl bestmöglich entsprechende tragfähige Lösung zu finden. Zwar wäre eine Inanspruchnahme einer Unterstützung des Jugendamts nicht mehr zumutbar, wenn – wie nun von der Rechtsanwältin vorgetragen – ein Vermittlungsgespräch beim Jugendamt „nicht vom Erfolg gekrönt“ war. Nachdem aber die Rechtsanwältin selbst in ihrem Schreiben vom
- Januar 2012 anerkennenswerterweise dem Gegner eine „großzügige Einräumung eines Umgangsrechts“ anbietet, ist nicht recht verständlich, warum eine Unterstützung durch das Jugendamt nicht ausreichen soll, die Problematik des Umgangsrechts zu klären. Die von der Rechtsanwältin behauptete Verhärtung der Fronten ergibt sich hieraus jedenfalls gerade nicht. Randnummer 13 Über die beantragte Zulassung der Beschwerde ist nicht zu entscheiden, da angesichts der Tatsache, dass die Rechtsanwältin in Höhe von 399,84 € beschwert ist (Differenz der beantragten Festsetzung von 499,80 € und der erfolgten Festsetzung von 99,96 €), die Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes zulässig ist (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 RVG).