Abs 3 SGB 3 - Berechnung der Erstattungsforderung - Gegenüberstellung der erbrachten vorläufigen Leistungen und der endgültig zustehenden Leistungen - kein Verbot der Saldierung - Prozesskostenhilfeverfahren Leitsatz Zur Berechnung der Erstattungsforderung
Abs 3 SGB 3 sind die im Bewilligungsabschnitt insgesamt erbrachten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenüberzustellen. Insoweit gilt das Verbot der Saldierung, dh der Verrechnung von
zahlungsansprüchen mit überzahlten Leistungen über den jeweiligen Monat hinaus (vgl BSG Urteil vom 5.9.2007 - B 11b AS 15/06 R = BSGE 99, 47 = SozR 4-4200 § 11 Nr 5), nicht. Übersteigen die vorläufig bewilligten Leistungen die endgültigen, ergibt sich eine Erstattungsforderung. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, kein Datum verfügbar, S 8 AS 1946/08 Tenor Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende
dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden. Randnummer 2 Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1) lebt mit ihrem am ... 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2), in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger bezogen vom Beklagten Leistungen
dem SGB II. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Leistungen
dem SGB II für die Monate August bis Dezember 2007 in Höhe von 562,52 EUR/Monat. Die vorläufige Bewilligung erfolgte auf Grund der wechselnden Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) aus einer nicht selbstständigen Nebentätigkeit. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 setzte der Beklagte die Leistungshöhe für die o.g. Monate unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens der Klägerin zu 1) sowie der Betriebskostenabrechnung 2006 endgültig fest. Er bewilligte den Klägern für den Monat August 2007 608,54 EUR, für September 2007 631,58 EUR, für Oktober 2007 616,22 EUR, für November 2007 521,52 EUR sowie für den Monat Dezember 2007 416,54 EUR. Es ergäben sich demnach zu den vorläufig bewilligten Leistungen
zahlungen für August 2007 i.H.v. 46,02 EUR, für September 2007 in Höhe von 69,06 EUR sowie für Oktober 2007 in Höhe von 53,70 EUR. Dagegen sei ein Betrag in Höhe von 41,00 EUR für den Monat November 2007 und in Höhe von 145,98 EUR für Dezember 2007 an die Kläger zu viel ausgezahlt worden. Diese Beträge würden miteinander verrechnet, sodass sich eine Überzahlung in Höhe von 18,20 EUR ergebe. Diese sei
1 Satz 1 Nr. 1a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (SGB III) von den Klägern zu erstatten und würde von ihren zukünftigen Leistungen im Monat Februar 2008 einbehalten. Randnummer 5 Unter dem 25. Januar 2008 legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zum einen dürfe die Erstattungsforderung in Höhe von 18,20 EUR nicht mit der Leistung für Februar 2008 aufgerechnet werden. Zum anderen sei eine Aufrechnung von
- und Überzahlungen innerhalb eines Bewilligungszeitraums rechtlich nicht zulässig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III habe der Beklagte in rechtmäßiger Weise die Leistungen vorläufig bewilligt. Durch die endgültige Festsetzung der Leistungshöhe
Ermittlung des konkreten Einkommens der Klägerin zu 1) habe sich der vorläufige Leistungsbescheid erledigt. Die bereits erbrachten vorläufigen Leistungen seien in den Monaten August bis Oktober 2007
3 SGB III auf die den Klägern zustehenden Leistungen anzurechnen gewesen. Ein Ermessen habe dem Beklagten nicht zugestanden. In den Monaten November und Dezember 2007 habe keine Anrechnungsmöglichkeit bestanden, da die zu bewilligenden Leistungen höher als die vorläufig gewährten gewesen seien. Da die Kläger im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht als schutzwürdig angesehen würden, hätte der Beklagte im Ergebnis zu Recht die zuviel erbrachten vorläufigen Leistungen mit den Erstattungsbeträgen verrechnet. Das Sozialgericht hat die Berufung zum Landessozialgericht wegen Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtssache (Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Erstattungsansprüchen im Rahmen des § 328 Abs. 3 SGB III) zugelassen. Randnummer 8 Gegen das ihnen am 14. Mai 2009 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2009 Berufung eingelegt und beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Im Wesentlichen führen sie zur Begründung aus:
1 SGB II würden die Leistungen
dem SGB II für jeden Monat gesondert erbracht. § 328 SGB III regele das Zusammentreffen von Erstattungsansprüchen und
zahlungen nicht. Eine Aufrechnung mit Leistungen aus anderen Monaten sei nur im Rahmen des § 43 SGB II möglich. Zudem sei eine Erstattungsforderung nur dann rechtmäßig, wenn ein entsprechender Bescheid ergangen sei. Einen solchen habe der Beklagte allerdings nur über den Betrag von 18,20 EUR erlassen. Randnummer 9 Der Beklagte ist der Berufung der Kläger entgegengetreten und bezieht sich auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils. Im Übrigen sei eine saldierende Betrachtungsweise dem SGB II nicht fremd, was an der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) zu erkennen sei, da diese eine durchschnittliche Betrachtung des schwankenden Einkommens über einen Bewilligungszeitraum als Regelfall erachte. Die Erstattungsforderung habe er schließlich im streitgegenständlichen Bescheid geregelt. Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2009 sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. II. Randnummer 11 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens war abzulehnen, da dieses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Randnummer 12
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Randnummer 13 Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Randnummer 14 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft
2 SGG, da das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat. Daran ist
3 SGG der Senat gebunden. Randnummer 15 Sie hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Randnummer 16 Der Bescheid des Beklagten vom
3 Satz 1 SGB III sind die auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Im streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt stehen sich gewährte vorläufige Leistungen in Höhe von insgesamt 2.812,60 EUR und endgültig bewilligte in Höhe von insgesamt 2.794,40 EUR gegenüber. Es ergibt sich mithin eine von den Klägern zu erstattende Differenz in Höhe von 18,20 EUR, die auch der Beklagte gegenüber den Klägern geltend gemacht hat. Randnummer 19 Entgegen der klägerischen Ansicht steht der Berechnung des Beklagten nicht das "Saldierungsverbot" im Bewilligungsabschnitt (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, Rn. 42) entgegen. Die Unzulässigkeit der Saldierung von Überzahlungen in einigen Monaten mit zu geringen Leistungen in anderen Monaten eines Bewilligungsabschnittes beruht auf der durch den Verfügungssatz für jeden einzelnen Monat festzustellenden endgültigen Leistung. Eine Teilaufhebung kommt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) in Betracht. Eine "Saldierung" würde letztlich zu einer Umgehung dieser Vorschriften führen. Randnummer 20 Anders stellt sich die Rechtslage jedoch bei der Bewilligung nur vorläufiger Leistungen dar. Die Bewilligung von vorläufigen Leistungen ist nur eine einstweilige und schafft - anders als bei der Bewilligung einer endgültigen Leistung - zwischen den Beteiligten nur Rechtssicherheit für einen begrenzten Zeitraum, nämlich bis zur Festsetzung der endgültigen Leistung. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, zunächst den vorläufigen Bewilligungsbescheid
den Vorgaben der §§ 44 ff. SGB X zurückzunehmen, wenn er eine von der vorläufigen Bewilligung abweichende Leistungshöhe feststellt. Die vorläufige Bewilligung erledigt sich vielmehr durch die Festsetzung endgültiger Leistungen
2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
zahlungen verrechnet werden können. Es ist aus den o.g. Gründen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Der sich daraus ergebende überzahlte Betrag (18,20 EUR) ist von den Klägern zu erstatten. Eine zuvor vom Beklagten (im Übrigen rechtswidrige) Aufrechnung mit den (endgültig festgestellten) Leistungsansprüchen für Februar 2008 hat dieser zurückgenommen. Randnummer 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.