Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG Leitsatz 1. Ein Grundabtretungspflichtiger ist gegen eine Zustimmungserteilung nach § 79 Abs. 3 BBergG nicht klagebefugt. (Rn.45) 2. Der abtretungspflichtige Grundst
§ 79Abs. 3 BBerg
G aufzuheben. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid und wiederholt dazu im Wesentlichen die Gründe seines Bescheides. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Es sei auf die Begründung der Beigeladenen zur Klageabweisung zu verweisen. Die Zustimmungserteilung sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit werde auf den Vortrag des LAGB im Grundabtretungsverfahren Bezug genommen. Randnummer 33 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfüge. Die Klägerin werde durch die angefochtene Zustimmungsentscheidung nicht in ihren Rechten betroffen. Die Zustimmungsentscheidung entfalte ausschließlich gegenüber dem Grundabtretungsbegünstigten eine Regelungswirkung. Die Zustimmungsentscheidung diene dazu, im Falle der Inanspruchnahme bebauter Grundstücke für die Errichtung oder Fortführung eines Gewinnungsbetriebes mittels spezifischer Abwägungsentscheidung zu klären, ob überwiegende öffentliche Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens die Zustimmung zur Grundabtretung erforderlich machten. Es gehe um die öffentlichen Interessen an der Verwendung des Grundstücks zu bergbaulichen Zwecken. Demgegenüber stünden die ggf. vorhandenen öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Grundstücksnutzung. Die Klägerin sei auch nicht indirekt betroffen. Drittschützende Wirkung vermittle die Zustimmungsentscheidung nicht. Die Zustimmungsentscheidung sei nicht mit einem Rahmenbetriebsplan vergleichbar, der über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf bestimmte Teilaspekte vorab grundsätzlich entscheide. Randnummer 36 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 302/08 HAL, 3 B 303/08, 3 B 46/09 HAL, 3 B 93/09 HAL, 3 B 215/08 HAL und dazu jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge und weiteren Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 38 Der Klägerin fehlt die für eine Zulässigkeit der statthaften Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig – soweit nicht anderes bestimmt ist -, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge ist die Klagebefugnis gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte eines Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Das heißt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von einem Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können, besteht keine Klagebefugnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 65 m.w.N.). So verhält es sich hier. Randnummer 39 Die Klägerin kann keine Verletzung in eigenen Rechten durch
§ 79Abs. 3 BBerg
G zu Gunsten der Beigeladenen geltend machen. Randnummer 40 Zwar ist die Klägerin Grundstückseigentümerin der Flurstücke 26, und 55/1 der Flur 12 der Gemarkung R-Stadt, die durch die Zustimmungserteilung betroffen sind. Eine Betroffenheit der Klägerin in ihren Rechten als Eigentümerin aus Art. 14 GG und Art. 2 GG durch die Erteilung der Zustimmung zum Abriss und zur Beseitigung der aufstehenden Gebäude und Baulichkeiten kommt indes von vornherein nicht in Betracht. Randnummer 41 Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin als Eigentümerin – auch am grundeigenen Bodenschatz - (Art. 14 Abs. 1 GG) oder in ihrer Handlungsfreiheit als Eigentümerin (Art. 2 Abs. 1 GG) kann durch
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G nicht vorliegen, weil die Zustimmung diese Rechte unberührt lässt. Randnummer 42 Rechtsgrundlage für die streitige Zustimmung ist § 79 Abs. 3 BBergG. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG setzt die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist, ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden darf. Randnummer 43 Die im Rahmen der bergrechtlichen Grundabtretung zur Enteignung vorgesehenen eingefriedeten beiden Grundstücke sind mit Gebäuden und anderen baulichen Anlagen (etwa Silo) bebaut, so dass eine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG, die die Beigeladene beantragt hat, zur Umsetzung der Grundabtretung und Durchführung der vorzeitigen Besitzeinweisung als weitere Voraussetzung erforderlich ist. Entsprechend hat die Beigeladene mit Schreiben vom
- Februar 2007 bei dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung gemäß § 79 Abs. 3 BBergG beantragt. Dass der Beklagte zuständige Behörde ist, wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden. Randnummer 44 Die zuständige Behörde hat im Rahmen des § 79 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu prüfen, ob die Erhaltung des Grundstücks für den Zweck, dem es bisher dient, in höherem Maße dem öffentlichen Interesse entspricht als die beabsichtigte Verwendung zu bergbaulichen Zwecken. Besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das vom Grundabtretungsbegünstigten benötigte Grundstück (etwa) für bestimmte gewerbliche Zwecke oder landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, so sind die gegenseitigen öffentlichen Belange abzuwägen (Boldt/Weller, § Bundesberggesetz 79 Rdnr. 17). Die Zustimmungsentscheidung ist ein selbständiger Verwaltungsakt. Randnummer 45 Anfechtungsberechtigt ist indessen nur der die Zustimmung begehrende Antragsteller, weil nur er durch die Entscheidung über sein subjektives Enteignungsrecht betroffen wird. Der Grundeigentümer wird in seinen Rechten durch die Zustimmungserklärung der zuständigen Behörde noch nicht beeinträchtigt (Bold/Weller, a.a.O, § 79 Rdnr. 16; ebenso: VG Braunschweig, Urteil vom
- November 2007 – 2 A 243/06 – ZfB 2008, 69, nachfolgend zweifelnd: Nieders. OVG, Beschluss vom
- September 2008 – 7 LA 33/08 – ZfB 2008, 185). Denn die Vorschrift des § 79 Abs. 3 BBergG dient, wie sich aus der Formulierung in Satz 2 der Norm ergibt, dem öffentlichen Interesse. Ein Drittschutz zu Gunsten des abtretungspflichtigen Grundstückseigentümers ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aus § 79 Abs. 3 BBergG nicht. Randnummer 46 Demgegenüber vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss geäußerte Zweifel teilt die erkennende Kammer nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht meint, dass sich aus der Formulierung des § 79 Abs. 3 Satz 2 BBergG, wonach die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden dürfe, nicht herleiten lasse, dass nur für oder gegen das beabsichtigte Vorhaben streitende öffentliche Interessen geprüft würden. Die Geschichte der Vorschrift, die auf § 136 ABG zurückgehe, vor dessen Einführung die Abtretung bebauter Grundstücke überhaupt nicht verlangt werden durfte, lege nahe, dass im Einzelfall eine Abwägung der Interessen des Bergbaus und der privaten Belange des Grundbesitzers vorgenommen werden solle. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zitiert in diesem Zusammenhang die Kommentierung Piens/Schulte/Graf Vitzthum zum Bundesberggesetz von
- Danach bildete das Zustimmungserfordernis eine notwendige Schranke, um im Einzelfall eine Abwägung der Interessen zwischen Bergbau und Grundbesitzer vorzunehmen (dort § 79 Rdnr. 15). Randnummer 47 Allerdings stellt diese Kommentierung klar, dass die Bedeutung des § 79 Abs. 3 BBergG gering erscheint, weil eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG im einzelnen Falle nur zulässig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) entspricht. Anschließend führt die Kommentierung aus, ob daneben noch Raum für eine Feststellung eines „überwiegenden öffentlichen Interesses“ sei, dürfte zweifelhaft sein. Die Kommentierung schließt aus dieser Überschneidung des Prüfungsinhaltes bei der Grundabtretung mit dem der Zustimmungserteilung, dass Abs. 3 wohl eher die Bedeutung einer zusätzlichen verwaltungsinternen Kontrollmöglichkeit der nächsthöheren Behörde gegenüber der Grundabtretungsbehörde habe. Das Zustimmungserfordernis eröffne allenfalls die Möglichkeit, zusätzliche – möglicherweise auch politisch intendierte – Zielsetzungen in die nach § 79 Abs. 1 BBergG notwendige Abwägung einzubringen (Piens u.a., a.a.O., Rdnr. 16). Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) kommt im Folgenden zu der gleichen Beurteilung, dass sich die bei der Grundabtretung und der ihr vorgelagerten Zustimmung abzuwägenden Gesichtspunkte vollständig überschneiden. Damit kann sich aber eine eigenständige zusätzlich zu Grundabtretung entstehende Beschwer aus der Zustimmungserteilung gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer nicht mehr ergeben. Randnummer 48 Ist eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG, weil sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, gerechtfertigt, sind damit im Rahmen der zu dieser Prüfung erforderlichen Abwägung die Belange des Abtretungspflichtigen umfassend abgewogen und erfasst worden. Der Abtretungspflichtige kann seinen Rechtschutz in vollem Umgang im Rahmen des Verfahrens über die Grundabtretung geltend machen. Für eine Doppelüberprüfung dieser sich überschneidenden Abwägung, jedenfalls soweit die privaten Belange des Grundstückseigentümers betroffen sind, besteht im Hinblick auf die Zustimmungsentscheidung deshalb schon kein Bedürfnis. Randnummer 49 Vielmehr geht es bei der Zustimmungsentscheidung um die Einbeziehung zusätzlicher nicht dem Schutz des Grundstückseigentümers dienender öffentlicher Belange. Derartige Belange könnten etwa Gründe des Denkmalschutzes im Hinblick auf eine zu schützende Bebauung darstellen. Zu berücksichtigen wäre etwa, ob es sich bei dem zu enteignenden Grundstück um eine öffentliche Parkanlage handelt oder ob das Grundstück mit öffentlich genutzten Gebäuden, etwa einem Kindergarten, bebaut ist. Derartigen öffentlichen Belangen, die nicht vom Grundstückseigentümer als eigene Rechtspositionen geltend gemacht werden können, soll die Regelung des § 79 Abs. 3 BBergG Raum geben. Sie soll auch zu Gunsten solcher Belange einen zusätzlichen Schutz durch Verfahrensgestaltung aufstellen, indem die Notwendigkeit einer gesonderten Entscheidung durch eine eigens für zuständig zu erklärenden Behörde als zusätzliche Grundabtretungsvoraussetzung geschaffen wird. Insoweit bietet die Regelung des § 79 Abs. 3 BBergG Raum für die Einbeziehung von Belangen, die deutlich außerhalb der Interessenlagen des Grundstückseigentümers und des Bergbauvorhabenträgers liegen, der die Grundabtretung beantragt hat. Diese Belange haben aber keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten des Abtretungspflichtigen. Dieser ist mit seinen Belangen umfänglich und ausreichend im Grundabtretungsverfahren selbst geschützt. Randnummer 50 Die Zustimmungsentscheidung allein greift aber auch noch nicht in die Rechte eines Grundabtretungspflichtigen ein. Ohne einen bestands- oder rechtskräftigen Grundabtretungsbeschluss ist die Zustimmungsentscheidung nicht umsetzbar. Sie geht ohne den – durch den Grundabtretungsbeschluss - erlaubten Zugriff auf das betroffene Grundstück ins Leere. Ist die Grundabtretung aber bestands- oder rechtskräftig geworden und so hat der Grundstückseigentümer in Ansehung und Abwägung der ihm zukommenden Aspekte sein Eigentum verloren. Betroffen durch die Versagung einer Zustimmungsentscheidung ist vielmehr allein der Grundabtretungsantragsteller, der ohne die – vorherige – Zustimmungsentscheidung die erstrebte Grundabtretung nicht erlangen kann. Randnummer 51 Das von der Klägerin für ihre Rechtsansicht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- Juni 2006 (Az.: 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205) steht der zuvor geäußerten Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Dieses Urteil befasst sich mit einem Rahmenbetriebsplan, nicht mit einer Zustimmungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG. Ein Rahmenbetriebsplan enthält indessen die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben eines konkreten Rohstoffabbaus zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf. Diese Feststellung ist der Bestandskraft fähig. Bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne kann damit die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens – vorbehaltlich von Änderungen – nicht erneut in Frage gestellt werden. Dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch den betroffenen Eigentümer in dieser Weise binden kann, ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Beteiligung Drittbetroffener bei der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen. Sie sehen eine materielle Präklusion des betroffenen Dritten mit Einwendungen vor, die er der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hätte entgegenhalten können (§ 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG) (vgl. zum Vorstehenden, BVerwG, a.a.O). Randnummer 52 Diese Frage der Präklusion von Einwendungen stellt sich bei der Grundabtretung und der damit verbundenen Zustimmungserteilung nach § 79 Abs. 3 BBergG nicht. Hier geht es nicht um eine Vorwirkung eines Vorhabens, sondern um den mit der Grundabtretung verbundenen konkreten Zugriff auf das Grundstückseigentum. Unbestritten kann gegen die Grundabtretung umfassend Rechtsschutz nachgesucht werden. Der Zustimmungserteilung kommt auch keine einem Rahmenbetriebsplan entsprechende Vorwirkung zu. Der Grundabtretungspflichtige verliert durch
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G, selbst wenn diese im Verhältnis zwischen erlassender Behörde und Antragsteller bestandskräftig werden sollte, nicht das Recht, alle Gesichtspunkte, die ihm zur Verfügung stehen und die er als eigene Rechtspositionen geltend machen kann, gegenüber der Grundabtretung vorzutragen. Er wird mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen. Der Verweis auf diese bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung führt daher in diesem Zusammenhang nicht weiter. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auf der obsiegenden Seite des Beklagten einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.