← Deutschland

VG Halle (Saale) 4. Kammer 4 A 51/10 Urteil Präklusion bei der Umweltverbandsklage § 2 Abs 1 UmwRG, § 10 Abs 3 BImSchG, § 10 Abs 3 S 4 BImSchG, § 10 A

Obsah (21)§ 2§ 3Artikel 6§ 45§ 42§ 18§ 10§ 9§ 8Art. 4§ 13§ 60§ 17a§ 34§ 63§ 7§ 61§ 64§ 74§ 5§ 1

Präklusion bei der Umweltverbandsklage Leitsatz Zu den Voraussetzungen und Grenzen der Präklusion bei der Umweltverbandsklage

§ 2Abs. 1 Umw

RG (Rn.330) (Rn.334) Orientierungssatz Eine Gliederung befindet sich am Entscheidungsende (Rn.322)

  1. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sind Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Auslegung schriftlich gegenüber der Behörde zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, welche nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (Rn.330)
  2. Der Einwendungsausschluss knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen und findet seine Grenze dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr besteht. (Rn.334) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
  3. Senat,
  4. November 2013, 2 L 157/12, Urteil nachgehend BVerwG,
  5. Januar 2015, 7 B 4/14, Beschluss nachgehend BVerwG,
  6. September 2016, 7 C 1/15, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine der van {C.} erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage. Randnummer 2 Der Kläger ist ein im Land Sachsen-Anhalt anerkannter Naturschutzverband sowie eine

§ 3Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (Umw

RG) anerkannte Vereinigung. Randnummer 3 I. Antrag Randnummer 4 Mit Schreiben vom

  1. September 2006, beim Beklagten eingegangen am
  2. September 2006, beantragte die (c) eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen und einer Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen. Am
  3. Januar 2007 erweiterte sie den Gegenstand des Antrags um eine Biogasanlage sowie eine Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³. Randnummer 5 Der Standort der Anlage liegt etwa 500 – 600 m östlich von Gerbisbach, einem Ortsteil von {D.}, im Außenbereich. Dort befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung eine in den 70er Jahren errichtete und bis Anfang der 90er Jahre genutzte Stallanlage für Jungrinder. Im näheren Umfeld des Standortes ist das FFH-Gebiet „(e)“ mit mehreren Teilflächen ausgewiesen. Randnummer 6 II. Antragsunterlagen Randnummer 7
  4. Immissionsprognose Randnummer 8 Zu den Antragsunterlagen gehörte u.a. eine Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak und Staub am Standort Gerbisbach der IFU GmbH vom
  5. September 2006 (Band 1 Bl. 342). Hierin wurden u.a. folgende maßgebliche Immissionsorte angegeben (Seite 14): Randnummer 9 a. Wohnbebauung {E.}, ca. 600 m westlich der Anlage Randnummer 10 b. Wohnbebauung {F.}, ca. 800 m nördlich der Anlage Randnummer 11 c. Wohnbebauung {G.}, ca. 1.100 m östlich der Anlage. Randnummer 12 Darüber hinaus wurden folgende schützenswerte Biotope benannt (Seite 16): Randnummer 13 a. Sandgraben mit Teich, südöstlich der Anlage Randnummer 14 b. Zufluss zum Sandgraben, südlich der Anlage Randnummer 15 c. Verbindungsgewässer zwischen Sandgraben und Neugraben, nördlich der Anlage Randnummer 16 d. Gehölze mit Gewässer, nördlich der Anlage Randnummer 17 e. Neugraben, nördlich der Anlage Randnummer 18 f. Gehölze um den Neugraben, östlich der Anlage. Randnummer 19 Zur Prognose der Geruchsimmissionen wurde eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 TA Luft zur Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeiten durchgeführt (Seite 18). Da eine Stunde nur dann als Geruchsstunde zähle, wenn innerhalb dieser Stunde zu 10 % der Zeit (6 Minuten) ein Geruch wahrgenommen werde, reiche es hierbei nicht aus, den Stundenmittelwert der Geruchsstoffkonzentration auszurechnen. Zusätzlich müsse noch bestimmt werden, mit welcher Häufigkeit die einzelnen Konzentrationswerte im Verlauf der Stunde auftreten und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Werte zu einer Geruchswahrnehmung führten. Diese Ansätze zur Prognose von Geruchswahrnehmungen seien im Programm AUSTAL2000G realisiert worden (Seite 19). Randnummer 20 Auch die Berechnung der Ammoniakimmissionen erfolgte nach Anhang 3 TA Luft mit dem Programm AUSTAL2000 (Seite 19). Berechnet wurden die Jahresmittel-Zusatzbelastung durch Ammoniakkonzentration und Ammoniakdeposition (Seite 60). Die berechneten Immissionswerte wurden in Form von farbigen Isoplethen dargestellt (Seite 19). Die Bodenrauhigkeit

Anhang 3 Nr. 5 TA Luft wurde nach Maßgabe der tatsächlichen geplanten Landnutzung abweichend von AUSTAL2000 mit einem Wert von 0,2 m angesetzt (Seite 29). Zur Berücksichtigung der Bebauung wurde das in AUSTAL2000 implementierte diagnostische Windfeldmodell (TALdiames) verwendet. Zwar setze dies

Anhang 3 Nr. 10 TA Luft grundsätzlich voraus, dass die Schornsteinhöhe wenigstens das 1,2-fache der Gebäudehöhe betrage. Diese Forderung sei für landwirtschaftliche Anlagen nicht immer exakt einzuhalten. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass das Windfeldmodell brauchbare Ergebnisse liefere (Seite 30). Lage und Ausdehnung der im Windfeldmodell berücksichtigten Gebäude wurden in Tabelle 4 angegeben. Randnummer 21 Die Emissionsstärken wurden wie folgt angegeben: Randnummer 22 - Geruchsemissionen Randnummer 23 - - Schweinemastanlage (Seite 31) Randnummer 24 Bereich Tierart TP GV/TP GV GE/(GV*s) GE/s Ferkelstall 1 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 75 4.590 Ferkelstall 2 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 75 4.590 Ferkelstall 3 Aufzuchtferkel 2.730 0,03 81,9 75 6.143 Ferkelstall 4 Aufzuchtferkel 1.152 0,03 34,6 75 2.592 Maststall Mastschweine 20.160 0,13 2.620,8 50 131.040 Gesamtsumme 148.955 TP = Tierplätze GV = Großvieheinheit (1 Großvieheinheit entspricht

Nr. 2.8 TA Luft 500 kg Tierlebendmasse) GE = Geruchseinheit 0,03 GV/TP für Aufzuchtferkel

Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft 0,13 GV/TP für Mastschweine bis 110 kg

Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft 75 GE/(GV*s) für Aufzuchtferkel

Veröffentlichung des Umwelt-Bundesamtes 50 GE/(GV*s) für Mastschweine

Veröffentlichung des Umwelt-Bundesamtes Randnummer 25 -- Biogasanlage (Seite 32) Randnummer 26 Bereich m² GE/(m²*

  1. s)GE/s Feststoffdosierer 1 15,0 3,5 53 Feststoffdosierer 2 15,0 3,5 53 Gärrestelager 1 2.035,0 0,2 407 Gärrestelager 2 2.035,0 0,2 407 Fahrsilo 60,0 3,5 210 Zwischensumme 1.129 Pauschalquelle (10 %) 113 m³/s GE/m³ GE/s Blockheizkraftwerk (BHKW) 0,650 1.000 650 Gesamtsumme 1.892 Randnummer 27 Für die Feststoffdosierer und das Silo wurden die jeweils emittierenden Oberflächen und der spezifische Emissionswert für Maissilage von 3,5 GE/(m²*
  2. s)angesetzt. Randnummer 28 Bei den Gärrestelagern handele es sich um rechteckige Güllebecken, die für die Lagerung der Gärreste aus der Biogasanlage vorgesehen seien. Für die Gülle, die als Eingangsstoff verwendet und nach der Vergärung im Gärrestelager gespeichert werde, könne zunächst von 6,5 GE/(m²*
  3. s)als einem typischen Emissionswert für Schweinegülle ausgegangen werden. Durch die Vergärung in der Biogasanlage trete eine Geruchsminderung von etwa 40 % ein. Da die Folienabdeckung der Becken möglicherweise nicht vollkommen gasdicht sei, würden diese vorsorglich auch als Geruchsquelle (Flächenquelle) angesetzt, wobei die dichte Folienabdeckung mit einem Minderungsgrad von 95 % angesetzt werde, woraus sich der spezifische Emissionswert von 0,2 GE/(m²*
  4. s)ergebe (Seite 31). Randnummer 29 Eine weitere Emissionsquelle sei der Abgaskamin des Blockheizkraftwerkes. Hierbei seien insbesondere die schwefelhaltigen Verbindungen geruchsrelevant, die in Verbrennungsmotoren aufgrund des im Biogas vorhandenen Schwefels entstünden. Die maximale Konzentration von Schwefeldioxid im Abgas betrage 350 mg/m³. Die Geruchsschwelle von Schwefeldioxid liege bei 1 mg/m³, so dass sich ein Ausstoß von Geruchsstoffen von 350 GE/m³ ergebe. Unter Berücksichtigung der in geringen Mengen im Abgas enthaltenen unverbrannten Bestandteile des Biogases werde der Wert vorsorglich auf 1.000 GE/m³ angehoben. Randnummer 30 Verunreinigungen auf dem Anlagengelände, eine Vorgrube sowie die Gärrestübergabestellen wurden mit einer pauschalen Ersatzquelle berücksichtigt, die mit 10 % der Emissionen der Biogasanlage (ohne BHKW) angesetzt wurde (Seite 32). Randnummer 31 Die angesetzte Vorbelastung durch die Milchviehanlage {H.}, die Rinderanlage {I.} und die Milchviehanlage {J.} wurde in den Tabellen 7 – 9 dargestellt (Seite 33) Randnummer 32 - Ammoniak (NH 3 ) Randnummer 33 -- Schweinemastanlage Randnummer 34 Bereich Tierart TP GV/TP GV kg/(TP*
  5. a)g/s Ferkelstall 1 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 0,45 0,02911 Ferkelstall 2 Aufzuchtferkel 2.040 0,03 61,2 0,45 0,02911 Ferkelstall 3 Aufzuchtferkel 2.730 0,03 81,9 0,45 0.3896 Ferkelstall 4 Aufzuchtferkel 1.152 0,03 34,6 0,45 0,01644 Maststall Mastschweine 20.160 0,13 2.620,8 3,64 2,32694 Gesamtsumme 2,44055 3,64 kg/(TP*
  6. a)für Mastschweine

Anhang 1 Tabelle 11 TA Luft 0,45 kg/(TP*a) für Aufzuchtferkel

einer Veröffentlichung von P.W.G. Groot Koerkamp et al. aus dem Jahr 1998 (Seite 33) Randnummer 35 -- Biogasanlage Randnummer 36 Bereich m² mg/(m²*

  1. s)g/s Gärrestelager 1 2035,0 0,02 0,04070 Gärrestelager 2 2.035,0 0,02 0,04070 Gesamtsumme 0,08140 Randnummer 37 Die mit Foliedach abgedeckten rechteckigen Gärrestebecken würden vorsorglich als Emissionsquellen für Ammoniak angesetzt, da diese möglicherweise nicht vollkommen dicht abgedeckt seien. Die spezifische Ammoniakemission von Schweinegülle werde sicherheitshalber mit dem Doppelten des Wertes für Rindergülle von 0,2 mg/(m²*
  2. s)angesetzt. Durch die Abdeckung mit Foliedach werde eine Minderung von 95 % erreicht (Seite 34). Randnummer 38 Die Emissionsquellen wurden wie folgt modelliert: Die Abluftkamine der Stallgebäude wurden als Punktquellen mit einer Höhe von 15 m angesehen (Seite 35). Feststoffdosierer, Gärrestebecken und Anschnittfläche des Fahrsilos wurden als Flächenquellen angesehen, der Kamin des BHKW als Punktquelle und die pauschale Ersatzquelle für Verunreinigungen als Volumenquelle (Seite 36). Randnummer 39 Es wurde zudem eine sog. Abluftfahnenüberhöhung berücksichtigt, die durch die Lüfter zustande komme, die eine erhöhte Abluftgeschwindigkeit erzeugten (Seite 37). Um zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Lüftungsbedarf von der Außentemperatur abhängig sei, wurde von einem Durchschnitt von 47 % der maximalen Luftrate ausgegangen. In der Ausbreitungsrechnung wurde daher bei der Überhöhung eine Abluftgeschwindigkeit von 47 % der Maximalgeschwindigkeit (10,4 m/
  3. s)angesetzt (Seite 38). Auch für den Kamin des BHKW wurde eine Abluftfahnenüberhöhung angesetzt, wobei die Ausströmgeschwindigkeit 13,24 m/s, die Abgabetemperatur 180°C und der Kamindurchmesser 0,25 m betrage. Randnummer 40 Als meteorologische Daten wurden der Ausbreitungsrechnung eine Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTerm) der Station {K.} des Deutschen Wetterdienstes aus dem Jahr 1993 zu Grunde gelegt (Seite 39). Der Deutsche Wetterdienst hatte mit einer Qualifizierten Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit vom 28. August 2006 (Band 1 Bl. 431)

Anhang 3 Nr. 8.1 TA Luft festgestellt, dass die AKTerm der Station {K.} auf den Standort {L.} übertragen werden könne, wobei Datenmaterial aus dem Zeitraum 1996 – 2005 zugrunde gelegt wurde (QPR, Seite 6). Als repräsentatives Jahr war am 13. Oktober 2003 aus dem Bezugszeitraum 1992 – 2002 das Jahr 1993 ermittelt worden, da es dem langjährigen Mittel am nächsten liege (Band 3 Bl. 671). Da das Gelände im Rechengebiet flach sei, müsse nicht mit Geländeeinflüssen, insbesondere Kaltluftabflüssen, gerechnet werden (Seite 40). Randnummer 41 Die Immissionsprognose gelangte u.a. zu folgenden Ergebnissen (Seite 58): Randnummer 42 - Geruchsimmissionen Randnummer 43 -- Schweinemastanlage Randnummer 44 --- Immissionsort a = die Gesamtbelastung übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 59) Randnummer 45 --- Immissionsorte b und c = die Zusatzbelastung übersteige den Irrelevanzwert von 2 % nicht (Seite 59) Randnummer 46 -- Biogasanlage Randnummer 47 --- Die Zusatzbelastung überschreite an keinem Immissionsort die Irrelevanzgrenze von 2 % (Seite 60) Randnummer 48 - Ammoniakimmissionen Randnummer 49 -- Schweinemastanlage Randnummer 50 Die Bewertung der Ammoniakemissionen erfolge

Nr. 4.8 TA Luft, da in Nr. 4.4 TA Luft kein Immissionswert für Ammoniak angegeben werde (Seite 21). Für Tierhaltungsanlagen sei Anhang 1 TA Luft maßgeblich. Hiernach gebe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen wesentlicher Nachteile, soweit innerhalb des nach Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft zu bestimmenden Mindestabstandes an maßgeblichen Immissionsorten mit empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen eine Zusatzbelastung von 3 µg/m³ nicht überschritten werde (Seite 60). Die zweite Isoplethe in Abbildung 19 (gelbgrün) (Seite 50) kennzeichne alle Beurteilungspunkte, an denen die 3 µg/m³ überschritten würden. Alle Beurteilungspunkte außerhalb dieser Isoplethe bedürften keiner weiteren Diskussion (Seite 60). Randnummer 51 Soweit die Zusatzbelastung höher als 3 µg/m³ sei, seien Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung durch Ammoniak unter 10 µg/m³ bleibe. Bei einer in Sachsen-Anhalt typischen Hintergrundbelastung von etwa 2 µg/m³ sei damit eine Zusatzbelastung durch Ammoniak von 8 µg/m³ akzeptabel (Seite 22). Innerhalb der Isoplethe für 3 µg/m³ befinde sich lediglich ein Teil von Biotop c. Hierfür werde eine Zusatzbelastung unterhalb 7 µg/m³ prognostiziert, so dass nicht von einer Schädigung dieser Biotope auszugehen sei (Seite 61). Randnummer 52 Eine Betrachtung der Ammoniakdeposition sei auch nur für Biotop c nötig, das innerhalb der Isoplethe für 10 kg/(ha*

  1. a)liege. Darunter seien keine Schädigungen zu erwarten. Für Biotop c ergäben sich Depositionsraten von nicht mehr als 20 kg/(ha*a). Für Depositionsraten dieser Größenordnung gebe es keine Anhaltspunkte für eine schädigende Wirkung (Seite 61). Randnummer 53 -- Biogasanlage Randnummer 54 Die Isoplethe für eine Zusatzbelastung von 3 µg/m³ reiche nur wenig, die für 7 µg/m³ reiche nicht über die Grenze des Anlagengeländes hinaus. Für die genannten Biotope seien daher keine Schädigungen zu erwarten. Das Gleiche gelte für die Ammoniakdepositionen (Seite 61). Randnummer 55 In einem Nachtrag zur Immissionsprognose vom 8. Januar 2007 (Band 3 Bl. 623) wurde die ursprüngliche Prognose vom 8. September 2006 in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Zunächst wurden die Schweinemastanlage und die Biogasanlage nicht mehr getrennt, sondern gemeinsam betrachtet. Zudem wurde zur Bewertung der Immissionen in der Ortslage Gerbisbach nicht mehr ein Immissionswert von 0,15, sondern ein Immissionswert von 0,10 angewendet. Auch erfolgte zur Bewertung der Ammoniakimmissionen eine vergrößerte Darstellung des Gebietes, in denen die Werte von 3 µg/m³ (Konzentration) und 3 kg/(ha*
  2. a)(Deposition) überschritten würden. Schließlich wurden in Tabelle 3 zur Ermittlung der Zusatzbelastung durch Ammoniak fünf „Beurteilungspunkte“ in einer Höhe von 0,2 m definiert (Seite 6). Randnummer 56 Berücksichtigt wurde eine „optimierte Lüftersteuerung“, die in Abhängigkeit von der Außentemperatur die Lüfter nicht stufenlos reguliert, sondern diskret zu- oder abschaltet. Sobald ein Lüfter laufe und zur Emission beitrage, werde er mit 100 % seiner Leistung und seiner Abluftgeschwindigkeit betrieben. Es könne daher auch im Sommer stets die volle Abluftgeschwindigkeit von 10,4 m/s angesetzt werden (Seite 5). Randnummer 57 Der Nachtrag gelangte zu folgenden Ergebnissen (Seite 23): Randnummer 58 - Geruchsimmissionen Randnummer 59 -- Am Immissionsort a liege die Gesamtbelastung bei = 10 % und übersteige den Immissionswert von 10 % nicht (Seite 24). Randnummer 60 -- An den Immissionsorten b und c liege die Gesamtbelastung bei = 12 % bzw. 9 % und übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 24). Randnummer 61 - Ammoniakimmissionen Randnummer 62 Die prognostizierten Ammoniakimmissionen an den fünf „Beurteilungspunkten“ wurden in Tabelle 4 (Seite 25) wie folgt dargestellt: Randnummer 63 Punkte Konzentration µg NH 3 /m³ Deposition kg NH 3 /(ha*
  3. a)Punkt 1 Teich 5,2 15,3 Punkt 2 Graben Süd 12,3 27,8 Punkt 3 Graben Südost 8,1 22,1 Punkt 4 Graben Ost 11,8 31,7 Punkt 5 Graben Nordost 2,9 8,1 Randnummer 64 2. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) Randnummer 65 Zu den Antragsunterlagen gehörte auch eine Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Schweinemastanlage {L.} (mit Biogasanlage) (im Folgenden: UVS) der GUBB Unternehmensberatung GmbH Halle vom 21. September 2006 (Band 1 Bl. 227) in einer überarbeiteten Fassung vom 12. Januar 2007 (Band 2 Bl. 388 – die nachfolgenden Seitenzahlen beziehen sich auf diese Fassung). Randnummer 66 In Kapitel 1.2.2 „Beurteilungsgebiet und schutzgutbezogener Untersuchungsrahmen“ wurde u.a. ausgeführt, nach Nr. 4.8 TA Luft sei zu prüfen, ob durch die bei der Schweinemast und Ferkelaufzucht entstehenden Ammoniakimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen entstünden (Seite 11). Innerhalb des Beurteilungsgebietes von 1 km um die Anlage

Nr. 4.6.2.5 TA Luft sei eine flächendeckende Biotop- und Nutzungstypenkartierung nach der Anleitung zur Kartierung der nach § 37 NatSchG LSA besonders geschützten Biotope vorgenommen worden. Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Teilflächen des FFH-Gebietes „{M.}“ (Natura 2000 Gebiet) seien ebenfalls aufgenommen worden (Seite 11). Randnummer 67 Kapitel 4.3.1 „{N.}“ (Seite 28) enthält eine Beschreibung des in der näheren Umgebung des Anlagenstandortes gelegenen FFH-Gebietes „{M.}“. Die Lebensraumtypen (LRT) 3150, 6430 und 91EO* seien im Untersuchungsgebiet dieser UVS nicht vorhanden. Die Fließgewässer seien nur zum Teil dem LRT 3260 zuzuordnen (Seite 29). Randnummer 68 Kapitel 4.3.2 beschreibt die „gesetzlich geschützten Biotope (§ 37 Biotope)“ im Untersuchungsgebiet (Seite 30). Kapitel 4.4.1 bietet eine – fragmentarische – Aufstellung der im Untersuchungsraum vorkommenden geschützten Tierarten (Seite 34). Randnummer 69 Kapitel 5 betrifft die Ermittlung und Beurteilung der Wirkungen des Vorhabens im Untersuchungsraum (Seite 43). Zu den Auswirkungen während der Bauphase auf die Schutzgüter Landschaft, Tiere und Pflanzen hieß es, diese blieben im Regelfall auf das Betriebsgelände und das Baufeld der Biogasanlage selbst beschränkt. Erhebliche Beeinträchtigungen von Pflanzen und Tieren in natürlichen oder naturnahen Biotopen seien daher ausgeschlossen (Seite 44). Auch durch den Betrieb der Anlage seien keine Auswirkungen auf wildlebende Tierarten verbunden. Durch die am Standort bereits vorhandene landwirtschaftliche Anlage sei davon auszugehen, dass sich dort keine störungsempfindlichen Tierarten angesiedelt hätten (Seite 63). Randnummer 70 Kapitel 5.3.3 betrifft die betriebsbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, insbesondere durch Ammoniakimmissionen (Seite 53). Die Bestimmung eines Mindestabstandes der Anlage zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen

Anhang 1 Abbildung 4 TA Luft sei nicht möglich, da die Abstandskurve nur für Massenströme bis 22 t je Jahr dargestellt sei. Für die hier geplante Anlage ergebe sich jedoch ein jährlicher Emissionsmassenstrom von 76,96 t Ammoniak (NH 3 ) (Seite 53). Es sei somit eine Ammoniak-Ausbreitungsrechnung notwendig. Die Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Auswirkungen auf geschützte Biotope im Umfeld der Anlage durch Ammoniak und Stickstoffdeposition erfolge nach den Prüfkriterien der Nr. 4.8 TA Luft (Seite 54). Randnummer 71 Kapitel 5.3.3.3.2 („relevante Beurteilungspunkte“) enthält eine Beschreibung der innerhalb der Isoplethen von 3, 5, 7 und 10 µg/m³ gelegenen Beurteilungspunkte (Seite 56). Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwässerungsgraben, der Schöpfwerksgraben und das Staugewässer Teilbereiche des FFH-Gebietes „(e)“ seien (Seite 57). Eine Beeinträchtigung dieser Biotope durch Ammoniakkonzentration sei ausgeschlossen, soweit eine Zusatzbelastung unterhalb 7 µg/m³ prognostiziert werde, da nach Anhang 1 TA Luft keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile gegeben seien, soweit die Gesamtbelastung durch Ammoniak unter 10 µg/m³ bleibe, und bei einer in Sachsen-Anhalt typischen Hintergrundbelastung von etwa 2 µg/m³ eine Zusatzbelastung von 8 µg/m³ als Grenzwert anzunehmen sei. Soweit die Zusatzbelastung über 8 µg/m³ liege, erfolge eine argumentativ-verbale Beurteilung der Erheblichkeit in Kapitel 5.3.3.3.5 (Seite 58). Randnummer 72 In Kapitel 5.3.3.3.5 wird eine „Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen durch Stickstoffdeposition“ vorgenommen (Seite 59). Insoweit wurde auf den Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz „Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen“ (im Folgenden: LAI-Papier, jetzt: Stand 1. März 2012, http://www.umweltbundesamt.de/luft/downloads/lai-n-leitfaden.pdf) Bezug genommen. Hierin seien in Anhang II Tabelle A2 empirische Critical Loads (im Folgenden: CL) der Stickstoffdeposition in kg N/(ha*a) für bestimmte Ökosysteme aufgeführt. Über die Zuweisung von Zuschlagfaktoren nach Maßgabe der Schutzgutkategorie und der Gefährdungsstufe

Tabelle 2 (Nr. 6.1 LAI-Papier) werde der Beurteilungswert abgeleitet. Die hier betroffenen Ökosysteme seien jedoch nur schwer einem der in Anhang II Tabelle A2 aufgeführten Süßgewässerhabitate zuzuordnen, da dort lediglich für Stillgewässer ein CL vergeben werde, die hier betroffenen Entwässerungsgräben jedoch als eutrophe Fließgewässer einzustufen seien (Seite 59). Hier werde ein CL von 10 – 20 kg N/(ha*

  1. a)angewendet (Seite 60). Randnummer 73 Hiervon ausgehend werde der für das Standgewässer (Biotop Nr. 10) (Beurteilungspunkt 1) anzusetzende Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*a), der sich für das Ökosystem Süßgewässerhabitat „Tümpel“ (CL von 10 – 20 kg N/ha*
  2. a)und einem Zuschlagsfaktor von 1,5 für die Schutzgutkategorie „Lebensraumfunktion“ und die Gefährdungsstufe „gering“ ergebe, bei einem Depositionswert von 30,3 kg N/(ha*
  3. a)geringfügig überschritten. Die Vorbelastung betrage 14 kg N/(ha*a). Die Zusatzbelastung liege bei 15,3 kg N/(ha*
  4. a)(Seite 60). Randnummer 74 Für den Entwässerungsgraben (Biotop Nr. 9) (Beurteilungspunkte 2, 3 und 4) werde ebenfalls der Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*
  5. a)bei einer Vorbelastung von 14 kg N/(ha*
  6. a)und einer Zusatzbelastung von 27,8, 22,1 und 31,7 kg N/(ha*
  7. a)überschritten (Seite 60 – 61). Randnummer 75 Für den Entwässerungsgraben/Schöpfwerksgraben (Biotop Nr. 12) seien keine erheblichen Nachteile infolge Schädigung durch Stickstoffdeposition zu besorgen, da der Beurteilungswert von 30 kg N/(ha*
  8. a)bei einer Vorbelastung von 14 kg N/(ha*
  9. a)und einer Zusatzbelastung von 10 kg N/(ha*
  10. a)bzw. 8,1 kg N/(ha*
  11. a)(Beurteilungspunkt 5) nicht überschritten werde (Seite 61). Randnummer 76 Für einzelne Bereiche der o.a. Biotope seien weiterführende Betrachtungen erforderlich, da mit der Vorbelastung und der Zusatzbelastung die CL überschritten würden. Die hier relevanten Fließgewässer unterlägen einer hohen Dynamik mit einem regelmäßig wechselnden Wasserregime im Jahreslauf. Der Ausbau und die einheitliche Gewässertiefe ermöglichten einen verstärkten Abfluss. Mit der regelmäßigen Grabenpflege sei die Entnahme eines Teils der Biomasse aus dem Fließgewässer verbunden, so dass für den Zeitraum der laufenden Unterhaltung Schädigungen durch einen erhöhten Stickstoffeintrag minimiert seien und das Nährstoffangebot auf dem aktuellen Niveau beibehalten werde. Potentielle Schädigungen durch die an den Beurteilungspunkten 2 bis 4 prognostizierten Stickstoff- bzw. Ammoniakdepositionsraten hätten daher im Vergleich zu stickstoffempfindlichen Ökosystemen deutlich verminderte Auswirkungen (Seite 61 – 62). Randnummer 77 Ergänzend wird in Kapitel 5.3.7 eine „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ angesprochen (Seite 71). Für das im Umfeld des Standortes befindliche Natura 2000 Gebiet (FFH-Gebiet „(e)“) sei eine Verträglichkeitsprüfung

Artikel 6der FFH-Richtlinie erforderlich.

Das Vorhaben dürfe

§ 45Abs. 2 Nat

SchG LSA das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzbereich maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen. In der vorliegenden UVS sei an verschiedenen Stellen Bezug auf das FFH-Gebiet genommen worden und eine ausführliche Beschreibung (z.B. zu potentiellen Auswirkungen) erfolgt. Es seien daher alle für die Verträglichkeitsprüfung

Artikel 6der FFH-Richtlinie notwendigen Ausführungen aufgeführt (Seite 72).

Hiernach könne eingeschätzt werden, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes verbunden seien (Seite 73). Randnummer 78 III. Verfahren Randnummer 79 Nachdem der ursprüngliche Antrag am 28. September 2006 bei dem Beklagten eingegangen war, übersandte dieser mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 eine Eingangsbestätigung an die (

  1. c)und teilte mit, die Antragsunterlagen würden zurzeit auf Vollständigkeit geprüft. Zugleich wurden die Fachbehörden um Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen gebeten. Im Ergebnis wurde die (
  2. c)vom Beklagten u.a. mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen aufgefordert. Unter anderem wurde auf Grund einer Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 1. Dezember 2006 darauf hingewiesen, dass die für die Gülleverwertung vorgesehenen Flächen hierfür nur sehr eingeschränkt oder nicht geeignet seien, so dass beim Nachweis der Eignung der im Verfahren nachzuweisenden Verwertungsflächen wesentlich auf bodenkundliche und Gewässerschutzaspekte einzugehen sei. Darüber hinaus wurde die (
  3. c)durch E-Mail des Beklagten vom 14. Februar 2007 aufgefordert, für die obere Veterinärbehörde (Referat 203) eine Detailansicht (Querschnittszeichnung) des Maststalls vorzulegen, aus der die Fensterfläche hervorgehe. Diese benötigte die Zeichnung, um die Anforderungen an den Tageslichteinfall (3 % Fensterfläche zur Stallgrundfläche) zu prüfen. Randnummer 80 Am 15. Januar 2007 wurden die geänderten und ergänzten Antragsunterlagen bei dem Beklagten abgegeben und auf Vollständigkeit geprüft. Randnummer 81 Am gleichen Tag wurde das Vorhaben im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen Anhalt sowie in der Mitteldeutschen Zeitung – Ausgabe Jessen – öffentlich bekannt gemacht. Hierin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben in der Zeit vom 22. Januar 2007 bis zum 7. März 2007 schriftlich an den Auslegungsorten erhoben werden können. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Randnummer 82 Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 erklärte die (c), die öffentliche Auslegung solle mit den nun vorliegenden Antragsunterlagen erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass die Unterlagen unvollständig seien, übernehme sie die Aufwendungen für eine erneute Vervollständigung. Zugleich wies sie darauf hin, dass ihr bislang noch keine Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen vorliege. Randnummer 83 Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte der Beklagte weitere Unterlagen nach. Die in der Stadt Jessen auszulegenden Unterlagen sollten auf Grund der Kürze der Zeit durch die (
  4. c)in Eigenverantwortung ergänzt und dort am 22. Januar 2007 bis 7.00 Uhr abgegeben werden. Randnummer 84 Die Unterlagen wurden vom 22. Januar 2007 bis zum 21. Februar 2007 in der Stadt Jessen sowie bei dem Beklagten ausgelegt. Randnummer 85 In einem internen Vermerk des Beklagten über den Sachstand im Genehmigungsverfahren Gerbisbach vom 20. Februar 2007 wurde festgestellt, dass die Nachforderungen von Referat 203 und vom Landesamt für Geologie und Bergwesen nicht erfüllt worden seien. Nach Vorlage dieser Unterlagen sei zu prüfen, ob eine erneute Auslegung erforderlich sei. Randnummer 86 Mit Schreiben vom 7. März 2007 erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers namens und in Vollmacht mehrerer natürlicher Personen sowie des Naturschutzbundes Deutschland, e.V., nicht jedoch für den Kläger, Einwendungen gegen das Vorhaben. Hierbei machte er auf den Seiten 12 – 47 die Fehlerhaftigkeit der Immissionsprognose geltend. Auf den Seiten 47 – 71 rügte er die Unzulänglichkeit der Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens. Randnummer 87 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. März 2007, beim Beklagten eingegangen am 19. März 2007 (nach Ablauf der Einwendungsfrist), ebenfalls Einwendungen gegen das Vorhaben. Randnummer 88 Der Erörterungstermin fand am 3., 4., 16., 17., 25. und 26. April 2007 in Jessen statt. Randnummer 89 In einer internen E-Mail vom 4. April 2007 führte der Beklagte aus, dass unvollständige Antragsunterlagen zu einer kritischen Situation geführt hätten. Die festgestellten Mängel hätten einen solchen Umfang angenommen, dass zu erwarten sei, dass die Einwender beklagten, dass sie sich nicht ordnungsgemäß auf den Erörterungstermin vorbereiten konnten. In einigen Fällen sei die derzeitige Genehmigungsunfähigkeit festgestellt worden. Randnummer 90 In Auswertung des Erörterungstermins forderte der Beklagte von der (
  5. c)zahlreiche Unterlagen nach, u.a. zum Themenkomplex Naturschutz eine Beeinträchtigungsprognose für § 37 Biotope, einen Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und eine FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 91 IV. nachgereichte Unterlagen Randnummer 92 1. Immissionsprognose Randnummer 93 In einem 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 6. März 2007 (Band 10 Bl. 62) wurde auf Nachfrage des Beklagten u.a. die Realisierung der Winterluftraten erläutert. Randnummer 94 In einem 3. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 17. Juli 2007 (Band 22 Bl. 67) wurde zunächst Bezug genommen auf eine Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 19. Juni 2007 (Band 22 Bl. 65), wonach die Gültigkeit der Aussage über die Repräsentativität eines bestimmten Jahres und die QPR nicht dadurch in Frage gestellt würden, dass das repräsentative Jahr – hier: 1993 – außerhalb des Zeitraumes – hier 1996 bis 2005 – liege, der für die QPR verwendet worden sei. Zur Berücksichtigung der Winterluftrate wurde ausgeführt, dass nicht alle Lüfter ständig eingeschaltet seien, die eingeschalteten Lüfter aber mit voller Leistung arbeiteten, weshalb es zu einer Abluftfahnenüberhöhung komme. Da nicht alle Lüfter einer Gruppe liefen, entstehe ein geringerer effektiver Durchmesser der aufsteigenden Luftsäule als bei Sommerluftrate, wenn alle Lüfter liefen. Dieser Effekt werde durch einen Korrekturfaktor von 50 %, angewendet auf den effektiven Querschnitt der Abluftsäule, berücksichtigt (Seite 4). Auf die genauen Abstände zwischen der Anlage und den Immissionsorten komme es für das Ergebnis der Ausbreitungsrechnung nicht an, da die Abstandszahlen nicht zur Beurteilung herangezogen würden (Seite 4). Das Gelände um die Anlage sei flach, es komme nicht zu Kaltluftabflüssen (Seite 5). In den Tabellen 1 – 7 (Seite 6 – 7) werden die nunmehr als Vorbelastung berücksichtigten Emissionen von 7 Anlagen angegeben. Der Betreiber der Anlage plane inzwischen den Einsatz einer Abgasreinigungsanlage. Diese habe u.a. einen Wirkungsgrad von 30 % bei Geruch und 70 % bei Ammoniak. Diese Minderungsgrade seien beim Ansatz der Emissionszahlen berücksichtigt worden (Seite 8). Randnummer 95 Der 3. Nachtrag gelangte – wie der 1. Nachtrag vom 8. Januar 2007 – zu folgenden Ergebnissen (Seite 24): Randnummer 96 - Geruchsimmissionen Randnummer 97 -- Am Immissionsort a liege die Gesamtbelastung bei = 10 % und übersteige den Immissionswert von 10 % nicht (Seite 24). Randnummer 98 -- An den Immissionsorten b und c liege die Gesamtbelastung bei = 12 % bzw. 9 % und übersteige den Immissionswert von 15 % nicht (Seite 25). Randnummer 99 - Ammoniakimmissionen Randnummer 100 -- Alle Beurteilungspunkte außerhalb der Isoplethe, die die Zusatzbelastung mit Ammoniak von 3 µg/m³ darstelle, bedürften nach TA Luft keiner weiteren Diskussion. Randnummer 101 -- Innerhalb der Isoplethe für 3 µg/m³ befinde sich lediglich ein Teil der in Anlagennähe verlaufenden Gräben und des südöstlich der Anlage gestauten Sandgrabens (Seite 25) Randnummer 102 2. BIANCON-Gutachten Randnummer 103
  6. a)FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) Randnummer 104 In der nachgereichten FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) der BIANCON GmbH vom 20. Juli 2007 (Band 22 Bl. 132) findet sich zunächst eine allgemeine Beschreibung des FFH-Gebietes „(e)“ (Seite 4 ff.) sowie der bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens (Seite 7 ff.). Als Untersuchungsgebiet wird ein Radius von 1 km um die geplante Anlage definiert (Seite 16). Es seien ein LRT 3150 am nördlichen Rand des Untersuchungsraumes (Gewässer Nr. 37) sowie ein potentieller LRT 3150 im Staugewässer unmittelbar südöstlich der geplanten Anlage (Gewässer Nr. 36) vorhanden (Seite 16 und 19; Darstellung auf Karte 2, Band 22 Bl. 190). Der LRT 3260 komme am nördlichen Rand des Untersuchungsgebietes in Teilabschnitten des Neugrabens vor (Seite 16 und 20). Nachweise der LRT 6430 und 91EO* gebe es nicht (Tabelle 5 Seite 16). Randnummer 105 Als charakteristische Art des LRT 3150 werde der Hecht und als charakteristische Art des LRT 3260 werde der Eisvogel ausgewählt (Seite 21). Einer zusätzlichen Betrachtung bedürften die Anhang-II-Arten Bitterling (Nachweis) (Seite 22), Kammmolch (Potential) (Seite 23), Biber (Nachweis) (Seite 24) und Fischotter (Potential) (Seite 24) (Tabelle 5 Seite 17). Als Datengrundlage dienten die in Kapitel 2.2 (Seite 5) genannten Unterlagen sowie ergänzende Erfassungen im Zuge zweier Vorortbegehungen am 16. April und 28. Juni 2007 (Seite 18). Randnummer 106 Kapitel 5.1 (Seite 26) enthält eine Beschreibung der Bewertungsmethode, die sich an dem von der Arbeitsgemeinschaft Kieler Institut für Landschaftsökologie/Planungsgesellschaft Umwelt, Stadt, Verkehr/Trüper Gondessen Partner im Gutachten zum Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau vom 20. August 2004 (http://www.naturschutzrecht.eu/wp-content/uploads/2008/05/BMVBW-Gutachten-FFH-VP-Mierwald.pdf) entwickelten Bewertungsschema orientiert. Randnummer 107 Bei der Prüfung der Beeinträchtigung des LRT 3150 wird das im nördlichen Teil des Untersuchungsraumes befindliche Gewässer (Nr. 37) wegen der großen Entfernung zur Anlage von 850 m außer Betracht gelassen und nur das Stillgewässer unmittelbar südöstlich der Anlage (Nr. 36) untersucht (Seite 29). Grundlage hierfür ist der Ausgangspunkt der FFH-VS, dass als maßgebliche „Wirkungsgrenze“ die Isoplethe zugrunde gelegt wird, in der die zusätzliche Stickstoffdeposition 4 kg N/(ha*
  7. a)erreicht (Seite 11). Randnummer 108 Im Ergebnis wird festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der charakteristischen Tierart Hecht keine Beeinträchtigung des LRT 3150 zu erwarten sei (Seite 33). Zur Begründung wird ausgeführt, durch den vorhabenbedingten zusätzlichen Stickstoffeintrag in das Stillgewässer von 6,38 kg N/a (Seite 31 Tabelle 7) erhöhe sich der Anteil des Lufteintrags lediglich von 19 % auf 27 %, während der Anteil des Oberflächenzuflusses lediglich von 81 % auf 73 % abnehme (Seite 32 Tabelle 8). Als Vorbelastung des Stillgewässers wird dabei eine Zuflussfracht von 45,00 kg N/a (Seite 32 Tabelle 8 Spalte 3) und eine Luftfracht von 10,34 kg N/a (Seite 31) angenommen. Hierbei werden die Daten des Umweltbundesamtes über die Vorbelastung von Wasserflächen mit Stickstoff von 11 kg N/(ha*
  8. a)zugrunde gelegt. Die Erhöhung der Gewässerbefrachtung mit Stickstoff über den vorhabenbedingten Lufteintrag werde daher keinen entscheidenden Einfluss auf die Wasserbeschaffenheit erlangen (Seite 32). Randnummer 109 Auch für den LRT 3260 könne unter Berücksichtigung des als charakteristische Tierart anzusehenden Eisvogels eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden (Seite 35). Zur Begründung wird ausgeführt, der einzige Zufluss in den Neugraben aus dem Wirkbereich des Vorhabens erfolge über den Sandgraben, der nach dem Speicherbecken unmittelbar östlich des Vorhabens als sog. Schöpfwerksgraben verlaufe und nach 800 m in den Neugraben münde (Seite 34). Die Erhöhung der Stickstoffbelastung des Neugrabens durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge über den Luftpfad in den Sand- bzw. Schöpfwerksgraben sei so gering, dass eine Beeinträchtigung des LRT 3260 durch das Vorhaben ausgeschlossen werden könne. Die Vorbelastung des Neugrabens durch Stickstofffrachten aus dem gesamten Einzugsgebiet des Sandgrabens liege bei 33.400 kg N/a (2.160 ha x 15,5 kg N/ha*
  9. a)(Seite 34 Tabelle 11). Die Zusatzbelastung durch vorhabenbedingte Stickstoffeinträge in das Einzugsgebiet des Sandgrabens liege bei 246,47 kg N/a (Seite 34 Tabelle 10). Dies entspreche 0,7 % der Vorbelastung. Zudem liege der Abflussanteil des Sandgraben-Einzugsgebietes am Abfluss des Neugrabens bei nur 6 bis 7 %, so dass die Wasserqualität im Neugraben vorrangig von Frachten aus anderen Bereichen des Einzugsgebietes bestimmt werde (Seite 35). Randnummer 110 Eine Beeinträchtigung der zu untersuchenden Anhang-II-Arten durch das Vorhaben könne ebenfalls ausgeschlossen werden (Seite 36 – 42). Randnummer 111
  10. b)Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Randnummer 112 Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag der BIANCON GmbH vom 20. Juli 2007 (Band 22 Bl. 191) enthält in Kapitel 4 eine Auswahl der prüfrelevanten Arten nach Maßgabe einer im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt erstellten Liste der im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags zu behandelnden Arten (Liste ArtSchRFachB) (http://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Elementbibliothek/Bibliothek_Politik_und_Verwaltung/Bibliothek_LAU/Naturschutz/Arten-_und_Biotopschutz/Dateien/Streng-geschuetzte-Arten.pdf) Randnummer 113 (Tabelle 1, Seite 9 – 12). Die Unterlagen, denen die Daten zu den Artvorkommen entnommen wurden, sind auf Seite 8 aufgeführt (Karte 1 = Band 22 Bl. 221). Randnummer 114 Die Haubenlerche könne durch die Baufeldfreimachung zur Brutzeit (Ende März bis Ende Juli) vom Verbot der Tötung bzw. vom Verbot der Beschädigung oder Zerstörung ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten

§ 42Abs. 1 Nr. 1 BNat

SchG 2002 a.F. betroffen sein (Seite 13). Dem könne durch zeitliche Vorgaben für die Bauausführung entgegengewirkt werden, indem der Beginn der Bauarbeiten vor Ende März oder nach Ende Juli angeordnet werde (Seite 14 und 22). Die zwischenzeitliche Besiedelung sollte durch sofortige vollständige Freimachung der zukünftig beanspruchten Flächen verhindert werden (Seite 14 und 22). Randnummer 115 Der Neuntöter und der Grauammer könnten vom Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 a.F. (in der Fassung vom

  1. März 2002 – kein Populationsbezug) betroffen sein (Seite 15 und 16). Um die Störung auszuschließen, sei die Bautätigkeit zur Brutzeit (Anfang Mai bis Ende Juni bzw. Ende Juli) in einem Bereich von 100 bis 150 m um den Niststandort zu unterbrechen (Seite 15 und 17 sowie Seite 22). Randnummer 116 Im Hinblick auf die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Arten Knoblauchkröte, Moorfrosch, Kammmolch und Bitterling seien keine Verbotstatbestände zu befürchten (Seite 17 bis 21). Randnummer 117 Die Neufassung des § 42 BNatSchG 2002 durch das erste Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom
  2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873), in Kraft getreten am
  3. Dezember 2007, wurde im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom
  4. Juli 2007 noch nicht berücksichtigt. Randnummer 118 c) Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen Randnummer 119 Die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen der BIANCON GmbH vom
  5. Juli 2007 (Band 22 Bl. 222) enthält zunächst die Feststellung, dass sich in einem Abstand von 118 m bzw. 135 m östlich des Vorhabens zwei Gehölzbiotope befinden (Seite 2, Abbildung 1 Band 22 Bl. 230). Die Zusatzbelastung durch Ammoniakkonzentration betrage 1,55 µg/m³ bzw. 2,06 µg/m³ und überschreite daher die Irrelevanzgrenze von 3 µg/m³

Anhang 1 TA Luft nicht. Die zusätzliche Stickstoffdeposition betrage indessen 3,33 kg N/ha*a bzw. 4,47 kg N/ha*a und liege damit oberhalb der „Bemessungsgrenze“ von 4 kg N/ha*a. Die beiden Gehölze seien jedoch durch das Vorherrschen weit verbreiteter nitrophiler Arten gekennzeichnet (Seite 4) Randnummer 120 Die vorgefundenen Arten zeigten vornehmlich stickstoffreiche Standorte an. Eine Empfindlichkeit gegenüber zusätzlichen Stickstoffeinträgen in der zu erwartenden Größenordnung sei auszuschließen, so dass keine Beeinträchtigung der Biotope zu erwarten sei (Seite 5). Randnummer 121 Mit Schreiben vom 7. September 2007 (Band 19 Bl. 327) nahm das Referat 407 des Beklagten zu den BIANCON-Gutachten Stellung. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, das Natura-2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten erheblich zu beeinträchtigen (Seite 10). Bestandteil der Genehmigung sollte jedoch aufgrund der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Filteranlagen ein Monitoring sein (Seite 10). Gefahren für Haubenlerche, Neuntöter und Grauammer könne durch Vorgaben für die Bauausführung begegnet werden (Seite 11). Eine Beeinträchtigung der nach § 37 NatSchG LSA geschützten Biotope sei nicht zu erwarten (Seite 12). Die entsprechenden Ausführungen finden sich auch auf den Seiten 60 – 68 des Genehmigungsbescheides. Die Nebenbestimmung Nr. 2.2.15 über den Beginn der Bauarbeiten (Genehmigungsbescheid Seite 5) und Nr. 10 über das begleitende Monitoring (Genehmigungsbescheid Seite 24 – 25) beruhen auf dieser Stellungnahme. Randnummer 122 3. Abschlussdokument zur Immissionsprognose Randnummer 123 In einem sog. Abschlussdokument zur Immissionsprognose vom 19. Februar 2008 (Band 23 Bl. 167) wurden die Ergebnisse der Immissionsprognose vom 8. September 2006 sowie der 3 Nachträge vom 8. Januar, 6. März und 17. Juli 2007 zusammengefasst. Bei den Geruchsemissionen wurde wegen der geplanten Abgasreinigungsanlage eine Emissionsminderung von 30 % berücksichtigt (Seite 33 Tabelle 13). Bei den Ammoniakemissionen wurde eine Emissionsminderung von 70 % angesetzt (Seite 37 Tabelle 22). Es wurde eine Abluftgeschwindigkeit von 14,8 m/s zugrunde gelegt (Seite 42 Tabelle 30). Die Prognose kommt zu den gleichen Ergebnissen wie bisher. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 124 4. Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 Randnummer 125 Auf Grund einer Beratung mit dem Beklagten am 22. Mai 2008 (Band 19 Bl. 225) legte die (

  1. c)eine neue Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 (Band 25 Bl. 1) vor. Diese wurde in einem 1. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 15. August 2008 (Band 19 Bl. 239) näher erläutert. Randnummer 126 Mit Schreiben vom 30. September 2008 (Band 19 Bl. 137) nahm das Referat 402.5 des Beklagten zu der Immissionsprognose Stellung. Hierin hieß es, bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb und nach Maßgabe der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen könnten schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchs- und Staubimmissionen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen finden sich u.a. in Nr. 3.1.1.1, Nr. 3.1.1.2, 3.1.2.2 und 3.1.5.9 des Genehmigungsbescheides (Seite 7 – 8 und 10) wieder. Erhebliche Nachteile durch Ammoniakimmissionen bzw. Stickstoffdeposition im Bereich der zum FFH-Gebiet „{O.}“ zugehörigen unmittelbar südlich und östlich angrenzenden Entwässerungsgräben könnten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Hier sei eine Beurteilung aus naturschutzfachlicher Sicht durch die zuständige Naturschutzbehörde erforderlich. Randnummer 127 V. Beteiligung der Naturschutzverbände Randnummer 128 Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 (Band 20 Bl. 296) übersandte der Beklagte dem Kläger die nach dem Erörterungstermin angefertigte FFH-Verträglichkeitsstudie der BIANCON, deren Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, die Beeinträchtigungsprognose von zwei § 37-Biotopen sowie die Immissionsprognose vom 13. Juni 2008 mit der Bitte um Stellungnahme. Randnummer 129 Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 377) nahm der Kläger, jetzt vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, zu den nachgereichten Unterlagen Stellung. Randnummer 130 1. Gutachten Öko & Plan vom 30. Juli 2008 Randnummer 131 Ergänzend übersandte er ein Gutachten des Büros Öko & Plan Büro für Landschaftsplanung Dr. Bernd CA. vom 30. Juli 2008 (Band 20 Bl. 406), das eine Stellungnahme zu den BIANCON-Gutachten enthielt. Hierin wird zunächst bemängelt, dass die BIANCON-Gutachten nahezu ausschließlich auf Fremddaten beruhten und nur in ganz geringem Umfang eigene Untersuchungen durchgeführt worden seien (Seite 2). Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag beruhe auf einer unvollständigen Erfassung der Arten, die durch die Anlage beeinträchtigt werden könnten. Es fehlten insbesondere 5 innerhalb des Anlagengeländes bzw. in dessen unmittelbarem Umfeld vorkommende Fledermausarten (Anhang-IV-Arten). Weiterhin werde das Anlagengelände von mindestens 32 europäischen Vogelarten genutzt, wobei bei mindestens 26 Arten von Brutvogelarten auszugehen sei (Seite 4 – 10). Bei zahlreichen dieser Arten würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (Seite 12 – 14). Auch im Hinblick auf einzelne Fledermausarten würden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (Seite 15 – 18). Zur FFH-Verträglichkeitsstudie der BIANCON wurde ausgeführt, nach eigenen Erfassungen sei eine kurzfristige Entwicklung des Gewässers Nr. 36 (Pumpteich) zum LRT 3150 möglich. Bei dem Gewässer Nr. 118 (Schöpfwerksgraben) sei abschnittsweise eine Entwicklung zum LRT 3260 möglich (Seite 19 – 21). Es fehle eine Erfassung der charakteristischen Tierarten. Bei einzelnen Tierarten und der LRT sei eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen (Seite 23 – 26). Die Erfassung der Biotope nach § 37 NatSchG LSA sei unvollständig. Es gebe 3 weitere Biotope innerhalb bzw. im näheren Umfeld der Anlage. Als Auswirkung des Vorhabens seien Beeinträchtigungen der Gehölzbestände durch zusätzliche Nährstoffanreicherung zu erwarten (Seite 32 – 33). Randnummer 132 Mit Schreiben vom 25. September 2008 (Band 19 Bl. 354) nahm die BIANCON hierzu Stellung. Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung seien nicht alle charakteristischen Arten eines LRT zu überprüfen, sondern nur solche, die für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant seien. Der vorliegende Kenntnisstand sei ausreichend. Weitere Erfassungen würden zu keiner abweichenden Beurteilung der FFH-Verträglichkeit führen. Ob eigene Erfassungen durchgeführt wurden, sei ohne Relevanz. Die Bewertung der Stickstoffeinträge spiele bei der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens eine zentrale Rolle. Die Anwendung von Critical Loads auf Gewässer (hier: LRT 3150 und 3260) sei methodisch bisher noch nicht erfolgt. Die verwendete Bilanzmethode über Frachten zur Feststellung der durch das Vorhaben hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf die Gewässer der Lebensraumtypen sei aus gutachterlicher Sicht durchaus geeignet, stoffliche Zusatzbelastungen und ihre Auswirkungen auf die abiotischen Verhältnisse der hier in Rede stehenden wassergebundenen Lebensraumtypen zu erfassen (Seite 2 – 3). Randnummer 133 Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände werde nicht näher begründet und sei daher nicht nachvollziehbar (Seite 4). Auch die auf dem Anlagengelände nachgewiesenen Fledermausarten seien nicht von einem artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand betroffen. Zwar könne ein zeitweiliges Auftauchen von Individuen der betreffenden Arten im Umfeld der Anlage – z.B. als Nahrungsgäste – nicht ausgeschlossen werden. Die Wirkfaktoren der Anlage würden jedoch keine über das normale Lebensrisiko hinausreichenden Beeinträchtigungen hervorrufen. Prüfrelevant seien nur dauerhafte Artvorkommen im Wirkbereich der Anlage (z.B. vorhabenbedingter Quartierverlust) (Seite 7). Randnummer 134 § 37-Biotope würden durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Es handele sich um Biotope mit ausgesprochener Dominanz nitrophiler Arten (Seite 5). Randnummer 135 Eine anschließend angefertigte überarbeitete Fassung der FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) der BIANCON GmbH vom 23. Januar 2009 (Band 25 Bl. 157) weicht allein in der Beschreibung der Bewertungsmethode (Seite 26) von der ursprünglichen FFH-VS vom 20. Juli 2007 ab. Es wird nur noch zwischen „nicht erheblichen“ und „erheblichen“ Beeinträchtigungen unterschieden. Randnummer 136 In einer Stellungnahme vom 27. Oktober 2008 (Band 19 Bl. 370) führte Referat 407 aus, dass bei der Erfassung und Bewertung der charakteristischen Arten der FFH-LRT, insbesondere bei der Herleitung und Verwendung von Analogien, sowie bei der Dokumentation der Untersuchungsmethoden Defizite bestehen könnten, die durch eine Ergänzung der Unterlagen behoben werden könnten (Seite 3). Da die Unterlagen nicht in allen Aspekten der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung entsprächen, bestehe ein entsprechendes Prozessrisiko (Seite 5 – 6). Randnummer 137 Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 (Band 19 Bl. 377) nahm das Referat 407 zu der überarbeiteten Fassung der FFH-Verträglichkeitsstudie vom 23. Januar 2009 Stellung, wobei es seine bisherige Auffassung bekräftigte, eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebietes liege nicht vor. Eine Wiedergabe dieser Auffassung findet sich auf Seite 68 – 71 des Genehmigungsbescheides. Randnummer 138 2. Abluftreinigungsanlage Randnummer 139 Mit Schreiben vom 24. März 2009 (Band 17 Bl. 55) machte der Kläger geltend, eine erneute Auslegung der Unterlagen sei erforderlich, weil die geplante Anlage nach der erstmaligen Auslegung technisch geändert worden sei und sich aufgrund dieser technischen Änderung neue und andersartige Umwelteinwirkungen ergäben. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erfüllt. Darüber hinaus sei es auch im Sinne der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit angesichts der Dauer des Verfahrens und der zwischenzeitlich zahlreichen neuen Informationen angebracht, die Unterlagen neu auszulegen, um der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Einwendung bezüglich der neuen Unterlagen zu geben (Seite 2). Der Einsatz von Schwefelsäure bei der vorgesehenen Abluftreinigungsanlage führe zu bisher nicht thematisierten Umweltproblemen, insbesondere zur Bildung von Schwefelwasserstoff (H 2 S), einem äußerst giftigen Gas, das bei der Beimischung des Waschwassers zur Gülle und Einbringung in die Biogasanlage entstehe (Seite 3). Die Pflicht zur erneuten Auslegung ergebe sich auch aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG. Hiernach sei eine erneute Auslegung immer dann erforderlich, wenn der Träger des Vorhabens im Laufe des Verfahrens die nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ändere (Seite 4). In Gerbisbach werde eine Abluftreinigungsanlage geplant, die eine dreistufige Kombination aus Wäscher, chemischem Wäscher und Biofilter aufweise. Die Aufgabe der beiden ersten Wäscher sei es, den Ammoniakstrom zu reduzieren. Die Aufgabe der biologischen Reinigung sei es dann, die Geruchsstoffe zu erfassen (Seite 6). Es sei davon auszugehen, dass sich das Ammoniak, welches nur zu 70 % gefiltert werde, schädlich auf die im Biofilter vorhandenen Mikroorganismen auswirke und daher die Funktionsweise des Biofilters schädige (Seite 7 – 8). Zudem werde das Ammoniak im Biofilter in Stickstoffoxide umgewandelt, vorrangig in N 2 O (Lachgas) und/oder NO (Seite 8). Diese Gase seien schädlicher für die Umwelt als Ammoniak (Seite 9 – 10). Randnummer 140 Mit Schreiben vom 7. April 2009 (Band 17 Bl. 91) nahm die BIANCON hierzu Stellung. Durch den Einsatz von Schwefelsäure als Prozessstoff in der Abluftreinigung ergäben sich keine neuen Umwelteinwirkungen. Die eingesetzte Schwefelsäure reagiere im Wäscher mit Ammoniak zu Ammoniumsulfat, das abgeschlämmt und als Wirtschaftsdünger weiterverwendet werde. Ein Austrag von Schwefelsäure in die Umwelt finde weder über den Luft- noch über den Wasserpfad statt. Randnummer 141 Mit Schreiben vom 20. April 2009 (Band 17 Bl. 93) erklärte das Landesamt für Umweltschutz, bei ordnungsgemäßem Betrieb entstünden durch den Einsatz von Schwefelsäure keine zusätzlichen oder anderen Emissionen durch die Abluftreinigungsanlage. Durch einen Zusatz von schwefelhaltigem Waschwasser in den Fermenter könne die Konzentration von Schwefelwasserstoff (H 2 S) im Biogas, welches im Mittel ca. 500 mg/m³ Schwefelwasserstoff enthalte, stark ansteigen. Hierdurch werde die Verarbeitung des Biogases in der Biogasanlage beeinträchtigt. Die Zugabe des Waschwassers in den Fermenter sei daher nicht zu empfehlen. In Gerbisbach sei eine separate Zwischenlagerung des Waschwassers geplant. Es solle keine Zumischung des Waschwassers in den Fermenter der Biogasanlage erfolgen. Vielmehr solle das Waschwasser kurz vor der Ausbringung auf Felder mit Gülle vermischt werden. Der Einsatz von Schwefelsäure in der Abluftreinigungsanlage in Gerbisbach sei daher nicht problematisch. Der Abbau von Ammoniak finde auch in biologischen Stufen wie einem Biofilter statt. Bei der Vorschaltung einer Säurestufe vor die biologische Stufe finde im System keine Spurengasbildung (N 2 O, NO) statt. Insoweit wurde auf eine Studie von Dr. Manfred Trimborn, „Biofilter/Biowäscher an Tierhaltungsanlagen als relevante Quelle von Lachgas durch Ammoniakabscheidung?“, Landwirtschaftliche Fakultät der Universität Bonn, Schriftenreihe des Lehr- und Forschungsschwerpunkte USL Nr. 138, April 2006 (Band 17 Bl. 96), verwiesen. Randnummer 142 3. Gutachten Haverkamp vom 12. Mai 2009 Randnummer 143 Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (Band 17 Bl. 184) (32 Seiten) nahm der Kläger erneut Stellung und legte ein Gutachten des Sachverständigen Knut Haverkamp vom 12. Mai 2009 (Band 17 Bl. 212 und GA Bl. 237) zur Beurteilung der Emissionen von Ammoniak, Geruch und Staub sowie der Ausbreitungsberechnung der IFU GmbH vor, in dem folgende Einwände erhoben wurden: Randnummer 144 - In der Immissionsprognose der IFU GmbH würden zu geringe Emissionen an Ammoniak und Geruch angesetzt. Randnummer 145 - Der Ansatz eines Ammoniakemissionsfaktors von 0,45 kg/(TP*
  2. a)für Ferkel sei zu gering. Realistisch sei ein Faktor von 0,6 kg/(TP*a). Randnummer 146 - Der angesetzte Minderungsgrad von 95 % für die Gärrestelager sei zu hoch. Durch eine Zeltdachabdeckung ergebe sich nur eine Minderung von 90 %. Randnummer 147 - Es fehlten die Ammoniakemissionen aus anderen Quellen (Klossa, Lebien, Grabo, Purzien, Düßnitz, Rade, Battin, BHKW, Pauschalquellen, Fahrsilo, Fermenter 1 + 2, Gärrestelager 3 und Feststoffdosierer 1 + 2). Randnummer 148 - Bei den Geruchsemissionen seien die Mastschweine realistischerweise mit 115 oder 120 kg, also mit 0,14 bzw. 0,15 GV/TP anzusetzen. Randnummer 149 - Die Emissionsfaktoren für „Läufer“ und „Sauen“ bei der Schweineanlage Klossa (Immissionsprognose, Seite 38, Tabelle 21 <Band 25 Bl. 38>) seien nicht nachvollziehbar. Randnummer 150 - Die Geruchsemissionen der Gärrestelager seien zu gering. Für Schweinegülle sei ein Emissionsfaktor von 6,8 GE/(m²*
  3. s)anzusetzen. Die Minderung durch Vergärung betrage nur 28,6 %. Die Minderung aufgrund einer Abdeckung durch Schwimmfolie oder Zeltdach betrage nur 85 – 90 %. Randnummer 151 - Die Geruchsemissionen eines BHKW lägen bei bis zu 8.500 GE/m³. Randnummer 152 - Die Stickoxid-Emissionen des BHKW würden nicht berücksichtigt. Diese seien jedoch für die Gesamtstickstoffbelastung in der Umgebung relevant. Randnummer 153 - Der Ansatz der Lüftungsturmhöhen der Ferkel- und Mastställe von 15 m widerspreche den Angaben in den Lageplänen des Ingenieurbüros Eule vom 8. August 2006, in denen Höhen von 14,00 bis 14,95 m angegeben seien. Randnummer 154 - Der Ansatz einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s sei wegen der Turbulenzen in den Abluftströmen nicht zu rechtfertigen. Ohne technische Maßnahmen (z.B. Gleichrichter) sei die von AUSTAL2000 berechnete Abluftfahnenüberhöhung zu hoch. Randnummer 155 - Die für das BHKW angesetzte Abluftfahnenüberhöhung sei ebenfalls zu hoch. Die Austrittsgeschwindigkeit sei niedriger als 13,24 m/s. Die angesetzte Austrittshöhe von 10 m (Immissionsprognose, Seite 41, Tabelle 27 <Band 25 Bl. 41>) müsse überprüft werden. Da bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW große Mengen Wasser entstünden, müsse der Down-Wash-Effekt berücksichtigt werden. Randnummer 156 - Bei den Flächenquellen (Feststoffdosierer, Gärrestelager, Fermenter und Fahrsilo) müsse der Rezirkulationsprozess im Lee-Bereich der Gebäude berücksichtigt werden. Randnummer 157 - Die Voraussetzungen für die Anwendung des in AUSTAL2000 integrierten mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells nach Anhang 3 Nr. 10 TA Luft lägen nicht vor, da die Abluftaustrittshöhe nicht das 1,2fache der Gebäudehöhe betrage. Um die Umströmung der Anlage richtig zu prognostizieren, müsse ein prognostisches Windfeldmodell oder ein Strömungsmodell angewandt werden. Randnummer 158 - Die Höhen der im diagnostischen Windfeldmodell berücksichtigten Gebäude (Immissionsprognose, Seite 34, Tabelle 15 <Band 25 Bl. 34>) stimme nicht mit den Angaben in dem Lageplan des Ingenieurbüros Eule vom 8. August 2006 überein. Auch würden nur 10 von 13 Gebäuden berücksichtigt. Randnummer 159 - Der Divergenzfehler bei der Windfeldbibliothek müsse unter 0,05 liegen. Randnummer 160 - Aus den Berechnungsunterlagen gehe nicht hervor, in welcher Höhe das Anemometer (der Windmesser) am Rechenstandort gelegt worden sei. Zur Übertragbarkeit der Winddaten vom Messstandort auf den Rechenstandort sei es notwendig, die Anemometerhöhe über Rauhigkeitslängen der Standorte anzugleichen. Randnummer 161 Hierzu nahm die IFU GmbH mit einem 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 26. Mai 2009 (Band 17 Bl. 234) Stellung. Zu den Einwänden des Sachverständigen Haverkamp wurde im Einzelnen ausgeführt: Randnummer 162 - Die angesetzten Emissionsfaktoren für Ammoniak hätten dem etablierten Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erstellung der Immissionsprognose entsprochen (zu 2.1.1). Randnummer 163 - Die Gärrestelager würden mit spezieller Folie abgedeckt, die dicht verschließe (zu 2.1.1). Randnummer 164 - Die Minderung von 95 % sei sachgerecht, da bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Emissionen entwichen (zu 2.1.1). Randnummer 165 - Fahrsilo, Feststoffdosierer, BHKW, Fermenter und Gärrestelager verursachten keine relevanten Ammoniakemissionen (zu 2.1.2). Randnummer 166 - Die Tierhaltungsanlagen in der Umgebung der Anlage seien im Hinblick auf Ammoniak bereits durch die pauschal angesetzte Hintergrundbelastung für gasförmigen Ammoniak von 4 µg/m³ berücksichtigt worden (zu 2.1.2). Randnummer 167 - Bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW entstünden keine (erheblichen Mengen) Stickoxide (zu 2.1.3). Randnummer 168 - Es würden Mastschweine bis 110 kg gehalten, für die ein Wert von 0,13 GV/TP gelte (zu 2.2.1). Randnummer 169 - Emissionsfaktor für „Läufer“ = 0,12 GV/TP für „Jungsauen (bis 90 kg)“

Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft; 69 GE/(GV*s)

KTBL-Arbeitspapier 260 (zu 2.2.2). Randnummer 170 - Emissionsfaktor für „Sauen“ = 0,40 GV/TP für „Sauen mit Ferkel bis 10 kg“

Nr. 5.4.7.1 Tabelle 10 TA Luft; 22 GE/(GV*s)

KTBL-Arbeitspapier 260 (zu 2.2.2). Randnummer 171 - Ein Emissionsfaktor für Schweinegülle von 6,5 GE/(m²*s) sei vertretbar (zu 2.2.3). Randnummer 172 - Eine Minderung von 40 % nach Vergärung sei vertretbar (zu 2.2.3). Randnummer 173 - Eine Minderung von 95 % durch Folienabdeckung sei vertretbar (zu 2.2.3). Randnummer 174 - Ein Emissionswert von 3.000 GE/m³ für BHKW sei vertretbar (zu 2.2.4). Randnummer 175 - Der Immissionsprognose hätten die Angaben in den Antragsunterlagen, hier BImSchG-Formular 4.1 (Band 1 Bl. 167) zugrunde gelegen. Es empfehle sich, eine Bauhöhe von 15 m zu realisieren (zu 3.1 und 3.2) Randnummer 176 - Der Ansatz einer Abluftgeschwindigkeit von 15,22 m/s sei sachgerecht. Es sei davon auszugehen, dass Turbulenzen in den Formeln zur Berechnung der Abluftfahnenüberhöhung nach AUSTAL2000 berücksichtigt seien (zu 3.1 und 3.2). Randnummer 177 - Bei der Verbrennung von Ammoniak im BHKW (Anteil im Biogas nur 1 %) entstünden keine „großen Mengen Wasser“, die einen störenden Einfluss auf die Modellierung der Abgasfahnenüberhöhung haben könnten (zu 3.3). Randnummer 178 - Die beim BHKW angesetzte Abluftgeschwindigkeit von 13,24 m/s an der Kaminmündung ergebe sich aus der Querschnittsfläche der Kaminmündung und dem Volumenstrom des Abgases im Betriebszustand. Die Geschwindigkeit ergebe sich aus dem Überdruck im Abgaskanal des BHKW (zu 3.3) Randnummer 179 - Die Emissionen der Flächenquellen setzten an den Oberkanten der Quellen als Emissionsort ein. Verwirbelungen im Gebäudeeinfluss würden dadurch berücksichtigt, dass Gebäude als umströmte Hindernisse im Windfeldmodell erfasst würden (Beispiel: Gärrestelager und Fermenter). Fahrsilo und Feststoffdosierer würden nicht erfasst, da sie unerheblich seien (zu 3.4). Randnummer 180 - Die TA Luft schließe die Verwendung eines diagnostischen Windfeldmodells nicht aus, wenn die Bedingungen

Anhang 3 Nr. 10 TA Luft nicht gegeben seien. Der Begriff des prognostischen Windfeldmodells komme in der TA Luft nicht vor (zu 3.5) Randnummer 181 - Um Gebäude mit gegliederten Dächern möglichst gut zu modellieren, würden in der Immissionsprognose mitunter Quellhöhen angesetzt, die einer effektiven Höhe entsprächen und von den Angaben in Lageplänen abweichen könnten (zu 3.6). Randnummer 182 - Die nicht berücksichtigten Gebäude verfälschten die Immissionsprognose nicht, da die Umströmung von Hindernissen, die nicht in unmittelbarer Quellnähe stünden, keinen merklichen Einfluss auf die prognostizierten Immissionen hätten, wenn – wie hier – eine Beurteilung in einer Entfernung von mindestens der fünffachen Gebäudehöhe stattfinde (zu 3.6). Randnummer 183 - Eine maximal auftretende Restdivergenz von 0,001 bei der erstellten Windfeldbibliothek im Fall der Immissionsprognose überschreite den zulässigen Wert von 0,05 nicht (zu 3.7). Randnummer 184 - Die Anemometerhöhe betrage 11 m (Immissionsprognose, Seite 75, letzte Zeile <Band 25 Bl. 75>) (zu 3.8). Randnummer 185 - Die Angaben zur Anemometerposition befänden sich auf Seite 47 der Immissionsprognose (zu 3.8). Randnummer 186 Mit Schreiben vom

  1. Juni 2009 (Band 19 Bl. 149) nahm auch das Referat 402.5 des Beklagten zu dem Gutachten von Herrn {P.} vom
  2. Mai 2009 Stellung. Hierin hieß es u.a., der Hinweis auf die abweichenden Angaben über die Höhe der Lüftungstürme der Ferkelställe und des Maststalls in den Bauunterlagen sei berechtigt. In einem Genehmigungsbescheid sei daher eine Turmhöhe von 15 m per Nebenbestimmung festzulegen. Auch der Einwand hinsichtlich der Turbulenzen im Abluftstrom sei berechtigt. AUSTAL2000 gehe von einer laminaren Abluftströmung aus, wie es bei Verbrennungsanlagen der Fall sei. Stalllüftungen mit von Ventilatoren erzeugten turbulenten Abluftströmen seien ein nicht berücksichtigter Sonderfall. Die rechnerisch ermittelte Abgasfahnenüberhöhung werde nur wirksam, wenn der Drall innerhalb des Abluftrohres minimiert werde. Daher seien sämtliche Abluftrohre mit Gleichrichtern (z.B. Nachleiträdern) auszurüsten, was im Falle der Genehmigungserteilung per Nebenbestimmung festzulegen wäre. Randnummer 187 Eine entsprechende Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3 a) wurde nachträglich mit Bescheid vom
  3. Mai 2012 (GA Bl. 785) in den Genehmigungsbescheid eingefügt. Randnummer 188
  4. Gutachten Haverkamp vom
  5. August 2009 Randnummer 189 Mit Schreiben vom
  6. August 2009 (Band 17 Bl. 253) nahm der Kläger erneut Stellung. Zugleich legte er ein weiteres Gutachten des Sachverständigen {Q.} vom
  7. August 2009 (Band 17 Bl. 259 und GA Bl. 257) vor, in dem eine eigenständige Ausbreitungsrechnung für Ammoniak vorgenommen und auf dieser Grundlage die Stickstoffdeposition an ausgewählten Aufpunkte berechnet wurde. Hierbei wurde von der Immissionsprognose der IFU GmbH in folgenden Aspekten abgewichen: Randnummer 190 - Anemometerhöhe 7,2 m Randnummer 191 - Quellhöhen (Höhen der Lüftungstürme der Ferkelställe und des Maststalls) an die in den Bauzeichnungen angegebenen Höhen angepasst Randnummer 192 - zusätzliche Berücksichtigung von diffusen Emissionen durch Verschmutzungen auf dem Anlagengelände Randnummer 193 - Annahme einer durchschnittlichen Abluftaustrittsfläche (Durchmesser der Abluftschächte) gemittelt über das Jahr (also keine Jahres-Zeitscheiben) Randnummer 194 - Verwendung der meteorologischen Daten in Form einer Ausbreitungsklassenstatistik (AKS) statt einer AKTerm Randnummer 195 - drei verschiedene Szenarien mit Abluftgeschwindigkeiten von 0 m/s, 7,61 m/s und 15,22 m/s Randnummer 196 - Berechnung der Stickstoffimmissionen aus der Verbrennung von Biogas im BHKW. Randnummer 197 Hierzu nahm das Landesamt für Umweltschutz in einer E-Mail vom
  8. August 2009 (Band 27 Bl. 402) wie folgt Stellung: Randnummer 198 - Die Stickstoffoxidemissionen des BHKW lägen auch bei Ausschöpfung der in Nr. 5.4.1.4 TA Luft zugelassenen Massenkonzentration deutlich unter dem Bagatellmassenstrom von 20 kg/h

Nr. 4.6.1.1 TA Luft. Der Beitrag von deponierten Stickoxiden zum Stickstoffeintrag in das Ökosystem sei nicht untersucht worden. Zwar setze sich die Stickstoff-Gesamtdeposition aus den reduzierten und oxidierten Anteilen von Stickstoff zusammen. Auf Grund der deutlich geringeren Depositionsgeschwindigkeiten und der deutlich geringeren Massenströme gegenüber den Ammoniakemissionen der Tierhaltung sei der Anteil des BHKW jedoch zu vernachlässigen. Randnummer 199 - Die Parameter der Ausbreitungsrechnung von Herrn {P.} könnten ohne Protokolldateien nicht nachvollzogen werden. Randnummer 200 - In der Immissionsprognose der IFU GmbH sei zur Erreichung einer realistischen Abgasfahnenüberhöhung ein aufwändiges Verfahren gewählt worden. Bei der Verwendung einer AKTerm könnten auch zeitabhängige Emissionen berücksichtigt werden. Auch lasse ein Verteilungsschlüssel der Luftraten auf Anteile der Jahresstunden realistischere Prognosewerte erwarten als eine Verteilung der Emissionen auf das gesamte Jahr mit einem mittleren Volumenstrom. Randnummer 201 VI. Bescheid vom 10. August 2009 Randnummer 202 Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte der (

  1. c)die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Randnummer 203 - Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen Randnummer 204 - Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen Randnummer 205 - Verbrennungsmotorenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (Biogas) Randnummer 206 - Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m² Randnummer 207 - Lagerbehälter für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 l Randnummer 208 auf dem Grundstück in 06917 {R.} Ortsteil {S.}, Gemarkung {S.}, Flur 2, Flurstücke 60 und 61 und Flur 3 Flurstücks 75 und 79. Randnummer 209 Unter III. wurden dem Bescheid zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt. Randnummer 210 Nach Nr. 2.2.15 ist mit den Bauarbeiten vor dem 31. März bzw. nach dem 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres zu beginnen. Die Begründung dieser dem Artenschutz dienenden Nebenbestimmung findet sich auf Seite 54. Randnummer 211 Nr. 3.1 enthält Nebenbestimmungen zur Luftreinhaltung. Randnummer 212 Nr. 10 enthält Nebenbestimmungen zur FFH-Verträglichkeit. Nr. 10.1.1 und Nr. 10.1.2 ordnen ein begleitendes Monitoring für die LRT 3260 und 3150 an. Nr. 10.1.3 spricht von zeitnahen Reaktionen auf möglicherweise im Monitoring festgestellte Beeinträchtigungen der FFH-LRT bzw. von Anhang-II-Arten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird auf Seite 60 – 71 durchgeführt und entspricht den Stellungnahmen von Referat 407. Im Wesentlichen werden für die LRT 3150 und 3260 „noch tolerierbare Beeinträchtigungen“ angenommen (Seite 61 – 62). Für den LRT 3150 wurde dies damit begründet, dass das nächstgelegene Vorkommen (Gewässer Nr. 37) einen Abstand von 850 m zur Anlage habe und sich deshalb außerhalb der Zone mit relevanter Zusatzbelastung > 4 kg N/(ha*
  2. a)befinde. Der ebenfalls betroffene potentielle LRT 3150, das Stillgewässer unmittelbar südöstlich der Anlage, stelle nur einen prozentual geringen Teil der insgesamt im FFH-Gebiet vorhandenen Fläche von 10 ha des LRT 3150 dar und werde nur durch eine Zusatzbelastung von 6,38 kg N/a beeinflusst. Auch die nächstgelegenen LRT 3260, die Abschnitte 68, 71 und 75 des Neugrabens, lägen in einer Entfernung von mindestens 640 m zum geplanten Vorhaben und damit außerhalb der Zone mit relevanter zusätzlicher Stickstoffdeposition > 4 kg N/(ha*a). Die indirekten Wirkungen über den Wasserpfad betrügen etwa 0,7 % der theoretisch bestehenden Vorbelastung. Die hier betroffene Fläche mache nur einen prozentual geringen Anteil der im FFH-Gebiet insgesamt vorhandenen Fläche von 100 ha des LRT 3260 aus und sei nur von minimalen stofflichen Einwirkungen betroffen. Randnummer 213 VII. Bescheid vom 20. Oktober 2011 Randnummer 214 Mit Schreiben vom 16. November 2010 wurde dem Beklagten ein Betreiberwechsel angezeigt. Neue Betreiberin der Anlagen sei die Beigeladene. Mit Datum vom 13. Januar 2011 wurde der Genehmigungsbescheid vom 10. August 2009 von der (
  3. c)auf die Beigeladene übertragen. Randnummer 215 Mit Schreiben vom 30. August 2011 beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Erstellung und Prüfung der Ausführungsstatik hätten sich Unzulänglichkeiten herausgestellt, die einen Wechsel des Planungsbüros und eine völlige Neubearbeitung notwendig gemacht hätten. Die neuen statischen Berechnungen befänden sich derzeit beim Prüfstatiker und sollen in den nächsten Wochen fertig geprüft sein. Erst danach könne mit dem Bau der Schweinemastanlage begonnen werden. Randnummer 216 Nach Anhörung der Fachämter verlängerte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2011

§ 18Abs. 3 BIm

SchG die Frist für die Inbetriebnahme der Anlagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom

  1. August 2009 bis zum
  2. Dezember
  3. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Fristverlängerung liege keine Gefährdung des Zwecks des BImSchG, da eine Beeinträchtigung der durch das Gesetz geschützten Güter vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen sei. Die rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien weiterhin gegeben. Weder in den rechtlichen noch in den sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen hätten sich entscheidungserhebliche Änderungen ergeben. Randnummer 217 VIII. Bescheid vom
  4. Mai 2012 Randnummer 218 Mit Bescheid vom
  5. Mai 2012 fügte der Beklagte in den Genehmigungsbescheid vom
  6. August 2009 zwischen die Nebenbestimmungen Nr. 3.1.2.3 und Nr. 3.1.2.4 eine Auflage mit der Bezeichnung „3.1.2.3 a)“ und mit folgendem Wortlaut ein: Randnummer 219 „Die Abluftableitung der Ferkelställe und aus dem Mastbereich hat entsprechend den Annahmen in der Immissionsprognose mit einer Mindesthöhe von 15,00 m über Grund zu erfolgen. Sämtliche Abluftrohre sind mit Gleichrichtern (z.B. Nachleiträdern) auszurüsten.“ Randnummer 220 IX. Klage Randnummer 221 Am
  7. September 2009 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 222 Er trägt vor, die Klage sei zulässig. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
  8. Hiernach habe ein nach Landesrecht anerkannter Naturschutzverein ein Klagerecht gegen Befreiungen von Verboten und Geboten u.a. zum Schutz von FFH-Gebieten. Hier sei eine Befreiung wegen der von der Anlage ausgehenden Einwirkungen auf FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten erforderlich gewesen. § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 gelte auch in immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Randnummer 223 Seine Klagebefugnis ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Die Klagemöglichkeit aus § 2 Abs. 1 UmwRG sei gegenüber derjenigen aus § 61 BNatSchG 2002 nicht subsidiär. Er mache auch drittschützende Belange geltend. Darüber hinaus bestehe die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG nicht nur bei drittschützenden Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 UmwRG. Die Beschränkung der Klagemöglichkeit auf die Rüge der Verletzung von drittschützenden Vorschriften nach dem UmwRG sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die anerkannten Vereinigungen könnten sich unmittelbar auf die RL 85/337/EWG in der Fassung der RL 2003/35/EG berufen. Randnummer 224 Die Klagefrist sei gewahrt. Die Auslegung des Genehmigungsbescheides sei vom
  9. August 2009 bis zum
  10. September 2009 erfolgt. Erst mit dem Ende der Auslegungsfrist gelte der Bescheid

§ 10Abs. 8 Satz 5 BIm

SchG als zugestellt. Randnummer 225 Auf die Verfristung der Stellungnahme vom

  1. März 2007 komme es nicht an. Er sei nach dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom
  2. Juni 2008 mehrfach beteiligt worden. Der Einwendungsausschluss beziehe sich nicht auf diejenigen Belange, die bei Verfristung der ursprünglichen Einwendung geltend gemacht werden, wenn das Anhörungsverfahren fortgeführt werde und im Rahmen des neuen Anhörungsverfahrens Einwendungen erhoben würden. Seine Äußerungen seien daher ab dem Einwendungsschreiben vom
  3. Juli 2008 nicht (mehr) verfristet. Randnummer 226 Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Bei UVP-pflichtigen Anlagen gelte das UVPG, insbesondere § 9 Abs. 1a UVPG. Die Bekanntmachung habe folgendes nicht enthalten: Randnummer 227 - Feststellung der UVP-Pflicht

§ 9Abs.

1a Nr. 2 UVPG Randnummer 228 - Angaben über die zuständigen Behörden

§ 9Abs.

1a Nr. 3 UVPG Randnummer 229 - Angaben, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden,

§ 9Abs.

1a Nr. 5 UVPG. Randnummer 230 Entgegen § 9 Abs. 1b UVPG habe keine Auslegung der entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen stattgefunden. Randnummer 231 Der Inhalt der auszulegenden Unterlagen ergebe sich auch aus § 10 der 9. BImSchV. Die Vorschrift diene der Umsetzung des § 9 UVPG in die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften. Bei Bekanntmachung und Auslegung unvollständiger Unterlagen

§ 10Abs. 3 Satz 1 BIm

SchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der

  1. BImSchV trete keine Präklusion ein. Die Unvollständigkeit der Unterlagen ergebe sich aus dem Verfahrensverlauf. Bei der Auslegung hätten grundlegende Unterlagen gefehlt. Diese seien erst im Sommer 2008 an die Verbände nachgereicht worden. Randnummer 232 Die Unvollständigkeit der Unterlagen werde belegt durch den Sachstandsbericht vom
  2. Februar
  3. Hierin sei festgehalten worden, dass die Nachforderungen von Referat 203 und des Landesamtes für Geologie und Bergwesen nicht erfüllt worden seien. Randnummer 233 Es habe auch keine Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen vor Beginn der Auslegung stattgefunden. Im Gegenteil: nur vier Ämter hätten sich zuvor zur Vollständigkeit geäußert, wovon zwei festgestellt hätten, dass die Unterlagen unvollständig seien. Es habe insbesondere eine Prognose der Ammoniakauswirkungen zur Ermittlung von Beeinträchtigungen eines Biotops im Sinne des § 37 NatSchG LSA (Feldgehölz) gefehlt. Auch nach einer Einschätzung des Beklagten vom
  4. April 2007 seien die Unterlagen unvollständig gewesen. Daher habe es nach dem Erörterungstermin auch umfangreiche Nachforderungen gegeben. Randnummer 234 Die nachgereichten Unterlagen seien entscheidungserheblich gewesen und im Genehmigungsbescheid (Seite 35) berücksichtigt worden. Folge dieser Unterlagen seien u.a. die Nebenbestimmungen unter Nr. 10 zur FFH-Verträglichkeit gewesen. Unterlagen seien auch dann unvollständig und lösten keine Präklusion aus, wenn sich die Aufnahme von Nebenbestimmungen erst aus nachgereichten Unterlagen ergebe. Randnummer 235 Die Bewertung der Stickstoffeinträge auf FFH-LRT im Genehmigungsbescheid (Seite 61 ff.) beruhe ausschließlich auf den nachgereichten Unterlagen, insbesondere der überarbeiteten Immissionsprognose sowie der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 236 Die UVS habe keine ausreichende FFH-Verträglichkeitsprüfung enthalten. Sie habe weder Angaben über FFH-LRT im Einwirkungsbereich der Anlage noch eine Wirkprognose zur erheblichen Beeinträchtigung enthalten, die eine Beurteilung der FFH-Verträglichkeit erlauben würde. Die UVS sei mit Blick auf den Artenschutz völlig unbrauchbar gewesen. Der Genehmigungsbescheid (Seite 54 und Seite 66 f.) beruhe allein auf dem nachgereichten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Die Angaben zum Artenschutz in der UVS seien unvollständig und mangelhaft gewesen und deshalb ungeeignet, eine diesbezügliche Präklusion auszulösen. Randnummer 237 Der Genehmigungsbescheid beruhe zudem allein auf der nachgereichten Immissionsprognose. Randnummer 238 Die Unvollständigkeit der Unterlagen ergebe sich auch daraus, dass der Gemeinde Jessen ergänzte Unterlagen mit der Bitte um erneute Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen vorgelegt worden seien (Genehmigungsbescheid Seite 49). Randnummer 239 Die Präklusion könne nur so weit gehen, wie die ausgelegten Unterlagen inhaltlich zu bestimmten Fragen Stellung nähmen. Sie setze voraus, dass die Antragsunterlagen hinreichende Angaben über Art und Ausmaß der möglichen Betroffenheit von Schutzgütern des UVPG geben. Das sei hinsichtlich der Frage der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens mit den ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht erfolgt. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten innerhalb der Einwendungsfrist auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen hinzuweisen. Randnummer 240 Der Beklagte sei zudem zur Auslegung der nachgereichten Unterlagen verpflichtet gewesen. Wenn Antragsunterlagen erneut hätten ausgelegt werden müssen, gebe es bei nicht erfolgter erneuter Auslegung keine Präklusion hinsichtlich der neuen Unterlagen. Auf Grund der zahlreichen Nachreichungen im Verfahren, insbesondere der drei Kerngutachten zum Naturschutz, sei eine erneute Auslegung erforderlich gewesen.

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG sei bereits bei Änderung der Unterlagen eine erneute Auslegung erforderlich, wenn hierdurch zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Änderung des Vorhabens sei hierfür, anders als bei § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV, nicht erforderlich. Ausreichend sei, wenn sich aus den geänderten Unterlagen Informationen über zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen ergäben, die in den ursprünglich ausgelegten Unterlagen nicht oder nicht in ausreichendem Maße angesprochen worden seien. Hier hätten die nachgereichten Unterlagen zusätzliche Informationen über Auswirkungen auf FFH-LRT, FFH-Arten und den Artenschutz enthalten. Randnummer 241 Die nachgereichten Unterlagen hätten aber auch wegen einer Änderung des Vorhabens

§ 8Abs. 2 der 9. BIm

SchV erneut ausgelegt werden müssen. Das Vorhaben sei während des Genehmigungsverfahrens geändert worden. Durch die Änderung seien nachteilige Auswirkungen für Dritte zu besorgen. Die Abluftreinigungseinrichtung (ARE) bewirke neuartige Umwelteinwirkungen. Randnummer 242 Der Beklagte habe zudem eine fehlerhafte Ermessensentscheidung über eine erneute Auslegung getroffen. Die Entscheidung, die Unterlagen nicht erneut auszulegen, leide unter einer Verkennung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses. Der Beklagte habe sein Ermessen verkannt und sei von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Randnummer 243 Die Nachbeteiligung der Verbände könne darüber hinaus als Erfüllung der Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG angesehen werden mit der Folge, dass er nicht präkludiert sei. Das gelte auch für die Verpflichtung zur erneuten Auslegung

§ 8Abs. 2 der 9. BIm

SchV. Randnummer 244 Die Naturschutzverbände hätten auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Beteiligungsrecht. Dieses ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG in der am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes. Die Verfahrensvorschriften des UVPG gälten ergänzend zu denen des Immissionsschutzrechts, da dieses andernfalls europarechtswidrig sei. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG sehe eine qualifizierte Beteiligung der Verbände als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 6 UVPG vor. Randnummer 245 Es finde keine Verdrängung der Verfahrensvorschriften aus dem UVPG durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG statt. Das BImSchG regle allein die Beteiligung der Gesamt-Öffentlichkeit. Die Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“

Art. 4Nr.

3 Buchst. a RL 2003/35/EG sei nur in § 9 UVPG geregelt. Die Regelungen des UVPG zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit seien daher im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ergänzend heranzuziehen. Randnummer 246 § 9 UVPG stehe einer Nachbeteiligung der Verbände jedenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bewirke keine Konzentrationswirkung und keinen Wegfall des Mitwirkungsrechts aus § 63 BNatSchG 2009 bzw. § 60 BNatSchG

  1. Randnummer 247 Die Rechtsprechung des BVerwG zur Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG lasse sich nicht aufrecht erhalten. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009, in Kraft seit
  2. März 2010, enthalte die Regelung, dass das Mitwirkungsrecht eines Naturschutzverbandes nicht entfalle, wenn die Befreiung durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werde. Hierbei handele es sich nach Auffassung des Gesetzgebers um eine Klarstellung. Das Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände sei daher auch bislang im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen gewesen. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG stehe dem Mitwirkungsrecht der Verbände nach Naturschutzrecht nicht entgegen. Randnummer 248 Ein Wegfall des naturschutzrechtlichen Beteiligungsrechts der Verbände im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

§ 13BIm

SchG würde zu einem Wertungswiderspruch zu der Rechtsprechung zur Klagebefugnis der Verbände gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen

§ 2Abs. 1 Nr. 3 Umw

RG führen, die eine Berechtigung zur Beteiligung in einem Verfahren voraussetze. Randnummer 249 Die Verbände seien daher

§ 60Abs. 2 Nr. 5 BNat

SchG 2002 und § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004 am Verfahren zu beteiligen gewesen. Es sei auch eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Befreiung vom Habitatschutzrecht erforderlich gewesen, so dass der Mitwirkungstatbestand erfüllt gewesen sei. Der Begriff der Befreiung von Verboten und Geboten zum Schutz von sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002 bzw. zum Schutz von sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 44 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 umfasse auch Abweichungsentscheidungen nach § 34 Abs. 3 BNatSchG. Eine dementsprechende Beteiligungspflicht bestehe bereits dann, wenn die Frage untersucht werde, ob eine Befreiung erforderlich sei. Hier sei die Notwendigkeit einer Befreiung im Sinne einer Abweichungsentscheidung geprüft worden. Randnummer 250 Bei Einführung neuer Unterlagen in ein derartiges Verfahren seien die Verbände erneut zu beteiligen. Finde eine solche erneute Beteiligung nicht statt, seien die Verbände hinsichtlich der neuen Unterlagen nicht präkludiert. Grundlage hierfür seien die Beteiligungsvorschriften für die Verbände aus dem BNatSchG. Spezialgesetzliche Regelungen der Nachbeteiligung der Verbände, etwa

§ 17aNr. 6 FStr

G, stünden dem nicht entgegen. Die Rechtsprechung zur Nachbeteiligung der Verbände gelte auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren, da die Verbände hier sowohl nach Naturschutzrecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2002; § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004) als auch als Bestandteil der betroffenen Öffentlichkeit

§ 9Abs.

1 Satz 2 UVPG ein Recht auf Äußerung hätten. Randnummer 251 Er habe sich zu allen Unterlagen, die Gegenstand seines Klagevorbringens seien, fristgemäß geäußert. Er sei auch vom Beklagten im Erörterungstermin als Verfahrensbeteiligter anerkannt worden, so dass sämtliche seiner Äußerungen im Erörterungstermin als fristgemäß erhoben gälten. Randnummer 252 Seine Klagebefugnis ergebe sich auch aus §§ 63, 64 BNatSchG 2009. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sei das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Prozessrecht anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Klage nach § 64 BNatSchG 2009 lägen vor. Die Klage betreffe eine Befreiung von den Verboten zum Schutz eines Natura-2000-Gebietes. Ein Mitwirkungs- und Klagerecht bestehe auch dann, wenn die Befreiung durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werde. Gleiches gelte, wenn die an sich erforderliche Erteilung einer Befreiung unterlassen werde. Der Begriff der Befreiung erfasse auch Abweichungsprüfungen

§ 34Abs. 3 BNat

SchG. § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 erfasse nicht nur die Mitwirkungsberechtigungen nach der neuen Rechtslage ab 1. März 2010

§ 63Abs. 2 Nr. 5 – 7 BNat

SchG 2009, sondern auch die Verfahren, die nach neuem Recht einer Mitwirkung unterliegen würden. Randnummer 253 Eine Mitwirkungsbefugnis im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2009 liege auch dann vor, wenn der Verband – wie hier –

§ 9Abs.

1 Satz 2 UVPG als „betroffene Öffentlichkeit“ zu beteiligen gewesen sei. Randnummer 254 Er sei auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG zur Beteiligung in den in § 1 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahren berechtigt gewesen. Die Berechtigung zur Beteiligung folge aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG („betroffene Öffentlichkeit“). Wäre

§ 2Abs. 1 Nr. 3 Umw

RG eine weitergehende Berechtigung zur Beteiligung erforderlich, wäre das UmwRG in keinem einzigen Fall auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren anwendbar. Randnummer 255 Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG werde durch die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Jedermann-Beteiligung in § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV nicht verdrängt, sondern finde daneben Anwendung. Randnummer 256 Die Erstreckung der materiellen Präklusion von Naturschutzverbänden als Teile der „betroffenen Öffentlichkeit“ auch auf nachgereichte entscheidungserhebliche (Naturschutz-)Gutachten verstoße gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 91/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/35/EG (IVU-RL). Aus Anhang V Nr. 3 IVU-RL folge, dass die betroffene Öffentlichkeit – also auch die Umweltverbände – das Recht hätten, vor einer Entscheidung der Behörde sich auch zu nachgereichten Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL zu äußern und dass die Behörde diese Äußerung

Anhang V Nr. 4 IVU-RL berücksichtigen müsse. Diese Recht werde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sich eine gegenüber den ursprünglichen Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. a IVU-RL nach nationalem Recht eingetretene Präklusion auch auf nachgereichte entscheidungserhebliche Informationen im Sinne des Anhangs V Nr. 2 Buchst. b IVU-RL erstrecke. Es sei daher eine europarechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG geboten. Der Einwendungsausschluss nach dieser Vorschrift beziehe sich nur auf die Einwendungen, die aufgrund der öffentlichen Auslegung innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden konnten. Dies lasse die europarechtskonforme Interpretation zu, dass Einwendungen, die auf der Grundlage von Informationen erfolgten, die der betroffenen Öffentlichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG zugänglich gemacht werden, von dem Einwendungsausschluss nicht erfasst seien. Sollte das Gericht dem nicht folgen, werde eine Vorlage an den EuGH beantragt. Randnummer 257 Die Klage sei auch begründet. Die Immissionsprognose der IFU GmbH sei fehlerhaft. Insoweit werde auf den Vortrag im Genehmigungsverfahren sowie die dort vorgelegten Gutachten des Sachverständigen {P.} verwiesen. Auch der Ansatz einer zu geringen Depositionsgeschwindigkeit in der Immissionsprognose führe zu einer Unterschätzung der N-Deposition. Die Nachberechnung des Sachverständigen Haverkamp komme zu deutlich abweichenden Ergebnissen. Dabei gehe sie in Szenario 3, abgesehen von der Meteorologie und dem Ansatz diffuser Quellen, von den gleichen Annahmen aus. Dies allein könne die gravierenden Abweichungen nicht erklären, so dass die Immissionsprognose vom

  1. Juni 2008 unter einem Berechnungsfehler leiden müsse. Randnummer 258 Es liege ein Verstoß gegen europäisches Naturschutzrecht vor. Die Genehmigung sei mit der FFH-Richtlinie nicht vereinbar. Der Betrieb der Anlage werde zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes führen. Die FFH-VS entspreche nicht den Anforderungen. Sie enthalte eine unzulängliche Erfassung der vorhandenen LRT und Arten und beruhe zudem nicht auf eigenen Erfassungen. Die charakteristischen Arten, insbesondere die Kleintierarten, würden nicht ausreichend untersucht. Die Datenlage zur Abschätzung der LRT sei nicht ausreichend. Eine abschließende Beurteilung, welche LRT im Einwirkungsbereich der Anlage vorliegen, sei nicht möglich. Inzwischen liege eine neue naturschutzfachliche Untersuchung zum Projekt „Schweinemastanlage {S.}“ der AG Naturschutzinstitut Region {T.} e.V. vom
  2. September 2010 (GA Bl. 620) vor. Nach den Ergebnissen der Nachberechnung der Immissionsprognose durch den Sachverständigen {Q.} vom
  3. August 2009 würden die CL für die LRT 3150 und 3260 durch N-Depositionen überschritten. Hieraus ergäben sich erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-LRT. Ergänzend werde auf die
  4. Ausbreitungsrechnung (für Ammoniak) des Sachverständigen {Q.} vom
  5. Mai 2010 (GA Bl. 301) Bezug genommen. Diese Ausbreitungsrechnung belege eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-LRT durch Stickstoffdepositionen. Jedenfalls seien solche nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. Randnummer 259 Es liege auch ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht vor. Die Genehmigung verstoße gegen Vorschriften des Artenschutzes

§§ 42ff. BNat

SchG (a.F.). Unterlagen zum gebietsunabhängigen Artenschutz hätten in den ursprünglichen Antragsunterlagen völlig gefehlt. Auch der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom

  1. Juli 2007 sei unzureichend. Zahlreiche Tierarten seien nicht erfasst worden. Eine Beschränkung auf „prüfrelevante Arten“ sei nicht zulässig. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gutachtens von {U.}. vom
  2. Juli 2008 sei im Genehmigungsbescheid (Seite 70) nicht erfolgt. Randnummer 260 Durch den Betrieb der Anlage entstünden auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruch. Insoweit werde auf das Gutachten des Sachverständigen {Q.} vom
  3. Mai 2009 Bezug genommen. Randnummer 261
  4. Klageerweiterung Randnummer 262 Mit Schriftsatz vom
  5. Februar 2012 (GA Bl. 748) hat der Kläger den Klageantrag unter Einbeziehung des Bescheides vom
  6. Oktober 2011 neu gefasst. Mit diesem Bescheid war die Frist für die Inbetriebnahme der Anlagen

§ 18Abs. 3 BIm

SchG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert worden. Randnummer 263 Die Klageerweiterung sei zulässig. Er sei im Hinblick auf den Verlängerungsbescheid klagebefugt, da es sich um eine sonstige behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG handele. Es sei entschieden worden, dass das Vorhaben trotz Ablaufs der ursprünglich gesetzten Frist weiterhin zulässig sei. Da es sich hierbei um einen Teil der Zulassungsentscheidung handele, sei er insoweit zu beteiligen gewesen. Da dies unterblieben sei, bestehe die Klagebefugnis hinsichtlich aller Aspekte, die im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung geprüft worden seien oder hätten geprüft werden müssen. Zudem müsse er nach den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit haben, die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung anzufechten. Hierzu gehöre auch die Rechtmäßigkeit der Verlängerungsentscheidung. Zwar sei die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 Abs. 3 BImSchG, wonach die Frist nach Abs. 1 aus wichtigem Grund verlängert werden könne, nicht europarechtlich verankert. Gleichwohl verlange Art. 16 Abs. 1 der RL 2008/1/EG insoweit ein Überprüfungsrecht der betroffenen Öffentlichkeit. Soweit das Gericht dieser Auffassung nicht folgen sollte, werde um Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gebeten. Randnummer 264 Er sei insoweit auch nicht präkludiert. Der Einwendungsausschluss könne sich nur auf diejenigen Aspekte beziehen, zu denen er sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Einwendungsausschlusses habe äußern können. Die im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung zu prüfenden Gesichtspunkte hätten damals noch nicht in Rede gestanden. Insoweit gehe es um die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung. Randnummer 265 Die Verlängerung des Genehmigungsbescheides sei rechtswidrig. Darin liege zugleich eine Verletzung seines Beteiligungsrechts. Für die Anlage sei nach Ablauf der Geltungsfrist des Genehmigungsbescheides eine Neugenehmigung unter seiner Beteiligung erforderlich gewesen. Die Geltendmachung dieser Verletzung seines Beteiligungsrechts unterliege nicht der Präklusion. Der verlängerte Bescheid könne daher von ihm wegen Verletzung seiner Mitwirkungsrechte angegriffen werden. Der Beklagte habe nicht hinreichend geprüft, ob der Zweck des Gesetzes durch die Verlängerung des Genehmigungsbescheides gefährdet werde. Randnummer 266 Die Ursprungsgenehmigung sei durch die rechtswidrige Verlängerung spätestens mit Ablauf der im Genehmigungsbescheid geregelten Frist rechtswidrig geworden. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht vorgelegen hätten, sei ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen. Die Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung statt der Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens stelle eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 dar.

§ 2Abs. 1 Umw

RG sei auch das Unterlassen beteiligungspflichtiger Entscheidungen ein rügefähiger Rechtsverstoß. Insoweit sei keine Präklusion gegeben. Randnummer 267 Rechtlicher Maßstab für die Verlängerung sei die Frage, ob der Gesetzeszweck gefährdet werde. Die Anlage müsse weiterhin materiell-rechtlich rechtmäßig betrieben werden können. Hierfür komme es zum einen darauf an, ob sich die Umstände zwischenzeitlich geändert hätten. Es stelle sich aber auch die Frage, ob die ursprüngliche Genehmigung rechtmäßig gewesen sei. Da dies nicht der Fall sei, habe die Genehmigung nicht verlängert werden dürfen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verlängerung komme es auf die vollständige materielle Rechtslage in Bezug auf die Ursprungsgenehmigung an. Es müsse daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verlängerungsbescheides der Frage nachgegangen werden, ob die Ursprungsgenehmigung rechtmäßig gewesen sei. Insoweit sei er nicht präkludiert. Randnummer 268

  1. Klageerweiterung Randnummer 269 Mit Schriftsatz vom
  2. Februar 2012 (GA Bl. 792) hat der Kläger den Klageantrag unter Einbeziehung des Bescheides vom
  3. Mai 2012 neu gefasst. Mit diesem Bescheid war eine zusätzliche Nebenbestimmung 3.1.2.3.a in den Genehmigungsbescheid eingefügt worden, wonach die Abluftableitung aus den Ferkelställen und dem Mastbereich mit einer Mindesthöhe von 15 m über Grund zu erfolgen habe und sämtliche Abluftrohre mit Gleichrichtern auszurüsten seien. Randnummer 270 Der Kläger beantragt, Randnummer 271 die Bescheide des Beklagten vom
  4. August 2009,
  5. Oktober 2011 und
  6. Mai 2012 aufzuheben. Randnummer 272 Der Beklagte beantragt, Randnummer 273 die Klage abzuweisen. Randnummer 274 Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Klage sei unzulässig, denn dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Es liege keine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO vor. Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG lägen nicht vor. Die Stellungnahme des Klägers vom
  7. März 2007 sei verspätet gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien nicht unvollständig gewesen. Die Vollständigkeit der Unterlagen für die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung sei zu unterscheiden von der Vollständigkeit der Unterlagen zur fachlichen Prüfung. Die Vollständigkeit der Unterlagen sei

§ 7der 9. BIm

SchV geprüft worden. Auszulegen seien

§ 10der 9. BIm

SchV nur Unterlagen mit Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit. Zu prüfen sei nicht, ob die Angaben des Antragstellers zutreffend seien oder ob sie für die Erteilung der Genehmigung ausreichten. Die Nachforderungen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen sowie der oberen Veterinärbehörde seien nur für die fachliche Prüfung erforderlich gewesen. Auch die Nachforderungen im Hinblick auf den Naturschutz nach dem Erörterungstermin seien nur hierfür notwendig gewesen. Eine Pflicht zur erneuten Bekanntmachung und Auslegung

§ 8Abs. 2 der 9. BIm

SchV habe nicht bestanden. Auch im Genehmigungsbescheid sei auf Seite 44 darauf hingewiesen worden, dass durch den Einbau einer Abluftreinigungsanlage keine nachteiligen Auswirkungen zu befürchten seien; diese diene nur der Emissionsminderung. Auch die vom Kläger zitierte E-Mail vom

  1. April 2007 bedeute nicht, dass er von der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen ausgegangen sei. Die Öffentliche Bekanntmachung sei nicht fehlerhaft gewesen. Deren Inhalt richte sich nach § 10 Abs. 4 BImSchG i.V.m. § 9 der
  2. BImSchV. § 9 UVPG gelte für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht. Die Klage sei auch unbegründet. Der Genehmigungsbescheid sei materiell rechtmäßig. Randnummer 275 Für die Anfechtung des Verlängerungsbescheides vom
  3. Oktober 2011 fehle dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis. Er gehöre nicht zu dem durch § 18 Abs. 3 BImSchG geschützten Personenkreis. Auch aus dem UmwRG könne er keine Klagebefugnis herleiten, denn der Verlängerungsbescheid gehöre nicht zu den hiernach anfechtbaren Entscheidungen. Für die Verlängerungsentscheidung sei nämlich keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Der Verlängerungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Randnummer 276 Dem Kläger fehle auch für die Anfechtung der mit Bescheid vom
  4. Mai 2012 eingefügten Nebenbestimmung Nr. 3.1.2.3 a) die Klagebefugnis. Zudem sei die Festsetzung von Nebenbestimmungen zur Einhaltung drittschützender Normen vor Bestandskraft der Genehmigung bei einer Drittanfechtungsklage zulässig. Randnummer 277 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 278 die Klage abzuweisen. Randnummer 279 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen

§ 2Abs. 3 Umw

RG präkludiert. Die Nachreichung von Unterlagen nach einem Erörterungstermin könne die eingetretene Präklusion nicht mehr beseitigen. Einer Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht. Die Präklusionsbestimmungen nach nationalem Recht stünden mit Gemeinschaftsrecht in Einklang. Die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mögliche Präklusion von Einwendungen in Bezug auf nachgereichte Unterlagen beziehe sich vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 2 der

  1. BImSchV nur auf solche Unterlagen, die keine nachteiligen Auswirkungen auf Dritte besorgen ließen. Unter diesen Umständen sei eine Wiedereröffnung von Einwendungsmöglichkeiten nicht geboten. Aus § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG ergebe sich kein weitergehendes Beteiligungsrecht der Verbände im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Beteiligung der Öffentlichkeit werde im BImSchG sowie in der
  2. BImSchV abschließend geregelt. Eine Beteiligung der Verbände

§ 63BNat

SchG 2010 finde nicht statt. Die Präklusion setze voraus, dass keine Verfahrensfehler vorlägen, die Einwendungsmöglichkeiten erschwerten. Die Vorschriften über die Bekanntmachung und die Auslegung müssten eingehalten werden. Hier sei das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden, ohne dass der Kläger bis zum Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen erhoben habe. Die ausgelegten Unterlagen seien vollständig gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass in Auswertung des Erörterungstermins bestimmte Nachforderungen gestellt worden seien. Nachgereichte Unterlagen seien nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Eine erneute Auslegung der nachgereichten Unterlagen sei

§ 8Abs. 2 der 9. BIm

SchV nicht erforderlich gewesen. Durch die vorgesehene Änderung der Anlage seien keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1 der

  1. BImSchV genannten Schutzgüter zu erwarten gewesen. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG sei hier nicht anwendbar, denn das Verfahren richte sich allein nach § 10 BImSchG i.V.m. der
  2. BImSchV. Die Entscheidung des Beklagten, von einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung abzusehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den zum begleitenden Monitoring abgefassten Nebenbestimmungen ergebe sich keine Inkongruenz von ausgelegten Unterlagen und Genehmigung, die eine erneute Auslegung erforderlich mache. Die vom Monitoring erfassten Auswirkungen der Anlage seien vielmehr als Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG stets Prüfungsgegenstand. Die Genehmigung sei zudem materiell rechtmäßig. Randnummer 280 Die Klage gegen den Verlängerungsbescheid müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Es bestehe insoweit keine Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG. Der Bescheid nach § 18 Abs. 3 BImSchG sei keine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG. Hierunter seien nur Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens zu verstehen. Die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG sei jedoch keine Zulassungsentscheidung, sondern lediglich die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist. Es liege auch kein Unterlassen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, die vom Kläger angegriffen werden könne, denn die Genehmigung sei wirksam verlängert worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 18 Abs. 3 BImSchG berufen, denn er sei durch die Verlängerung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klage gegen den Bescheid vom
  3. Oktober 2011 sei auch unbegründet. Randnummer 281 Die Klage gegen den Bescheid vom
  4. Mai 2012 müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Der Kläger sei nicht befugt, diesen Bescheid anzufechten. Dieser Bescheid stelle keine Zulassungsentscheidung dar, so dass eine Klagebefugnis nach dem UmwRG ausscheide. Zudem fehle dem Kläger das notwendige Rechtsschutzinteresse, denn die nachträglich beigefügte Nebenbestimmung diene ausschließlich dazu, sicherzustellen, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Randnummer 282 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 283 Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage entscheiden, da die Beteiligten insoweit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben. Randnummer 284 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 285 A. Bescheid vom
  5. August 2009 Randnummer 286 Die Klage gegen den Bescheid vom
  6. August 2009 ist unzulässig. Die Klagebefugnis des Klägers ist zwar gegeben (dazu I.). Er ist jedoch mit seinem Vorbringen insgesamt präkludiert (dazu II.). Randnummer 287 I. Klagebefugnis Randnummer 288 Der Kläger ist klagebefugt. Randnummer 289
  7. § 42 Abs. 2 VwGO Randnummer 290 Zwar ergibt sich die Klagebefugnis nicht aus § 42 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist die Klage grundsätzlich nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das setzt voraus, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheides ist, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom
  8. Dezember 2011 – BVerwG 3 C 41.10 – juris Rn. 11). Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich sein. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom
  9. Oktober 2002 – BVerwG 6 C 8.01 – juris Rn. 15). So liegt es hier. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die angefochtene Genehmigung ist nicht ersichtlich. Randnummer 291
  10. § 61 BNatSchG 2002 Randnummer 292 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 61 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom
  11. März 2002 (BGBl. I S. 1193) (im Folgenden: BNatSchG 2002). Dem Kläger fehlt das hierfür erforderliche Mitwirkungsrecht am immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Zwar konnte ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, nach der bis zum
  12. Februar 2010 geltenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 (Nr. 1) sowie Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist (Nr. 2). Eine Klagebefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 scheidet hier aus, da es sich bei dem angefochtenen Bescheid vom
  13. August 2009 weder um einen Planfeststellungsbeschluss noch um eine Plangenehmigung handelt. Eine Klagebefugnis nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG 2002 liegen nicht vor. Hiernach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 u.a. voraus, dass der Verein zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war. Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 293 In Betracht kommt hier allein das Mitwirkungsrecht

§ 60Abs. 2 Nr. 5 BNat

SchG 2002 i.V.m. § 56 Abs. 4 Nr. 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom

  1. Juli 2004 (GVBl. S. 454) (NatSchG LSA 2004). Hiernach sind die anerkannten Vereine vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 BNatSchG 2002 bzw. § 44 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 zu beteiligen. Der Begriff der „Befreiung“ im Sinne dieser Vorschriften umfasst dabei auch Abweichungen von habitatschutzrechtlichen Verboten im Sinne des § 34 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 45 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 (OVG LSA, Urteil vom
  2. Mai 2011 – 2 L 30/10 – juris Rn. 93 ). Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn eine Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 45 Abs. 3 NatSchG LSA 2004 nicht getroffen wurde, aber ein entsprechendes Verfahren hätte durchgeführt werden müssen (Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2011, § 63 Rn. 26). In einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – wie hier – besteht jedoch kein Mitwirkungsrecht nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 bzw. § 56 Abs. 4 Nr.
  3. Die naturschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften des BNatSchG 2002 bzw. NatSchG LSA 2004 sind im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der von § 13 BImSchG bezweckten Verfahrensvereinheitlichung unanwendbar. Die immissionsschutzrechtliche Konzentrationswirkung erstreckt sich nicht nur auf die von ihr erfassten behördlichen Entscheidungen als solche, sondern erfasst grundsätzlich auch das den Entscheidungen zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren. Das Genehmigungsverfahren ist somit – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des BNatSchG 2009 – ausschließlich nach der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Verfahrensbestimmung des § 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (
  4. BImSchV) durchzuführen (BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Dezember 2002 – BVerwG 7 B 119.02 – juris Rn. 7 und vom
  6. Oktober 2009 – BVerwG 7 B 28.09 – juris Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom
  7. Januar 2008 – 2 M 339/07 – juris Rn. 5; OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom
  8. Juni 2008 – 11 S 35/07 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom
  9. Juni 2008 – 22 CS 07.2023 – und Urteil vom
  10. April 2009 – 22 BV 07.1709 – juris Rn. 23; OVG Münster, Urteil vom
  11. Dezember 2009 – 8 D 10/08.AK – juris Rn. 67; Jarass, BImSchG,
  12. Aufl. 2012, § 13 Rn. 18; Seibert, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 13 Rn. 41). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist daher kein zulässiger Gegenstand der naturschutzrechtlichen Verbandsklage

§ 61Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG 2002 (OVG Münster, Beschluss vom

  1. März 2009 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 70; Niederstadt/Weber, NuR 2009, 297). Randnummer 294 Die in § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (im Folgenden: BNatSchG 2009) getroffene Neuregelung dahin, dass das naturschutzrechtliche Beteiligungsrecht auch dann bestehen soll, wenn Befreiungen von Geboten und Verboten durch andere Entscheidungen – insbesondere eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung – eingeschlossen oder ersetzt werden, ist hier nicht anwendbar, denn die Regelung ist erst am
  3. März 2010 in Kraft getreten. Unerheblich ist, dass diese Regelung in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/12274, S. 75) als Klarstellung bezeichnet wurde, denn in der Sache handelt es sich um eine Änderung der Rechtslage für künftige Verwaltungsverfahren. Randnummer 295 Die Unanwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Mitwirkungsvorschriften nach dem BNatSchG 2002 in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) vom
  4. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816). Hiernach setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs von Umweltverbänden gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 UmwRG, zu denen auch Genehmigungen nach dem BImSchG gehören, voraus, dass die Vereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war. Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/2495, S. 12) ausgeführt, die Vorschrift orientiere sich an § 61 Abs. 2 BNatSchG
  5. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Klagebefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegenüber Genehmigungen nach dem BImSchG nur dann gegeben ist, wenn ein naturschutzrechtliches Mitwirkungsrecht nach § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002 vorliegt. Vielmehr erfasst der Begriff der Berechtigung zur Beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nicht nur das Mitwirkungsrecht der Naturschutzverbände nach dem BNatSchG 2002, sondern jede Form der Öffentlichkeitsbeteiligung in einem Zulassungsverfahren, einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 10Abs. 3 BIm

SchG (VGH Mannheim, Urteil vom

  1. Juli 2011 – 10 S 2102/09 – juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom
  2. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 124). Hiervon geht auch die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom
  3. Juli 2012 (http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/umwrg_aendg_entwurf_verab_bf.pdf) aus (siehe dort Seite 38). Randnummer 296
  4. § 64 BNatSchG 2009 Randnummer 297 Eine Klagebefugnis des Klägers lässt sich auch nicht aus § 64 Abs. 1 BNatSchG 2009 herleiten. Es fehlt an der

§ 64Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG 2009 erforderlichen Mitwirkungsberechtigung des Klägers am Genehmigungsverfahren. Die Vorschrift des § 63 BNatSchG 2009 über die Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände findet

der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 nur auf nach dem 28. Februar 2010 begonnene Verwaltungsverfahren Anwendung. Randnummer 298

§ 64Abs. 1 BNat

SchG 2009 kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung neben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-?Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 5 bis 7, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht (1.), in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird (2.) und zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (3.). Im vorliegenden Fall fehlt es an der

§ 64Abs. 1 Nr. 3 BNat

SchG 2009 für die Klagebefugnis erforderlichen Berechtigung zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Absatz 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG

  1. In Betracht kommt allein ein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG
  2. Dieses besteht vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-?Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Ein solches Mitwirkungsrecht besteht im vorliegenden Fall nicht, denn die Vorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 ist auf das bereits am
  3. August 2009, also vor ihrem Inkrafttreten, abgeschlossene Genehmigungsverfahren nicht anwendbar. Nach der Übergangsregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 sind vor dem
  4. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren nach § 58 BNatSchG 2002 zu Ende zu führen. Die Mitwirkung der Verbände an vor dem
  5. März 2010 begonnenen Verwaltungsverfahren erfolgt damit auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 78). § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 gilt zwar nur für die Mitwirkung von Vereinen an Verwaltungsverfahren des Bundes. Verwaltungsverfahren, die vor dem
  6. März 2010 bei Landesbehörden anhängig waren, unterliegen jedoch ebenso dem bis zum
  7. Februar 2010 geltenden (Landes-)Recht (Schlacke, in: Schlacke, BNatSchG, 2012, § 74 Rn. 4). Dies gilt erst Recht für Verwaltungsverfahren, die – wie hier – am
  8. März 2010 bereits abgeschlossen waren. Demzufolge richtet sich das Klagerecht der Verbände gegen Entscheidungen in Verwaltungsverfahren, die vor dem
  9. März 2010 eingeleitet bzw. abgeschlossen wurden,

§ 74Abs. 2 Satz 2 BNat

SchG 2009 nach bisherigem Recht (Leppin, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 74 Rn. 2). Die Notwendigkeit der Beteiligung des Klägers am hier maßgeblichen Genehmigungsverfahren richtet sich somit nach § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004. Eine Verbandsklage

§ 64BIm

SchG 2009 gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die – wie hier – vor dem

  1. März 2010 erteilt wurde, ist daher nicht gegeben. Randnummer 299
  2. § 2 Abs. 1 UmwRG Randnummer 300 Der Kläger ist jedoch

§ 2Abs. 1 Umw

RG klagebefugt. Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (1.), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (2.), und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache

den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (3.). Die Voraussetzungen der Klagebefugnis nach dieser Vorschrift liegen vor. Randnummer 301

  1. a)Anwendbarkeit des UmwRG Randnummer 302 Das UmwRG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Randnummer 303
  2. aa)kein Vorrang des § 61 BNatSchG 2002 Randnummer 304 Es besteht kein Vorrang der naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 vor der umweltrechtlichen Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG, etwa in dem Sinne, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzrechts nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 geltend gemacht werden kann. Beide Rechtsschutzmöglichkeiten stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander (OVG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 1 A 7/09 – juris Rn. 71; VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – juris Rn. 53; Meitz, ZUR 2010, 563). Zwar sollte nach der Gesetzesbegründung die Vorschrift des § 61 Abs. 1 BNatSchG 2002 lex specialis zum UmwRG sein (BT-Drs. 16/2495, S. 11), jedoch fehlen für eine dahingehende Auslegung sowohl im Wortlaut des § 61 BNatSchG 2002 als auch im Wortlaut des UmwRG hinreichende Anhaltspunkte (VGH München, Urteil vom 23. Juni 2009 – 8 A 08.40001 – a.a.O.). Randnummer 305
  3. bb)Einleitung des Verfahrens nach dem 25. Juni 2005 Randnummer 306 § 2 Abs. 1 UmwRG ist auch in zeitlicher Hinsicht auf das vorliegende Genehmigungsverfahren anwendbar.

§ 5Umw

RG gilt dieses Gesetz für Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die nach dem

  1. Juni 2005 (nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie <Art. 6 Abs. 1 RL 2003/35/EG>) eingeleitet worden sind. Das ist hier der Fall. Das maßgebliche Genehmigungsverfahren wurde am
  2. September 2006 eingeleitet. Randnummer 307 b) Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG Randnummer 308 Der Kläger ist berechtigt, Rechtsbehelfe im Sinne von § 2 UmwRG einzulegen. Er ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Ihm wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom
  3. Dezember 2008 (GA Bl. 274) die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG

§ 3Umw

RG erteilt. Randnummer 309 c) Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Randnummer 310 Bei dem Bescheid vom 10. August 2009 handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, die Gegenstand einer Verbandsklage im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG sein kann. Randnummer 311

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Umw

RG gehören hierzu Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Eine solche Entscheidung liegt hier vor. Die Anlage zum Halten von Schweinen mit 20.160 Tierplätzen ist

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1758) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7.7.1 Spalte 1 Buchst. x UVPG UVP-pflichtig. Die Anlage zur Aufzucht von Ferkeln mit 7.962 Tierplätzen war

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7.9.1 Spalte 1 Buchst. x UVPG in der im Zeitpunkt des Eingangs des Genehmigungsantrages geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 UVP-pflichtig. Randnummer 312

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Umw

RG findet das Gesetz ferner Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Genehmigungen für Anlagen, die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) eine

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.