Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach § 6c Abs 1 SGB 2 auf einen kommunalen Träger der Grundsicherung nur bei ausschließlicher Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB 2 Leitsatz § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II, der den Übergang der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der Bundesagentur für Arbeit auf einen neu gegründeten kommunalen Träger der Grundsicherung anordnet, erfasst bei verfassungskonformer Auslegung der Norm nur solche Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum vor Gründung des kommunalen Trägers ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung (SGB II) wahrgenommen hat. Die Norm findet auf Arbeitnehmer mit "Mischtätigkeiten" (SGB II / SGB III) keine Anwendung. (Rn.28) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 775/12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Halle (Saale) 9. Kammer, 24. August 2011, 9 Ca 3949/10, Urteil nachgehend BAG, 26. September 2013, 8 AZR 775/12 (A), Beschluss: Vorlage BVerfG nachgehend BAG, 9. November 2018, 8 AZR 775/12, sonstige Erledigung: Rücknahme Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24 . 08 . 2011 - 9 Ca 3949/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen . Die Revision wird zugelassen . Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 15.01.2003 bei der Beklagten als Angestellte tätig. Sie übte seit 01.11.2008 die Funktion einer „Teamleiterin SGB II“ in der ARGE ... mit Sitz in S ... aus. Konkret oblag ihr die Leitung des sog. gemeinsamen Arbeitgeberserviceteams (AGS). Das AGS wiederum vermittelte an interessierte Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit gemeldete arbeitssuchende Menschen sowohl aus dem Rechtskreis des SGB II als auch des SGB III. Randnummer 3 Für diese Tätigkeit erhielt die Klägerin Vergütung nach Maßgabe der Tätigkeitsebene III des auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden TV-BA. Randnummer 4 Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang die Leitungstätigkeit der Klägerin sich auf Aufgaben des Rechtskreises SGB II bzw. des SGB III bezogen hat. Randnummer 5 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 01.01.2011 auf den zu jenem Zeitpunkt neu errichteten kommunalen Träger der Grundsicherung, den S ... übergegangen. Dieser nimmt durch den vom ihm gegründeten „Eigenbetrieb Jobcenter S ...“ voll umfänglich die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II wahr. Randnummer 6 Demgegenüber hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ein Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den S ... sei nicht erfolgt. § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG nichtig. Die Norm greife unverhältnismäßig in den Schutzbereich des vorgenannten Grundrechtes ein, weil sie den betroffenen Arbeitnehmern keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses einräume. Darüber hinaus sei die Rechtsnorm - ihre Verfassungsmäßigkeit unterstellt - im Fall der Klägerin nicht einschlägig, weil diese nur zu einem geringen Anteil - nach dem Sachvortrag der Klägerin mit 20 Prozent - in ihrer Funktion als Teamleiterin mit Aufgaben betraut war, die dem SGB II zugeordnet werden können. Randnummer 7 Bereits vorprozessual hat die Klägerin mit Schreiben vom 03.12.2010 einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den S ... widersprochen und diesem im vorliegenden Rechtsstreit den Streit verkündet. Der S ... ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt , Randnummer 9 1 . Es wird festgestellt , dass zwischen den Parteien über den 31 . Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen fortbesteht . Randnummer 10 2 . Die Beklagte wird verurteilt , die Klägerin über den 31 . 12 . 2010 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene III TV-BA zu beschäftigen . Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt , Randnummer 12 die Klage abzuweisen . Randnummer 13 Die Beklagte hält an ihrem bereits vorprozessual vertretenen Rechtsstandpunkt fest. § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II - so hat die Beklagte gemeint - sei ungeachtet der fehlenden Widerspruchsmöglichkeit mit Artikel 12 GG vereinbar. Er diene der Durchsetzung legitimer öffentlicher Interessen, nämlich der Sicherstellung der Grundversorgung nach dem SGB II nach Übertragung jener Aufgaben auf einen kommunalen Träger. Die Intention des Gesetzes lasse sich - so die Gesetzesbegründung - schlagwortartig dahin zusammenfassen, dass das Personal der Aufgabe folge. Weiter finde die Rechtsnorm auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung. Zwar habe diese nicht voll umfänglich als Teamleiterin Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II zu erledigen gehabt. Jedoch beziehe sich die von ihr verrichtete Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor Gründung des neuen kommunalen Trägers überwiegend, nämlich - so hat die Beklagte behauptet - zu mehr als 50 % auf diesen Rechtskreis, da die Arbeitssuchenden, deren Vermittlung dem AGS oblegen habe, überwiegend dem vorgenannten Rechtskreis zuzuordnen gewesen seien. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.08.2011 der Klage voll umfänglich stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nicht auf den S gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergegangen. Diese Norm sei verfassungskonform im Hinblick auf ihren weitreichenden Eingriff in die Berufsfreiheit einschränkend dahin auszulegen, dass nur in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer ausschließlich Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II wahrgenommen habe, das Arbeitsverhältnis auf den kommunalen Träger übergehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 180 bis 190 der Akte verwiesen. Randnummer 15 Gegen dieses, ihr am 14.10.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.11.2011 Berufung eingelegt und diese am 14.12.2011 begründet. Randnummer 16 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt , Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 24 . 08 . 2011 - 9 Ca 3949/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen . Randnummer 19 Die Klägerin beantragt , Randnummer 20 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen . Randnummer 21 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A . Randnummer 23 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht aufgrund eines mit der Beklagten auch über den 31.12.2010 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsanspruch mit Tätigkeiten der tariflichen Tätigkeitsebene III TV-BA aus §§ 611, 242 BGB zu. I . Randnummer 24 Die zulässige (§ 256 Abs. 1 ZPO) Feststellungsklage ist begründet. Zwischen den Parteien besteht auch über den 31.12.2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Landkreis S ... als neuen Träger der Grundsicherung gemäß § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 03.08.2010 ist nicht erfolgt. Danach treten die Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6 a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Zulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Randnummer 25 Vorliegend kann dahinstehen, ob diese Norm aufgrund eines fehlenden Widerspruchsrechts wegen Verstoßes gegen Artikel 12 GG insgesamt verfassungswidrig ist. Hierauf kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich an. Die Voraussetzungen der Norm sind bezogen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung nicht erfüllt. Die Gesetzesauslegung führt zu dem Ergebnis, dass nur die Arbeitsverhältnisse solcher Arbeitnehmer auf den kommunalen Träger übergehen, die im maßgeblichen Zeitraum vor dem Übergang bezogen auf ihre arbeitsvertraglichen Pflichten ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen haben. Die Berufungskammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil an. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Randnummer 27 1 . Der Wortlaut der Norm trifft zu der Frage, in welchem Umfang Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben aus dem Rechtskreis des SGB II wahrgenommen haben müssen, keine klare Aussage. Ebenso wenig finden sich in der die Gesetzesbegründung enthaltenden Bundestagsdrucksache 17/1555 hierzu Hinweise. Der dort (Seite 19) benannte Gesetzeszweck „Personal folgt der Aufgabe“ würde bei „Mischtätigkeiten“ für eine Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses sprechen, da gerade sichergestellt werden soll, dass das zur Aufgabenerfüllung im Rechtskreis SGB II notwendige Personal auf den neuen Träger übergeht. Für eine derartige „gespaltene“ Lösung enthält das Gesetz jedoch keinerlei Regelungen. Randnummer 28 2 . Eine Einschränkung der Rechtsnorm auf Arbeitnehmer, die ausschließlich mit Aufgaben nach dem SGB II betraut waren, ergibt sich jedoch aus einer verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass der von dem Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in die durch Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu begrenzen ist auf die Fälle, in denen bezogen auf den Gesetzeszweck der Übergang des Arbeitsverhältnisses sich als erforderlich und verhältnismäßig (im engeren Sinne) darstellt (BVerfG 25.01.2011 - 1 BVR 1741/09). Randnummer 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.