Ausschluss einer rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) Orientierungssatz 1. Eine rentensteigernde Berücksichtigung der Zurechnungszeit nach § 22 FZR-VO ist weder mit der von dieser Regelung verfolgten Zielsetzung noch mit dem Wortlaut von § 307 a SGB 6 vereinbar. (Rn.28) 2. Der bundesdeutsche Gesetzgeber wollte entsprechend dem Gesetzgebungsmaterial nur die Zeiten nach § 20 Abs. 1 a FZR-VO, somit die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR, übernehmen. Soweit den Zusatzrenten aus der FZR auch Zurechnungszeiten zugrunde lagen, bleibt dies für die Umwertung unberücksichtigt. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 25. September 2006, S 4 R 64/05, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer höheren Rente, da weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) rentenerhöhend zu berücksichtigen seien und der 20-Jahreszeitraum nicht zutreffend festgestellt worden sei. Randnummer 2 Der 1923 geborene Kläger war bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beim VEB Rechnungsprüfung und Wirtschaftsberatung des Bezirkes H. tätig, zuletzt als Abteilungsleiter. Ab dem 1. Oktober 1986 bezog er eine Invalidenrente sowie eine Zusatzinvalidenrente. Vom 1. Februar 1987 bis zum 31. Mai 1989 war er wieder bei seinem Arbeitgeber mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden und einem monatlichen anteiligen Bruttogehalt von 450,00 Mark beschäftigt. Der Kläger entrichtete vom 1. März 1971 bis zum 30. September 1986 Beiträge zur FZR, ab dem 1. Januar 1978 für sein gesamtes Einkommen. Randnummer 3 Zum 1. Januar 1992 wertete die Beklagte die Rente als Regelaltersrente um. Hierbei berücksichtigte sie 47 Arbeitsjahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und einen im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraum und ermittelte 77,6487 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Randnummer 4 Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 und vom 27. August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidung und begehrte die Anerkennung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezember 1976. Es würden sich danach 78,1469 Entgeltpunkte ergeben. Mit Bescheid vom 26. März 2002 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers, das sie als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wertete, ab. Die Überprüfung des Bescheides zur Umwertung der Renten des Beitrittsgebietes habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die zusätzlichen Arbeitsverdienste, die er berücksichtigt wissen wolle, lägen über der Beitragsbemessungsgrenze. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Anzahl der Arbeitsjahre bei der Rentenberechnung von 47 auf 49 zu erhöhen sei. Denn er sei neben dem Bezug der Invalidenrente versicherungspflichtig tätig gewesen. Aus der von ihm vorgenommenen Nachberechnung ergäben sich ein Wert von 80,9529 persönlichen Entgeltpunkten und eine hohe Nachzahlung. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 23. August 2002 lehnte die Beklagte auch dieses Begehren, das sie als Antrag nach § 44 SGB X wertete, ab, da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten neben dem Invalidenrentenbezug sei nicht möglich, da die entsprechende Gesetzesänderung nicht auf den Kläger anwendbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. September 2002 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 zurückwies. Zeiten eines Invalidenrentenbezugs würden nur dann nach § 310c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) berücksichtigt, wenn es sich um eine nach dem SGB VI berechnete Invalidenrente gehandelt hätte. Auf eine nach den bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtsvorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes oder des Beitragsgebiets (z. B. der Rentenverordnung der DDR) berechnete und ab 1. Januar 1992 umgewertete Rente finde § 310c SGB VI hingegen keine Anwendung. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage (Az. S 12 RA 529/02). Seine Tätigkeit neben dem Invalidenrentenbezug müsse berücksichtigt werden. Die Beklagte erwiderte, dass eine fiktive Berechnung nach § 310c SGB VI zu einer geringeren Rentenhöhe führen würde, da sich durch diese Verschiebung des 20-Jahreszeitraumes ein geringeres durchschnittliches berücksichtigungsfähiges Einkommen ergebe. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 20. Februar 2004 vor dem SG stellte der Kläger einen Antrag nach § 307a Abs. 8 SGB VI. Die Beteiligten schlossen in diesem Termin daraufhin einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich verpflichtete, dem Kläger unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Bescheid gemäß § 307a Abs. 8 SGB VI ("fiktiver Altersrentenbescheid") zum 1. September 1988 zu erteilen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Randnummer 8 Mit Rentenbescheid vom 27. Juli 2004 stellte die Beklagte aufgrund dieses gerichtlichen Vergleichs die bisherige Regelaltersrente zum 1. Januar 1992 neu fest. Ausgehend von einem 20-Jahreszeitraum, der sich von Januar 1968 bis Dezember 1987 erstreckte, und 48 berücksichtigungsfähigen Arbeitsjahren ermittelte sie 74,4816 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Diese Berechnung führte zu einem Zahlbetrag ab dem 1. September 2004 in Höhe von 1.558,58 Euro. Damit war für den Zeitraum Januar 1992 bis August 2004 eine Überzahlung in Höhe von 8.764,16 Euro festzustellen, die der Kläger nicht zu erstatten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. August 2004 Widerspruch und führte aus, dass § 76 der Rentenverordnung der DDR anzuwenden sei. Für den 20-Jahreszeitraum seien seine Entgelte aus dem Zeitraum vor der Invalidisierung zu berücksichtigen. Zudem würden die Monate August und September 1945 bei der Ermittlung der Arbeitsjahre fehlen; diesbezüglich reiche er erst jetzt aufgefundene Unterlagen aus der Zeit nach seiner Entlassung aus britischer Kriegsgefangenschaft ein. Randnummer 9 Mit Rentenbescheid vom 26. Oktober 2004 berücksichtigte die Beklagte zusätzlich diese beiden Monate, ermittelte 49 Arbeitsjahre, die unter Berücksichtigung der Entgelte des 20-Jahreszeitraumes vom Januar 1968 bis zum Dezember 1987 zu 76,0333 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einem Zahlbetrag in Höhe von 1.591,05 Euro führten. Die Überzahlung reduzierte sich dadurch auf 4.571,69 Euro, die vom Kläger allerdings nicht zurückgefordert wurde. Diesen Rentenbescheid übersandte der Kläger unter dem 4. November 2004 in einer von ihm korrigierten Version als "Entwurf eines Rentenbescheides" zurück an die Beklagte. Es ergebe sich für ihn keine Überzahlung, sondern eine Nachzahlung. Die Berücksichtigung von 49 Arbeitsjahren sei zwar zutreffend, allerdings ende der 20-Jahreszeitraum bereits im Dezember 1985. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch, soweit sie ihm nicht bereits abgeholfen hatte, zurück. Die dem Kläger ab 1. September 1988 zustehende Altersrente sei in Anwendung von § 76 Abs. 2 der Rentenverordnung neu zu berechnen. Dabei dürfe auf den beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst, der der Berechnung der Invalidenrente zugrunde gelegen habe, nicht zurückgegriffen werden. Vielmehr müsse der Neuberechnung der Durchschnittsverdienst des neuen Berechnungszeitraums von Januar 1968 bis Dezember 1987 zugrunde gelegt werden. Randnummer 11 Der Kläger hat am 21. Januar 2005 erneut beim SG Klage erhoben. Seine Regelaltersrente sei unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes in einem 20-Jahreszeitraum von Januar 1966 bis Dezember 1985 neu zu berechnen. Die Regelung des § 76 Abs. 1 der Rentenverordnung sei für ihn günstiger. Diese Vorschrift habe die Beklagte daher anzuwenden. Das SG hat mit Urteil vom 25. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt habe. Dass sich kein höherer Zahlbetrag der Regelaltersrente ergebe, beruhe auf der korrekten Anwendung von § 76 der Rentenverordnung. Im Fall des Klägers sei § 76 Abs. 2 anzuwenden, da sich die Altersrente nahtlos an den Invalidenrentenbezug angeschlossen habe. Damit sei die Rente auf der Grundlage eines geänderten 20-Jahreszeitraums neu zu berechnen. Dieser habe nunmehr zutreffend am 31. Dezember 1987 geendet. Randnummer 12 Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 17. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 9. November 2006 Berufung eingelegt. Er verlange eine "ordentliche formelle Erstellung eines fiktiven Rentenbescheides zum 1. September 1988 gemäß Beschluss des Sozialgerichts Halle". Dabei seien 49 Arbeitsjahre zu berücksichtigen, also auch die Zeit während des Bezugs der Invalidenrente. Der Durchschnittsverdienst sei für den Zeitraum 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1985 zu bestimmen. Ein solcher nach dieser Maßgabe erstellter fiktiver Bescheid müsse dann Grundlage für eine Umwandlung zum 1. Januar 1992 sein. Es würden sich 80,9529 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ergeben sowie hohe Rentennachzahlungen seit dem 1. Januar 1992. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 26. März 2008 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu ab dem 1. Januar 1992 festgestellt. Sie habe nunmehr berücksichtigt, dass nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI die Anrechnungszeiten wie Ausfallzeiten wegen Krankheit nicht in den 20-Jahreszeitraum einbezogen werden, sondern der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeit zugrunde liegen würden. Der monatliche Durchschnittsverdienst sei in Anwendung der Rechtsvorschriften nach der Rentenverordnung der DDR zu ermitteln und die Rente sei zum 1. Januar 1992 nach § 307a SGB VI aufgrund dieser Daten umzuwerten gewesen. Aus dem Bescheid ergibt sich bei 76,3665 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ein monatlicher Zahlbetrag von 1.586,87 Euro ab 1. Mai 2008 sowie ein Überzahlungsbetrag von 5.062,72 Euro, der vom Kläger nicht zu erstatten sei. Mit einer Proberechnung vom 19. Februar 2009 hat die Beklagte keine Veränderung der Rentenhöhe des Klägers festgestellt. Randnummer 14 Abweichend von der Rentenberechnung der Beklagten (Anlage 16 zum Bescheid vom 26. März 2008) geht der Kläger in der Berufungsinstanz nach seiner Berechnung vom 12. Januar 2009 davon aus, dass insgesamt 210 Monate der Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt werden müssten. Zudem sei ein 20-Jahreszeitraum zugrunde zu legen, der im Jahr 1985 ende. In einem Erörterungstermin am 11. Mai 2010 hat er diesbezüglich einen weiteren Entwurf eines Rentenbescheides übergeben, den er selbst erstellt hat. Diesen Entwurf hat er mit Schreiben vom 20. Mai 2010 dahingehend korrigiert, dass nicht 187 Monate sondern - wie bereits in seinen vorigen Entwürfen - 210 Monate zu berücksichtigen seien. Zudem hat er in dem Erörterungstermin sein Begehren klar gestellt. Randnummer 15 Der Kläger beantragt hiernach sinngemäß, Randnummer 16 1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Juli 2004 und vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 und in der Gestalt des Bescheides vom 26. März 2008 abzuändern und Randnummer 17 2. die Beklagte zu verpflichten, die Regelaltersrente ab dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung von insgesamt 210 Monaten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und unter Zugrundelegung eines im Dezember 1985 endenden 20-Jahreszeitraumes neu zu berechnen. Randnummer 18 Die Beklagte verteidigt ihre letzte Verwaltungsentscheidung und beantragt, Randnummer 19 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 25. September 2006 zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 21 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Randnummer 23 Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Die Berufung ist unbegründet, weil die letzte Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Hinblick auf die Rentenhöhe rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Randnummer 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Kläger gerügten Berücksichtigung von 187 Monaten der Zugehörigkeit zur FZR statt der gewünschten 210 Monate rechtmäßig (unter 1.). Auch die Zugrundlegung des im Dezember 1987 endenden 20-Jahreszeitraumes ist nicht zu beanstanden (unter 2.). Randnummer 26 1. Für das geltend gemachte Begehren auf rentensteigernde Berücksichtigung einer Zurechnungszeit im Sinne von § 22 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR-VO) fehlt es an einer Grundlage. Die Beklagte hat zu Recht nur 187 Monate als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von weiteren Monaten hat der Kläger keinen Anspruch. Bei dem in Frage stehenden Zeitraum des Bezugs einer Invalidenrente und einer Zusatzinvalidenrente handelt es sich nicht um eine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR der früheren DDR im Sinne von § 307a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI. Randnummer 27 Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich ab Januar 1992 allein nach § 307a SGB VI. Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend angewendet worden. Gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI werden zur Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI zu zahlenden Rente für denjenigen Personenkreis, der am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Rente hatte (Bestandsrentner), persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich dabei dadurch, dass die Summe aus dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.