Erweiterung des vom AAÜG ab 1991-08-01 erfassten Personenkreis Orientierungssatz 1. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Pe
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 11). Randnummer 19 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 20 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 21 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke. Randnummer 22 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 23 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 24 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 25 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). Randnummer 26 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36). Randnummer 27 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
- Juni 1990 (aber nicht am
- Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
- Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 28 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
- Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 29 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
- Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45): Randnummer 30 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
- Juni 1990, aber nicht am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
- Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 31 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 32 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre. II. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Deshalb kommt es auch nicht - wie der Kläger offenbar meint - darauf an, ob im Falle einer Tätigkeit im VEB Bau- und Montagekombinat Chemie, bei dem er bis zum
- Januar 1984 beschäftigt war, die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Ein eventueller Statusverlust der Rechtsstellung im Rahmen der Überleitung seiner Tätigkeit zum VEB Kreisbaubetrieb Bernburg kann entgegen seiner Ansicht im vorliegenden Zusammenhang schon vom Ansatz her nicht eingetreten sein, weil es hier um einen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung geht. Randnummer 35 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am
- August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am
- Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
- Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Randnummer 36 Ausgehend hiervon war der VEB K. B., in dem der Kläger am
- Juni 1990 beschäftigt war, jedenfalls zuletzt - im Juni 1990 - nicht auf die Massenproduktion von Bauwerken ausgerichtet. Randnummer 37 Die Vielseitigkeit der hergestellten Bauwerke, wie sie aus den eingeholten schriftlichen Auskünften hervorgeht, spricht gegen einen massenhaften Ausstoß standardisierter und gleichförmiger Produkte. So hat Jürgen Buttstädt in seiner Erklärung vom
- August 2005 unter anderem ausgeführt, die Bandbreite der Bauleistungen sei "außerordentlich vielfältig" gewesen. Ähnliches hat der Kläger in seiner schriftlichen Auskunft für das SG Dessau vom
- November 2006 in dem Parallelverfahren S 1 R 184/05 (LSG Sachsen-Anhalt: L 1 R 228/07) berichtet. Dort hat er auf mehreren Seiten eine Vielzahl verschiedener Leistungen und Vorhaben angegeben, ohne dass eine Einheitlichkeit erkennbar würde. Er hat unter anderem folgende Produktionsleistungen genannt: Betonproduktion, Mörtelproduktion, Betonfertigteilproduktion, Kunststeinproduktion, Bewehrung, Gefrierschutzmittel, Elektrowerkstatt, Schlosserei, Schmiede, LKW- und Baumaschinenwerkstatt, Tischlerei, Straßenschalung, Gerüste und Sandstrahlanlage. Dementsprechend hat er eine Vielzahl verschiedener Projekte aufgezählt, wobei es sich größtenteils um Einzelprojekte gehandelt hat (Serumwerk, Drahtseilwerk, Steinsalzwerk, Sodawerk, Zementwerk, Eisengießerei, Hefefabrik, Impfstoffwerk, Ziegelwerk, Armaturenwerk, Tankstelle, Flüssiggastankstelle, Produktionshalle, Jugendwerkhof, Garnison, Schule, Gärtnerei, Straßenbau Fußgängerzone, Straßenbau für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft und weitere Projekte). Auch hieraus wird deutlich, dass eine standardisierte Tätigkeit nicht vorlag. Randnummer 38 Dies wird zudem durch die schriftlichen Auskünfte von Dr. P. und G. bestätigt, die zur Frage 2 des Gerichts viele verschiedene Bauprojekte benannt haben. Dr. Pauling hat in seiner schriftlichen Auskunft vom
- November 2006 ausgeführt, dass das Leistungsspektrum des VEB Kreisbaubetrieb Bernburg Neubau-, Werterhaltungs-, Projektierungs-, Planungs- sowie sonstige Leistungen umfasst habe. Aus der Beschlussvorlage des Kreisbauamtes, die Dr. Pauling als Kreisbaudirektor und Berichterstatter dem Rat am
- Dezember 1989 vorgelegt hat, ergibt sich im Hinblick auf den VEB Kreisbaubetrieb Bernburg ein eindeutiger Schwerpunkt im Bereich Instandhaltung, Werterhaltung und Rekonstruktion. In der Beschlussvorlage Nr. 074588 "Investmaßnahme des VEB Kreisbaubetrieb Bernburg" zur Ratssitzung am
- November 1988 wird ausgeführt: "Seit der Gründung des VEB K. B. sind die Aufgaben, besonders auf dem Gebiet der Rekonstruktion, Werterhaltung und Instandsetzung bewohnter Altbausubstanz wesentlich größer geworden. Darüber hinaus sind die Bauleistungen an Investobjekten der Industrie, der Landesverteidigung und anderer gesellschaftlicher Einrichtungen und Institutionen, unter anderem in der Hauptstadt Berlin, wesentlich angewachsen." Der Entscheidungsvorschlag wird damit begründet, dass es um eine "Stabilisierung und Erweiterung der produktionsvorbereitenden Prozesse, der Ratiomittelproduktion und der Instandhaltung" gehe. Der momentane Zustand der vorhandenen Gebäude und Anlagen ließe eine planmäßige Verbesserung und eine Erhöhung des Ratiomittelbaus und eine Erweiterung der Instandhaltungsleistungen für Maschinen und Anlagen nicht zu. Deshalb solle die Investmaßnahme beschlossen werden, die hier ein Funktionsgebäude sowie eine Rationalisierungsmittelbau- und Instandhaltungshalle erfasste. Randnummer 39 Auch aus dem Objektübergabeprotokoll vom
- März 1990/
- April 1990, in dem die an den ausgegliederten Nachfolgebetrieb VEB Hoch- und Tiefbau A. übergeleiteten Bauleistungsverträge des VEB K. B. aufgeführt sind, ergibt sich die in den eingeholten schriftlichen Auskünften übereinstimmend bekundete Vielfältigkeit der Bauleistungen. Im Einzelnen wird auf die Anlage zum Objektübergabeprotokoll verwiesen. Dies wird generell für die Kreisbaubetriebe bestätigt durch die vom SG ausführlich zitierte Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Betriebe vom
- Juni 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom
- August 1987 Nr. 3). Hiernach waren die Kreisbaubetriebe "Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis". Im Einzelnen wird auf die in Unterziffer I.
- angeführten und die im Urteil des SG zitierten Passagen zu den Schwerpunktaufgaben verwiesen. Auch hieran wird deutlich, dass der Zweck der Kreisbaubetriebe jedenfalls nicht schwerpunktmäßig die Massenproduktion von Bauwerken bzw. die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken war. Dies entspricht auch der Einordnung des VEB Kreisbaubetrieb Bernburg nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe), wobei diese Einordnung für den Senat von untergeordneter Bedeutung ist. Randnummer 40 Dass der VEB K. B. am
- Juni 1990 nicht im Schwerpunkt massenhaft neue, standardisierte Bauwerke erstellt hat, verdeutlichen auch die Auskünfte von Hans-Georg S. (vom
- Dezember 2007) und Klaus G. (vom
- Dezember 2007) zur Mitarbeiterzahl in der Zeit von April bis Juli
- Sie haben nahezu wortgleich und übereinstimmend ausgeführt, dass im VEB Kreisbaubetrieb Bernburg im Zeitraum April bis Juli 1990 ca. 200 Beschäftigte tätig waren, hiervon im Produktionsbereich II 60 Personen, im Produktionsbereich III 75 Personen und in zentraler Verantwortung 40 Personen. Nur im letzten Bereich fand ausweislich der Auskünfte Fertigteilproduktion als Bestandteil der Tätigkeit statt. Der gesamte Produktionsbereich III mit 75 Mitarbeitern war dagegen für Sanitärinstallationen, Fliesen- und Plattenlegerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Bauklempnerarbeiten, Maler- und Tapezierertätigkeiten, Industrieanstrich, Korrosionsschutz, Tischlerarbeiten und Türen- und Fensterproduktion verantwortlich. Auch der Produktionsbereich II mit 60 Personen war im Baubereich (Hochbauarbeiten im Wohnungs-, Gesellschafts- und Industriebau, darüber hinaus Stahlbau- und Schlosserkapazitäten sowie Putz- und Maurermörtelproduktion) tätig, nicht jedoch überwiegend in der standardisierten Produktion. Der Produktionsbereich I war bereits mit Wirkung ab
- April 1990 aus dem VEB K. B. ausgegliedert und als VEB Hoch- und Tiefbau A. weitergeführt worden. Randnummer 41 Zu einem anderen Ergebnis führt nicht, dass Dr. Pauling gemeint hat, das prozentuale Verhältnis zwischen Neubauleistungen und Instandhaltungen/Baureparaturen habe 70:30 betragen. Ähnliche Angaben finden sich auch in anderen schriftlichen Auskünften. Zunächst ist dies nicht ohne Weiteres mit den übrigen Angaben in den Auskünften und den dargestellten Ermittlungsergebnissen zu vereinbaren. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass insoweit nicht das eigene Verständnis der Begrifflichkeiten, sondern dasjenige des BSG zugrunde zu legen ist. Jedenfalls kann mit den schriftlichen Auskünften nicht die Massenproduktion von Bauwerken bzw. die komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken im ersten Halbjahr 1990 und speziell am
- Juni 1990 belegt werden. Randnummer 42 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtwidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166). Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 44 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.