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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 73/06 Urteil Nachberechnung von Verletztengeld aufgrund der Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganis

Nachberechnung von Verletztengeld aufgrund der Gemeinsamen Erklärung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom

  1. 1998 Orientierungssatz
  2. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. (Rn.26)
  3. Mit der "Gemeinsamen Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung" vom
  4. 1998 hat auch die gesetzliche Unfallversicherung als Sozialversicherungsträger sich nach dem Urteil des BVerfG vom
  5. Mai 2000 an die Öffentlichkeit gewandt und zugesichert, die vom BVerfG im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen bei dem Bezug von Lohnsteuerersatzleistungen auf gleich liegende Sachverhalte übertragen zu wollen, ohne dass Anträge oder Widersprüche erforderlich seien, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. Mai 2000 - 1 BvL 1/
  7. (Rn.28)
  8. Ist ein Versicherter durch diese Gemeinsame Erklärung von der Anfechtung eines Verletztengeldbescheides abgehalten worden, so kann ihm für sein Verhalten fehlende Kausalität nur dann entgegen gehalten werden, wenn sich nachweisen lässt, dass dessen Verzicht auf die Anfechtung in seinem konkreten Fall nicht durch die Presseerklärung veranlasst war, vgl. BSG, Urteil vom
  9. März 2003 - B 1 KR 36/01 R. (Rn.31)
  10. Wurde der Versicherte zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes ausdrücklich von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abgehalten, so kann nicht gleichzeitig erwartet werden, trotzdem die nach der Erklärung unnötigen und unerwünschten Rechtsbehelfe zu ergreifen. (Rn.33)
  11. Holt der Versicherte die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 SGG nach Wegfall des Hindernisses nach so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  12. März 2006, S 6 U 213/03, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Höhe des der Klägerin vom
  13. August 1998 bis zum
  14. Februar 1999 gewährten Verletztengeldes. Randnummer 2 Der am 1965 geborenen Klägerin stand im streitigen Zeitraum wegen eines von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (Rechtsvorgängerin der Beklagten; nachfolgend einheitlich als die Beklagte bezeichnet) bestandskräftig anerkannten Arbeitsunfalls vom
  15. Juni 1998 (Bescheid vom
  16. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. März 2000) Verletztengeld zu. Mit einem Schreiben vom
  18. August 1998 wies die Beklagte sie u.a. darauf hin, dass das bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewährende Verletztengeld von der zuständigen Krankenkasse im Auftrag des Unfallversicherungsträgers geleistet werde. Auf der Grundlage eines von der Beigeladenen der Klägerin im September 1998 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilten Bescheides zahlte diese vom
  19. August 1998 an bis zum
  20. Februar 1999 (180 Tage) Verletztengeld und legte dabei ein von der Klägerin im Bemessungszeitraum vom
  21. bis zum
  22. Mai 1998 erzieltes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt von 57,27 DM bei einem Regelentgelt von 84,60 DM zugrunde. Bei dieser Berechnung ließ die Beigeladene die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld unberücksichtigt. Randnummer 3 Mit einem bei der Beigeladenen am
  23. Juni 2003 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin für die Zeit vom
  24. August 1998 bis zum
  25. Februar 1999 Nachberechnung "des Krankengeldes für die Zahlung des Verletztengeldes-, erhob zugleich Widerspruch gegen den Bescheid der Beigeladenen von September 1998 und begehrte insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  26. März 2003 (B 1 KR 36/01 R, SozR 4-1500 § 67 Nr. 1). Randnummer 4 Nachdem die Beigeladene den Antrag an sie weitergeleitet hatte, lehnte die Beklagte mit am
  27. Juni 2006 zur Post gegebenen Bescheid vom
  28. Juni 2003 die Nachberechnung des Verletztengeldes ab und führte aus: Der der Verletztengeldzahlung zugrunde liegende Bescheid sei bereits im September 1999 bindend geworden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere an der insoweit abgelaufenen Antragsfrist. Auch wenn das Anliegen der Klägerin als Überprüfungsantrag gewertet werde, könne ihm in der Sache jedoch deshalb nicht stattgegeben werden, weil eine Nachberechnung nach dem Gesetz nur zulässig sei, wenn über Ansprüche auf Verletztengeld entweder vor dem
  29. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden gewesen sei und diese über den
  30. Juni 2000 hinaus reichten oder erst nach dem
  31. Juni 2003 begännen. Bei der Klägerin läge keine dieser Alternativen vor. Die Zahlung habe am
  32. Februar 1999 geendet. Das angeführte Urteil des BSG betreffe nur Sachverhalte, in denen zum Zeitpunkt der Abgabe bestimmter Erklärungen der Krankenkassen über einen Krankengeldanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei. Abgesehen davon sei diese Rechtsprechung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht anwendbar, da die Unfallversicherungsträger keinen Vertrauenstatbestand durch (ihnen zurechenbare) Erklärungen der Krankenkassen geschaffen hätten. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am
  33. Juni 2003 Widerspruch. Auf deren Anfrage teilte die Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom
  34. August 2003 mit, erstmals Kenntnis von der Höhe des Verletztengeldes habe die Klägerin am
  35. August 1998 erhalten, als ihr dieses zum ersten Mal ausgezahlt worden sei. Der Text auf dem Überweisungsträger an die Klägerin laute "Zahlung vom ... bis ... -. Randnummer 6 Mit auf dem Postweg übersandten Widerspruchsbescheid vom
  36. September 2003 (Donnerstag) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Verweis auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Randnummer 7 Am
  37. Oktober 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Mit der Gemeinsamen Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom
  38. Juli 1998 hätten sich die Sozialpartner an die Öffentlichkeit gewandt und zugesichert, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung von Einmalzahlungen bei dem Bezug von Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld zu erwartende Entscheidung auf gleich liegende Sachverhalte übertragen zu wollen, ohne dass Anträge oder Widersprüche erforderlich seien. Aufgrund dieser Erklärung sei sie davon ausgegangen, dass ihr Verletztengeld nachberechnet werde. In dieser Sichtweise habe sie die Beigeladene durch weitere entsprechende Verlautbarungen, etwa im KKH-Journal 4/2000, bestärkt. Dass die Beklagte als Unfallversicherungsträger an der Erklärung vom
  39. Juli 1998 nicht beteiligt gewesen sei, sei rechtlich unerheblich. Nachdem das BVerfG mit seiner Entscheidung vom
  40. Mai 2000 (1 BvL 1/98 u.a. - BVerfGE 101, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) den durch das Einmalzahlungsgesetz geschaffenen Rechtszustand für verfassungswidrig erklärt habe und daraufhin das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom
  41. Dezember 2000 (BGBl. I 1971) erlassen worden sei, habe sie vergebens auf eine Neuberechnung ihres Verletztengeldes gewartet. Als sie vom Urteil des BSG vom
  42. März 2003 im Juni 2003 erfahren habe, habe sie umgehend Wiedereinsetzung beantragt und Nachberechnung begehrt. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  43. März 2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom
  44. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. September 2003 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das der Klägerin im Zeitraum vom
  46. August 1998 bis
  47. Februar 1999 gewährte Verletztengeld unter Erhöhung des Regelentgeltes um 10 vH bis zu einem Betrag in Höhe des
  48. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes bzw. unter entsprechender Erhöhung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgeltes um denselben Vomhundertsatz neu zu berechnen und eine sich ergebende Zahlungsdifferenz an die Klägerin auszuzahlen. Randnummer 9 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der streitige Zeitraum liege zwar vollständig vor dem
  49. Juni
  50. Allerdings sei über die Höhe des der Klägerin zustehenden Verletztengeldes noch nicht unanfechtbar entschieden worden. Denn ihr sei wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei mache es wegen der engen Verzahnung der Krankenkasse und des Unfallversicherungsträgers im Hinblick auf die Gewährung von Verletztengeld keinen Unterschied, dass vorliegend kein Krankengeldanspruch betroffen sei. Die Klägerin sei auch ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Widerspruchsfrist gehindert gewesen. Die Gemeinsame Erklärung vom
  51. Juli 1998 sei nämlich geeignet gewesen, Versicherte, die von ihr Kenntnis erlangt hatten, generell von der Erhebung von Widersprüchen bezüglich leistungsrechtlicher Ansprüche abzuhalten. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Klägerin diese Erklärung seinerzeit positiv gekannt habe. Sinn und Zweck der Verlautbarung sei nämlich gewesen, möglichst viele Versicherte zu erreichen und von der Einlegung von Rechtsbehelfen abzuhalten. Damit treffe die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Klägerin unabhängig von der Erklärung die Widerspruchsfrist hat verstreichen lassen. Die Klägerin habe auch nicht innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung beantragen können. Denn der durch die Gemeinsame Erklärung vom
  52. Juli 1998 gesetzte Vertrauenstatbestand stelle einen Fall höherer Gewalt dar. Dies habe das BSG im Urteil vom
  53. März 2003 für den dort zu entscheidenden Fall überzeugend dargelegt. Dem schließe sich das Gericht vorliegend an. Demnach müsse sich die Beklagte die Folgen dieser Erklärung zurechnen lassen; andernfalls handle sie rechtswidersprüchlich. Schließlich habe die Klägerin auch binnen eines Monats nach Wegfall ihres Vertrauens Widerspruch erhoben und Wiedereinsetzung beantragt. Der Verwaltungsakt über die Verletztengeldzahlung sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung vom
  54. Juli 1998 noch nicht erlassen gewesen. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  55. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  56. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und an ihrer Rechtsansicht festgehalten. Die Unfallversicherungsträger seien an der Gemeinsamen Erklärung vom
  57. Juli 1998 nicht beteiligt gewesen, so dass ihr diese nicht zugerechnet werden könne. Diese Äußerung habe auch nicht so verstanden werden können, dass sie sich auf Beiträge zur Unfallversicherung beziehe, zu deren Zahlung die Versicherten nicht verpflichtet seien. Damit entfalle zugleich die vom BSG vertretene Ausdehnung auf Entgeltleistungen, zumal der Klägerin angesichts des Hinweises vom
  58. August 1998 und der Formulierung ihres Antrags von Juni 2003 bewusst gewesen sei, dass sie Verletzten- und nicht etwa Krankengeld bezogen habe. Schließlich sei die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht Gegenstand der Verfahren vor dem BVerfG gewesen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  59. März 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das Urteil des SG. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  60. September 2006 hat der Senat die Beigeladene am Verfahren beteiligt, die keinen Antrag gestellt hat. Sie verweist darauf, dass sich die gesetzlichen Krankenkassen bereits im Jahre 2003 darauf verständigt hätten, Anträge der Versicherten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletztengeldzahlung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiterzuleiten und erst nach Erteilung eines Einzelauftrages durch diesen eine Nachzahlung an die Versicherten vorzunehmen. Grund hierfür sei die - auch von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertretene - Rechtsposition der Unfallversicherungsträger. Entsprechend sei sie hier verfahren und habe der Beklagten den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom
  61. Juni 2003 zugeleitet. Randnummer 17 Der Senat hat vom LSG Mecklenburg-Vorpommern dessen Urteil vom
  62. Februar 2006 (L 5 U 4/04) beigezogen und den Beteiligten übermittelt. Auf seine Anfrage hat die Beklagte mit Schreiben vom
  63. März 2007 mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren ihr letzter Altfall zum Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz ist; wenn überhaupt hätten die Unfallversicherungsträger nur noch über sehr wenige Vergleichsfälle zu entscheiden. Randnummer 18 Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Randnummer 21 Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthafte sowie auch form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der insoweit noch anwendbaren Fassung des
  64. SGGÄndG vom
  65. August 2001 (BGBl. I 2144) erforderliche Beschwerdewert i.H.v. 500 Euro erreicht. Denn infolge des angefochtenen Ausspruchs des SG ergibt sich seitens der Beklagten ein Beschwerdewert i.H.v. 527,35 EUR, der sich aus dem das gezahlte kalendertägliche Verletztengeld von 57,27 DM übersteigenden Betrag von 5,73 DM, multipliziert mit 180 Tagen und umgerechnet in Euro, errechnet. Randnummer 22 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom
  66. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  67. September 2003 beschwert die Klägerin deshalb im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil ihr für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Nachberechnung des Verletztengeldes im Sinne des Ausspruchs des SG zusteht. Randnummer 23 Dieser folgt aus § 47 Abs. 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in der seit dem
  68. Januar 2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregleungsgesetz in Kraft getretenen Fassung. Danach ist für Ansprüche auf Verletztengeld, die (wie hier) vor dem
  69. Januar 2001 entstanden sind, § 47 Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der vor dem
  70. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem
  71. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vH, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des
  72. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht (Satz 1). Das regelmäßige Nettoentgelt ist um denselben Prozentsatz zu erhöhen (Satz 2). Die Regelung der Sätze 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem
  73. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, jedoch nur für Zeiten vom
  74. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer (Satz 3). Entscheidungen über die Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen (Satz 4 der Norm). Randnummer 24 Diese Vorschrift ist hier anwendbar, denn die Beigeladene hat durch ihren Bescheid von September 1998 im Auftrag der Beklagten vor dem
  75. Juni 2000 über das der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehende Verletztengeld entschieden, wozu sie nach § 189 SGB VII i.V.m. Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes ([GeneralauftragVgVV], abgedruckt etwa bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand Mai 2009, Anhang 5.1) ermächtigt war. Jedenfalls hat sie das Verletztengeld per Überweisungsträger an die Klägerin ausgezahlt und damit in anderer Weise im Auftrag der Beklagten nach den §§ 88, 89 SGB X einen Verwaltungsakt erlassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  76. März 2003, a.a.O., m.w.N.). Dabei hat sie die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld nicht mit einbezogen und das ihr zustehende Verletztengeld ohne erkennbare Fehler entsprechend der Maßgabe des § 47 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2 SGB V in der seinerzeit gültigen Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom
  77. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) berechnet. Randnummer 25 Dieser Bescheid ist auch bindend i.S.v. § 77 SGG geworden, weil ein Rechtsbehelf gegen ihn nicht fristgerecht erhoben wurde. Da der Verwaltungsakt nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, galt für die Widerspruchserhebung nach § 66 Abs. 2 SGG eine Frist von einem Jahr seit seiner Bekanntgabe. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs durch die Klägerin am
  78. Juni 2003 war die Jahresfrist verstrichen. Randnummer 26 Das SG hat ihr jedoch zutreffend Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt. Nach § 67 Abs. 1 SGG, der nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auch im Widerspruchsverfahren gilt, ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war (§ 67 Abs. 3 SGG). Randnummer 27 Die Klägerin war zunächst ohne Verschulden verhindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Sie konnte aufgrund der Gemeinsamen Erklärung vom
  79. Juli 1998 davon ausgehen, dass eine Widerspruchserhebung gegen die Verletztengeldbewilligung wegen der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen nicht erforderlich war, wenngleich der Begriff Verletztengeld in dieser Erklärung keine ausdrückliche Erwähnung findet. Ferner konnte sie darauf vertrauen, dass eine Nachberechnung mit Überschussauskehrung - falls das BVerfG die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hielte - von Amts wegen erfolgt. Der Senat teilt nämlich die Ansicht des SG, dass auch die Unfallversicherungsträger die genannte Erklärung gegen sich gelten lassen müssen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom
  80. März 2006 - L 2 U 167/05 - juris). Randnummer 28 Entsprechende Verlautbarungen der Spitzenorganisation werden regelmäßig als solche der einzelnen Versicherungsträger wahrgenommen, was so zumindest in Kauf genommen wird. Die konkret zuständigen Versicherungsträger und ihre im Rahmen der jeweiligen Aufgabenzuweisung tätigen Spitzenorganisationen bilden für den Außenstehenden gleichsam eine Funktionseinheit. Hier handelte es sich um eine "Gemeinsame Erklärung des DGB, der DAG, der BDA und der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung". Die gesetzliche Unfallversicherung zählt zur Sozialversicherung. Die Formulierung "Zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bitten der DGB, die DAG, die BDA und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abzusehen." ist als entsprechende Aufforderung der Sozialversicherungsträger zu verstehen. Indem im letzten Absatz der Erklärung ausdrücklich nur "Rechtsstreitigkeiten gegen die Arbeitsämter wegen der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosengeld und anderen Entgeltersatzleistungen" von dieser Aufforderung ausgenommen worden sind, und zuvor noch die Rede von Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld war, konnte dies vom Empfängerhorizont so gedeutet werden, dass sie für die übrigen Sozialversicherungsträger Anwendung finden soll. Randnummer 29 Die Argumente der Beklagten, die Erklärung habe schon deshalb keinen Bezug zur Unfallversicherung, weil die Versicherten insoweit nicht beitragspflichtig sind bzw. die gesetzliche Unfallversicherung sei im Hinblick auf Einmalzahlungen nicht Verfahrensgegenstand vor dem BVerfG gewesen, verfangen dagegen nicht. Denn die verfassungsrechtlichen Bedenken, die Anlass der Erklärung waren, bezogen sich nicht auf die Einbeziehung der Einmalzahlungen in die Beitragspflicht als solche, sondern darauf, dass einerseits Beiträge erhoben wurden, andererseits das betreffende Arbeitsentgelt aber bei der Bemessung der Lohnersatzleistungen unberücksichtigt blieb. Beitrags- und Leistungsseite waren also miteinander verwoben, so dass sich die von den Spitzenorganisationen angekündigte Bereinigung für die betroffenen Versicherten zwangsläufig auf beide Aspekte beziehen musste. Dies spiegelt sich auch im Beschluss des BVerfG vom
  81. Mai 2000 (a.a.O.) wieder, in dem entscheidungserheblich auf die grundsätzliche Bemessung der Lohnersatzleistungen nach dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abgestellt wurde. Insoweit nimmt für das Verletztengeld § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 SGB VII ausdrücklich auf § 47 Abs. 1 und 2 SGB V Bezug und hat die enge rechtliche Verknüpfung zwischen ihm und der Krankengeldgewährung überdies in der GeneralauftragVgVV Gestalt gefunden. Nach Nr. 3 Satz 1 und 2 GeneralauftragVgVV entscheidet die Krankenkasse über die Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes und verfährt dabei entsprechend den für das Krankengeld geltenden Grundsätzen. Die von ihr vorgenommene Berechnung einschließlich der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Grundlagen für die Zahlung werden vom Unfallversicherungsträger im Verhältnis zur Krankenkasse als bindend anerkannt (Nr. 4 Satz 1 GeneralauftragVgVV). Gerade diese gesetzliche Konstruktion und die auf die Krankenkassen im Wege der Delegation übertragene Abwicklung der Verletztengeldgewährung begründet die rechtliche Zurechnung des von der Erklärung vom
  82. Juli 1998 auch im Hinblick auf die Unfallversicherungsträger gesetzten Rechtsscheins. Randnummer 30 Ein Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus ihrem allgemeinen Schreiben vom
  83. August 1998 herleiten. Hierin wurde die Klägerin - wie alle übrigen Versicherten auch - zwar vorab auf bestimmte Besonderheiten unfallversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche hingewiesen. Die erste unmittelbare Berührung mit der Leistung des Verletztengeldes fand aber in dem Überweisungsträger der Beigeladenen ihren Ausdruck, der lediglich auf "Zahlung vom ... bis ... " lautete. Dass hierin zusätzlich der nach Nr. 6 Satz 4 GeneralauftragVgVV geforderte Hinweis angebracht war, die Zahlung erfolge im Auftrag der Beklagten, kann nach der Auskunft der Beigeladenen vom
  84. August 2003 ausgeschlossen werden. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass deren Bescheid von September 1998 überhaupt im Namen der Beklagten erlassen wurde (so die Forderung in Nr. 6 Satz 1 GeneralauftragVgVV). Diese Unklarheiten zwischen den einzelnen Mitteilungen an die Klägerin gehen zu Lasten der Beklagten. Denn dieser war es jederzeit unschwer möglich, durch eine kurze Mitteilung an die Klägerin oder eine öffentliche Verlautbarung für Klarheit zu sorgen, zumal sich ihr Spitzenverband in verschiedenen Rundschreiben an die Unfallversicherungsträger von der Gemeinsamen Erklärung vom
  85. Juli 1998 distanziert hatte. Nichts anderes gilt auch angesichts der von der Klägerin am
  86. Juni 2003 beantragten Nachberechnung "des Krankengeldes für die Zahlung des Verletztengeldes-. Gerade diese Formulierung der Klägerin deutet auf das Verständnis einer Gleichartigkeit der Leistungen hin. Überdies wandte sie sich mit ihrem Antrag direkt an die Beigeladene, was ebenso dafür spricht, dass die Klägerin die ihr gewährte Leistung letztlich doch als eine solche der Beigeladenen wahrnahm, im Hinblick auf Kranken- und Verletztengeld jedenfalls über keine näheren Kenntnisse oder gar bestimmtes Sonderwissen verfügte. Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen Fall, der dem Urteil des LSG Mecklenburg Vorpommern vom
  87. Februar 2006 zugrunde lag, zumal sich der insoweit betroffene Kläger auch gar nicht auf die Gemeinsame Erklärung vom
  88. Juli 1998 berufen hatte. Randnummer 31 Davon, dass die Klägerin gerade durch die Gemeinsame Erklärung sowie weitere Verlautbarungen der Beigeladenen in ihrem Mitgliederjournal von der Anfechtung des Verletztengeldbescheides abgehalten worden ist, ist entsprechend ihrem nicht bestrittenen Vortrag auszugehen. Fehlende Kausalität könnte ihr nur entgegengehalten werden, wenn sich nachweisen ließe, dass der Verzicht auf die Anfechtung in ihrem konkreten Fall nicht durch die Presseerklärung veranlasst war (vgl. (BSG, Urteil vom
  89. März 2003, a.a.O.). Für einen solchen - durch die Beklagte zu beweisenden - Umstand gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 32 Daneben liegen auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 SGG vor. Die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG endete mit Ablauf des Monats September
  90. Die Klägerin hat die versäumte Rechtshandlung in Übereinstimmung mit § 67 Abs. 2 Satz 3 SGG unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Die durch die Gemeinsame Erklärung vom
  91. Juli 1998 begründete Erwartung, ein Widerspruch sei nicht nötig, die Sozialversicherungsträger würden ihr Verhalten an der Beurteilung des BVerfG ausrichten und gegebenenfalls von Amts wegen zu Unrecht gezahlte Beiträge erstatten bzw. zu niedrig berechnete Leistungen nachzahlen, hätte grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom
  92. Juni 2003 bestanden (vgl. BSG, Urteil vom
  93. März 2003, a.a.O.). Dadurch, dass sie nach Veröffentlichung und Kenntnisnahme von diesem Urteil zugleich mit dem Nachberechnungsantrag vom
  94. Juni 2003 Widerspruch erhoben und Wiedereinsetzung begehrt hat, kann der Klägerin kein Nachteil erwachsen. Da der Bescheid der Beigeladenen bei Veröffentlichung der Gemeinsamen Erklärung vom
  95. Juli 1998 noch nicht erteilt war, ist eine Wiedereinsetzung insbesondere auch nicht wegen bereits zuvor eingetretener Bestandskraft ausgeschlossen. Randnummer 33 Die Wiedereinsetzung scheitert auch nicht an der Ausschlussregelung des § 67 Abs. 3 SGG. Denn zwar war am
  96. Juni 2003 seit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist im September 1999 mehr als ein Jahr vergangen. Diese Regelung ist jedoch deshalb nicht anwendbar, weil ein Wiedereinsetzungsantrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Als höhere Gewalt im Sinne der Norm ist nicht nur ein von außen kommendes nicht beeinflussbares Ereignis, sondern jedes Geschehen zu verstehen, dass auch durch die größtmögliche, von dem Betroffenen unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Unabwendbarkeit in dieser Hinsicht liegt etwa vor, wenn sie durch eine falsche oder irreführende Auskunft oder Belehrung oder sonst durch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde verursacht wird. Entsprechendes muss auch angesichts der Gemeinsamen Erklärung vom
  97. Juli 1998 gelten, wobei es anders als beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bei der Frage der höheren Gewalt nicht um die objektive Zurechenbarkeit derartiger Äußerungen, sondern allein um die subjektive Sicht des Versicherten geht. Wird der in der Erklärung enthaltenen Ankündigung durch die spätere gesetzgeberische Entscheidung die Grundlage entzogen, erweist sich das Verwaltungshandeln rückschauend betrachtet als rechtswidrig. Wurden also die Versicherten zur Vermeidung des Verwaltungsaufwandes ausdrücklich von weiteren Widersprüchen und Erstattungsanträgen abgehalten, konnte von ihnen nicht gleichzeitig erwartet werden, trotzdem die nach der Erklärung unnötigen und unerwünschten Rechtsbehelfe zu ergreifen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom
  98. März 2003, a.a.O.). Randnummer 34 Einer Wiedereinsetzung steht schließlich nicht entgegen, dass der Verletztengeldanspruch vorliegend nicht über den
  99. Juni 2000 hinaus angedauert, sondern bereits am
  100. Februar 1999 geendet hatte. Zwar könnte aus § 47 Abs. 1a Sätze 3 und 4 SGB VII abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe mit dem angeordneten Ausschluss von § 44 Abs. 1 SGB X zu erkennen gegeben, dass es für die Vergangenheit mit der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen sein Bewenden haben solle. Diesem Verständnis folgt der Senat im Anschluss an die Entscheidung des BSG vom
  101. März 2003 (a.a.O.), die zur wortgleichen Regelung des § 47a SGB V ergangen ist, jedoch nicht. Der Gesetzgeber mag von Verfassung wegen zwar nicht gehindert sein, den in § 44 Abs. 1 SGB X normierten Anspruch einzuschränken oder ganz zu streichen. Dies gilt aber nicht gleichermaßen beim Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Denn der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz hat nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz Verfassungsrang. Insbesondere darf dem Rechtssuchenden die Nichteinhaltung von Verfahrensfristen nicht entgegengehalten werden, wenn er die Fristversäumnis auch bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Das gilt erst recht in Fällen höherer Gewalt oder bei anderen unabwendbaren Ereignissen. Demnach haben Versicherte, deren Leistungsanspruch nicht über den
  102. Juni 2000 hinaus reichte, zwar keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Haben sie einen Leistungsbescheid im Vertrauen auf die Gemeinsame Erklärung vom
  103. Juli 1998 aber zunächst nicht angefochten, die erforderliche Rechtshandlung dann nachgeholt und ist ihnen - wie hier der Klägerin - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann ihnen § 47 Abs. 1a Satz 3 SGB VII nicht entgegen gehalten werden. Randnummer 35 Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (mehr). Denn es handelt sich um eine Einzelfallproblematik auslaufenden Rechts, bei der angesichts der Mitteilung der Beklagten vom
  104. März 2007 - und der seither verstrichenen Zeit - keine nennenswerte Zahl vergleichbarer Streitigkeiten ersichtlich ist, die einer Entscheidung bedürften (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom
  105. April 2005 - B 11a/11 AL 283/04 B - juris).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.