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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 53/10 B Beschluss Grundsätzlicher Ausschluss einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Grundsätzlicher Ausschluss einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe Orientierungssatz

  1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist vor Beendigung des Verfahrens zu stellen. Nur dann ist noch eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung möglich. (Rn.18)
  2. Eine nach Verkündung des Urteils erstmals vorgelegte entsprechende Erklärung heilt diesen Mangel nicht. (Rn.19)
  3. Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nur in Betracht, wenn das Gericht trotz Beendigung der Instanz PKH bereits vor Beendigung hätte bewilligen müssen. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  4. November 2005, S 6 U 48/00, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Klage. Randnummer 2 Mit der am
  5. März 2000 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
  6. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. Februar 2000, die Anerkennung des Tinnitus, depressiver Zustände und einer neurologischen Erkrankung im Sinne von Kopfschmerzen als Folgen des Unfalls vom
  8. September 1988 sowie die Gewährung von Leistungen in gesetzlichem Umfang begehrt. Randnummer 3 Das Sozialgericht hat den Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychotherapie Dr. F. vom
  9. April 2001 eingeholt. Es hat den Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie in H. Dr. L. mit der Erstattung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens beauftragt und diesen mit Beschluss vom
  10. August 2002 für befangen erklärt. Es hat ferner die Fachärztin für Neurologie Dr. K. mit der Erstattung des neurologischen Zusatzgutachtens vom
  11. September 2001, die Fachärztin für HNO-Heilkunde Oberärztin Dr. R. der M-L-U H.-W mit der Erstattung des HNO-ärztlichen Zusatzgutachtens vom
  12. Januar 2002 und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom Institut für Medizinische Begutachtung Kassel mit der Erstattung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom
  13. Januar 2003 beauftragt. Randnummer 4 Auf die Ablehnung von Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschluss vom
  14. Juni 2005 die Beschwerde des Klägers gegen den die Befangenheit ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Halle vom
  15. Februar 2004 zurückgewiesen. Randnummer 5 Am
  16. Juli 2005 hat das Sozialgericht Halle Termin zur mündlichen Verhandlung am
  17. September 2005 anberaumt und auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Termin am
  18. September 2005 auf den
  19. Oktober 2005 verlegt. Randnummer 6 Am
  20. Oktober 2005 ist bei dem Sozialgericht ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Telefax eingegangen. Randnummer 7 Im Termin am
  21. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer anwesend. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat zu Protokoll erklärt, er stelle für den Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe datiert vom
  22. Oktober 2005 und werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen. Randnummer 8 Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Vorsitzende die mündliche Verhandlung geschlossen. Das Gericht hat nach geheimer Beratung am
  23. Oktober 2005 ein klagabweisendes Urteil verkündet. Die Sitzung war um 10.15 Uhr beendet. Randnummer 9 Am
  24. November 2005 ist bei dem Sozialgericht Halle die Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Beleg zu seinen Angaben eingegangen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom
  25. November 2005 hat das Sozialgericht Halle die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Im Zeitpunkt der Antragstellung, nach Schluss der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung, biete die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr. Randnummer 11 Gegen den am
  26. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  27. Dezember 2005 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe sein Klagevorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Randnummer 12 Er beantragt seinem Vorbringen nach, den Beschluss vom
  28. November 2005 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. E. zu gewähren. Randnummer 13 Der Beschwerdegegner und die Beklagte haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Randnummer 14 Der Entscheidungsfindung hat die Hauptsacheakte L 6 U 160/05 zu Grunde gelegen. Randnummer 15 II. Die gemäß § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 16 Das Landessozialgericht hat über die Beschwerde zu entscheiden, ohne dass dem Sozialgericht zuvor die Möglichkeit der Abhilfe nach § 174 SGG in der bis zum
  29. März 2008 geltenden Fassung eingeräumt wird. § 174 SGG ist ab dem
  30. April 2008 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos weggefallen. Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde findet diese Vorschrift keine Anwendung mehr. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 117 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 18 Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 (ZPO) sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die Prozessführung zu ermöglichen. Dementsprechend ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Beendigung des Verfahrens zu stellen. Denn nur dann ist noch eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung möglich. Die Instanz endet durch Endentscheidung (Geimer-Zöller,
  31. Auflage, § 117 ZPO, RdNr. 2b). Randnummer 19 Der Kläger hat am
  32. Oktober 2005 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, ohne seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Am
  33. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Halle in dem Rechtsstreit ein Urteil verkündet. Damit war die Instanz beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hat dem Gericht keine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegen. Die am
  34. November 2005 vorgelegte Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heilt diesen Mangel nicht. Randnummer 20 Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn das Gericht trotz Beendigung der Instanz Prozesskostenhilfe bereits vor der Beendigung hätte bewilligen müssen (Geimer-Zöller, a.a.O., § 117 ZPO RdNr. 2b). Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Denn für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist es unbedingt erforderlich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu kennen. Diese Kenntnis hatte das Sozialgericht im vorliegenden Fall nicht. Randnummer 21 Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe noch zulässig gestellt ist, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bei Beendigung der Instanz vorliegt, das Gericht aber zur Nachreichung eine Frist gesetzt hat. Denn vorliegend hat das Sozialgericht dem Kläger nicht nachgelassen, die Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen. Randnummer 22 Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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