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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 21/10 Urteil Sozialversicherungsrecht: Nacherhebung von Versicherungsbeiträgen durch den Rentenversi

Sozialversicherungsrecht: Nacherhebung von Versicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger bei einer Versicherungspflicht wegen Bezugs von Altersrente Orientierungssatz Für die nachträgliche Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Rentenversicherungsträger wegen zuvor nicht einbehaltener Beiträge im Rahmen einer Rentenzahlung kommt es nicht darauf an, ob den Rentenversicherungsträger an der unterbliebenen Einbehaltung der Beiträge ein Verschulden trifft. Vielmehr erfolgt der Einbehalt aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 255 Abs. 1 SGB 5 und eröffnet auch keine Ermessensausübung. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),

  1. November 2009, S 6 R 745/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  2. November 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte von dem Kläger Pflichtbeitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 1.629,34 Euro nacherheben darf. Randnummer 2 Der am ... 1943 geborene Kläger, der zuletzt freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte und freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung war, erhielt von der Beklagten ab dem
  3. Dezember 2002 zunächst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid vom
  4. Mai 2003) und ab dem
  5. Dezember 2003 auf der Grundlage des Bescheides vom
  6. Juli 2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Nach diesem Bescheid erhielt er monatliche Zuschüsse zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Höhe dieser Zuschüsse regelte die Beklagte mit Bescheid vom
  7. März 2004 ab dem
  8. April 2004 neu. Randnummer 3 Nachdem der Beklagten durch die AOK S.-A., die Kranken- und Pflegekasse des Klägers, bekannt geworden war, dass dieser seit dem
  9. Dezember 2003 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung unterlag, berechnete sie mit Bescheid vom
  10. Juli 2005 die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung seiner Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab
  11. September 2005 neu und stellte für die Zeit vom
  12. Dezember 2003 bis zum
  13. August 2005 eine Überzahlung in Höhe von 1.629,34 Euro fest. Ferner hob sie mit Wirkung ab dem
  14. August 2005 den Bescheid hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auf. Mit seinem Widerspruch vom
  15. Juli 2005 machte der Kläger geltend, dass für ihn seine freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung außer Frage gestanden habe, und er eine Nachforderung in Höhe von 1.629,34 Euro nicht akzeptieren könne. Randnummer 4 Gleichfalls im Bescheid vom
  16. Juli 2005 hatte die Beklagte den Kläger hinsichtlich einer Aufhebung des Rentenbescheides (vom
  17. Juli 2003) im Hinblick auf die Zahlung der Zuschüsse für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  18. Dezember 2003 bis zum
  19. Juli 2005 in Höhe von 1.296,71 Euro und deren Rückforderung angehört. Mit Bescheid vom
  20. August 2005 hob die Beklagte ihren Bescheid vom
  21. Juli 2003 hinsichtlich der Bewilligung der Zuschüsse für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab dem
  22. Dezember 2003 auf, errechnete eine Überzahlung für die Zeit bis zum
  23. August 2005 in Höhe von 1.356,36 Euro und forderte den Kläger zur Erstattung auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. - Mit Schreiben vom
  24. November 2005 hörte die Beklagte den Kläger wegen einer Aufrechnung ihrer gesamten Forderung (2.985,70 Euro) mit der zu zahlenden Altersrente an, erließ unter dem
  25. Januar 2006 einen entsprechenden Bescheid und wies den Widerspruch des Klägers vom
  26. Januar 2006 mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Februar 2006 zurück. Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Halle (S 6 R 257/06) hob die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass die Gesamtforderung noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sei, den Aufrechnungsbescheid vom
  28. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Februar 2006 auf. Randnummer 5 Sodann wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  30. Oktober 2008 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom
  31. Juli 2005 zurück. Auf die Nachforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom
  32. Dezember 2003 bis zum
  33. Juli 2005 könne nicht verzichtet werden. Der Träger der Rentenversicherung sei nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) gehalten, die auf die Rente entfallenden Beiträge zu erheben. Diese Regelung sei abschließend. Verschulden spiele dabei keine Rolle. Randnummer 6 Daraufhin hat der Kläger am
  34. November 2008 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
  35. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger ab dem
  36. Dezember 2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen sei. Die Erhebung entsprechender Beiträge sei aber nicht erfolgt. Für einen solchen Fall würden die gesetzlichen Vorschriften zwingend anordnen, dass die rückständigen Beiträge von den Trägern der Rentenversicherung von der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten seien. So sei die Beklagte verfahren. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Die Fristenregelungen der §§ 44 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) seien dabei nicht zu beachten und Ermessen sei nicht auszuüben gewesen. Randnummer 7 Gegen das am
  37. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  38. Januar 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen Anhalt eingelegt. Er ist der Auffassung, dass der angefochtene Bescheid bereits formell rechtswidrig sei. Die Bescheide vom
  39. Juli 2003 und
  40. März 2004 seien bestandskräftig geworden und weder nach § 45 noch nach § 48 SGB X zurückgenommen worden. Insbesondere sei eine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten. Auch die dort vorgeschriebenen Fristen seien bereits abgelaufen gewesen. Es liege auch ein Verschulden der Beklagten vor. Sie hätte von seiner Pflichtmitgliedschaft ab dem
  41. Dezember 2003 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen müssen. Er selbst habe die erforderlichen Angaben gemacht. Schließlich genieße er auch Vertrauensschutz. Er habe die Gelder im guten Glauben verbraucht und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Außerdem hätte die Beklagte - was nicht geschehen sei - Ermessen ausüben müssen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  42. November 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  43. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Oktober 2008 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom
  45. Dezember 2003 bis zum
  46. August 2005 eine Überzahlung in Höhe von 1.629,34 Euro festgestellt worden ist. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom
  47. November 2009 zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält ihre Entscheidung und das sie bestätigende Urteil des SG für zutreffend. Streitgegenstand sei nicht die Rückforderung des überzahlten Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung, sondern die Nacherhebung von Pflichtbeitragsanteilen der Rentner. Die Vertrauensgesichtspunkte der §§ 45 ff. SGB X würden hierbei keine Rolle spielen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die gemäß den §§ 142, 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid, soweit er eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.629,34 Euro feststellt, ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das klageabweisende Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden. Randnummer 15
  48. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens als zulässiges Anfechtungsbegehren ist allein die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, dass für den Zeitraum vom
  49. Dezember 2003 bis zum
  50. August 2005 wegen nicht entrichteter Beitragsanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung eine Überzahlung in Höhe von 1.629,34 Euro eingetreten ist. Regelungen zur Verrechnung dieses Betrages mit der laufenden Rente des Klägers enthält der Bescheid - entgegen der Auffassung des SG - nicht. Denn in dem Bescheid ist ausgeführt, dass eine Verrechnung "vorgesehen" ist. Dies beinhaltet aber lediglich die Ankündigung einer Regelung, nicht aber eine Regelung an sich. Dies hat die Beklagte offensichtlich selbst auch so gesehen und deshalb ihren - später aufgehobenen - Aufrechnungsbescheid vom
  51. Januar 2006 erlassen. - Die Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass ebenfalls nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits die Rückforderung der an den Kläger ausgezahlten Zuschüsse zu seiner freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Denn dies ist durch Bescheid vom
  52. August 2005 geregelt, der - jedenfalls nach Lage der Akten - vom Kläger nicht mit einem Widerspruch angegriffen und deshalb bestandskräftig geworden ist. Randnummer 16
  53. Der Kläger ist seit
  54. Dezember 2003 Mitglied der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Die Beitragsnachforderung der Beklagten besteht dem Grunde nach zu Recht und ist auch nicht verjährt. Auch die Höhe der Beitragsnachforderung hat die Beklagte richtig ermittelt. Randnummer 17 a) Zutreffend ist die Beklagte - und ihr folgend das SG - davon ausgegangen, dass der Kläger ab dem
  55. Dezember 2003, dem Beginn der Zahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert war. Für die gesetzliche Krankenversicherung folgt dies aus § 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V und für die Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ab dem genannten Datum versicherungsfrei nach § 6 SGB V gewesen sein könnte, sind für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 18 b) Die Beitragsnachforderung der Beklagten besteht dem Grunde nach zu Recht und ist auch nicht verjährt. Randnummer 19 Rechtsgrundlagen dafür sind § 255 Abs. 1 Satz 1 Erster Halbsatz SGB V und § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI. Danach sind für den Fall, dass bei der Zahlung einer Rente die Einbehaltung von Beiträgen zur Gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung unterblieben ist, die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Dies hat die Beklagte rechtsfehlerfrei umgesetzt. Auf die Frage, ob die Beklagte hinsichtlich der nachträglichen Erhebung der Beiträge ein Verschulden trifft, kommt es nicht an (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  56. September 2011 - L 16 R 121/11 - zitiert nach juris, Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere finden auch die §§ 44 ff. SGB X in diesen Fällen keine Anwendung (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  57. November 2010 - L 2 R 161/10 - zitiert nach juris, Rdnr. 56). Randnummer 20 Das Vorbringen des Klägers zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, der Einhaltung der Fristen der §§ 44 ff. SGB X, des Vertrauensschutzes und der Ausübung von Ermessen durch die Beklagte kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Insbesondere verdrängen die besonderen Aufhebungs- und Rückforderungsvorschriften der §§ 255 SGB V und 60 SGB XI die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X (vergleiche § 37 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil). Randnummer 21 Die Beitragsnachforderung der Beklagten ist auch nicht verjährt. Für die Beitragsansprüche nach § 255 Abs. 1 SGB V (und auch nach § 60 Abs. 1 SGB XI) gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom
  58. Juni 2000 - B 12 RJ 6/99 R - zitiert nach juris, Rdnr. 19f.). Danach verjähren Beitragsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die aus der Altersrente des Klägers für die Zeit vom
  59. Dezember 2003 bis zum
  60. August 2005 zu zahlenden Beiträge waren deshalb bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom
  61. Juli 2005 noch nicht verjährt. Randnummer 22 c) Die Beklagte hat auch die Beitragshöhe unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes der AOK Sachsen-Anhalt zutreffend ermittelt. Dagegen hat der Kläger rechnerisch auch keine Einwände erhoben. Randnummer 23
  62. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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