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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 315/09 Urteil Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung § 43 Abs 1 SGB 6 vom 19. Februar 2002

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Orientierungssatz Keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn der Versicherte erstens noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselschichten, im

§ 1246Nr.

17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990,

§ 1246Nr.

2). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom

  1. Juli 2004, Az: B 4 RA 5/04 R, dokumentiert in juris). Die Stufe 2, auch als Gruppe der Angelernten bezeichnet, unterteilt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wegen der Vielschichtigkeit und Inhomogenität dieser Berufsgruppe in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1994, 13 RJ 35/93,

§ 1246Nr.

45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 22 Nach den Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren hat er keine spezielle Ausbildung als Seniorenberater durchlaufen, so dass er höchstens dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen ist. Damit kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem er noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.