17, m.w.N.; BSG, Urteil vom 22. Februar 1990,
2). Dabei werden folgende Stufen unterschieden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und weitere hier nicht in Betracht kommende Stufen mit höheren Qualifikationsanforderungen (zu diesen Stufen: BSG, Urteil vom
45). Bei Angelernten des oberen Bereichs sind im Gegensatz zu Angelernten des unteren Bereichs sowie Ungelernten Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (Niesel in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 240 Rdnr. 101, 102). Randnummer 22 Nach den Angaben des Klägers im sozialgerichtlichen Verfahren hat er keine spezielle Ausbildung als Seniorenberater durchlaufen, so dass er höchstens dem Bereich der unteren Angelernten zuzuordnen ist. Damit kann er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem er noch mindestens sechs Stunden leichte Tätigkeiten verrichten kann. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 24 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.