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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 70/07 Urteil Anerkennung eines cervikalen Pseudoradikulärsyndroms als Folge eines Arbeitsunfalls § 5

Anerkennung eines cervikalen Pseudoradikulärsyndroms als Folge eines Arbeitsunfalls Orientierungssatz

  1. Für die Feststellung eines cervikalen Pseudoradikulärsyndroms als zusätzliche Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente als Stützrente nach § 56 SGB 7 muss bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen (hinreichende Wahrscheinlichkeit). (Rn.41) (Rn.46)
  2. Eine allenfalls leichte Verletzungen der Halswirbelsäule durch einen Unfall pflegt in der Regel innerhalb von sechs Wochen auszuheilen. Es fehlt an Brückensymptomen, wenn nicht alsbald nach dem Unfall heftige Beschwerden auftreten und ein Arzt wegen Schmerzen durch ein Cervikalsyndrom erst mit einem Abstand von über sechs Wochen nach der ersten ärztlichen Feststellung von Prellungen aufgesucht wird. Lag bei dem Verletzten im Zeitpunkt des Unfalls bereits ein enger cervikaler Spinalkanal als anlagebedingte Veränderung vor, der mit großer Wahrscheinlichkeit bei üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne einen besonderen äußeren Anlass zu den geklagten Gesundheitsstörungen geführt hätte, so ist vielmehr dieser die einleuchtende Erklärung für die Beschwerden. (Rn.50) (Rn.51) (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal,
  3. Mai 2007, S 6 U 90052/05, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines cervikalen Pseudoradikulärsyndroms als Folge des Arbeitsunfalls vom
  4. Juni 2001 sowie die Gewährung einer Verletztenrente. Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger war am
  5. Juni 2001 gegen 7.30 Uhr mit seinem Lkw auf der A1 in Richtung Osnabrück unterwegs, als der Lkw von der Fahrbahn abkam und auf die rechte Seite in einen Graben kippte. Der Kläger suchte am Folgetag den Facharzt für Allgemeinmedizin SR P. auf. Dieser stellte Prellungen im Schulterbereich fest und diagnostizierte eine Thoraxprellung. Infolge des Unfalls war der Kläger in der Zeit vom
  6. bis
  7. Juni 2001 arbeitsunfähig und trat am
  8. Juni 2001 seinen Jahresurlaub auf Gran Canaria an. Am
  9. August 2001 erschien der Kläger erneut bei SR P. und klagte über Beschwerden in der linken Schulter. Randnummer 3 Die Beklagte erhielt erstmals von dem Unfall durch die Barmer Ersatzkasse am
  10. September 2001 Kenntnis. Unter dem
  11. November 2001 gab der Kläger an, er sei bei einem "Sekundenschlaf" mit dem Lkw von der Fahrbahn abgekommen. Dabei habe er sich ein Schleudertrauma, eine Blockierung der Halswirbel C1 - C7 und eine Überdehnung der Halsmuskeln zugezogen. Randnummer 4 Die Beklagte holte den Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. G. vom
  12. November 2001 ein, der berichtete, der Kläger habe sich erstmals am
  13. August 2001 bei ihm vorgestellt. Die Schultern seien beidseits frei beweglich, die untere Halswirbelsäule (HWS) sei mit Segmentstörungen im Übergang zu den Brustwirbeln links und der I. bis III. Rippe links in Rotation und Seitneigung links endgradig leicht schmerzhaft ohne sensible und motorische Ausfälle. Die Röntgenaufnahmen zeigten eine Steilstellung der Wirbelsäule ohne auffälligen knöchernen Befund. Es liege ein erworbener ungünstiger Muskeltyp bei psychosomatischer Komplexität vor. Beigefügt war ein Bericht des Assistenzarztes der Klinik f. Rheumatologie des Fachkrankenhauses G.-V. Haupt vom
  14. Oktober 2001, der ein therapieresistentes Cervikalsyndrom bei Zustand nach Verkehrsunfall und eine Osteopenie diagnostiziert hatte. Randnummer 5 Unter dem
  15. November 2001 erhielt die Beklagte den Befundbericht des Facharztes. für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. über die Untersuchung des Klägers am
  16. Oktober
  17. Dieser führte aus, die Rotation der HWS sei nach rechts eingeschränkt bei Druckschmerz im unteren linken Nackenbereich. Es bestünde keine Aphasie, kein hirnorganisches Psychosyndrom und keine sonstigen Ausfallerscheinungen. Es sei eine psychoreaktive Verstärkung des Beschwerdesyndroms mit leichter Funktionsstörung anzunehmen, die rückläufig sei. Er diagnostizierte ein posttraumatisches cervikales Pseudoradikulärsyndrom links nach Verkehrsunfall. Randnummer 6 Die Beklagte erreichte der Bericht des Chefarztes des Fachkrankenhauses U. Dr. H. vom
  18. Dezember 2001, wonach die Elektromyographie vom
  19. September 2001 eine leichte radikuläre Läsion im Segment C3 gezeigt habe. Randnummer 7 Unter dem
  20. Dezember 2001 führte Dr. G. ergänzend aus, der Kläger habe sich bei dem Verkehrsunfall eine Distorsion der HWS I. Grades zugezogen (Beschleunigungsverletzung). Der Krankheitsverlauf sei unbefriedigend und verzögere sich infolge biopsychosozialer Komplexität. Randnummer 8 In dem Zwischenbericht zur Berufsgenossenschaftlichen Stationären Weiterbehandlung des Klägers (BGSW) ab
  21. Dezember 2001 in den Hellmuth-Ulrici-Kliniken diagnostizierte der Chefarzt Z. einen Zustand nach HWS-Distorsionstrauma und ausgeprägten muskulären Dysbalancen sowie Stereotypstörungen, ein Zervikobrachialsyndrom und psychosoziale Einflussfaktoren auf Entwicklung und Erhalt des Schmerzsyndroms. Randnummer 9 In einem weiteren Befundbericht vom
  22. Januar 2002 führte Dr. G. aus, der erworbene ungünstige Muskeltyp sei nicht unfallbedingt, habe aber im Rahmen der Unfallverarbeitung einen negativen Einfluss ausgeübt. Die psychosomatische Verarbeitung sei als unfall- und anlagebedingt zu werten. Die cervikale Beschleunigungsverletzung habe die psychosomatische Verarbeitung reaktiviert bzw. initiiert. Der erworbene ungünstige Muskeltyp sei durch den Unfall verschlimmert worden. Randnummer 10 In dem Bericht des Zincks vom
  23. Januar 2002 führte dieser aus, der Kläger sei nach dem Unfall drei Tage arbeitsunfähig gewesen und anschließend für drei Wochen in den Jahresurlaub gefahren. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sei eine bereits geplante HNO-Operation bei bekanntem Schlafapnoesyndrom durchgeführt worden. Nach Ausheilung der HNO-Operation sei eine Weiterbehandlung der fortbestehenden HWS-Beschwerden erfolgt. Randnummer 11 Die Beklagte erhielt von SR P. den Befundbericht vom
  24. Januar
  25. Danach sei der Kläger am
  26. Juni 2001 bei ihm mit Schmerzen im Schulterbereich erschienen. Am
  27. August 2001 habe er angegeben, unfallbedingt noch immer Schmerzen in der linken Schulter zu haben. Randnummer 12 Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger am
  28. Januar 2002 mit, er habe bei SR P. angegeben, die Schulterverletzung rühre von dem Unfall her, und Dr. G. erläutert, wie und warum es zum Unfall gekommen sei. Die Beschwerden an Schulter und HWS seien vier bis fünf Stunden nach dem Unfall eingetreten. Randnummer 13 Die Beklagte erhielt den Bericht von dem Chefarzt der Klinik f. Rheumatologie der Otto-v.-Guericke-Universität in V. Prof. Dr. K. vom
  29. Dezember 2001 über den stationären Aufenthalt des Klägers vom
  30. bis
  31. Oktober
  32. Danach habe bei dem Kläger eine Bewegungseinschränkung der HWS mit multiplen Blockierungen (C0/1 rechts, C5/6 links, C6/7 rechts und
  33. Rippe links) sowie Verkürzungen der Musculi sternocleidomastoideus omohyoideus, scalenus anterior und medius links vorgelegen. Das Magnetresonanztomogramm (MRT.) vom
  34. Oktober 2001 sei ohne Befund. Randnummer 14 Unter dem
  35. Januar 2002 teilte die Barmer Ersatzkasse mit, der Kläger sei vom
  36. bis
  37. Juni 2001 und seit dem
  38. August 2001 laufend wegen einer Prellung des Thorax arbeitsunfähig (ausgestellt von SR Prosowski). In der Zeit vom
  39. bis
  40. Oktober 2001 und
  41. bis
  42. Oktober 2001 habe eine Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zervikalbrachial-Syndroms bestanden (ausgestellt vom Fachkrankenhaus V.-G.). Randnummer 15 Ferner erhielt die Beklagte von dem Facharzt f. Nuklearmedizin Dr. A. den Befundbericht über das MRT. vom
  43. Oktober
  44. Dieser stellte einen relativ engen cervikalen Spinalkanal mit diskreten dorsalen Spondylophyten fest, die zusätzlich den ventralen Subarachnoidalraum einengten. Nebenbefundlich bestehe ein kleines Hämangiom C
  45. Randnummer 16 Die Beklagte zog die Verkehrsunfallanzeige des PK BAB D. vom
  46. Juni 2001 bei, wonach sich der Kläger unverletzt aus dem Sattelzug habe befreien können. Randnummer 17 Die Beklagte beauftragte den Direktor der Klinik f. Unfallchirurgie der Otto-von-Guericke-Universität M. Prof. Dr. W. mit der Erstattung des Gutachtens vom
  47. Januar 2003 und der Ergänzung vom
  48. Februar
  49. Dieser führte aus, der Kläger habe berichtet, am zweiten Tag seines Urlaubs auf Gran Canaria seien Schmerzen im Bereich der HWS aufgetreten. Er habe vor Ort einen Arzt aufgesucht, der ihn mit Schmerzmitteln versorgt habe, die zu einer Linderung der Beschwerden geführt hätten. Nach Rückkehr aus dem Urlaub habe er sich sofort bei SR P. vorgestellt. Randnummer 18 Prof. Dr. W. führte weiter aus, der Unfall habe eine HWS-Distorsion verursacht, in deren Folge eine Funktionsstörung der Beweglichkeit im Sinne eines cervicalen Pseudoradiculärsyndroms aufgetreten sei. Ein morphologisches Korrelat lasse sich nicht objektivieren. Es bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS. Als unfallunabhängig sei das Schlafapnoesyndrom anzusehen. Da das Einschlafen durch das Schlafapnoesyndrom verursacht worden sei, seien die Schäden als unfallunabhängig anzusehen. Der Kläger habe zwei Stunden vor dem Unfall seinen Dienst angetreten, so dass nicht mit einer Übermüdung zu rechnen gewesen sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 10 v. H ... Randnummer 19 Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Oberarzt der Klinik f. Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin der Otto-von-Guericke-Universität M. Dr. D. das Gutachten vom
  50. Oktober
  51. Dieser führte aus, der Kläger habe zu der Diagnose "psychosoziale Einflussfaktoren auf Entwicklung und Erhalt des Schmerzsyndroms" berichtet, er habe damals Sorgen wegen der weiteren beruflichen Laufbahn gehabt. Eine relevante psychische Störung habe er glaubhaft verneint. Die Anamnese habe keine ausreichenden Hinweise für eine relevante psychiatrische Erkrankung des Klägers nach dem Unfall erbracht. Krankheitserscheinungen aus psychiatrischer Sicht lägen nicht vor. Randnummer 20 Die Beratungsärztin der Beklagten Dr. S. erklärte am
  52. August 2004, der Unfall habe zu einer Beschleunigungsverletzung geführt, deren Behandlungsdauer bis zu sechs Wochen gedauert habe. Darüber hinausgehende Beschwerden seien unfallunabhängig. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Randnummer 21 Mit Bescheid vom
  53. November 2004 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls vom
  54. Juni 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Brustkorbprellung und Prellungen der linken Schulter ohne verbliebene nachweisbare Folgen an und lehnte es ab, eine Verletztenrente zu gewähren, weil ein messbarer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht bestehe. Hiergegen erhob der Kläger am
  55. Dezember 2004 Widerspruch und meinte, der Gutachter Prof. Dr. W. sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem Unfall vom
  56. Juni 2001 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Aufgrund der Bewegungseinschränkung liege die Minderung der Erwerbsfähigkeit über 10 v. H ... Er sei nicht in der Lage, erhebliche Seitenbewegungen zu machen, ohne dass dies Schmerzen der HWS auslöse. Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom
  57. Juni 2003 bestehe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H ... Beide Unfälle ergäben daher eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v. H ... Sein Zustand aufgrund des Arbeitsunfalls vom
  58. Juni 2001 habe sich wesentlich verschlechtert. Randnummer 22 Mit Widerspruchsbescheid vom
  59. Juli 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die ab dem
  60. August 2001 vorgetragenen Beschwerden seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
  61. Juni 2001 zurück zu führen. Die Unfallfolgen seien folgenlos ausgeheilt. Das Beschwerdebild werde durch erhebliche degenerative Veränderungen der HWS erklärt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger auf dem Postweg zugegangen. Randnummer 23 Mit der am
  62. August 2005 vor dem Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und sein Vorbringen vertieft. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat den Arzt für Orthopädie Dr. E. mit der Erstattung des Gutachtens vom
  63. April 2006 beauftragt. Dieser hat bei dem Kläger ein HWS-Syndrom mit Hinterkopf-Nacken-Schulterschmerzen auf dem Boden eines anlagebedingten engen Spinalkanales bei initialen degenerativen Veränderungen, ein rezidivierendes LWS-Syndrom mit belastungsabhängigen Lumbalgien bei deutlichen muskulären Verspannungen und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes nach Umknicktrauma mit knöcherner Kahnbeinverletzung diagnostiziert. Röntgenologisch sei eine Steilstellung der HWS ohne Seitabweichung zur Darstellung gekommen. Zwischen den Halswirbelkörpern 4 bis 7 bestünden initiale rückenwärts gelegene degenerative Veränderungen. Verschleißerscheinungen an den kleinen Wirbelgelenken seien nur initial ausgebildet. Das MRT. aus Oktober 2001 zeige einen relativ engen cervikalen Spinalkanal mit diskreten dorsalen Spondylophyten zwischen C3 bis C7, die zu einer zusätzlichen Einengung führten. Das MRT. vom
  64. März 2006 zeige im Vergleich zu Oktober 2001 einen unveränderten Befund. Bei geringen Osteochondroseveränderungen mit geringen spondylotischen Kantenausziehungen in Höhe C4/5 bis C6/7 fände sich ein anlagemäßig relativ enger Spinalkanal. Die HWS sei in ihrer Funktion über das Altersmaß eingeschränkt. Keine der diagnostizierten Gesundheitsstörungen seien im Sinne der erstmaligen Entstehung oder im Sinne einer richtungsgebenden Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens ursächlich auf den Unfall vom
  65. Juni 2001 zurückzuführen. Das Unfallereignis sei im Sinne einer vorübergehenden, nicht Richtung gebenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Schadensanlage zu werten. Das Unfallereignis vom
  66. Juni 2001 habe keine strukturellen Verletzungen der HWS oder der Schulter verursacht. Es sei wahrscheinlich zu einer Distorsion gekommen, die auf eine anlagebedingt veränderte HWS getroffen sei. Aufgrund der ersten Diagnose - Thoraxprellung - könne angenommen werden, dass es sich nicht um einen gravierenden Beschwerdekomplex seitens der HWS gehandelt habe. Es sei auch keine differenzierte Behandlung eingeleitet worden. Der Kläger sei noch in der Lage gewesen, seinen Urlaub anzutreten. Es habe sich somit um eine leichte Beschleunigungsverletzung der HWS (Verletzungsgrad I nach Erdmann) gehandelt. Dabei handele es sich morphologisch um Muskel- und Bandzerrungen ohne nennenswerte Einblutungen in die verletzten Gewebestrukturen oder Einrisse an den Gelenkkapseln und Bandapparaten ohne wesentliche primäre Bandscheibenbeteiligung. Eine gröbere Verletzung hätte zu einer Einblutung in die umliegenden Strukturen mit sofortigen bis nur gering verzögert auftretenden heftigen Beschwerden und sofortigen Schluckbeschwerden führen müssen. Diese habe der Kläger aber ausdrücklich verneint. Eine derartige Beschleunigungsverletzung sei üblicherweise nach sechs Wochen ausbehandelt, spätestens innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall. Es liege der typische Verlauf einer schicksalsmäßig aufgetretenen Beschwerdesymptomatik vor. Die zögerliche Besserung der Symptomatik mit den noch bestehenden Restbeschwerden und Bewegungseinschränkungen seien unschwer mit den in den bildgebenden Verfahren nachgewiesenen Veränderungen in Einklang zu bringen. Die anlagebedingten Veränderungen hätten mit großer Wahrscheinlichkeit auch bei üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne einen besonderen äußeren Anlass zu den Gesundheitsstörungen geführt. Sie seien die wesentliche Ursache der Gesundheitsstörungen. Dem Gutachten beigefügt war ein Bericht des Chefarztes der Radiologischen Abteilung des Altmark-Klinikums G. Dr. B. mit der Auswertung des MRT. vom
  67. März
  68. Randnummer 25 Der Kläger hat die Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom
  69. August 2006 vorgelegt, worin dieser Dr. E. widerspricht. Eine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Schadensanlage könne nicht gegeben sein, weil vor dem Unfall keine Behandlungen aktenkundig seien. Randnummer 26 Mit Gerichtsbescheid vom
  70. Mai 2007 hat das Sozialgericht Stendal die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitsunfall vom
  71. Juni 2001 habe nach den Ausführungen des Sachverständigen. Dr. E. und der Beratungsärztin Dr. S. eine folgenlos ausgeheilte Distorsion der Halswirbelsäule, eine Brustkorbprellung und Prellungen der linken Schulter verursacht. Der erhebliche Vorschaden sei bildtechnisch gesichert und eingehend beschrieben. Verletzungszeichen seien keine gefunden worden. Bei einer traumatisch erheblichen Schädigung der Halswirbelsäule wäre es zwingend notwendig gewesen, sofortige ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der degenerative Prozess sei zwar nach dem Unfallzeitpunkt hervorgetreten, aber nicht durch das Ereignis wesentlich verursacht worden. SR P. habe weder eine Beschleunigungsverletzung der HWS diagnostiziert, noch diesbezüglich eine Behandlung eingeleitet. Eine stärkere Beschleunigungsverletzung als eine nach Grad 1 komme daher nicht in Betracht. Behandlungsbedürftigkeit habe bis zu sechs Wochen bestanden. Randnummer 27 Gegen den am
  72. Juni 2007 zugegangenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  73. Juni 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gesundheitsschäden seien nicht auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen. Eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens - wie Dr. E. ausgeführt hat - liege nicht vor, weil vor dem Unfall keinerlei Behandlungen wegen Beschwerden der HWS erfolgt seien. Dass er sich nicht sofortiger ärztlicher Hilfe bedient habe, sei dem Urlaub geschuldet gewesen, den er unmittelbar nach dem Unfall angetreten habe. Unmittelbar nach seinem Urlaubsantritt habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Da sich aus dem Unfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H. ergebe, sei mit dem Unfall vom
  74. Juni 2003 der Stützrententatbestand erfüllt. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. W. vom
  75. Januar 2003 sei Folge des Arbeitsunfalls vom
  76. Juni 2001 eine Funktionsstörung der HWS-Beweglichkeit mit Schmerzen im Sinne eines cervikalen Pseudoradikulärsyndroms mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit über die
  77. Woche hinaus um mindestens 10 v. H ... Dies habe die Beklagte auch anerkannt, so z. B. gegenüber der Barmer Ersatzkasse. Erst nach dem zweiten Unfall habe die Beklagte an den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Feststellungen gezweifelt. Die von Dr. S. eingegrenzte unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit auf sechs Wochen widerspreche den über sechs Wochen hinaus bestehenden Beschwerden. Von einer Ausheilung innerhalb von drei Monaten könne angesichts mehrerer stationärer Aufenthalte bis zum
  78. Januar 2002 wegen des Zervikal-Syndroms nicht ausgegangen werden. Er leide noch heute unter den Beschwerden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Zervikal-Syndrom entstanden sein könne. Prof. Dr. W. habe in dem vom Landessozialgericht nach § 109 SGG veranlassten Gutachten vom
  79. Juli 2010 die Frage zu den Gesundheitsstörungen fehlerhaft beantwortet, indem er nur auf die derzeitigen Gesundheitsstörungen Bezug genommen habe. Dementsprechend sei auch die Frage zur Wahrscheinlichkeit der Verursachung fehlerhaft beantwortet. Randnummer 28 Der Kläger beantragt, Randnummer 29 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom
  80. Mai 2007 aufzuheben, Randnummer 30 den Bescheid der Beklagten vom
  81. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  82. Juli 2005 abzuändern, Randnummer 31 festzustellen, dass das cervikale Pseudoradikulärsyndrom Folge des Arbeitsunfalls vom
  83. Juni 2001 ist und Randnummer 32 die Beklagte zu verurteilen, ihm ab
  84. Juni 2001 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. zu gewähren. Randnummer 33 Die Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides. Insbesondere sei das vom Landessozialgericht eingeholte Gutachten von Dr. R. schlüssig und überzeugend. Randnummer 36 Das Landessozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten zum Unfall vom
  85. Mai 2003 mit dem Az. 3 03 05864 M beigezogen. Aus dem darin befindlichen Durchgangsarztbericht von SR P. vom
  86. Juni 2003 ergibt sich, dass der Kläger am
  87. Juni 2003 beim Verladen von Zucker ausgerutscht und mit dem rechten Fuß umgeknickt sei. Das Erste Rentengutachten vom
  88. Juni 2004 von dem Chefarzt der Unfallchirurgischen Klinik d. J.-Krankenhauses G. Dr. J. weist als Folgen des Unfalls vom
  89. Juni 2003 eine endgradige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts, schmerzhafte Bewegungen im unteren Sprunggelenk beim Senken des Fußaußenrandes rechts, chronische Kapselweichteilschwellung im Fußwurzelbereich rechts und belastungsabhängige Beschwerden aus und beziffert die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v. H. bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall. Mit Schreiben vom
  90. Juli 2004 teilte die für den Unfall vom
  91. Juni 2003 zuständige Bezirksverwaltung der Beklagten der für den Unfall vom
  92. Juni 2001 zuständigen Bezirksverwaltung mit, sie beabsichtige die Minderung der Erwerbsfähigkeit für den Unfall vom
  93. Juni 2003 auf 10 v. H. mit einer Nachuntersuchung für den
  94. Dezember 2005 festzustellen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom
  95. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente aus dem Arbeitsunfall vom
  96. Juni 2003 ab, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grad über die
  97. Woche hinaus nicht bestanden habe. Randnummer 37 Das Landessozialgericht hat den Facharzt f. Neurochirurgie des Zentrums für Rückenmarkverletzte und Klinik f. Orthopädie der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. Dr. R. mit der Erstattung des Gutachtens vom
  98. April 2009 beauftragt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger habe am
  99. Juni 2001 ein Trauma mit Brustkorb- und Schulterprellung sowie eine HWS-Distorsion
  100. Grades erlitten. Der Nachweis eines unfallbedingten Körperschadens der HWS habe zu keinem Zeitpunkt nach diesem Ereignis geführt werden können. Gehe man initial nach dem Trauma von einer bildgebungstechnisch nicht nachweisbaren Irritation der cervikalen Gelenk- und Muskelstrukturen aus, so könne von einer Ausheilung der Beschwerden innerhalb von sechs Wochen bis maximal drei Monaten ausgegangen werden. Persistierenden Beschwerden müssten andere Ursachen zugrunde gelegt werden, wie eine psychosomatische Fehlverarbeitung des Unfalls oder vorbestehende degenerative Veränderungen. Letztere lägen bei dem Kläger vor und seien nicht Unfallfolge. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit habe nach Ablauf von drei Monaten nach dem Unfall nicht bestanden. Randnummer 38 Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Landessozialgericht Prof. Dr. W. mit der Erstattung des Gutachtens vom
  101. Juli 2010 beauftragt. Dieser hat ausgeführt, der Kläger leide an mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich bei der Drehung nach rechts sowie Seitneigung nach rechts mit Muskelverspannungen des Schulter-Nacken-Bereiches mit Schmerz links. Es liege eine leichtgradige Funktionsstörung der HWS-Beweglichkeit vor. Eine Beschleunigungsverletzung der HWS sei nicht zu sichern. Die nach dem Unfall aufgetretenen Nackenbeschwerden des Klägers mit Bewegungseinschränkungen der HWS durch Muskelspasma und mit Druckpunkten sei nach der Quebec-Klassifikation dem Typ II zuzuordnen. Diese Verletzungen heilten unter normalen Bedingungen stets folgenlos aus und hinterließen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit über die
  102. Woche hinaus. 90 % der Verletzungen seien leichtgradig. Die Häufigkeit von chronischen Quebec-Typ I und II (Beschwerdedauer über 6 Monate) Beschwerden werde mit 10 bis 18 % angegeben. In verschiedenen Untersuchungen sei aber festgestellt worden, dass die Häufigkeit chronischer Nackenschmerzen, die nach dem Unfall angegeben worden seien, ebenso groß sei, wie die in der Gesamtbevölkerung bzw. in Kollektiven ohne Unfall in der Anamnese. Dem Unfall komme daher bei der Genese der chronischen Beschwerden keine Bedeutung zu. Die Kernspintomographie sei für Weichteilverletzungen infolge ihrer großen Sensibilität das Diagnosemittel der Wahl. Durch das MRT vom
  103. Oktober 2001 seien Frakturen, Hämatome bzw. eine Läsion des Rückenmarkes ausgeschlossen worden. Zu Dr. E. sei kritisch anzumerken, dass die degenerativen Veränderungen lediglich sehr diskret ausgebildet gewesen seien. Die Nervenwurzeln im HWS-Bereich seien in den Foramina nicht eingeengt gewesen. Dr. R. sei in seiner Beurteilung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall sei nicht hinreichend wahrscheinlich, zu folgen. Das Ergebnis des von ihm seinerzeit unterzeichneten Zusammenhangsgutachtens revidiere er. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien mit einer Wahrscheinlichkeit, der keine ernsten Zweifel entgegenstünden, nicht auf den Unfall vom
  104. Juni 2001 zurückzuführen. Schäden an der HWS seien nicht nachzuweisen, anlagebedingte körperliche Anomalien nicht richtungsgebend verändert worden. Die diskrete Schadensanlage des Klägers sei nicht soweit fortgeschritten oder so leicht ansprechbar gewesen, dass es für den Schadenseintritt nur noch einer geringfügigen Belastung bedurft hätte. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe nach Ablauf von sechs Monaten unter 10 v. H. betragen. Randnummer 39 Dem Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidungsfindung die Verwaltungsakte der Beklagten mit dem Az. 4 01 07256 Q vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  105. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  106. Juli 2005 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des cervikalen Pseudoradikulärsyndroms als zusätzliche Folge des anerkannten Arbeitsunfalls vom
  107. Juni 2001 und auf die Gewährung einer Verletztenrente - auch nicht als Stützrente - nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H ... Randnummer 41 Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfalls) über die
  108. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, einen Anspruch auf eine Verletztenrente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Randnummer 42 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom
  109. November 2004 den Unfall vom
  110. Juni 2001 mit einer Distorsion der Halswirbelsäule, einer Brustkorbprellung, Prellungen der linken Schulter ohne verbliebene nachweisbare Folgen anerkannt. Das von dem Kläger darüber hinaus als Unfallfolge geltend gemachte cervikale Pseudoradikulärsyndrom ist nicht im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII durch den Versicherungsfall verursacht, denn es ist nicht Folge des Arbeitsunfalls vom
  111. Juni
  112. Randnummer 43 Dass der Kläger an einem Cervikalsyndrom leidet, steht für den Senat nach den Gutachten von Dr. E. und Dr. R. zweifelsfrei fest. Dr. R. hat eine Bewegungseinschränkung der HWS des Klägers in der Rückneigung und in der Drehung sowie bei der Seitneigung beidseits festgestellt. Dr. E. hat schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der HWS bei der Rückneigung, bei der Seitneigung in beide Richtungen und bei der Drehung rechts angegeben. Beide Gutachter haben einen Druckschmerz an der linken Seite der HWS beschrieben. Randnummer 44 Ähnliche Beschwerden hat auch Prof. Dr. W. in seinem Gutachten beschrieben. Danach war die Beweglichkeit der HWS in der Vor- und Rückneigung gering eingeschränkt. Die Seitneigung rechts war dem Kläger gering und die Drehbewegung in beiden Richtungen um ca. 1/3 bis 1/2 reduziert möglich. Alle Sachverständigen. haben einen Druckschmerz der linken Seite der HWS festgestellt. Einen Druckschmerz an der linken Seite der HWS hat auch Prof. Dr. W. beschrieben. Randnummer 45 Bei diesen Beschwerden handelt es sich nach der Diagnose von Dr. R. um ein Cervikalsyndrom. Randnummer 46 Dieses Cervikalsyndrom ist jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom
  113. Juni 2001 zurückzuführen. Eine nachgewiesene Gesundheitsstörung ist Folge eines Arbeitsunfalls, wenn zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung entweder direkt oder vermittelt durch den Gesundheitserstschaden ein Ursachenzusammenhang im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII besteht. Dabei gilt der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt dagegen nicht. Randnummer 47 Der Senat hat in diesem Sinne ernste Zweifel an dem Ursachenzusammenhang zwischen den ab dem
  114. August 2001 nachgewiesenen Beschwerden der HWS und dem Arbeitsunfall vom
  115. Juni
  116. Denn es fehlt zwischen dem Arbeitsunfall und den Beschwerden ein zeitlicher Zusammenhang. Randnummer 48 Es ist zunächst nicht gesichert, dass sich der Kläger bei dem Unfall eine Verletzung der HWS zugezogen hat. Der erstbehandelnde Arzt SR P. hat als Befund eine Schulterprellung aufgenommen und eine Thoraxprellung diagnostiziert. Medizinische Belege für eine fehlerhafte Diagnose liegen keine vor. Randnummer 49 Aber auch wenn man eine Verletzung der HWS annimmt, hätte es sich nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter Prof. Dr. W., Dr. R. und Dr. E. um eine leichte Verletzung gehandelt. Prof. Dr. W. hat die bei dem Kläger nach dem Arbeitsunfall aufgetretenen Nackenbeschwerden mit Bewegungseinschränkungen der HWS durch Muskelspasma nach der Quebec-Klassifikation dem Typ II, und damit einer leichten Verletzung, zugeordnet. Auch die Sachverständigen. Dr. R. und Dr. E. sowie der behandelnde Orthopäde Dr. G. haben die Verletzungen als leichte Verletzungen I. Grades bezeichnet. Randnummer 50 Für eine höchstens leichte Verletzung spricht auch das Verhalten des Klägers nach dem Unfall. Er konnte sich noch selbst aus der Fahrkabine befreien und hat laut Vermerk des Polizeibeamten im Verkehrsunfallbericht keine Verletzungen angegeben. Der Kläger hat sich auch nicht sogleich in ärztliche Behandlung begeben, sondern erst am Folgetag. SR P. hat ihm eine Arbeitsunfähigkeit für drei Tage bescheinigt. Anschließend hat der Kläger, ohne die Behandlung fortzusetzen, Urlaub auf Gran Canaria gemacht. Dr. E. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine gröbere Verletzung - als eine Verletzung ersten Grades - zu einer Einblutung in die umliegenden Strukturen mit sofortigen bis nur gering verzögert auftretenden heftigen Beschwerden, insbesondere sofortigen Schluckbeschwerden, geführt hätte. Über Schluckbeschwerden und heftige Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall hat der Kläger aber nicht berichtet. Bildtechnische Befunde sind vor dem
  117. August 2001 nicht erhoben worden. Damit ist eine gröbere Verletzung der HWS weder klinisch noch bildtechnisch nachgewiesen. Insbesondere fehlt es, worauf Prof. Dr. W. hingewiesen hat, an einem Nachweis einer Weichteilverletzung. Das am
  118. Oktober 2001 gefertigte MRT. der HWS hat keine Frakturen, Hämatome bzw. keine Läsion des Rückenmarkes gezeigt. Derartige Verletzungen hat Dr. A. in seinem Befundbericht zum MRT nicht beschrieben. Randnummer 51 Eine derart leichte Verletzung I. Grades (bzw. des Typs II nach der Quebec-Klassifikation) wäre in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Unfall ausgeheilt gewesen. Hierauf haben die Sachverständigen. Dr. E. und Dr. R. hingewiesen. Dass dies bei dem Kläger nicht der Fall gewesen wäre, ist nach den gesamten Umständen nicht ersichtlich. Der Kläger war mit den Beschwerden vor Ablauf von sechs Wochen nur einmal am Folgetag des Unfalls bei SR P. in Behandlung. Weitere Behandlungen sind innerhalb der sechs Wochen nicht dokumentiert. Auch war der Kläger nur für kurze Zeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt. Erst am
  119. August 2001 - mithin knapp acht Wochen nach dem Unfall - hat sich der Kläger mit Schulterbeschwerden erneut bei SR P. in Behandlung begeben. Soweit er behauptet, er habe zwei Tage nach seinem Urlaubsantritt am Urlaubsort einen Arzt aufgesucht und die Beschwerden mit Medikamenten gelindert, ist dies nicht dokumentiert. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn zwischen dem behaupteten Arztbesuch am
  120. Juni 2001 und dem erneuten Aufsuchen von SR P. am
  121. August 2001 lagen mehr als sechs Wochen. Es fehlt insoweit an Brückensymptomen, die darauf schließen ließen, dass die am
  122. August 2001 geklagten Beschwerden aus dem knapp acht Wochen zuvor erlittenen Arbeitsunfall ursächlich herrühren. Randnummer 52 Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfall und den ab dem
  123. August 2001 geklagten Beschwerden haben auch die Sachverständigen. Dr. E., Dr. R. und Prof. Dr. W. im Ergebnis übereinstimmend abgelehnt. Den entgegenstehenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. G. und Prof. Dr. K. zum Ursachenzusammenhang folgt der Senat nicht. Randnummer 53 Schließlich gibt es für die ab dem
  124. August 2001 behandelten Beschwerden des Klägers an der HWS sowie die im Oktober 2001 festgestellten multiplen Blockierungen der HWS eine einleuchtende Erklärung. Nach dem MRT vom
  125. Oktober 2001 liegt bei dem Kläger ein enger cervikaler Spinalkanal mit diskreteren dorsalen Spondylophyten, die zusätzlich den ventralen Subarachnoidalraum einengen, vor. Dies hat Dr. A. nach Auswertung des MRT vom
  126. Oktober 2001 festgestellt. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen von Dr. E. und Prof. Dr. W. um ein anlagebedingtes Leiden. Mit dieser Enge lässt sich das ab dem
  127. August 2001 bei dem Kläger bestehende Beschwerdebild zwangslos erklären. Der Senat folgt hier den überzeugenden Ausführungen von Dr. E ... Danach hätten diese anlagebedingten Veränderungen mit großer Wahrscheinlichkeit bei üblichen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne einen besonderen äußeren Anlass zu den Gesundheitsstörungen geführt. Auch Dr. R. hat die persistierenden Beschwerden den degenerativen Veränderungen zugeschrieben. Randnummer 54 Anhaltspunkte für eine psychosomatische Fehlverarbeitung des Unfalls, auf die Dr. R. als weitere mögliche Ursache hingewiesen hat, bestehen nicht. Dr. D. hat nach Begutachtung des Klägers keine psychische Erkrankung seit dem Unfallereignis vom
  128. Juni 2001 festgestellt. Randnummer 55 Da die über den
  129. August 2001 hinaus bei dem Kläger bestehenden Beschwerden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom
  130. Juni 2001 zurückzuführen sind, steht dem Kläger auch keine Verletztenrente aus dem Unfallereignis zu. Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf die Feststellung einer Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H ... Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 57 Die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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