einem Hirninfarkt als gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich eine leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik und eine nur leichte Feinmotorikstörung sowie Schwindel und Kopfschmerz, ist die Zuerkennung eines Einzel-GdB in Höhe von höchstens 30 angemessen. (Rn.52)
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom März 2004 ein.
dessen Einschätzung entspreche der organische Befund den beigefügten Feststellungen der Fachärztin für Neurologie F. vom 17. Dezember 2003 für die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt. Diese habe den Kläger in psychischer Hinsicht als bewusstseinsklar und gut orientiert bezeichnet. Beim Kurztest zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen (SKT) sei nichts aufgefallen. Der Test zur Ermittlung einer Depression (ADS-L) habe 41 Punkte ergeben und eine klinische relevante Depression bestätigt.
der plötzlichen Trennung von der Ehefrau sei beim Kläger aktuell von einer depressiven Episode mit einer akuten Exacerbation (Verschlimmerung) auszugehen. In einem beigefügten Reha-Entlassungsbericht der M. Klinik M. vom
Infarkt im Bereich der A. cerebri media rechts (April 2003), Randnummer 5 Zustand
Herzinfarkt bei KHK, Randnummer 6 Metabolisches Syndrom mit latentem Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Randnummer 7 Hypertonie. Randnummer 8 Der neurologische Befund habe eine linksseitige Resthemiparese sowie eine leichte Hypästhesie (verminderte Empfindlichkeit) ergeben. Der Kläger wirke gedrückt und wenig schwingungsfähig. In einem Entlassungsbericht des M. Klinikum F. (stationärer Aufenthalt vom
dem neuropsychologischen Befund (
Hirninfarkt (März 2003) mit noch leichter Halbseitensymptomatik. Randnummer 22
der Psychologischen Testdiagnostik habe sich der BDI (Beck-Depressionsinventar) von anfangs 28 (klinisch relevant) auf 14 reduziert, was als milde bis mäßige Ausprägung einer depressiven Symptomatik gewertet werden könne. Zunächst habe der Kläger auf eine Verlängerung der Maßnahme gedrängt, weil er eine Gewichtsreduktion sowie eine Nikotinkarenz habe erreichen wollen. Während der Behandlung habe er eine Mitpatientin kennengelernt und die Absicht geäußert, mit dieser zusammenziehen.
Entlassung der Mitpatientin habe er auf eigenen Wunsch die um 14 Tage verlängerte Maßnahme gegen ärztlichen Rat abgebrochen. Als Heizungsinstallationsmeister sei der Kläger arbeitsunfähig, könne jedoch überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig bewältigen. Sich selbst halte er für weiterhin arbeitsunfähig und empfinde es als angenehm, wenn er eine Rente erhalte. Insgesamt seien von ihm immer wieder Versorgungswünsche thematisiert worden. Unter dem 6. September 2005 hielt der Versorgungsarzt Dr. G. eine Besserung der psychischen Erkrankung für
gewiesen und die aktuelle Symptomatik von einem Rentenbegehren überlagert. Zusammenfassend sei der Gesamt-GdB auf nur noch 40 einzuschätzen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
Schlaganfall (Einzel-GdB 30). Randnummer 26 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Der Beklagte holte einen Befundschein von Dr. P. vom
der Reha-Kur im Jahr 2005 wieder aufgesucht. Der psychische Befund sei im Wesentlichen unverändert. Der Kläger fühle sich durch seine Beschwerden wertlos und überflüssig. Er sei dysphorisch (missgelaunt, gereizt) gestimmt und befinde sich zeitweise in einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine ambulante Psychotherapie sei derzeit nicht erfolgversprechend. Der Kläger solle zunächst zur Ruhe kommen und sein sozialgerichtliches Verfahren abschließen. Der Versorgungsarzt Dr. G. wertete diese Befunde unter dem 18. Juli 2006 aus und gab an: Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den vom Kläger geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Er sei auf seine Beschwerden fixiert, wobei keiner der Untersucher alle Angaben, z.B. Gangstörungen oder Wortfindungsdefizite, habe bestätigen können. Die Rest-Halbseitenlähmung sei mit einem Einzel-GdB von 30 eher hoch veranschlagt und berücksichtige dabei auch subjektive Beschwerden. Auf
frage des Beklagten, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers hinreichend belegt sei, erstellte die Versorgungsärztin S. eine prüfärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 und führte aus:
der Reha-Maßnahme in Flechtingen im Jahr 2004 habe beim Kläger noch eine schwere reaktive Depression bestanden und sei ein lang andauernder Erkrankungsverlauf prognostiziert worden. Dies habe einen Einzel-GdB von 50 auf psychischem Gebiet gerechtfertigt. Im weiteren Behandlungsverlauf seien deutliche Versorgungswünsche hinzugetreten. Die vom Kläger geklagten Symptome seien teilweise (z.B. Wortfindungsstörungen) nicht verifizierbar.
Einschätzung der Ärztin der Reha-Einrichtung im Jahr 2005 sei der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt wieder arbeitsfähig. Die Herabsetzung des Gesamt-GdB von 60 auf 40 sei daher zutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom
weis eines Infarktes im Hinterwandbereich ergeben. Hinweise für eine Myocardischämie bestünden dagegen nicht. Seit dem Jahr 2001 habe sich der Befund nicht geändert. Aus internistischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit von sechs Stunden möglich. Ob dies auch auf psychiatrischem Fachgebiet gelte, könne abschließend nicht beurteilt werden. Den Rentenunterlagen lag u.a. ein nervenärztliches Gutachten von Dr. B. (J. Krankenhaus D.) vom
einem Hirninfarkt. Die Dysthymia äußere sich in einer chronischen depressiven Verstimmung mit wechselndem Verlauf und sei derzeit nur leichten Grades. Die Erkrankung sei mit Ängsten, Schlafstörungen, vegetativer Symptomatik in Form von Kopfschmerzen, Hitzewallungen, Schwindel sowie Gedanken von Lebensüberdruss verbunden. Daneben bestünden eine leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik in Form von Sensibilitätsstörungen und leichte Feinmotorikstörungen links sowie Schwindel und Kopfschmerzen, die aber durch die Dysthymia mitverursacht würden. Der Kläger sei für eine leichte Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen vollschichtig arbeitsfähig. Eine ambulante nervenärztliche und psychopharmakologische Therapie könne den Gesundheitszustand in weniger als einem Jahr bessern. Randnummer 28 Das SG hat mit Beschluss vom 31. Januar 2007 das Verfahren ruhend gestellt. Im Jahr 2010 hat der Kläger dieses Verfahren wieder aufgenommen und am 2. Februar 2010 beim Beklagten einen Neufeststellungsantrag gestellt.
medizinischen Ermittlungen lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Zweifel an den Erfolgsaussichten der Berufung geäußert, da es sich hier um einen reinen Anfechtungsfall handele. Dabei komme es maßgeblich auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (16. Oktober 2006) an.
vorläufiger Bewertung der bereits vom SG eingeholten und offenbar vollständigen medizinischen Unterlagen sprächen zahlreiche Gesichtspunkte für eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen 2004 und Oktober 2006 auf psychischem Gebiet, die eine Herabstufung des GdB von 60 auf 40 rechtfertigen könnten. Der Kläger hat dieser Bewertung widersprochen und geltend gemacht: Zu Unrecht hätten die Gutachter bei ihm Versorgungswünsche vermutet. Schließlich habe er seit Jahren eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und später sogar eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Randnummer 30 Der Kläger beantragt
seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er hält die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 35 Mit Beschluss vom
dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 39 Die Berufung ist
2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die isolierte Anfechtungsklage des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
Die angefochtenen Bescheide sind materiell rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zutreffend den Gesamt-GdB wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X von 60 auf 40 herabgesetzt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, vorliegend der Bescheid vom 21. Juni 2004, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a.
Nr. 24 Abs. 2 (S. 34) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) 2004 gegeben, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit einem verbindlich festgestellten Gesundheitszustand eines Klägers eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt. Als Grundlage für die Beurteilung der
diesen Bestimmungen erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben wurde. Unter dem Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" wurde 2004 eine nur in Einzelheiten geänderte neue Ausgabe herausgegeben. Die Änderungen wirken sich auf den vorliegenden Fall nicht aus. Diese Anhaltspunkte haben zwar keine Normqualität, sind aber
ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. Urt. v.
juris). Danach ist hier eine wesentliche Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten. Randnummer 43 Für die Feststellung der Höhe des GdB zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sind die Bestimmungen des am
folgenden Änderungen des SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wirken sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht aus.
1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschriften knüpfen materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
1 Satz 4 SGB IX in der Satzzählung der am
Zehnergraden abgestuft festzustellen.
B die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der GdB
der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen - bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft - vorliegen, wird
Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der GdB
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 44 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen.
den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 45
Ansicht des Senats hat sich der Gesundheitszustand des Klägers gerade auf psychiatrischem Gebiet im maßgeblichen Prüfungszeitraum zwischen dem
den vorhandenen medizinischen Befunden verbessert und ist mit einem Einzel-GdB von höchstens 30 statt wie zuvor mit 50 zu bewerten. Randnummer 48
Nr. 26.
seinem sozialen Umfeld in einer akuten sozialen Belastungssituation. Zu der Erkrankung waren die Arbeitslosigkeit sowie die Trennung von der Ehefrau wegen deren neuen Partnerschaft mit einem ehemaligen Arbeitskollegen hinzugetreten. Dies wurde von ihm als schwere Kränkung empfunden und löste eine akute Krisensituation aus. Ferner stellte seine Frau erhebliche finanzielle Forderungen an ihn und bedrohte so seine finanzielle Existenz. Allerdings besserten sich die psychiatrischen Befunde des Klägers im weiteren Verlauf deutlich (Reha-Entlassungsbericht der B. vom
den AHP 2004 (Nr. 26.3, S. 40 ff.) ist für die Beurteilung des Behinderungsgrades bei Hirnschäden das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen bestimmend. Dabei müssen der neurologische Befund, die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen beachtet werden. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein Bewertungsrahmen des GdB von 20 bis 100 in Betracht. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung werden mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 40, Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung mit 50 bis 60 und Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung mit 70 bis 100 bewertet (AHP 2004, Nr. 26.3, S. 41 f.). Sofern der Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Symptomen (Hirnschäden mit psychischer Störung, zentrale vegetative Störungen, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, kognitive Leistungsstörungen, zerebral bedingte Teillähmungen, Parkinson-Syndrom, Epileptische Anfälle) verbunden ist, kommen jeweils spezielle Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung (AHP 2004, Nr. 26.3, S. 42 ff.). Randnummer 52 Danach ist beim Kläger von einer leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik
einem Hirninfarkt und einer leichten Feinmotorikstörung sowie von Schwindel und Kopfschmerz auszugehen und ab dem 1. Dezember 2005 ein Einzel-GdB von höchstens 30 gerechtfertigt. So beschreibt der Chefarzt B. (B., Bad K.) die Auswirkungen des Hirninfarkts mit einem Zustand
Hirninfarkt (März 2003) sowie mit einer noch verbliebenen leichten Halbseitensymptomatik. Dies bestätigt auch Dr. B. in seinem Gutachten vom 13. November 2006, der
genauer Untersuchung die oben genannten Diagnosen gestellt hat. Hierbei darf die Dysthymia, die bereits als psychische Erkrankung berücksichtigt worden ist und diese Symptome mitverursacht, nicht doppelt bewertet werden. Die vom Kläger angegebenen erheblichen Störungen beim Gehen, in der Wortfindung sowie in den Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen konnten
übereinstimmender Ansicht der beteiligten Ärzte nicht bestätigt werden. Angesichts der eher geringen neurologischen Auswirkungen des Hirninfarkts sowie der bereits einbezogenen Einflussnahme der Dysthymia auf das psychische Erkrankungsbild ist ein Einzel-GdB von 30 bereits sehr großzügig und kann keinesfalls noch höher bewertet werden. Fasst man beide Leiden dieses Funktionssystems zusammen ist kein höherer GdB als 40 zu rechtfertigen. Dabei wird berücksichtigt, dass die neurologischen Einschränkungen nur gering ausgeprägt sind und viele der vom Kläger angegebenen Begleitsymptome von den Ärzten nicht bestätigt werden konnten. Randnummer 53 2. Die beim Kläger vorhandene koronare Dreigefäßerkrankung sowie der Zustand
enzymatischem Myokardinfarkt und die Hypertonie betreffen das Funktionssystem "Herz und Kreislauf". Die Auswirkungen dieser Erkrankungen sind jedoch als gering anzusehen. In keinem Befund werden erhebliche internistische Leistungseinschränkungen beschrieben (vgl. z.B. Reha-Entlassungsbericht der B. vom
3 Satz 1 SGB IX der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind wiederum die Grundsätze
Nr. 19 der AHP (2004, S. 24 ff.) anzuwenden.
ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 55 Danach kann kein höherer GdB als 40 festgestellt werden. Das Hauptleiden des Klägers betrifft die Psyche bzw. das Hirn und konzentriert sich damit auf ein Funktionssystem. Hierfür ist von einem Behinderungsgrad von insgesamt 40 auszugehen. Die daneben bestehenden Einschränkungen in dem Funktionssystem Herz und Kreislauf sind allenfalls mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten.
den AHP Nr. 19 Abs. 4 (2004, S. 26) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden Ausnahmen abgesehen, aber nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Die Annahme eines Behinderungsgrades von 40 durch den Beklagten in Gesamtschau aller Einzelbehinderungen ist daher angemessen. Ein höherer Gesamtgrad von 50 oder sogar 60 kann bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung daher nicht gerechtfertigt werden. Randnummer 56 Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem
den Anhaltspunkten zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte angegeben sind, ist bei dem Kläger ein höherer Gesamtgrad als 40 nicht gerechtfertigt. Die Gesamtauswirkung seiner verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt
SGG nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.