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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat L 7 SB 46/10 Urteil Schwerbehindertenrecht: Ermittlung eines GdB für die Folgen eines Hirninfarkts bei nur

Obsah (4)§ 143§ 24§ 69§ 160

Schwerbehindertenrecht: Ermittlung eines GdB für die Folgen eines Hirninfarkts bei nur leichten Folgeschäden Orientierungssatz 1. Verbleibt

einem Hirninfarkt als gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich eine leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik und eine nur leichte Feinmotorikstörung sowie Schwindel und Kopfschmerz, ist die Zuerkennung eines Einzel-GdB in Höhe von höchstens 30 angemessen. (Rn.52)

  1. Einzelfall zur Bemessung eines Einzel-GdB für die Auswirkungen eines Hirninfarktes und die Bildung eines Gesamt-GdB. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
  2. Juli 2010, S 5 SB 4/10, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Herabstufung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60 auf 40 mit Wirkung ab dem
  3. Dezember 2005 zu Recht erfolgt ist. Randnummer 2 Der am ... 1951 geborene Kläger erlitt im März 2003 einen Hirninfarkt und beantragte am
  4. Februar 2004 die Feststellung von Behinderungen

dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Der Beklagte holte einen Befundschein des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. vom März 2004 ein.

dessen Einschätzung entspreche der organische Befund den beigefügten Feststellungen der Fachärztin für Neurologie F. vom 17. Dezember 2003 für die Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt. Diese habe den Kläger in psychischer Hinsicht als bewusstseinsklar und gut orientiert bezeichnet. Beim Kurztest zur Erfassung von Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen (SKT) sei nichts aufgefallen. Der Test zur Ermittlung einer Depression (ADS-L) habe 41 Punkte ergeben und eine klinische relevante Depression bestätigt.

der plötzlichen Trennung von der Ehefrau sei beim Kläger aktuell von einer depressiven Episode mit einer akuten Exacerbation (Verschlimmerung) auszugehen. In einem beigefügten Reha-Entlassungsbericht der M. Klinik M. vom

  1. Mai 2003 berichtete Prof. Dr. S. von einer stationären Behandlung des Klägers vom
  2. April bis
  3. Mai
  4. Diagnostisch lägen eine armbetonte Hemiparese links, Sensibilitätsstörungen, ausgeprägte feinmotorische Störungen der linken Hand, eine leichte Gangunsicherheit sowie der Verdacht auf Gedächtnisstörungen vor. Der psychische Befund sei unauffällig. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. berichtete in einem Arztbrief vom
  5. Juli 2003 über ein Langzeit-EKG vom
  6. Juli
  7. Hiernach seien 56 ventrikuläre Extrasystolen und 253 supraventrikuläre Extrasystolen aufgetreten. Die Chefärztin der Neurologischen Klinik des S. Klinikums Privatdozentin Dr. S. berichtete in einem weiteren Arztbrief vom
  8. August 2003 über einen stationären Aufenthalt vom
  9. August 2003 bis
  10. Juni
  11. Sie diagnostizierte: Randnummer 3 Verdacht auf somatoforme Störung, organisch depressive Störung, Randnummer 4 Zustand

Infarkt im Bereich der A. cerebri media rechts (April 2003), Randnummer 5 Zustand

Herzinfarkt bei KHK, Randnummer 6 Metabolisches Syndrom mit latentem Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Randnummer 7 Hypertonie. Randnummer 8 Der neurologische Befund habe eine linksseitige Resthemiparese sowie eine leichte Hypästhesie (verminderte Empfindlichkeit) ergeben. Der Kläger wirke gedrückt und wenig schwingungsfähig. In einem Entlassungsbericht des M. Klinikum F. (stationärer Aufenthalt vom

  1. Januar bis
  2. März 2004) diagnostizierte der Ärztliche Direktor Dr. Dr. R. unter dem
  3. April 2004: Randnummer 9 Hirninfarkt mit Hemiparese links (März 2003), Randnummer 10 Myokardinfarkt (Dezember 1998), PTCA und Stentimplantation des RCA (Dezember 1998), des RIVA Juni 2001, Randnummer 11 schwere reaktive Depression, Randnummer 12 Nikotinabusus. Randnummer 13 Der Kläger habe angegeben, er sei physisch und psychisch nur noch vermindert belastbar. Aufgrund des ersten Hirninfarkts (März 2003) seien eine deutliche Kraftminderung links, ein Taubheitsgefühl und eine Steifigkeit im linken Bein verblieben. Das Gehen sei linksseitig unsicher, wobei er außerdem verschwommenes Sehen sowie einen Druck und ein Brennen auf dem rechten Auge angegeben habe. Die Gedächtnis- und Merkfähigkeitsleistungen seien reduziert. Die beim zweiten Hirninfarkt (Juni 2003) aufgetretene Hemiparese auf der rechten Seite sei vollständig rückläufig und lediglich ein Taubheitsgefühl und Kribbelempfindungen verblieben. Eine Fahrradergometrie vom
  4. März 2004 sei bis 100 Watt durchgeführt und wegen eines Druckgefühls in Hals und Kopf abgebrochen worden.

dem neuropsychologischen Befund (

  1. März 2004) habe anfänglich eine erhebliche reaktive Depression bestanden. Sichtlich erschöpft habe der Kläger mit ausgesprochen unklarer Gedankenführung seine Situation geschildert. Durch den Eintritt der Arbeitslosigkeit, das Auftreten seiner Erkrankung und durch die Trennung von seiner Ehefrau vor drei Monaten, die finanzielle Forderungen stelle, sei er seelisch vollkommen am Ende, schlafe schlecht und leide an zahlreichen Symptomen (Kopfschmerz; Schwindel; Stechen in der Brust). Es zeigten sich ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitszüge, verbunden mit einem sehr hohen Ich-Ideal und hohen Erwartungen an die eigene Leistungsfähigkeit. Dies habe in der Vergangenheit zu einer extremen beruflichen Überlastung geführt. Infolge des Hirninfarkts und den damit verbundenen Leistungsdefiziten sei es zu ausgeprägten Insuffizienzängsten und zu depressiven Symptomen gekommen. Bei der Entlassung habe nur noch eine leichte Depression vorgelegen. Testpsychologische Untersuchungen hätten keine Konzentrations- und Gedächtnisdefizite bestätigt. Trotz der Besserung der Depression sei noch eine längere Rekonvaleszenzzeit von fünf bis sechs Monaten zu empfehlen. Bei der Entlassung habe noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine ambulante Psychotherapie sei dringend notwendig. Der Versorgungsarzt MR Dr. S. sprach sich in Auswertung dieser Befunde für einen Gesamt-GdB von 60 aus. Dem folgend stellte der Beklagte mit Bescheid vom
  2. Juni 2004 ab dem
  3. Februar 2004 einen Grad der Behinderung vom 60 fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen lägen vor: Randnummer 14 psychische Störung (Einzel-GdB 50) Randnummer 15 Resthemiparese linksseitig, Feinmotorikstörung der linken Hand, Minderung der Belastbarkeit bei Hirndurchblutungsstörung (Einzel-GdB 30). Randnummer 16 Im April 2005 führte der Beklagte ein Überprüfungsverfahren durch und holte erneut einen Befundbericht von Dr. P. ein. Dieser übersandte einen Reha-Entlassungsbericht der B. Bad K. vom
  4. April 2005 (stationärer Aufenthalt vom
  5. März 2005 bis
  6. April 2005). Darin diagnostizierte der Chefarzt B.: Randnummer 17 Dysthymia, Randnummer 18 Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, Randnummer 19 Undifferenzierte Somatisierungsstörung, Randnummer 20 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabakabhängigkeitssyndrom, Randnummer 21 Zustand

Hirninfarkt (März 2003) mit noch leichter Halbseitensymptomatik. Randnummer 22

der Psychologischen Testdiagnostik habe sich der BDI (Beck-Depressionsinventar) von anfangs 28 (klinisch relevant) auf 14 reduziert, was als milde bis mäßige Ausprägung einer depressiven Symptomatik gewertet werden könne. Zunächst habe der Kläger auf eine Verlängerung der Maßnahme gedrängt, weil er eine Gewichtsreduktion sowie eine Nikotinkarenz habe erreichen wollen. Während der Behandlung habe er eine Mitpatientin kennengelernt und die Absicht geäußert, mit dieser zusammenziehen.

Entlassung der Mitpatientin habe er auf eigenen Wunsch die um 14 Tage verlängerte Maßnahme gegen ärztlichen Rat abgebrochen. Als Heizungsinstallationsmeister sei der Kläger arbeitsunfähig, könne jedoch überwiegend sitzende leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig bewältigen. Sich selbst halte er für weiterhin arbeitsunfähig und empfinde es als angenehm, wenn er eine Rente erhalte. Insgesamt seien von ihm immer wieder Versorgungswünsche thematisiert worden. Unter dem 6. September 2005 hielt der Versorgungsarzt Dr. G. eine Besserung der psychischen Erkrankung für

gewiesen und die aktuelle Symptomatik von einem Rentenbegehren überlagert. Zusammenfassend sei der Gesamt-GdB auf nur noch 40 einzuschätzen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom

  1. September 2005 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 40 an. Mit Bescheid vom
  2. November 2005 hob er den Bescheid vom
  3. Juni 2004 auf und stellte ab dem
  4. Dezember 2005 einen GdB von 40 fest. Die Einzelbehinderungen bewertete er hierbei wie folgt: Randnummer 24 psychische Gesundheitsstörung (Einzel-GdB 30) Randnummer 25 Reststörung der linken Körperseite und allgemeine Minderung der psychischen Belastbarkeit

Schlaganfall (Einzel-GdB 30). Randnummer 26 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Der Beklagte holte einen Befundschein von Dr. P. vom

  1. März 2006 und von der Diplom-Psychologin G. vom
  2. April 2006 ein. Dr. P. gab an: Beim Kläger bestehe eine linksseitige Hemiparese, die mit einer Verminderung der groben Kraft verbunden sei. Beim Laufen träten Gangunsicherheiten auf, die äußerlich jedoch nicht imponierten. Der Kläger sei verlangsamt und habe Konzentrationsschwierigkeiten, zeitweise Wortfindungsstörungen, Schwindel, pektanginöse Beschwerden sowie Kopfschmerzen insbesondere bei körperlicher und psychischer Belastung angegeben. Der klinische Untersuchungsbefund sei unauffällig (RR 130/80 mmHg). Die Diplom-Psychologin G. berichtete, der Kläger habe sie

der Reha-Kur im Jahr 2005 wieder aufgesucht. Der psychische Befund sei im Wesentlichen unverändert. Der Kläger fühle sich durch seine Beschwerden wertlos und überflüssig. Er sei dysphorisch (missgelaunt, gereizt) gestimmt und befinde sich zeitweise in einer mittelgradigen depressiven Episode. Eine ambulante Psychotherapie sei derzeit nicht erfolgversprechend. Der Kläger solle zunächst zur Ruhe kommen und sein sozialgerichtliches Verfahren abschließen. Der Versorgungsarzt Dr. G. wertete diese Befunde unter dem 18. Juli 2006 aus und gab an: Auffällig sei die Diskrepanz zwischen den vom Kläger geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Er sei auf seine Beschwerden fixiert, wobei keiner der Untersucher alle Angaben, z.B. Gangstörungen oder Wortfindungsdefizite, habe bestätigen können. Die Rest-Halbseitenlähmung sei mit einem Einzel-GdB von 30 eher hoch veranschlagt und berücksichtige dabei auch subjektive Beschwerden. Auf

frage des Beklagten, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers hinreichend belegt sei, erstellte die Versorgungsärztin S. eine prüfärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 und führte aus:

der Reha-Maßnahme in Flechtingen im Jahr 2004 habe beim Kläger noch eine schwere reaktive Depression bestanden und sei ein lang andauernder Erkrankungsverlauf prognostiziert worden. Dies habe einen Einzel-GdB von 50 auf psychischem Gebiet gerechtfertigt. Im weiteren Behandlungsverlauf seien deutliche Versorgungswünsche hinzugetreten. Die vom Kläger geklagten Symptome seien teilweise (z.B. Wortfindungsstörungen) nicht verifizierbar.

Einschätzung der Ärztin der Reha-Einrichtung im Jahr 2005 sei der Kläger für den allgemeinen Arbeitsmarkt wieder arbeitsfähig. Die Herabsetzung des Gesamt-GdB von 60 auf 40 sei daher zutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Oktober 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 27 Hiergegen hat der Kläger am
  2. November 2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau erhoben. Das SG hat medizinische Unterlagen aus dem rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren des Klägers (Az.: S 2 R 596/05) beigezogen. In einem darin enthaltenen Befundbericht vom
  3. Januar 2006 hat Dr. P. angegeben: Sollten sich bei der ausstehenden Myokardszintigraphie keine kardialen Veränderungen zeigen, sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar. Sein Problem scheine mehr in einer Angstpsychose zu liegen. Er befürchte, von einer erneuten Erkrankung überrascht zu werden. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. hat unter dem
  4. Januar 2006 berichtet: Ein Belastungs-EKG vom
  5. September 2005 habe nur zu einer Belastbarkeit von 75 Watt geführt. Daraufhin sei eine Myocardszintigraphie veranlasst worden. Diese habe den

weis eines Infarktes im Hinterwandbereich ergeben. Hinweise für eine Myocardischämie bestünden dagegen nicht. Seit dem Jahr 2001 habe sich der Befund nicht geändert. Aus internistischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit von sechs Stunden möglich. Ob dies auch auf psychiatrischem Fachgebiet gelte, könne abschließend nicht beurteilt werden. Den Rentenunterlagen lag u.a. ein nervenärztliches Gutachten von Dr. B. (J. Krankenhaus D.) vom

  1. November 2006 (Untersuchung vom
  2. August 2006) bei. Hiernach habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen angegeben: Er habe bis zum Jahr 2001 als Installationsmeister gearbeitet. In den Jahren 1998 und 2001 habe er Herzinfarkte erlitten. Derzeit lebe er in einer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Frau, die er während einer Kur kennengelernt habe. Sie sei aber nicht seine Freundin. Er habe nur zwei Freunde, bei denen es sich eher um Bekannte handele. Zur Psychologin G. gehe er ein bis zwei Mal im Monat. Die Gespräche bei ihr beruhigten ihn, verbesserten seine Kompromissbereitschaft und würden ihm helfen, eine andere Sicht auf das Leben zu bekommen. Bei einem Nervenarzt sei er nicht in Behandlung und nehme auch keine Antidepressiva. Zum Untersuchungsbefund hat der Sachverständige angegeben: Der Kläger sei in einem guten Allgemein- und Kräftezustand bei übermäßigem Ernährungszustand. Er habe sich im Gespräch angemessen und gut mitteilsam gezeigt. Merkfähigkeit, Gedächtnis, Auffassungs- und Konzentrationsvermögen seien erhalten. Er habe wegen seiner Erkrankungen Angst vor dem Alleinsein. Gelegentlich träten Gedanken des Lebensüberdrusses auf. Auf nervenärztlichem Gebiet bestehe eine anhaltende ängstlich-depressive Störung in Form einer Dysthymia und eine leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik

einem Hirninfarkt. Die Dysthymia äußere sich in einer chronischen depressiven Verstimmung mit wechselndem Verlauf und sei derzeit nur leichten Grades. Die Erkrankung sei mit Ängsten, Schlafstörungen, vegetativer Symptomatik in Form von Kopfschmerzen, Hitzewallungen, Schwindel sowie Gedanken von Lebensüberdruss verbunden. Daneben bestünden eine leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik in Form von Sensibilitätsstörungen und leichte Feinmotorikstörungen links sowie Schwindel und Kopfschmerzen, die aber durch die Dysthymia mitverursacht würden. Der Kläger sei für eine leichte Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen vollschichtig arbeitsfähig. Eine ambulante nervenärztliche und psychopharmakologische Therapie könne den Gesundheitszustand in weniger als einem Jahr bessern. Randnummer 28 Das SG hat mit Beschluss vom 31. Januar 2007 das Verfahren ruhend gestellt. Im Jahr 2010 hat der Kläger dieses Verfahren wieder aufgenommen und am 2. Februar 2010 beim Beklagten einen Neufeststellungsantrag gestellt.

medizinischen Ermittlungen lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom

  1. Juni 2010 ab. Mit Urteil vom
  2. Juli 2010 hat das SG die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit einem auf psychischem Gebiet gebesserten Gesundheitszustand begründet. Randnummer 29 Gegen das ihm am
  3. August 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  4. September 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2011 hat der Berichterstatter

Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse Zweifel an den Erfolgsaussichten der Berufung geäußert, da es sich hier um einen reinen Anfechtungsfall handele. Dabei komme es maßgeblich auf den gesundheitlichen Zustand des Klägers zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (16. Oktober 2006) an.

vorläufiger Bewertung der bereits vom SG eingeholten und offenbar vollständigen medizinischen Unterlagen sprächen zahlreiche Gesichtspunkte für eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen 2004 und Oktober 2006 auf psychischem Gebiet, die eine Herabstufung des GdB von 60 auf 40 rechtfertigen könnten. Der Kläger hat dieser Bewertung widersprochen und geltend gemacht: Zu Unrecht hätten die Gutachter bei ihm Versorgungswünsche vermutet. Schließlich habe er seit Jahren eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und später sogar eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Randnummer 30 Der Kläger beantragt

seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 31 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom

  1. Juli 2010 und den Bescheid des Beklagten vom
  2. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2006 aufzuheben. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt

seinem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er hält die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 35 Mit Beschluss vom

  1. September 2011 hat der Senat die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Klägers sowie sein erneuter PKH-Antrag blieben ohne Erfolg (Beschluss vom
  2. Oktober 2011). Randnummer 36 Am
  3. November 2011 haben sich der Beklagte und am
  4. Dezember 2011 der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 37 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden,

dem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Randnummer 39 Die Berufung ist

§ 143SGG statthaft und gemäß § 141 Abs.

2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die isolierte Anfechtungsklage des Klägers gemäß § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Daher bezieht sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom

  1. Oktober 2006 (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 2003, B 9 SB 6/02 R mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 40 Die Berufung ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom
  3. Juni 2004 aufgehoben und den GdB ab dem
  4. Dezember 2005 mit 40 festgestellt. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Herabsetzungsbescheid gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), mit dem der im Bescheid vom
  5. Juni 2004 bindend festgestellte GdB von 60 auf 40 herabgesetzt worden ist. Randnummer 41 Der Bescheid des Beklagten vom
  6. November 2005 ist formell rechtmäßig. Das Anhörungsschreiben des Beklagten vom
  7. September 2005 erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung

§ 24SGB X.

Die angefochtenen Bescheide sind materiell rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zutreffend den Gesamt-GdB wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X von 60 auf 40 herabgesetzt. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, vorliegend der Bescheid vom 21. Juni 2004, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche Änderung im Ausmaß der Behinderung ist u. a.

Nr. 24 Abs. 2 (S. 34) der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) 2004 gegeben, wenn der Vergleich des gegenwärtigen mit einem verbindlich festgestellten Gesundheitszustand eines Klägers eine GdB-Differenz von mindestens 10 ergibt. Als Grundlage für die Beurteilung der

diesen Bestimmungen erheblichen medizinischen Sachverhalte dienten der Praxis die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und

dem Schwerbehindertengesetz", deren Ausgabe von 1996 vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben wurde. Unter dem Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und

dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" wurde 2004 eine nur in Einzelheiten geänderte neue Ausgabe herausgegeben. Die Änderungen wirken sich auf den vorliegenden Fall nicht aus. Diese Anhaltspunkte haben zwar keine Normqualität, sind aber

ständiger Rechtsprechung des für das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht zuständigen Senats des Bundessozialgerichts als vorweggenommene Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung in ihrer jeweiligen Fassung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. Urt. v.

  1. 2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr.2, S.10 ff.; v.
  2. 1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr.19, S.77, jeweils m.w.N.). Randnummer 42 Dabei ist auf den Gesundheitszustand des Klägers und die dadurch bedingten Funktionsbehinderungen zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom
  3. Oktober 2006, abzustellen und dieser Zustand mit dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides, hier des Bescheides vom
  4. Juni 2004, zu vergleichen (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juni 1993 - 9/9a RVs 1/92, zitiert

juris). Danach ist hier eine wesentliche Verbesserung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingetreten. Randnummer 43 Für die Feststellung der Höhe des GdB zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sind die Bestimmungen des am

  1. Juli 2001 in Kraft getretenen Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom
  2. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) anzuwenden. Die

folgenden Änderungen des SGB IX, insbesondere die des § 69 durch das Gesetz vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wirken sich auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht aus.

§ 69Abs.

1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Diese Vorschriften knüpfen materiellrechtlich an den in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bestimmten Begriff der Behinderung an. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 69Abs.

1 Satz 4 SGB IX in der Satzzählung der am

  1. April 2004 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz vom
  2. April 2004 (BGBl. I S. 606) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB

Zehnergraden abgestuft festzustellen.

§ 69Abs. 1 Satz 5 SGB IX n. F. gelten für den Gd

B die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Danach ist der GdB

der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen, wobei seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen sind. Wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen - bzw. Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft - vorliegen, wird

Absatz 3 Satz 1 des § 69 SGB IX der GdB

den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung festgestellt. Randnummer 44 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte (Nr. 26) zugrunde zu legen.

den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle in Nr. 26.1 (S. 37) sind die dort genannten GdB/MdE-Sätze Anhaltswerte. In jedem Einzelfall sind alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet zu berücksichtigen und in der Regel innerhalb der in Nr. 18 Abs. 4 genannten Funktionssysteme (Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz-Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut und Immunsystem; innere Sektion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf) zusammenfassend zu beurteilen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung (Nr. 26 Abschnitt 1). Randnummer 45

Ansicht des Senats hat sich der Gesundheitszustand des Klägers gerade auf psychiatrischem Gebiet im maßgeblichen Prüfungszeitraum zwischen dem

  1. Februar 2004 (Bescheid vom
  2. Juni 2004) und dem
  3. Dezember 2005 wesentlich gebessert. Diese wesentliche Änderung rechtfertigt die Entscheidung des Beklagten, den Gesamt-GdB von 60 auf 40 herabzusetzen. Randnummer 46
  4. Das Hauptleiden des Klägers ist dem Funktionssystem "Gehirn und Psyche" zuzuordnen und wird durch eine psychische Erkrankung sowie die Auswirkungen des Hirninfarkts wesentlich geprägt. Randnummer 47 a) Die psychiatrische Erkrankung hat sich in der Zeit zwischen 2004 und 2005

den vorhandenen medizinischen Befunden verbessert und ist mit einem Einzel-GdB von höchstens 30 statt wie zuvor mit 50 zu bewerten. Randnummer 48

Nr. 26.

  1. der AHP 2004 (S. 48) ist für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen ein Bewertungsrahmen von 0 bis 20 vorgesehen. Stärkere behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) sind mit einem Einzelgrad von 30 bis 40 zu bewerten. Bei schweren Störungen (z.B. schwere Zwangserkrankung) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsstörungen ist der GdB-Rahmen auf 50 bis 70 zu erhöhen. Randnummer 49 Zunächst hat der Beklagte zu Recht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ab dem
  2. Februar 2004 wegen des psychischen Leidens mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet. Zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheides vom
  3. Juni 2004 bestand beim Kläger im Zeitraum Januar bis Februar 2004 eine schwere reaktive Depression mit unklarer Prognose (vgl. Entlassungsbericht des M. Klinikum F. vom
  4. April 2004). Aufgrund der damals deutlichen depressiven Symptome war der weitere Erkrankungsverlauf zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher prognostizierbar. So empfahl Dr. Dr. R. in seinem Bericht von April 2004 zur weiteren Abklärung der Entwicklung eine längere Rekonvaleszenzzeit von fünf bis sechs Monaten und hielt den Kläger bis auf weiteres für arbeitsunfähig. Bei der Aufnahme im Klinikum F. wurde er noch als sichtlich erschöpft und mit ausgesprochen unklarer Gedankenführung beschrieben. Zudem befand sich der Kläger im Frühjahr 2004 auch

seinem sozialen Umfeld in einer akuten sozialen Belastungssituation. Zu der Erkrankung waren die Arbeitslosigkeit sowie die Trennung von der Ehefrau wegen deren neuen Partnerschaft mit einem ehemaligen Arbeitskollegen hinzugetreten. Dies wurde von ihm als schwere Kränkung empfunden und löste eine akute Krisensituation aus. Ferner stellte seine Frau erhebliche finanzielle Forderungen an ihn und bedrohte so seine finanzielle Existenz. Allerdings besserten sich die psychiatrischen Befunde des Klägers im weiteren Verlauf deutlich (Reha-Entlassungsbericht der B. vom

  1. April 2005). Dort findet sich auf psychiatrischem Gebiet kein Hinweis mehr auf eine schwere depressive Reaktion, sondern nur noch die Diagnose einer Dysthymia. Offenbar sah sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch wieder in der Lage, soziale Kontakte aufzubauen. So hat er in der Reha-Einrichtung eine Patientin kennengelernt und mit ihr gemeinsame Pläne geschmiedet. Gegen ärztlichen Rat brach er die Reha-Maßnahme ab und zog mit der Patientin zusammen. Die Diagnose einer Dysthymia, einer Verstimmung oder leichten Depression wird auch in dem nervenärztliches Gutachten von Dr. B. vom
  2. November 2006 bestätigt. Für eine deutliche Besserung des psychischen Gesundheitszustandes sprechen auch die jeweiligen Leistungseinschätzungen aus den Jahren 2005 und
  3. Während im Jahr 2004 der Ärztliche Direktor Dr. Dr. R. im M. Klinikum F. den Kläger für arbeitsunfähig gehalten hatte, finden sich von ihm ab 2005 deutlich verbesserte Leistungseinschätzungen. Sowohl der Chefarzt B. (B.) als auch der Sachverständige Dr. B. haben den Kläger übereinstimmend - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - für wieder voll arbeitsfähig gehalten und stützen damit die Annahme des Beklagten, von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgehen zu können. Randnummer 50 b. Als weiteres Hauptleiden des Klägers besteht ein Hirninfarkt und die sich daraus ergebende Folgen. Dies betrifft ebenfalls das Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche". Hierfür hält der Senat einen Einzel-GdB von höchstens 30 für gerechtfertigt. Randnummer 51

den AHP 2004 (Nr. 26.3, S. 40 ff.) ist für die Beurteilung des Behinderungsgrades bei Hirnschäden das Ausmaß der bleibenden Ausfallerscheinungen bestimmend. Dabei müssen der neurologische Befund, die Ausfallerscheinungen im psychischen Bereich und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen beachtet werden. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein Bewertungsrahmen des GdB von 20 bis 100 in Betracht. Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung werden mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 40, Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung mit 50 bis 60 und Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung mit 70 bis 100 bewertet (AHP 2004, Nr. 26.3, S. 41 f.). Sofern der Hirnschaden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Symptomen (Hirnschäden mit psychischer Störung, zentrale vegetative Störungen, Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, kognitive Leistungsstörungen, zerebral bedingte Teillähmungen, Parkinson-Syndrom, Epileptische Anfälle) verbunden ist, kommen jeweils spezielle Bewertungsmaßstäbe zur Anwendung (AHP 2004, Nr. 26.3, S. 42 ff.). Randnummer 52 Danach ist beim Kläger von einer leichte sensomotorische Linksseitensymptomatik

einem Hirninfarkt und einer leichten Feinmotorikstörung sowie von Schwindel und Kopfschmerz auszugehen und ab dem 1. Dezember 2005 ein Einzel-GdB von höchstens 30 gerechtfertigt. So beschreibt der Chefarzt B. (B., Bad K.) die Auswirkungen des Hirninfarkts mit einem Zustand

Hirninfarkt (März 2003) sowie mit einer noch verbliebenen leichten Halbseitensymptomatik. Dies bestätigt auch Dr. B. in seinem Gutachten vom 13. November 2006, der

genauer Untersuchung die oben genannten Diagnosen gestellt hat. Hierbei darf die Dysthymia, die bereits als psychische Erkrankung berücksichtigt worden ist und diese Symptome mitverursacht, nicht doppelt bewertet werden. Die vom Kläger angegebenen erheblichen Störungen beim Gehen, in der Wortfindung sowie in den Gedächtnis- und Konzentrationsleistungen konnten

übereinstimmender Ansicht der beteiligten Ärzte nicht bestätigt werden. Angesichts der eher geringen neurologischen Auswirkungen des Hirninfarkts sowie der bereits einbezogenen Einflussnahme der Dysthymia auf das psychische Erkrankungsbild ist ein Einzel-GdB von 30 bereits sehr großzügig und kann keinesfalls noch höher bewertet werden. Fasst man beide Leiden dieses Funktionssystems zusammen ist kein höherer GdB als 40 zu rechtfertigen. Dabei wird berücksichtigt, dass die neurologischen Einschränkungen nur gering ausgeprägt sind und viele der vom Kläger angegebenen Begleitsymptome von den Ärzten nicht bestätigt werden konnten. Randnummer 53 2. Die beim Kläger vorhandene koronare Dreigefäßerkrankung sowie der Zustand

enzymatischem Myokardinfarkt und die Hypertonie betreffen das Funktionssystem "Herz und Kreislauf". Die Auswirkungen dieser Erkrankungen sind jedoch als gering anzusehen. In keinem Befund werden erhebliche internistische Leistungseinschränkungen beschrieben (vgl. z.B. Reha-Entlassungsbericht der B. vom

  1. April 2005). Auch der Facharzt für Innere Medizin Dr. S. hat unter dem
  2. Januar 2006 keine erheblichen Funktionseinschränkungen auf kardiologischem Gebiet berichtet. Angesichts dieser geringen Auswirkungen rechtfertigen diese Diagnosen daher allenfalls einen Einzel-GdB von 10 für dieses Funktionssystem. Randnummer 54
  3. Da bei dem Kläger Einzelbehinderungen aus verschiedenen Funktionssystemen mit einem messbaren GdB vorliegen, ist

§ 69Abs.

3 Satz 1 SGB IX der Grad der Gesamtbehinderung zu ermitteln. Dafür sind wiederum die Grundsätze

Nr. 19 der AHP (2004, S. 24 ff.) anzuwenden.

Abschnitt 3

ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzelgrad bedingt, und dann zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten Zehnergrad ein oder mehr Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Randnummer 55 Danach kann kein höherer GdB als 40 festgestellt werden. Das Hauptleiden des Klägers betrifft die Psyche bzw. das Hirn und konzentriert sich damit auf ein Funktionssystem. Hierfür ist von einem Behinderungsgrad von insgesamt 40 auszugehen. Die daneben bestehenden Einschränkungen in dem Funktionssystem Herz und Kreislauf sind allenfalls mit einem Behinderungsgrad von 10 zu bewerten.

den AHP Nr. 19 Abs. 4 (2004, S. 26) führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen Behinderungsgrad von 10 bedingen, von hier fern liegenden Ausnahmen abgesehen, aber nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Die Annahme eines Behinderungsgrades von 40 durch den Beklagten in Gesamtschau aller Einzelbehinderungen ist daher angemessen. Ein höherer Gesamtgrad von 50 oder sogar 60 kann bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung daher nicht gerechtfertigt werden. Randnummer 56 Letztlich widerspräche die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem

den Anhaltspunkten zu berücksichtigenden Gesamtmaßstab. Im Vergleich mit Gesundheitsschäden, zu denen feste Werte angegeben sind, ist bei dem Kläger ein höherer Gesamtgrad als 40 nicht gerechtfertigt. Die Gesamtauswirkung seiner verschiedenen Funktionsstörungen beeinträchtigt ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insbesondere nicht so schwer wie etwa die vollständige Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, der Verlust eines Beins im Unterschenkel oder eine Aphasie (Sprachstörung) mit deutlicher Kommunikationsstörung. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 58 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt

§ 160

SGG nicht vor.

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