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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat L 7 SB 68/09 Urteil Schwerbehindertenrecht: Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens RF; Annahme e

Schwerbehindertenrecht: Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens RF; Annahme einer eingeschränkten Teilhabe am öffentlichen Leben bei bestehender Erwerbstätigkeit Orientierungssatz 1. Ist ein

§ 4Nr.

17; Urteil vom 10. August 1993, 9/9a RVs 7/91,

§ 48Nr. 2; Urteil vom 17. März 1982, 9a/9 RVs 6/81, Soz

R 3870 § 3 Nr. 15, BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der schwerbehinderte Mensch praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob jene Veranstaltungen, an denen er noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Vorlieben, Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Sonst müsste jeder nach einem anderen, in sein Belieben gestellten Maßstab von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Das wäre mit dem Gebührenrecht nicht vereinbar, denn die Gebührenpflicht selbst wird nicht allein nach dem individuell unterschiedlichen Umfang der Sendungen, an denen die einzelnen Teilnehmer interessiert sind, bemessen, sondern nach dem gesamten Sendeprogramm. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der Nachteilsausgleich RF nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind. Randnummer 29 Nach diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens RF bei dem Kläger nicht mehr vor. Der Kläger geht einer Berufstätigkeit im Umfang von 30 Stunden wöchentlich nach, sodass damit schon ein Indiz dafür gegeben ist, dass er auch zumindest gelegentlich öffentliche Veranstaltungen besuchen kann. Die persönliche Klageerhebung in der Rechtsantragsstelle des SG Desssau-Roßlau und die Teilnahme am Erörterungstermin vor dem LSG in Halle bestätigen, dass der Kläger gerade nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG an das Haus gebunden ist, sondern unter Nutzung seines Rollstuhls eigenständig am öffentlichen Leben teilhaben kann. Randnummer 30 Auch die neurogene Blasen- und Mastdarmstörung schließt ihn nicht von öffentlichen Veranstaltungen aus. Eine von ihm ausgehende Geruchsbelästigung für die Umgebung lässt sich anhand der zahlreichen Epikrisen der BG Kliniken B. H. nicht begründen. Nach diesen Unterlagen liegt im Alltag eine sichere Kontinenz vor. Die Blasenstörung wird durch die mehrmals täglich durchzuführenden Katheterungen ausgeglichen. Zur Sicherheit trägt der Kläger teilweise tagsüber ein Kondomurinal, sodass keine Harninkontinenz mit Geruchsbelästigungen für die Umgebung vorliegt. Soweit er auf die ihm nicht mögliche Katheterung auf öffentlichen Toiletten verweist, besteht die Möglichkeit, für den begrenzten Zeitraum der öffentlichen Veranstaltung Windelhosen als Hilfsmittel zu nutzen (so zuletzt BSG, Beschluss vom 17. August 2010, B 9 SB 32/10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats vom 12. Februar 1997, 9 RVs 2/96,

§ 4Nr.

17). Auch die Mastdarmstörung rechtfertigt nicht die Vergabe des Merkzeichens RF, denn dadurch auftretende Geruchsbelästigungen sind nicht nachgewiesen. Auch der Kläger selbst räumt nunmehr eine gewisse Regelmäßigkeit zwischen den Stuhlentleerungen ein. Nach den Ausführungen in den Epikrisen der BG Kliniken B. H. wird die Mastdarmstörung durchgängig als ausgeglichen dargestellt. Zwischen den alle vier bis fünf Tage erfolgenden Stuhlentleerungen besteht sichere Kontinenz. Zudem wird der Kläger durch die geringer werdende Spastik und ein Schwitzen im Bauchbereich auf die bevorstehende Stuhlentleerung aufmerksam, sodass er nicht völlig davon überrascht wird. Seine weiteren Argumente stehen einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen auch nicht entgegen. Eine psychische Erkrankung in Verbindung mit der Befürchtung, es könnte von ihm eine Geruchsbelästigung ausgehen, die deshalb einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen entgegenstehen könnte, ist nicht nachgewiesen. Der Hinweis des Klägers auf fehlende Hilfsmittel (Ersatzbezug für den Rollstuhl bzw. nur eine Rückenlehne) ist für die Vergabe des Merkzeichens RF nicht relevant, da dies keine behinderungsbedingte Einschränkung ist. Die Mitnahme von Wechselbekleidung erscheint im Übrigen nicht unzumutbar. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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