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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 37/07 Urteil Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerische

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen Orientierungssatz 1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersv

§ 1AAÜG Nr.

2, S. 11). Randnummer 20 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 21 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren

  1. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 22 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  2. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  3. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R,

§ 1AAÜG Nr.

2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom

  1. Februar 2009, Az: B 10 EG 1/08 R, dokumentiert in juris, Rdnr. 19). Randnummer 23 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  2. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 24 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
  3. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 25 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  4. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 26 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
  5. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 12). Randnummer 27 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  6. Oktober 2005, Az: 1 BvR 1921/04 u. a., dokumentiert in juris, Rdnr. 36). Randnummer 28 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
  7. Juni 1990 (aber nicht am
  8. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
  9. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  10. März 2007, Az: 1 BvF 1/05, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 29 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
  11. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 30 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
  12. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45): Randnummer 31 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
  13. Juni 1990, aber nicht am
  14. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
  15. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 32 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
  16. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 33 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  17. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
  18. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. II. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des früheren
  19. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  20. August 1950 (GBl. I S. 844, im Folgenden VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  21. Mai 1951 (GBl. S. 487, im Folgenden
  22. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 35 Bei dem Kläger fehlt es bereits an der persönlichen Voraussetzung, da er nicht berechtigt war, den Titel eines Ingenieurs oder Technikers zu führen. Er war vielmehr berechtigt den Titel eines Werkmeisters oder Lehrmeisters zu führen. Zwar konnten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der
  23. DB auf Antrag des Werkdirektors unter weiteren Voraussetzungen auch Meister in die Zusatzversorgung aufgenommen werden. Die damit verbundene wertende Entscheidung kann jedoch nicht nachgeholt werden, da diese nur auf der Grundlage des DDR-Systems getroffen werden konnte (BSG, Urteil vom
  24. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, a. a. O., S. 13; Urteil vom
  25. Juli 2002, Az: B 4 RA 21/02 R,

§ 1AAÜG Nr.

9, Leitsatz). Randnummer 36 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und für die Einbeziehung in die Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung, da er als Lehrmeister von den genannten Versorgungssystemen nicht erfasst war. Randnummer 37 Nach § 4 Buchst. a AVVO-Int gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in der genannten Einrichtung hauptamtlich tätig gewesen sind. Der Kläger war jedoch kein Lehrer oder Erzieher, sondern nach seiner Qualifikation Lehrmeister. § 4 Buchst. b AVVO-Int zeigt aber, dass Lehrmeister einerseits und Lehrer und Erzieher andererseits nicht gleichgesetzt werden können. Danach wurde zwischen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieherbildung und damit begrifflich auch zwischen Lehrer, Lehrmeister und Erzieher unterschieden. Auch die von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen vom

  1. März 1968 bestätigen, dass zwischen Lehrer und Lehrmeister unterschieden worden ist. Dort wurde zudem ausdrücklich angeordnet, dass die Qualifikation als Lehrmeister nicht als staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung gilt. Randnummer 38 Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VersO-Päd galten die Bestimmungen der Versorgungsordnung für Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerinnen und Pionierleiter in den Einrichtungen der Volksbildung sowie Lehrer und Erzieher in den Einrichtungen der Berufsbildung und für Mitarbeiter und leitende Kader, die als Pädagogen in den staatlichen und den wirtschaftlichen Organen, Betrieben und Einrichtungen eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Volksbildung oder der Berufsbildung ausüben, wenn sie eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung besitzen sowie mindestens 2 Jahre in den genannten Einrichtungen, Betrieben und Organen als Lehrer oder Erzieher hauptamtlich tätig waren. Hier ist zunächst wie zuvor darauf hinzuweisen, dass Lehrmeister in der Aufzählung nicht genannt sind, diese aber begrifflich von den genannten Berufen zu unterscheiden sind. Allenfalls könnten Lehrmeister als Mitarbeiter von der Vorschrift erfasst sein. Voraussetzung für die Einbeziehung der in § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VersO-Päd aufgezählten Personen, also auch der Mitarbeiter, war jedoch, dass sie über eine abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung verfügen. Über eine solche verfügte der Kläger aber nicht. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VersO-Päd vom
  2. Mai 1976 (GBl. I S. 256, im Folgenden
  3. DB VersO-Päd) galten als staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung der Hoch- und Fachschulabschluss als Lehrer, Erzieher, Kindergärtnerin, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger sowie pädagogischer Psychologe, ein abgeschlossenes pädagogisches Zusatzstudium zu einem abgeschlossenen Hoch- oder Fachschulstudium oder die staatliche Zuerkennung. Der Kläger verfügt über keinen der genannten Abschlüsse. Auch eine staatliche Zuerkennung erhielt er nicht. Damit braucht die Übersicht des Staatssekretariats für Berufsbildung vom Mai 1988 nicht herangezogen werden, da sich die Nichteinbeziehung der Lehrmeister in die VersO-Päd bereits aus dem Text der Versorgungsordnung und der
  4. DB VersO-Päd selber ergibt. Auf den Rechtscharakter der Übersicht kommt es daher nicht an, wenngleich sie inhaltlich das gefundene Ergebnis bestätigt. Randnummer 39 Da der Kläger als Lehrmeister nicht von der VersO-Päd erfasst wird, kommt es nicht darauf an, ob er - wie er meint - in der Volksbildung beschäftigt war, was nicht zutrifft. Denn nach § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher der Volksbildung und Berufsbildung - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte - vom
  5. November 1979 (GBl. I S. 444, im Folgenden ArbeitsOPädKr) wurden nur die Arbeitsrechtsverhältnisse der Pädagogen (zum Begriff siehe § 1 ArbeitsOPädKr) an betrieblichen Einrichtungen der Berufsbildung und Berufsberatung durch Arbeitsvertrag mit dem Betrieb, der Träger der Einrichtung ist, begründet. D. h. wenn ein Pädagoge in einem Arbeitsrechtsverhältnis mit einem Betrieb stand, gehörte er zwingend zur Berufsbildung oder Berufsberatung. Bei einem Einsatz in der Volksbildung war das Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Rat des Kreises, dem Rat der Stadt oder dem Rat des Stadtbezirks zu begründen (siehe § 6 Abs. 1 und 2 ArbeitsOPädKr). Nach den Eintragungen im SVA war Arbeitgeber des Klägers aber ein volkseigener Betrieb und keine der in § 6 Abs. 1 und 2 ArbeitsOPädKr genannten Einrichtungen. Daher ist er als ein in der Berufsbildung oder -beratung tätiger Pädagoge anzusehen. Randnummer 40 Eine Weiterbildung oder Qualifizierung, die der Kläger nach 1990 durchlaufen hat, spielt dabei keine Rolle, da auf die Verhältnisse im streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende Juni 1990 abzustellen ist. Auch aus der Bestätigung der Bezirksregierung Magdeburg kann der Kläger keinen Anspruch herleiten, da darin keine Aussage getroffen wird, ob der Kläger der VersO-Päd angehörte oder nicht, sondern vielmehr eine Gleichstellung von Beschäftigungszeiten im Rahmen der Berechnung der Jubiläums- und Beschäftigungsdienstzeiten geregelt wird. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 42 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.