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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat L 1 R 303/07 Urteil Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz §

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz setzt u. a. d

§ 1AAÜG, Nr.

2, S. 11). Randnummer 18 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden. Randnummer 19 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren

  1. Senats des Bundessozialgerichts folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 20 Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
  2. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
  3. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -,

§ 1AAÜG, Nr.

2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom Bundessozialgericht behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des Bundessozialgerichts tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom Bundessozialgericht vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom

  1. Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R -, juris, Rdnr 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke. Randnummer 21 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
  2. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 22 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
  3. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 23 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
  4. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des Einigungsvertrages umfasst ist. Randnummer 24 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
  5. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, a. a. O., S. 12). Randnummer 25 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  6. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. -, juris, Rdnr. 36). Randnummer 26 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundessozialgericht der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
  7. Juni 1990 (aber nicht am
  8. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
  9. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
  10. März 2007 - 1 BvF 1/05 -, juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 27 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
  11. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 28 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
  12. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45): Randnummer 29 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
  13. Juni 1990, aber nicht am
  14. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
  15. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 30 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das Bundesverfassungsgericht genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
  16. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 31 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre. Randnummer 32 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
  17. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
  18. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. II. Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des früheren
  19. Senats des Bundessozialgerichts hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
  20. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 - im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 - im Folgenden:
  21. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für Randnummer 34
  22. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
  23. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
  24. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
  25. Juni 1990 vorliegen. Randnummer 36 In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am
  26. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom
  27. September 1983 bis
  28. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom
  29. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -,

§ 1Nr.

6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB ACZ war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb. Randnummer 37 Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der

  1. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der
  2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
  3. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -,

§ 1Nr.

6 S. 47; Urteil vom

  1. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R -, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, dokumentiert in juris, dort RdNr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Randnummer 38 Hier müssen die Kriterien für eine Zuordnung zum industriellen Produktionssektor nicht abschließend geklärt werden. Denn aufgrund der tatsächlich wahrgenommen Aufgaben, Organisation und Mittelverwendung gehörte der VEB ACZ zum "Sektor Landwirtschaft" und nicht zum Bereich Industrie oder Bauwesen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom
  3. Oktober 2009 - L 7 R 578/06 -). Weder der Vortrag des Klägers noch die aktenkundigen Tatsachen sprechen für eine andere Zuordnung. Daher kommt es nicht darauf an, ob der VEB ACZ die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Gleichfalls nicht relevant ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am
  4. Juni 1990 überhaupt noch aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen hat und nicht vielmehr eine "leere Hülle" gewesen ist. Randnummer 39 Nach der Anordnung des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom
  5. August 1972 zur Entwicklung der agrochemischen Zentren (ACZ) als Basen industriemäßiger Pflanzenproduktion (GBl. II S. 645) wurde auf dem XI. Bauernkongress der DDR beschlossen, die ACZ zu zwischenbetrieblichen Einrichtungen der LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft), GPG (Gärtnerische Produktionsgenossenschaft), VEG (volkseigenes Gut) und BHG (Bäuerliche Handelsgenossenschaft) zu entwickeln. Die ACZ hatten als selbständige spezialisierte Produktionseinheiten Arbeiten zur Chemisierung des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung). Die Leitung und Planung der ACZ erfolgte im Auftrage des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft durch das Staatliche Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Land-wirtschaft (§ 3 Abs. 6 Satz 1 der Anordnung), mithin auf zentraler Ebene. Randnummer 40 Nach der Präambel der Gründungsanweisung des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft vom
  6. August 1973 wurde ebenso zur Durchführung des Beschlusses des o.g. Bauernkongresses mit Wirkung zum
  7. September 1973 (I.
  8. der Gründungsanweisung) der VEB ACZ gegründet. Nach der Präambel des Statuts vom
  9. September 1974 war er der Ausrüstungsbetrieb der - nach Auskunft des Klägers 265 - ACZ in der ehemaligen DDR. Randnummer 41 Der VEB ACZ hatte nach I.
  10. der Gründungsanweisung folgende Aufgaben: - Forschung, Entwicklung und Projektierung zur Schaffung des wissenschaftlich- technischen Vorlaufs für die agrochemischen Zentren, - Gestaltung und Durchführung der Ausstellungsteile - Chemisierung - auf der agra und iga, - Organisation eines ständigen Qualifizierungszentrums und Koordinierung der Publikationstätigkeit auf dem Gebiet der ACZ, - Tätigkeit als Leitbüro für Neuerwesen, - Produktion von Ausrüstungen und Rationalisierungsmitteln für ACZ sowie Entwicklung von Kooperationsbeziehungen zu Betrieben aus dem Bereich des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft zur Erhöhung der Produktionskapazität, - Bedarfsermittlung einschließlich Anmeldung und Abstimmung des Bedarfes für Ausrüstungen und Rationalisierungsmitteln für ACZ, soweit diese nicht im Handelssortiment des VEB Handelskombinat agritechnik enthalten sind, mit den zuständigen Bilanzorganen bzw. Herstellern und - Entwicklung zum Hauptlieferanten für Rationalisierungsmittel für ACZ. Randnummer 42 Dessen detaillierten Aufgaben wurden in § 2 des Statuts festgelegt. Randnummer 43 Übergeordnetes Organ des VEB ACZ war zunächst das Bezirkskomitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft Leipzig (I.
  11. der Gründungsanweisung und § 1 Abs. 2 des Statuts) und nach einer 1979 erfolgten Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft gemäß Weisung Nr. 14 des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom
  12. Mai 1975 das entsprechende Ministerium. Weiterhin erfolgte die Finanzierung des VEB ACZ auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (§ 5 Abs. 2 des Statuts). Randnummer 44 Nach einer Anweisung des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom
  13. Dezember 1983 wurde zur Sicherung der einheitlichen Leitung und Planung der Entwicklung und Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln für die Pflanzenproduktion mit Wirkung vom
  14. Januar 1984 (I. Abs. 1 der Gründungsanweisung) das VEB Kombinat Rationalisierungsmittel Pflanzenproduktion gegründet, welches dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war (I. Abs. 3 der Gründungsanweisung) und als Wirtschaftseinheit im landwirtschafteigenen Vorleistungsbereich den Rationalisierungsmittelbau für die Pflanzenproduktion über die Erzeugnisgruppe "Rationalisierungsmittel der Pflanzenproduktion" koordinierte (II. Abs. 1 Satz 1 der Gründungsanweisung). Randnummer 45 Weitere Änderungen beim VEB ACZ hinsichtlich seiner Aufgaben, Organisation und Mittelverwendung bis zum
  15. Juni 1990 sind weder vorgetragen noch nach den Ermittlungen der Beklagten und des Senats bekannt. Auf die Art und Weise der durch den VEB ACZ betriebenen Produktion kommt es in diesem Verfahren wegen der Zuordnung zum Sektor "Landwirtschaft" nicht an. Randnummer 46 Der VEB ACZ ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  16. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der
  17. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom
  18. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R -, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der
  19. DB nicht zugänglich. Der VEB ACZ ist aber in der Aufzählung des § 1 Abs. 2 der
  20. DB nicht enthalten. Insbesondere scheidet eine Gleichstellung mit den in § 1 Abs. 2 der
  21. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen aus. Denn ein VEB konnte bereits dem Wortlaut nach keine Maschinen-Ausleih-Station sein. Der VEB ACZ war auch kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der
  22. DB, denn er betrieb nicht ganz überwiegend Forschung. Dies ergibt sich aus der Aussage des Klägers in der Sitzung des Sächsischen LSG am
  23. November 2008 (L 4 R 596/07), in der er als Zeuge vernommen wurde. Dort hat er ausgeführt, im VEB ACZ seien 1990 ausweislich des Stellenplans insgesamt 231 Arbeiter und Angestellte beschäftigt gewesen; im Bereich Forschung und Entwicklung seien 45 Mitarbeiter tätig gewesen, also weniger als 20 % der Gesamtbelegschaft. Dieser Bereich kann dem Betrieb daher nicht das Gepräge gegeben haben. Randnummer 47 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom
  24. Januar 1979 - 1 BvR 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166). Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht, § 160 Abs. 2 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.