1 Satz 1 SGG zu Unrecht durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter durch Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter an Stelle der
1 Satz 2 SGG in voller Besetzung zuständigen Kammer entschieden, wenn die Sache eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art deswegen aufgewiesen hat, weil keine obergerichtliche Rechtsprechung zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage vorgelegen hat. Das Landessozialgericht als Berufungsgericht kann die Entscheidung dann
1 Nr. 2 SGG durch Urteil aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. (Rn.16) 2. Bei der Anwendung von § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB 4, der bestimmt, dass zur Entscheidung darüber, ob bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH eine Beschäftigung vorliegt, die Deutsche Rentenversicherung Bund abweichend von § 28h Abs. 2 SGB 4 im Anfrageverfahren ausschließlich zuständig ist, stellt sich die Rechtsfrage, ob die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Bescheid, mit dem sie im Anfrageverfahren bindend eine Beschäftigung verneint hat,
SGB 10 ohne sachliche Prüfung unter Hinweis auf die Bindungswirkung der gegenteiligen Entscheidung einer Betriebskrankenkasse aufheben durfte. Hierzu gibt es keine obergerichtliche Rechtsprechung. Die Zurückverweisung ist mindestens dann geboten, wenn ungeklärt ist, ob die abweichende Entscheidung der BKK ebenfalls im Antragsverfahren
2 SGB 4 ergangen ist. Für eine Verpflichtung zur Sachentscheidung spricht, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund auch bei einer Überprüfung bindender Bescheide
(Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.21) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Stendal,
ihren Angaben mit - nicht aktenkundigem - Bescheid vom
1 Satz 2 des Viertes Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)), offenbar ohne die Entscheidung der Taunus BKK zu erwähnen. Diesen Vorgang übersandte die AOK mit der Bitte um weitere Veranlassung an die Beklagte. Diese stellte mit zwei inhaltlich gleichlautenden, an die Kläger adressierten Bescheiden vom 20. März 2008 fest, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1.) als Geschäftsführer/Gesellschafter seit dem 1. Oktober 2006 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit und damit dem Grunde
nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werde. Randnummer 3 Am
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 21. September 2009 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal zurückzuverweisen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt
ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie ist der Meinung, die zu entscheidende Rechtsfrage weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, so dass durch Gerichtsbescheid habe entschieden werden dürfen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz der Beklagten vom
1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des SG darauf beruhen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
1 Satz 1 SGG ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nur dann möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Sachverhalt ist geklärt, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht
34). Bei der Frage, ob ein schwieriger Fall vorliegt, steht dem SG ein Beurteilungsspielraum zu (BSG, a.a.O.; Pawlak in Hennig, SGG, § 105 Rdnr. 40). Randnummer 17 Das SG hat im Gerichtsbescheid nicht näher begründet, warum die Voraussetzungen für diese Entscheidungsform gegeben sein sollen, sondern zählt diese lediglich auf. In dem Anhörungsschreiben vom
seinem Erlass rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes entscheidet
dessen Unanfechtbarkeit die zuständige Behörde - und zwar auch dann, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§§ 44 Abs. 3, 45 Abs. 5, 48 Abs. 4 SGB X). Folglich darf eine Behörde, wenn sie für die Sachentscheidung zuständig ist, auch Verwaltungsakte anderer Behörden zurücknehmen oder aufheben. Die Tatsache, dass die Taunus-BKK den (nicht aktenkundigen) Bescheid vom
SGB IV.
1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zuständig für die Entscheidung im Anfrageverfahren ist gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV nicht die Einzugsstelle, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das galt auch schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Taunus BKK Anfang 2007. Selbst die Einzugsstelle hätte eine derartige Anfrage zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergeben würde, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Das verdeutlicht die ausschließliche Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung im Anfrageverfahren. Der Akteninhalt deutet darauf hin, dass die Entscheidung der Taunus BKK im Anfrageverfahren
2 SGB IV erfolgte, sie also sachlich nicht zuständig war. Sicher lässt sich das allerdings nur anhand des Verwaltungsvorganges der Taunus BKK beurteilen. Randnummer 20 Vorliegend lässt sich auch nicht ohne Weiteres argumentieren, dass das Statusfeststellungsverfahren bei der Beklagten wegen des von der Taunus BKK eingeleiteten und abgeschlossenen Verfahrens unzulässig war. Dies mag gelten, wenn die Beklagte von vornherein eine Sachentscheidung abgelehnt hätte. Dies hätte dem Zweck des Anfrageverfahrens gemäß § 7a SGB IV entsprochen. Denn dieses Verfahren sollte eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage eröffnen und dadurch divergierende Entscheidungen verhindern (BT-Drucks. 14/1855 S. 6). Hier liegt der Fall aber anders, denn durch die Bescheide der Beklagten vom
SGB IV erst recht ausgeschlossen ist, wenn ein zeitlich vorher eingeleitetes Verfahren sogar bestandskräftig abgeschlossen ist. Andererseits sind auch bei abgeschlossenen Verfahren Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X grundsätzlich möglich, für die dann gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig ist. Randnummer 21 Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass eine besondere Schwierigkeit rechtlicher Art vorlag, die eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid unzulässig machte, zumal - soweit ersichtlich - keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - zwei divergierende Entscheidungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status ergangen sind. Hinzu kommt, dass das SG eine Ermessensentscheidung der Beklagten
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom
SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Kläger an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreites einerseits mit den
teilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz andererseits miteinander abgewogen. Angesichts der Tatsache, dass die bisherige Verfahrensdauer seit Klageerhebung im Februar 2009 weit unterdurchschnittlich ist, hat sich der Senat für eine Zurückverweisung entschieden. Das SG sollte auch die Taunus BKK und die aktuelle Krankenkasse des Klägers zu 1.) beiladen (§ 75 SGG), zumal nicht bekannt ist, in welchem Verfahrensstadium sich das Überprüfungsverfahren bei der Taunus BKK befindet. Randnummer 23 Der Streitwert war auf 5.000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz). Da keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts
dem verfolgten Interesse vorliegen, ist vom Regel-Streitwert auszugehen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten. Randnummer 25 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.