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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat 2 Verg 2/12 Beschluss Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellungslast für Beginn des Fristabl

Obsah (5)§ 99§ 100§ 101b§ 97§ 107

Vergabenachprüfungsverfahren: Feststellungslast für Beginn des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit

Verträgen; Einordnung der Rücknahme der Kündigung eines Managementvertrags Leitsatz

  1. Zur Erledigung des Nachprüfungsverfahrens "in sonstiger Weise" nach §§ 123 Satz 4 i.V. mit 114 Abs. 2 Satz 2 GWB durch endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht. (Rn.42)
  2. Ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.

§ 99Abs.

1 und Abs. 4 GWB liegt vor, wenn der Auftragnehmer entgeltlich Personal für die Geschäftsführung zur Verfügung stellt und daneben weitere Management- und Beratungsleistungen mit eigenem Personal zu erbringen hat. Hierin liegt auch kein Arbeitsvertrag i.S.

§ 100Abs.

2 Halbs. 2 GWB

  1. (Rn.50) (Rn.67)
  2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der Frist des § 101b GWB, so trägt er die Feststellungslast für einen früheren Beginn des Fristlaufs durch Erlangung der Kenntnis vom Vertragsschluss, als vom Antragsteller eingeräumt. (Rn.80)
  3. Die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren i.S.

§ 101bAbs.

1 Nr. 2 GWB kann auch dann zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens gemacht werden, wenn ein Beschluss der Vergabekammer bereits bestandskräftig geworden ist, der den Auftraggeber für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht zur Neuausschreibung verpflichtet. (Rn.84) (Rn.87) (Rn.88)

  1. Die Herstellung des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung eines öffentlichen Auftragsverhältnisses kommt jedenfalls dann dem Neuabschluss eines Vertrags gleich, wenn der öffentliche Auftraggeber zuvor durch eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer zur Neuausschreibung für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht verpflichtet worden war. (Rn.92) Orientierungssatz Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens „in sonstiger Weise“ kommt dann in Betracht, wenn der beanstandete Vertragsschluss rechtlich keine Wirkungen mehr entfaltete, z. B. wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der ursprüngliche Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers endgültig weggefallen wäre und dieser seine Beschaffungsabsicht dauerhaft aufgegeben hätte. (Rn.40) (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt
  2. Vergabekammer,
  3. Januar 2012, 2 VK LSA 27/11, Beschluss nachgehend Vergabekammer Sachsen-Anhalt
  4. Vergabekammer,
  5. Januar 2012, 2 VK LSA 27/11, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der
  6. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom
  7. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die vergaberechtliche Zulässigkeit der Rücknahme einer ggf. auch

Anfang an unwirksam erklärten Kündigung eines Managementvertrages. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist eine steuerlich als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft privaten Rechts, deren Geschäftsanteile vollständig vom Land Sachsen-Anhalt in Beteiligungsverwaltung des jeweiligen für Soziales zuständigen Ministeriums gehalten werden. Sie betreibt gesundheits- bzw. sozialpolitisch notwendige Einrichtungen, insbesondere Krankenhäuser, Kliniken und Heimeinrichtungen mit Arbeitsschwerpunkten in der psychiatrisch- psychotherapeutischen Versorgung. Im Rahmen dessen verwaltet und erhält sie auch Immobilien. Die Antragsgegnerin ist jeweils alleinige Gesellschafterin einer gemeinnützig und zweier gewerblich tätiger Kapitalgesellschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag ist ein Aufsichtsrat zu bilden, zu dessen Mitgliedern drei Vertreter des für Soziales zuständigen Ministeriums, ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums und zwei Arbeitnehmervertreter zu bestellen sind. Randnummer 3 Seit ihrer Gründung im Jahre 1997 erfolgt ihre kaufmännische Betriebsführung auf der Grundlage eines Managementvertrages mit der Beigeladenen. Zuletzt schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene am 09.03./05.04.2004 einen Managementvertrag mit einer Laufzeit

sieben Jahren, beginnend am 01.05.2004, und einer Verlängerungsoption jeweils um fünf Jahre für den Fall der nicht fristgerechten Kündigung (vgl. § 4 Abs. 1 MV). Gegenstand dieses Managementvertrages war die Geschäftsführung der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Vornahme notwendiger Strukturveränderungen in der Gesamtorganisation und in den einzelnen Einrichtungen zur Anpassung an die Marktsituation und zur Verbesserung des Versorgungsstandards sowie zum Aufbau weiterer Einrichtungen (vgl. Präambel MV). Zur Geschäftsführung sollte der Managementpartner einen oder mehrere eigene Mitarbeiter als Geschäftsführer sowie u.U. für andere Funktionen zur Verfügung stellen sowie weitere Personen zur Einstellung durch die Antragsgegnerin für die Funktionen des stellvertretenden Geschäftsführers und des Prokuristen vorschlagen (§ 1 MV). Die Leistungspflichten des Managementpartners umfassten weiter die Beratung und Unterstützung in allen Managementangelegenheiten sowie die Beratung bei Investitionen und beim Einkauf (§ 2 MV). Als Vergütung war eine jährliche pauschale Grundvergütung sowie eine zusätzliche jährliche variable Vergütung vereinbart; für die variable Vergütung wurden neben den Vergütungsmaßstäben auch Höchstbeträge verabredet. Das jährliche Netto-Gesamtentgelt lag erheblich oberhalb des Schwellenwertes nach § 2 Nr. 2 VgV. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 20.04.2010 mit dem Betreff: „Management …“ ( es folgt die Bezeichnung der Antragsgegnerin ) kündigte die beamtete Staatssekretärin im damaligen Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, B. B., unter dem Briefkopf des Ministeriums und ohne Hinweis auf ihre Stellung als Vorsitzende des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin den Managementvertrag zum 30.04.2011. Die Kündigung wurde damit begründet, dass eine Einigung über eine notwendige Änderung des bestehenden Managementvertrages „zwischen uns“ nicht habe erzielt werden können. Randnummer 5 Am 02.09.2010 leitete die Antragsgegnerin eine EU-weite Ausschreibung zum Abschluss eines Managementvertrages für ihre Geschäftsführung durch Absendung der Vergabebekanntmachung ein. Sie schrieb eine Vertragslaufzeit

fünf Jahren vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2016 mit einer Verlängerungsoption für zwei Jahre aus. Die Ausschreibung erfolgte im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung für Leistungen, Teil A - Ausgabe 2009 - (VOL/A). Als Bieterinnen beteiligten sich am Vergabeverfahren die hiesige Antragstellerin und die A. Kliniken Verwaltungs GmbH, ein anderes Unternehmen derjenigen Konzerngruppe, der auch die hiesige Beigeladene angehört. In der Leistungsbeschreibung führte die Antragsgegnerin neben der Gestellung des Geschäftsführers folgende weitere Leistungen auf: Randnummer 6 - Zusammenarbeit, Unterstützung und Begleitung bei Budgetverhandlungen, Randnummer 7 - Zusammenarbeit im Bereich Controlling, beispielsweise durch Benchmarking und Berichtswesen, Randnummer 8 - Unterstützung im Cash-Management, Randnummer 9 - Zusammenarbeit im Bereich Logistik, Randnummer 10 - Zusammenarbeit im ärztlichen Bereich, Randnummer 11 - Unterstützung bei Aufbau, Implementierung und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, Randnummer 12 - Zusammenarbeit mit dem S. Institut für Trendforschung und Therapieevaluation, Randnummer 13 - Zusammenarbeit in der Führungskräfteschulung. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin beabsichtigte, den Zuschlag auf das Angebot der Konkurrentin der hiesigen Antragstellerin zu erteilen. Im Rahmen eines durch die Antragstellerin eingeleiteten vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens gab die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt mit ihrem Beschluss vom 02.03.2011 der Antragsgegnerin auf, das Vergabeverfahren aufzuheben und für den Fall des Fortbestehens der Beschaffungsabsicht das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen. Diese inzwischen bestandskräftige Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Antragsgegnerin eine Ausschlussklausel bestimmt hatte, wonach Bewerber, die im Land Sachsen-Anhalt entweder selbst eine oder mehrere einschlägige Fachkliniken betreiben oder durch Managementvertrag mit einschlägigen Fachkliniken anderer Betreiber verbunden sind, nicht am Vergabeverfahren teilnehmen dürften. Insoweit seien Mindestanforderungen an die Eignung der Bieter ausgewählt worden, deren Zustandekommen und sachliche Rechtfertigung durch den zu vergebenden Auftrag nicht dokumentiert und auch durch nachträgliche Erläuterungen nicht hinreichend erklärt worden seien. Zudem sei dieser Ausschlussgrund in der Vergabebekanntmachung nicht angegeben worden. Die Vergabekammer äußerte weitere Bedenken gegen die Art und Weise der Durchführung der Ausschreibung. Daraufhin hob die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.03.2011 das Offene Verfahren auf und veröffentlichte die Einstellung des Vergabeverfahrens im EU-Amtsblatt. Randnummer 15 Bereits unmittelbar vor der Aufhebung der Ausschreibung, mit Schreiben vom 15.03.2011, erklärte die Antragsgegnerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch die o.a. Vorsitzende des Aufsichtsrates, B. B., gegenüber der Beigeladenen, dass sie ihre Kündigungserklärung vom 20.04.2010 zurücknehme und hieraus keine Rechte mehr geltend mache. Die im Managementvertrag 2004 vereinbarte Verlängerungsoption werde einmalig auf zweieinhalb Jahre (statt fünf Jahre) verkürzt. Solle aus Rechtsgründen eine Unwirksamkeit der Rücknahme der Kündigung durch Dritte erwirkt werden, verbleibe es beim Entgeltanspruch der Beigeladenen für alle erbrachten Leistungen. Die Beigeladene erklärte sich hiermit am 15.03.2011 ausdrücklich einverstanden; einer ihrer alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete einen entsprechenden Einverständnisvermerk. Randnummer 16 Nach Neukonstituierung der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt beauftragte diese mit Beschluss vom 05.07.2011 das Ministerium für Arbeit und Soziales, in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen zu prüfen, „… ob es Strukturveränderungen oder Kooperationen bei der … (Antragsgegnerin) … geben kann oder muss oder zusätzliche Aufgaben Dritter integriert werden können.“ Diese Prüfung ist nach Angaben der Antragsgegnerin bis jetzt nicht abgeschlossen. Randnummer 17 Beginnend ab dem 25.03.2011 verlangte die Antragstellerin

der Antragsgegnerin wiederholt eine Information über das Fortbestehen der Beschaffungsabsicht bzw. über die Gründe der Nichtausschreibung. Mit Schreiben vom 15.07.2011 äußerte sie den Verdacht, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehe, und verlangte Aufklärung, ob das zutreffe und welche Laufzeit ein etwaiger Interimsvertrag habe. Am 04.08.2011 wurde ihr

den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass das Land derzeit eine materielle Privatisierung durch Veräußerung ihrer Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin prüfe, was den Beschaffungsbedarf für einen Managementvertrag entfallen ließe. Auf erneute Nachfrage teilte die Antragsgegnerin am 19.

  1. 2011 mit, dass eine Entscheidung der Landesregierung noch nicht getroffen worden sei. Zu Vermutungen über den Abschluss sowie ggf. den Inhalt, die Dauer und den Vertragspartner eines Interimsvertrages erfolge keine Stellungnahme - weder eine Bestätigung noch ein Bestreiten. Randnummer 18 Mit Schriftsatz vom 09.09.2011 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass festgestellt werden möge, dass der im Wege der Direktvergabe zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis zum 31.10.2013 geschlossene Managementvertrag für die Geschäftsführung der Antragsgegnerin unwirksam sei. Randnummer 19 Die Antragstellerin hat behauptet, dass ihr Vorstandsmitglied M. D. am 05.
  2. 2011 anlässlich seiner Besichtigung einer Klinik der E. AG in H.

einem ihm unbekannten Besucher darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin mit einem Unternehmen der A. -Gruppe einen neuen Managementvertrag mit einer Laufzeit

zweieinhalb Jahren abgeschlossen habe. Randnummer 20 Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 19.09.2011 die Vertragspartnerin der Antragsgegnerin beigeladen. Der Antragstellerin ist mit Beschluss vom 24.10.2011 Einsicht in den Schriftverkehr und den Managementvertrag gewährt worden, wobei einzelne Passagen zur Wahrung

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

der Akteneinsicht ausgenommen worden sind. Die Entscheidungsfrist ist insgesamt durch drei Verfügungen des Vorsitzenden vom 13.10., vom 26.10. und vom 29.11.2011 letztlich bis zum 05.01.2012 verlängert worden. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2011 hat die Vergabekammer u.a. das Vorstandsmitglied der Antragstellerin D. und den Vertreter der Gesellschafterin der Antragstellerin P. angehört sowie die Zeugin K. vernommen, um die Umstände aufzuklären, unter denen die Antragstellerin Kenntnis vom Vertragsschluss erlangte. Randnummer 21 Mit ihrem Beschluss vom 04.01.2012 hat die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben, die Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03.2011 festgestellt und die Antragsgegnerin verpflichtet, bei Fortbestehen des Beschaffungsbedarfs und der Beschaffungsabsicht hinsichtlich der Leistungen, die Gegenstand des Vertrages vom 15.03.2011 i.V. mit dem Vertrag vom 05.04.2004 waren, ein transparentes Vergabeverfahren durchzuführen. Randnummer 22 Gegen diese, ihnen jeweils am 09.01.2012 zugestellte Entscheidung haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils mit einem vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Fax-Schreiben der Antragsgegnerin ist am 23.01.2012 vollständig eingegangen. Das entsprechende Fax-Schreiben der Beigeladenen hat mit Anlagen insgesamt 72 Seiten umfasst und ist in der Zeit vom 23.01., 23:23 Uhr, bis 24.01., 0:05 Uhr, eingegangen. Lediglich die ersten fünfzehn Seiten dieses Fax-Schreibens haben die Beschwerdeschrift beinhaltet; im Übrigen hat das Fax-Schreiben aus Anlagen bestanden, die auch Bestandteil der Akten der Vergabekammer gewesen sind. Randnummer 23 Beide Beteiligte vertreten im Wesentlichen übereinstimmend die Ansicht, dass für die Antragstellerin schon deshalb ein Zugang zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht eröffnet sei, weil ein Managementvertrag, wie der Vertrag

2004, keinen öffentlichen Auftrag i.S.

§ 99Abs.

1 und 4 GWB darstelle, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zudem unzulässig gewesen sei, weil er erst nach Ablauf der Frist des § 101b Abs. 2 Alt. 1 GWB eingereicht worden sei, und dass der Nachprüfungsantrag jedenfalls unbegründet sei, weil die einvernehmliche Rücknahme der Kündigung vom 20.04.2010 am 15.03.2011 kein Rechtsgeschäft darstelle, das einer Neuvergabe eines Auftrags gleichkäme. Zudem sei die Kündigungserklärung vom 20.04.2010 aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen übereinstimmend, Randnummer 25 den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 04.01.2012 aufzuheben und Randnummer 26 den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 28 die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Randnummer 30 Der Senat hat am 30.03.2012 mündlich zur Sache verhandelt. Mit den Beteiligten ist insbesondere auch eine einvernehmliche Beendigung des Nachprüfungsverfahrens erörtert worden; der Senat hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und einen zeitlich entfernt liegenden Verkündungstermin bestimmt. Dieser Verkündungstermin ist im Hinblick auf die zunächst aussichtsreich geführten Vergleichsverhandlungen nochmals verlegt worden. Nach dem Scheitern des Versuchs einer einvernehmlichen Beendigung des Nachprüfungsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 31.05.2012 den Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 21.06.2012 verlegt. Randnummer 31 Am 18.06.2012 hat die Antragsgegnerin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, dass der Aufsichtsrat am 13.06.2012 beschlossen habe, ihren bisherigen,

der Beigeladenen gestellten Geschäftsführer M. H. zum 30.06.2012 abzuberufen und den

ihr selbst angestellten H. F. ab dem 01.07.2012 als Geschäftsführer zu berufen. Die Beigeladene hat bestätigt, dass dem bisherigen Geschäftsführer H. der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass er mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen sei. Der Beschluss des Aufsichtsrates bzw. sonst eine schriftliche Mitteilung liege der Beigeladenen hierüber nicht vor. Die Antragsgegnerin informierte mit internem Schreiben vom 15.06.2012 ihre Mitarbeiter über den Wechsel in der Geschäftsführung. Eine einvernehmliche Beendigung bzw. eine ausdrückliche Kündigung des Managementvertrages erfolgte nicht. Die Beigeladene bot der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.06.2012 die Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen und insbesondere das Tätigwerden des bisherigen Geschäftsführers an. Die Antragsgegnerin erklärte gegenüber der Antragstellerin in einem außergerichtlichen Schreiben vom 29.06.2012, dass sie auch alle weiteren Leistungen, welche ursprünglich Gegenstand des Managementvertrages mit der Beigeladenen gewesen seien, ab dem 01.07.2012 selbst ausführe. Randnummer 32 Der Senat hat mit Beschluss vom 21.06.2012 festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin beendet worden sei. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat der Schlussentscheidung vorbehalten. Im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen hat der Senat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und den Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme, insbesondere jedoch zur Frage einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens gegeben. Randnummer 33 Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2012 haben die Beigeladene und die Antragstellerin die ursprünglich gestellten Anträge wiederholt, soweit sie sich nicht auf die Antragsgegnerin beziehen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene und die Antragstellerin haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass sich das Nachprüfungsverfahren durch den Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 und das nachfolgende Geschehen nicht erledigt habe. Wegen des weiteren Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. B. Randnummer 34 Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 35 Die Vergabekammer ist zu Recht

der Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin ausgegangen. Im Rahmen der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren ursprünglich bis zur Rücknahme des Rechtsmittels auch

der Antragsgegnerin betrieben worden ist. Randnummer 36 I. Das Rechtsmittel der Beigeladenen ist zulässig. Randnummer 37

  1. Die sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen zu den näheren Umständen des Eingangs des Fax-Schreibens der Beigeladenen vom 23.01.2012 bestehen keine Zweifel, dass der bestimmende Schriftsatz vollständig vor dem Ablauf der Beschwerdefrist am 23.01.2012, 24:00 Uhr, eingegangen ist. Die innerhalb dieser Frist nur unvollständig beim Oberlandesgericht eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift berühren die Wirksamkeit der Beschwerdeeinlegung nicht. Randnummer 38
  2. Die Beigeladene ist nach § 116 Abs. 1 S. 2 GWB beschwerdebefugt. Ihr Beschwerderecht ist durch das prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin nicht beeinträchtigt, weil § 67 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend auf die Beigeladene anzuwenden ist. Die Beigeladene ist durch die Entscheidung der Vergabekammer auch beschwert, in formeller Hinsicht durch ihr Unterliegen mit dem Antrag auf Zurückweisung des Nachprüfungsantrages und in materieller Hinsicht vor allem durch die Feststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Antragsgegnerin bestehenden Managementvertrages und durch die Bindung der Antragsgegnerin an die Rechtsauffassung der Vergabekammer, wonach eine Direktvergabe des Auftrags an sie unzulässig sei. Randnummer 39
  3. Das Beschwerdeverfahren hat sich nicht erledigt. Randnummer 40 a) Nach §§ 123 S. 4 i.V.m. 114 Abs. 2 S. 2 GWB tritt eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise ein. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist hier einheitlich für das gesamte Nachprüfungsverfahren und mithin für beide Anträge der Antragstellerin zu beantworten. Dies legt schon der Wortlaut der zitierten Vorschrift ( „Hat sich das Nachprüfungsverfahren … erledigt …“ ) nahe. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren hat einen einheitlichen Beschaffungsvorgang zum Gegenstand; eine Aufteilung dieses Beschaffungsvorgangs der Antragsgegnerin in verschiedene Verfahren, in Teilaufträge oder in Lose ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb dieses Nachprüfungsverfahrens zwei Anträge gestellt, diese stehen jedoch in einem engen Zusammenhang zueinander. Die mit dem Nachprüfungsantrag angestrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer EU-weiten Ausschreibung der Vergabe der Dienstleistungen an einen Dritten (Nachprüfungsantrag zu Ziffer 2) der Antragstellerin) setzt die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses vom 15.03.2011 (Nachprüfungsantrag zu Ziffer 1) der Antragstellerin) voraus, weil eine solche Feststellung eine etwaige Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Vertragsschluss aufhebt und damit erst den (weiteren) Zugang der Antragstellerin zum Primärrechtsschutz nach §§ 102, 104 ff. GWB gewährleistet. Andererseits ist zwar die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses nach dem Wortlaut des § 101b GWB unabhängig davon zulässig, ob ein weiter gehender Nachprüfungsantrag gestellt worden ist und ob er Erfolg hat (vgl. Kühnen in: Byok/Jaeger, VergabeR,
  4. Aufl. 2011, § 101b GWB Rn. 16; Braun in: Ziekow/Völlink, VergabeR, 2011, § 101b GWB Rn. 89 ff.; a.A. Glahs in: Reidt/ Stickler/Glahs, VergabeR,
  5. Aufl. 2011, § 101b Rn. 16 a.E.). Jedenfalls im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin hier durch einen unwirksamen Vertragsschluss in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt sein kann, also ob der Nachprüfungsantrag unter dem Aspekt der Kausalität des Vergaberechtsverstoßes für eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin i.S.

§ 97Abs.

7 GWB begründet ist, ist zumindest festzustellen, dass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Ausschreibung nicht auszuschließen ist, durch welche auch die Antragstellerin eine Chance auf Zuschlagserteilung erhielte. Randnummer 41

  1. b)Eine Erledigung des Nachprüfungsverfahrens ist nicht eingetreten. Randnummer 42
  2. aa)Allerdings käme eine Erledigung „in sonstiger Weise“ dann in Betracht, wenn der beanstandete Vertragsschluss rechtlich keine Wirkungen mehr entfaltete, z. Bsp. wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses, wenn der ursprüngliche Beschaffungsbedarf des öffentlichen Auftraggebers endgültig weggefallen wäre und dieser seine Beschaffungsabsicht dauerhaft aufgegeben hätte. In einem solchen Falle wäre der öffentliche Auftraggeber berechtigt, das einmal eingeleitete Vergabeverfahren ohne Erteilung eines Zuschlags zu beenden, was selbst dann, wenn er das Vergabeverfahren nicht formell beendete, einer Aufhebung bzw. Einstellung des Vergabeverfahrens in seinen Wirkungen gleichstünde. Die endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht hat unter diesen Voraussetzungen ein ähnliches Gewicht wie die in § 114 Abs. 2 S. 2 GWB ausdrücklich genannten Erledigungsgründe, denn ein Erfolg des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren wäre ausgeschlossen, weil auszuschließen wäre, dass es zum Abschluss eines neuen Vertrages käme, bei dem der Antragsteller eine Chance auf Berücksichtigung haben könnte. Randnummer 43
  3. bb)Im vorliegenden Fall kann eine dauerhafte und endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht durch die Antragsgegnerin indessen nicht festgestellt werden. Randnummer 44

(1)Nach dem Ergebnis der vom Senat vorgenommenen Aufklärung ist festzustellen, dass der Managementvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03. 2011 i.V. mit dem Vertrag vom 09.03./05.04.2004 bislang nicht beendet worden ist. Die Antragsgegnerin hat eine formelle Beendigung des Vertrages, z. Bsp. durch Aufhebungsvereinbarung oder durch Kündigung, schon selbst nicht vorgetragen. Die Beigeladene hat eine Beendigung des Vertrages bestritten und ist leistungsbereit. Sie hat der Antragsgegnerin die weitere Erbringung der Leistungen ausdrücklich angeboten. Dieser Umstand führt dazu, dass die Antragsgegnerin in der Lage ist, die Leistungen der Antragsgegnerin in Erfüllung des Managementvertrages gegenwärtig oder künftig ganz oder teilweise wieder in Anspruch zu nehmen. Randnummer 45
(2)Allerdings unterstellt der Senat als wahr, dass der bisherige,

der Beigeladenen gestellte Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 30.06.2012 abberufen und ein neuer,

der Antragsgegnerin selbst angestellter Geschäftsführer ab dem 01.07.2012 berufen worden ist. Auch wenn der Beschluss des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 dem Senat weder ganz noch auszugsweise vorgelegt worden ist und auch wenn im Handelsregister die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Berufung eines neuen Geschäftsführers bislang nicht eingetragen ist, hat die Beigeladene die Angaben der Antragsgegnerin zumindest dahin bestätigt, dass sie als Managementpartnerin

der Antragsgegnerin ebenso über den Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses vom 13.06.2012 informiert worden sei. Weitere Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der zur Gerichtsakte gereichten internen Information der Antragsgegnerin an ihre Mitarbeiter und aus deren Auskunft gegenüber der Antragstellerin. Dieser Umstand lässt jedoch nicht sicher auf einen dauerhaften Wegfall des (gesamten) Beschaffungsbedarfs schließen, weil die Bestellung des neuen Geschäftsführers rückgängig gemacht werden kann und der Managementvertrag erhebliche weitere Leistungspflichten der Beigeladenen beinhaltet, die

den Arbeitsleistungen des Geschäftsführers unabhängig sind. Randnummer 46

(3)Selbst wenn der Senat seiner Entscheidung zugrunde legte, dass die Antragsgegnerin einige Leistungen, die bisher die Beigeladene im Rahmen des Managementvertragsverhältnisses erbracht hat, nunmehr mit eigenen Ressourcen erbringen kann, u.a. auch aufgrund des inzwischen vollzogenen Know-how-Transfers

der Beigeladenen, und selbst wenn der Senat weiter die Ernsthaftigkeit der

der Antragsgegnerin geäußerten Absicht einer vollständigen Erbringung

Eigenleistungen im kaufmännischen Bereich unterstellte, so bestünde dennoch objektiv aus den vorgenannten Gründen für die Antragsgegnerin jederzeit die Option der Leistungsbeschaffung

der Beigeladenen aus dem nach wie vor existierenden Vertrag. Dies ist insbesondere aus Sicht der Antragstellerin nicht hinnehmbar. Randnummer 47 II. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht als zulässig bewertet. Randnummer 48 1. Der Zugang zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nach §§ 102, 104 ff. GWB ist eröffnet. Die allgemeinen Voraussetzungen nach §§ 98 bis 100 GWB liegen vor. Randnummer 49 a) Die Antragsgegnerin ist, was sie nicht in Abrede stellt, öffentliche Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB. Sie ist eine juristische Person des privaten Rechts, die zu dem Zweck gegründet wurde und auch gegenwärtig betrieben wird, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtwirtschaftlicher Art im Bereich des Gesundheitswesens und der Sozialfürsorge zu erfüllen. Ihr alleiniger Gesellschafter ist eine Gebietskörperschaft; die Mehrheit der Mitglieder ihres Aufsichtsrats werden

diesem Gesellschafter bestimmt. Randnummer 50 b) Ein Managementvertrag des Inhalts, wie der Vertrag vom 09.03./05.04.2004, ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag i.S.

§ 99Abs.

1 und Abs. 4 GWB. Randnummer 51 aa) Es ist ein Vertrag der Antragsgegnerin als öffentliche Auftraggeberin mit einer

ihr verschiedenen juristischen Person, einem Wirtschaftsteilnehmer, hier der Beigeladenen. Randnummer 52

  1. bb)Gegenstand des Leistungsaustausches ist einerseits die Beschaffung einer Dienstleistung durch die Antragsgegnerin. Für den Begriff der Dienstleistung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 4 GWB sowie § 1 EG Abs. 1 VOL/A kommt es in negativer Hinsicht nur darauf an, dass die beschaffte Leistung keine Lieferung und keine speziell definierte Bauleistung ist, und in positiver Hinsicht, dass sie einer der im Anhang I zur VOL/A aufgeführten Leistungen gleichkommt. Diese nationale Regelung entspricht Art. 1 Abs. 2 lit.
  2. d)UA 1 i.V.m. Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG ( Vergabekoordinierungsrichtlinie, künftig: VKR ). Die im Managementvertrag aufgeführten Leistungspflichten der Beigeladenen erfüllen diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung der EU-weit durch VO EG Nr. 213/2008 eingeführten und in der VOL/A umgesetzten CPV-Referenznummern ( Common Procurement Vocabulary ). Randnummer 53

(1)Nach Kategorie 11 in Anhang I A der VOL/A gehören die Leistungen der Abteilung 79 (CPV 790 000 000-4 „Dienstleistungen für Unternehmen“), dort der Gruppe 794 (CPV 794 000 000-8 Unternehmens- und Managementberatung und sonstige Dienste), dort der Klasse 7941 (CPV 794 100 000-1 „Unternehmens- und Managementberatung“) zu den prioritären Dienstleistungen. Sie sind in der Erläuterung zur CPV 2008 (vgl. http://simap.europa.eu/ codes_and_nomenclatures/codes_cpv/cpv_2008_explanatory_notes_de.pdf) u.a. wie folgt beschrieben: Randnummer 54 „Klasse 7941: Unternehmens- und Managementberatung … Randnummer 55 - Allgemeine Managementberatung, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung mit Blick auf die Unternehmenspolitik und -strategie sowie aus der allgemeinen Betriebsplanung, -gestaltung und -lenkung; Randnummer 56 - Beratung im Bereich der Finanzverwaltung …, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei finanziellen Entscheidungen …; Randnummer 57 - Marketingberatung, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung mit Blick auf die Marketingstrategie und -tätigkeit

Unternehmen und Einrichtungen; Randnummer 58 - Beratung im Bereich des Personalwesens, bestehend aus Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftlicher Unterstützung bei der Personalverwaltung

Unternehmen und Einrichtungen; Randnummer 59 - Beratung in der Produktionsleitung, zu der Beratung, Orientierung, betriebswirtschaftliche Unterstützung bezüglich der Methoden der Produktivitätserhöhung, Senkung

Produktionskosten und Verbesserung der Produktqualität zählen …“. Randnummer 60

(2)Die festgestellten Vertragspflichten nach dem Managementvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen lassen sich ohne Weiteres unter die vorstehenden Leistungsbeschreibungen subsumieren und gehen z.T. über reine Beratungsleistungen hinaus, so z. Bsp. Randnummer 61 - die Pflicht zur Geschäftsführung mit dem Ziel der Vornahme

Strukturveränderungen in der Gesamtorganisation der Antragsgegnerin und in deren einzelnen Einrichtungen zur Anpassung an die Marktsituation unter dem ersten und dritten Anstrich; Randnummer 62 - die Pflicht zur Geschäftsführung mit dem Ziel der Verbesserung des Versorgungsstandards unter dem fünften Anstrich; hierzu zählt auch die Unterstützung zur Einführung, Implementierung und zum Ausbau eines Qualitätsmanagementsystems; Randnummer 63 - die Pflicht zur Empfehlung

Personen zur Einstellung durch die Antragsgegnerin unter dem vierten Anstrich; hierzu zählen auch Maßnahmen zur Schulung

Führungskräften und ärztlichem Personal; Randnummer 64 - die Pflicht zur Beratung bei Investitionen und beim Einkauf unter dem ersten und zweiten Anstrich; hierzu zählen auch Maßnahmen zur Unterstützung bei Budgetverhandlungen und beim Cash-Management. Randnummer 65 Soweit vorstehend auch Maßnahmen angeführt sind, die im Managementvertrag zwar nicht ausdrücklich genannt sind, aber

ihm erfasst sein können, schließt der Senat aus den Ausschreibungsunterlagen der Antragsgegnerin vom September 2010 auf einen entsprechenden Beschaffungsbedarf. Randnummer 66 cc) Gegenstand des Vertrages ist andererseits eine unmittelbare Vergütung durch die Antragsgegnerin, deren Höhe den hier maßgeblichen Schwellenwert

193.000,00 € (vgl. §§ 100 Abs. 1, 131 Abs. 8 GWB 2009 i.V.m. §§ 2 Nr. 2, 23 VgV 2010) bei weitem übersteigt. Randnummer 67 d) Ein Ausschlussgrund i.S.

§ 100Abs.

2 GWB 2009 ist nicht gegeben. Die Beigeladene kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf eine analoge Anwendung

§ 100Abs.

2 Halbs. 1 GWB 2009 berufen, wonach der

  1. Teil des GWB nicht für Arbeitsverträge gilt, weil der Managementvertrag kein Arbeitsvertrag i.S. dieser Vorschrift ist. Randnummer 68 Der Begriff „Arbeitsvertrag“ ist nicht legaldefiniert, weder im GWB noch in Art. 16 lit. e) VKR. Es handelt sich nach allg. Ansicht um Verträge, bei denen sich eine natürliche Person gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, unter dessen Leitung und Anweisungen Arbeitsleistungen gegen Entgelt zu erbringen (vgl. Diehr in: Reidt/Stickler/Glahs, a.a.O., § 100 Rn. 29 m.w.N.). Dem gegenüber ist der vorliegende Managementvertrag 2004 gerade nicht auf die Anstellung eines Geschäftsführers gerichtet, sondern auf eine umfassende kaufmännische Betriebsführung unter Einbeziehung der Gestellung eines Geschäftsführers; dieser soll aber Mitarbeiter des Managementpartners, hier der Beigeladenen bleiben. So ist hier auch verfahren worden. Zudem liegt der den Vertragscharakter prägende Leistungsteil in diversen Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Unternehmensführung und nicht in der Zur-Verfügung-Stellung einer Arbeitskraft. Randnummer 69
  2. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S.

§ 107Abs.

2 GWB. Randnummer 70 a) Die Antragstellerin hat ihr Interesse an der Erteilung eines Auftrags über gleichartige Leistungen, wie im Managementvertrag zwischen Antragsgegnerin und Beigeladener vereinbart, hinreichend gezeigt durch die Beteiligung am Offenen Verfahren, durch ihre ständigen Nachfragen bei der Antragsgegnerin nach der Bekanntgabe der Aufhebung des Offenen Verfahrens und nicht zuletzt auch durch die Einleitung und Fortführung des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens. Sie hat die Verletzung eigener subjektiver Rechte i.S.

§ 97Abs.

7 GWB geltend gemacht, indem sie die Direktvergabe des Auftrags an die Beigeladene trotz einer i.E. bestehenden EU-weiten Ausschreibungspflicht beanstandet hat. Die Antragstellerin hat auch einen drohenden Schaden hinreichend vorgetragen, nämlich die Vereitelung jeder Chance auf Zuschlagserteilung auf ein

ihr unterbreitetes Angebot durch die Vornahme der Direktvergabe. Randnummer 71 b) Ob die Antragstellerin zur Erbringung der Leistungen gemäß einem vergleichbaren Managementvertrages ganz oder teilweise objektiv geeignet ist oder nicht, kann hier nicht beurteilt werden. Insoweit käme es auf eine Bewerbung in einem förmlichen Verfahren und auf den zuvor bekannt gemachten Eignungsmaßstab des öffentlichen Auftraggebers an. Es wäre grundsätzlich auch zulässig, dass sich die Antragstellerin nicht nur auf ihre eigene Fachkunde und Leistungsfähigkeit beriefe, sondern auch auf die Fähigkeiten Dritter, z Bsp. im Rahmen einer hierfür zu gründenden Bietergemeinschaft oder im Rahmen der Einschaltung

Nachauftragnehmern für Teilleistungen. Für die Bejahung der Antragsbefugnis genügt es, dass der Antragstellerin die Chance zur Beteiligung an einer Ausschreibung der Leistungen genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 08.02.2011, X ZB 4/10 „S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I“, BGHZ 188, 200; OLG Naumburg, Beschluss v. 22.12.2011, 2 Verg 10/11 „Rettungsdienst Harz“, VergabeR 2012, 445 ). Randnummer 72 3. Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag fristgerecht innerhalb der Frist des § 101b Abs. 2 GWB eingereicht. Randnummer 73

  1. a)Die Antragsgegnerin hat den Lauf der jeweils dreißig Kalendertage währenden Antragsfristen nach § 101b Abs. 2 S. 2 GWB (entspricht Art. 2f Abs. 1 lit.
  2. a)1. Anstrich der RL 89/665/EWG i.d.F. der RL 2007/66/EG < Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie, künftig: RMKR> ) bzw. nach Art. 2f Abs. 1 lit.
  3. a)2. Anstrich RMKR, die so nicht ausdrücklich in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht in Gang gesetzt, denn sie hat weder eine Veröffentlichung des Vertragsschlusses vom 15.03.2011 im EU-Amtsblatt vorgenommen noch die Antragstellerin, die für sie als Interessentin hinsichtlich des Auftrages erkennbar war, über den Vertragsschluss informiert. Randnummer 74
  4. b)Die absolute Antragsausschlussfrist des § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GWB (entspricht Art. 2f Abs. 1 lit.
  5. b)RMKR)

sechs Monaten ab Vertragsschluss ist gewahrt worden. Der

der Antragstellerin beanstandete Vertragsschluss erfolgte am 15.03.2011, so dass die vorgenannte Frist am 15.09.2011 abgelaufen wäre. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist am 09.09.2011 bei der Vergabekammer eingegangen. Randnummer 75 c) Die Antragstellerin hat schließlich auch die Frist nach § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB eingehalten, wonach der Antrag innerhalb

dreißig Kalendertagen nach Erlangung der Kenntnis

dem durch den Vertragsschluss bewirkten Vergaberechtsverstoß zu stellen ist. Randnummer 76

  1. aa)Für die Entscheidung im vorliegenden Nachprüfungsverfahren kann offen bleiben, ob die Vorschrift den unionsrechtlichen Vorgaben bzw. rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (vgl. zu Bedenken nur Braun, a.a.O., § 101b GWB Rn. 62), wofür jedoch vieles spricht. Zwar existiert hierfür eine wörtlich entsprechende Regelung in der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie nicht, aber dem nationalen Gesetzgeber ist in Art. 2f Abs. 2 RMKR die Möglichkeit der Schaffung eigener Regelungen eröffnet und die geschaffene Vorschrift lehnt sich jedenfalls an den Rechtsgedanken des Art. 2f Abs. 1 lit.
  2. a)2. Anstrich RMKR an. In der letztgenannten Unionsnorm ist eine Belehrung über die Kürze der Ausschlussfrist und den Zeitpunkt des Fristbeginns nicht vorgesehen. Randnummer 77
  3. bb)Die Frist des § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB beginnt frühestens mit positiver Kenntnis vom Vertragsschluss, z. Bsp. durch eine entsprechende Mitteilung des öffentlichen Auftraggebers an den späteren Antragsteller (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.08.2011, VII-Verg 33/11, zitiert nach juris, dort Tz. 38vgl. zu weiteren Anforderungen OLG München, Beschluss v. 10.03.2011, Verg 1/11 „nuklearmedizinischer Kooperationsvertrag“, VergabeR 2011, 755 - in juris Tz. 28). Die Rüge eines durch den Vertragsschluss bewirkten Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus § 101a GWB bzw. des in § 101b Abs. 1 Nr. 2 beschriebenen Vergaberechtsverstoßes setzt zumindest die Kenntnis des Vertragsschlusses voraus. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Nachprüfungsverfahren ist der Antragstellerin ein früherer Zeitpunkt der Kenntniserlangung hiervon, als

ihr eingeräumt, nicht nachzuweisen. Randnummer 78

(1)Die Antragstellerin hat angegeben, dass sie erstmals am 05.09.2011 Kenntnis

einem Vertragsschluss erlangt habe, und hat einschränkend hierzu erklärt, dass die Information

einer ihr unbekannten Person gekommen sei, so dass sie deren Zuverlässigkeit nicht habe beurteilen können, und dass sie unvollständig gewesen sei, weil sie keine Einzelheiten zum Vertragspartner, zum genauen Datum des Vertragsschlusses, zur Vertragslaufzeit und zum Umfang der Vertragsleistungen beinhaltet habe. Inwieweit diese Einschränkungen ggf. geeignet sind, den Fristbeginn nach § 101b Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB weiter hinauszuschieben bis auf den Zeitpunkt der Gewährung der (teilweisen) Einsicht in den Vertrag vom 15.03. 2011 i.V.m. dem Vertrag vom 09.03./ 05.04.2004 durch die Vergabekammer, kann hier offen bleiben. Insbesondere kann dahinstehen, ob einer Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß i.S.

§ 101bAbs.

2 S. 1 Alt. 1 GWB bereits ab 05.09.2011 etwa entgegen stand, dass sie keine Kenntnis über die Laufzeit des Vertrages hatte, weil sie in rechtlicher Hinsicht einen Interimsvertrag mit verhältnismäßig kurzer Laufzeit als vergaberechtskonform bewertet hätte. Der Senat kann eine Kenntnis der Antragstellerin i.S.

§ 101bAbs. 2 S. 1 Alt. 1 GWB ab dem 05.09.2011 unterstellen. Randnummer 79

(2)Im Rahmen der weiteren Nachforschungen haben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung der Antragstellerin vom Vertragsschluss ergeben. Insbesondere haben auch weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene konkrete Anhaltspunkte hierfür benennen können. Ihre pauschal gebliebene Behauptung, dass die Antragstellerin bereits im März 2011 Kenntnis vom Vertragsschluss erlangt habe (dies könnte allenfalls nach dem 15.03.2011 in Betracht kommen, weil das Rechtsgeschäft erst an diesem Tage vorgenommen worden ist), ist weder einer Einlassung der Antragstellerin noch einer Prüfung durch den Senat zugänglich. Randnummer 80 cc) Dieses Aufklärungsergebnis bzw. die Wahrunterstellung des Senats führen dazu, dass der

der Antragstellerin angegebene Zeitpunkt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich ist. Für einen früheren Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis des Antragstellers vom Vertragsschluss trägt der öffentliche Auftraggeber, hier die Antragsgegnerin, bzw. der Beteiligte, der sich auf die Fristversäumung beruft, hier die Beigeladene, die Feststellungslast. Randnummer 81

(1)Der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist zwar noch darin zu folgen, dass ein Antragsteller in seinem Nachprüfungsantrag die Einhaltung der Antragsfrist behaupten (so Dicks in: Ziekow/Völlink, a.a.O., § 108 GWB Rn. 8) oder zumindest auf entsprechende Nachfrage im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Antragsfrist des § 101b Abs. 2 GWB darlegen muss. Die Antragstellerin hat diesen Anforderungen bereits in ihrem Nachprüfungsantrag Rechnung getragen. Randnummer 82
(2)Wird durch den öffentlichen Auftraggeber oder eine beigeladene Beteiligte die Versäumung der Antragsfrist geltend gemacht, so obliegt es der Nachprüfungsinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 110 Abs. 1 GWB, den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller Kenntnis vom Vertragsschluss erlangt hat,

Amts wegen aufzuklären, soweit

den Beteiligten konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungen benannt worden sind. Hier hat auch die Beigeladene eine entsprechende pauschale Einwendung erhoben. Die Vergabekammer hat sich, obwohl konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Kenntniserlangung

keinem Beteiligten vorgetragen worden sind, gleichwohl um eine Sachaufklärung bemüht durch weitere Nachfragen an die Antragstellerin und durch die Anhörung bzw. Vernehmung

Auskunftspersonen. Aus Sicht des Senats kommt es insoweit nur darauf an, dass sich im Rahmen dieser Nachforschungen Erkenntnisse über einen früheren Zeitpunkt der Information der Antragstellerin über den Vertragsschluss vom 15.03.2011 nicht ergeben haben und auch Hilfstatsachen, die einen Rückschluss auf eine frühere Kenntniserlangung hätten zulassen können, nicht zu Tage getreten sind. Deswegen kann auch offen bleiben, ob die Angaben

Frau Dr. M. als Zeugenaussage oder als Anhörung einer Vertreterin der Antragstellerin zu bewerten sind, denn im Hinblick auf den vorgenannten Aufklärungsgegenstand sind diese Angaben unergiebig gewesen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Wiederholung der Vernehmung der Zeugin K. oder durch Anhörung der Vorstandsmitglieder Dr. M. und D. zu den näheren Umständen des Informationsflusses innerhalb des Unternehmens der Antragstellerin am 05.09.2011 ist nicht geboten. Randnummer 83

(3)Ebenso, wie es für die insoweit vergleichbare Regelung des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB einhellig anerkannt ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 01.02.2005, X ZB 27/04 „Altpapierverwertung II“, BGHZ 162, 116, in juris Tz. 19; OLG Naumburg, Beschluss v. 03.09.2009, 1 Verg 4/09 „Rettungsdienstleistungen V“, VergabeR 2009, 933, in juris Tz. 67; Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, a.a.O., § 107 Rn. 52 m.w.N.), ist auch im Rahmen der Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB davon auszugehen, dass die Unzulässigkeit eines ansonsten zulässigen Nachprüfungsantrages nur angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller nachgewiesen wird, dass er die Ausschlussfrist versäumt hat (so auch Braun, a.a.O., § 101b GWB Rn. 59). Ohne entsprechenden Nachweis ist

der Wahrung der Antragsfrist auszugehen. Randnummer 84 4. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung des bestandskräftigen Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.03.2011 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren 2 VK LSA 39/10 ein Rechtsschutzinteresse (vgl. Glahs, a.a.O., § 101b Rn. 16; Kühnen, a.a.O., § 101b Rn. 16). Randnummer 85

  1. a)Zwar hat die Vergabekammer mit der vorzitierten Entscheidung die (in beiden Nachprüfungsverfahren identische) Antragsgegnerin ebenfalls verpflichtet, für den Fall des Fortbestehens der Vergabeabsicht, d.h. der Absicht zur Vergabe der entgeltlichen Leistungserbringung an einen Dritten, ein neues förmliches Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen der Vergabekammer durchzuführen. Insoweit käme in Betracht, dass die Antragstellerin bei isolierter Betrachtung das auf die Durchsetzung dieser Verpflichtung gerichtete Begehren, z. Bsp. bei einer bloßen Untätigkeit der Antragsgegnerin, einfacher in einem Vollstreckungsverfahren verwirklichen könnte. Etwas Anderes ist es aber, wenn die Antragsgegnerin nicht untätig bleibt bzw. wenn sie zwar Direktverhandlungen aufnimmt, aber ein sofortiger Vertragsschluss nicht zu besorgen ist, sondern wenn sie, wie hier, aus Sicht der Antragstellerin einen Dienstleistungsauftrag ohne Ausschreibung bereits vergeben hat. In dieser Konstellation durfte die Antragstellerin davon ausgehen, dass sie die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.03.2011, mit der die Antragsgegnerin ihren fortbestehenden Beschaffungsbedarf zumindest mittelfristig decken wollte, in einem Vollstreckungsverfahren nicht geltend machen kann. Randnummer 86
  2. b)Die vorgenannte Rechtsfrage ist nicht ohne Weiteres zu beantworten und bislang in Literatur und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht problematisiert worden. Der Senat neigt dazu, dass die gewichtigeren Argumente dafür sprechen könnten, dass ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Direktvergabe in einem Erkenntnisverfahren anzubringen ist. Randnummer 87 Nach § 101b Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen die Vorabinformationspflicht nach § 101a GWB oder wegen einer Direktvergabe unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beteiligung anderer Unternehmen am Vergabeverfahren nur innerhalb einer Ausschlussfrist geltend gemacht werden, zu deren Wahrung die Geltendmachung „im Nachprüfungsverfahren“ erforderlich ist. Der Zweck der Beschränkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrages auf ein bestimmtes Verfahren besteht darin, den Kreis der Antragsberechtigten einzugrenzen, weil mit der Festlegung auf ein Nachprüfungsverfahren zugleich die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 GWB erfüllt sein müssen. Dieser Zweck wäre grundsätzlich auch bei einer Zulassung der Feststellung der Unwirksamkeit in einem Vollstreckungsverfahren gewahrt, denn der hierdurch angestrebten Begrenzung des Kreises der Antragsberechtigten bedürfte es im Falle des Vorliegens einer bestandskräftigen Entscheidung der Vergabekammer in einem Vergabenachprüfungsverfahren zwischen denselben Beteiligten nicht. Dem gegenüber spricht der Wortlaut

§ 101bAbs.

2 GWB dafür, dass mit dem „Nachprüfungsverfahren“ ein (neues) Erkenntnisverfahren gemeint ist und nicht ein Vollstreckungsverfahren. Das könnte sich insbesondere auch aus dem Zusammenhang zwischen „im Nachprüfungsverfahren“ und „kann festgestellt werden“ ergeben, weil die Feststellung typischerweise in einem Erkenntnisverfahren getroffen wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, wäre auch nur in einem neuen Erkenntnisverfahren gewährleistet, dass der Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers beigeladen und mithin am (neuen) Nachprüfungsverfahren beteiligt werden kann. Die Vorschrift des § 109 GWB gilt nicht im Vollstreckungsverfahren. Randnummer 88 c) Angesichts der vorgenannten rechtlichen Unsicherheiten kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, im Zweifel den sicheren Weg der Geltendmachung der Unwirksamkeit des bereits geschlossenen Vertrages zu beschreiten und den Feststellungsantrag zum Gegenstand eines neuen Nachprüfungsverfahrens zu machen. Diese Vorgehensweise ist zudem aus Sicht der Antragstellerin geeignet gewesen, dem für sie nicht abschätzbaren Risiko adäquat zu begegnen, dass der

ihr für unwirksam erachtete Vertragsschluss sich auf andere Leistungen bezieht, als sie Gegenstand des vorangegangenen Nachprüfungsverfahrens gewesen sind. Randnummer 89 III. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet. Die Antragsgegnerin hat durch den Abschluss der Vereinbarung vom 15.03.2011 mit der Beigeladenen ohne vorangegangene Verhandlungen und ohne Beteiligung anderer Unternehmen an dem Beschaffungsvorgang gegen Vergaberecht verstoßen. Randnummer 90 1. Nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB ist die Unwirksamkeit eines Vertrages festzustellen, wenn dieser Vertrag im Wege der unzulässigen Direktvergabe zustande gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, ohne dass es auf Feststellungen zur Wirksamkeit der am 20.04.2010 erklärten Kündigung des Managementvertrages 2004 ankommt. Randnummer 91 a) Zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurde am 15.03.2011 unstreitig ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag beinhaltete die Einigung beider Vertragspartner über die Unwirksamkeit der o.a. Kündigung des Managementvertrages 2004, also darüber, dass sich die Parteien so behandeln lassen wollten, als ob eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht erklärt worden sei (vgl. zum Vertragscharakter des Einvernehmens über die Rücknahme einer Kündigung BGH, Urteil v. 24.06.1998, XII ZR 195/96, BGHZ 139,123; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.05.2002, VII-Verg 8-15/01, zitiert nach juris, dort Tz. 51 ff.). Zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung gingen beide Vertragspartner

der Wirksamkeit der Kündigung vom 20.04.2010 und

der Beendigung des Vertragsverhältnisses aus dem Managementvertrag 2004 zum 30.04.2011 aus. Die Antragsgegnerin leitete nach der Kündigungserklärung ein Vergabeverfahren zur Vergabe der gleichen Leistungen für den Zeitraum ab dem 01.05.2011 bis zum 30.04.2016 ein und beabsichtigte eine Zuschlagserteilung, d.h. den Abschluss eines neuen Vertrages. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen hat im Termin vom 30.03.2012 bestätigt, dass erstmals nach seiner Mandatierung im Verlaufe des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens im September 2011 Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung gehegt worden seien. Für den Vertragscharakter sprechen darüber hinaus die weiteren Regelungen vom 15.03.2011, die z.T. der Modifizierung der Vertragsbedingungen des Managementvertrages 2004 dienten, sich z.T. aber auch über Modalitäten einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung für den Fall der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung über die Rücknahme der Kündigung verhielten. Randnummer 92 b) Die Vereinbarung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vom 15.03.2011 kommt bei der im Vergaberecht gebotenen funktionalen und wirtschaftlichen Betrachtung dem Neuabschluss eines Vertrages gleich. Mit der Einigung vom 15.03.2011 sollte nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner eine rechtliche Grundlage für die Erbringung

Leistungen durch die Beigeladene über den 30.04.2011 hinaus an die Antragsgegnerin und für die Vergütungspflicht der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen geschaffen werden. Randnummer 93

  1. c)Die Vereinbarung vom 15.03.2011 ist als Direktvergabe zu bewerten. Der Vereinbarung gingen nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen keine Verhandlungen voraus, jedenfalls keine Verhandlungen unter Einbeziehung anderer Unternehmen. Randnummer 94
  2. d)Mit der Direktvergabe hat die Antragsgegnerin gegen vergaberechtliche Verpflichtungen verstoßen. Die Antragsgegnerin war nach dem bestandskräftigen Beschluss der Vergabekammer vom 02.03.2011 verpflichtet, zur Deckung ihres fortbestehenden Beschaffungsbedarfs im Hinblick auf Leistungen der kaufmännischen Geschäftsführung ab dem 01.05.2011 durch die Inanspruchnahme eines Dritten ein förmliches Vergabeverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. Nach der Beschlussfassung der Vergabekammer hat sich keine Änderung des Sachverhalts ergeben, die die Grundlage für jene Verpflichtung der Antragsgegnerin hätten entfallen lassen. Randnummer 95
  3. e)Es wird klargestellt, dass es aus den vorgenannten Gründen für die getroffene Entscheidung nicht darauf ankommt, ob die Kündigungserklärung vom 20.04.2010 nach zivilrechtlichen Maßstäben zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geführt hat oder nicht. Eine solche Prüfung ist erforderlichenfalls einem Zivilgericht in einem etwaigen Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen vorzubehalten. Die Frage der wirksamen Beendigung des vorausgegangenen Dienstleistungsvertrages ist grundsätzlich und so auch hier nicht Gegenstand der Prüfung des Vorliegens eines Vergaberechtsverstoßes bei Abschluss des nachfolgenden Dienstleistungsvertrages. Randnummer 96 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Fortbestehen der Vergabeabsicht bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarung vom 15.03.2011 i.V. mit dem Managementvertrag vom 09.03./05.04.2004 waren, ein transparentes Vergabeverfahren i.S. der §§ 97 ff. GWB durchzuführen, ist ebenfalls begründet aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung der Vergabekammer. Durch die getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15.03.2011 mit der Beigeladenen ist der Zustand, wie er bereits am 02.03.2011 bestanden hat, wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei einer Beschaffung der streitgegenständlichen Leistungen

Dritten ein Vergabeverfahren zur Auswahl des Leistungserbringers durchzuführen. Hieran ändern der Beschluss des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 und insbesondere die Auskunft der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin vom 29.06.2012 nichts. Es ist nach wie vor nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise künftig durch Dritte erbringen lassen muss und hieraus eine Beschaffungsabsicht erwächst. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren rechtfertigt einen Rückschluss auf eine endgültige Aufgabe der Beschaffungsabsicht nicht. Selbst die darüber hinaus gehenden Angaben der Antragsgegnerin im Schreiben an die Antragstellerin vom 29.06.2012 sind nicht geeignet, hierauf die Feststellung einer ernsthaften und dauerhaften Aufgabe der Vergabeabsicht durch die Antragsgegnerin zu stützen. C. Randnummer 97 I. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 S. 1 und 2 GWB sowie § 516 Abs. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin ist neben der Beigeladenen an der Kostenhaftung zu beteiligen, weil sie ein

Anfang an unbegründetes Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 98 II. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei am Bruttoauftragswert der durch die Vereinbarung vom 15.03.2011 unmittelbar bewirkten Vertrags“verlängerung“ um zweieinhalb Jahre und hat als Jahresauftragswert die Summe aus der jährlichen Grundvergütung und der maximalen jährlichen variablen Vergütung zugrunde gelegt. Der nach § 50 Abs. 2 GKG maßgebliche Anteil

5 % dieses Bruttoauftragswertes ergibt einen Betrag innerhalb der Gebührenstufe

mehr als 50.000,00 € bis zu maximal 65.000,00 €.

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