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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat 2 Ws 198/12 Beschluss Strafbemessung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft § 51 Ab

Strafbemessung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft Leitsatz

  1. Verfahrensfremde Untersuchungshaft ist auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht. (Rn.5)
  2. Dies gilt auch für eine fiktive Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde. (Rn.5) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche BVerfG, Einstweilige Anordnung vom
  3. Januar 2001, 2 BvQ 15/01, NStZ 2001,
  4. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
  5. September 2012, 28 Ns 86/12 Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom
  6. September 2012, mit dem der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom
  7. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom
  8. März 2012 aufrecht erhalten wurde, aufgehoben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom
  9. Januar 2012 -60 Ber 1/12- in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom
  10. März 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe Randnummer 1 Der Angeklagte wurde in dieser Sache am
  11. Dezember 2011 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem
  12. Januar 2012 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Magdeburg vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft hat das Amtsgericht Magdeburg den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Wohnungseinbruchsdiebstahls (begangen am
  13. Dezember 2011) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom
  14. September 2012 verworfen. Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht Magdeburg den Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom
  15. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom
  16. März 2012 aufrecht erhalten. Das Urteil ist aufgrund der dagegen eingelegten Revision der Angeklagten nicht rechtskräftig. Randnummer 2 Vor seiner Inhaftierung am
  17. Dezember 2011 hat sich der Angeklagte vom
  18. Juni 2008 bis zum
  19. Dezember 2008 und vom
  20. Juli 2009 bis zum
  21. September 2009 in Untersuchungshaft befunden, weil ihm vorgeworfen worden war, in der Nacht vom
  22. Januar 2008 zum
  23. Februar 2008 mit einem Mittäter einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben sowie am
  24. Februar 2008, ebenfalls mit einem Mittäter, in einem zuvor gestohlenen Pkw zu einem Grundstück gefahren zu sein, um einen weiteren Wohnungseinbruchsdiebstahl zu begehen, der lediglich durch hinzukommende Zeugen verhindert worden sei. Von diesen Tatvorwürfen ist der Angeklagte vom Amtsgericht Halle (Saale) am
  25. September 2009 freigesprochen worden. Das Landgericht Halle hat die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom
  26. Mai 2012 verworfen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Randnummer 3 Der gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom
  27. September 2012 gerichteten Beschwerde des Angeklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat beantragt, die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 4 Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Angeklagten hat Erfolg. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig. Der vom Angeklagten im Falle der Rechtskraft zu verbüßenden Freiheitsstrafe von einem Jahr steht anzurechnende Untersuchungshaft von mehr als 16 Monaten gegenüber. Randnummer 5 Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB,
  28. Aufl., § 51, Rn. 6a). Dies gilt auch für die hier gegebene fiktive Gesamtstrafenlage, bei der der Angeklagte die verfahrensfremde Untersuchungshaft im Hinblick auf Tatvorwürfe erlitten hat, von denen er freigesprochen wurde. Die Taten, wegen derer er sich vom
  29. Juni 2008 bis zum
  30. Dezember 2008 und vom
  31. Juli 2009 bis zum
  32. September 2009 in Untersuchungshaft befand und die dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom
  33. September 2012 zu Grunde liegende Tat lagen zwischen der letzten Verurteilung des Angeklagten vom
  34. Januar 2007 und dem Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom
  35. Mai
  36. Wäre der Angeklagte für jene Taten verurteilt worden, wäre aus den dann verhängten Strafen und derjenigen, die vom Amtsgericht Magdeburg ausgesprochen und vom Landgericht Magdeburg mit Urteil vom
  37. September 2012 bestätigt wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen (§§ 55 Abs. 1 StGB, 460 StPO). Die im Fall der rechtskräftigen Verurteilung von der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren vorzunehmenden Anrechnung muss sich daher auch auf die in den Jahren 2008 und 2009 erlittene Untersuchungshaft erstrecken. Randnummer 6 Da die anzurechnende Untersuchungshaft mehr als 16 Monate beträgt und die höchstens zu erwartende Freiheitsstrafe von einem Jahr übersteigt, ist der Haftbefehl aufzuheben. Die Untersuchungshaft ist daher aufzuheben, ohne dass es des Eingehens auf die vom Verteidiger mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände bedarf. Randnummer 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO.

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