Fehlende Zugehörigkeit des VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersve
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 11). Randnummer 20 Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden. Randnummer 21 Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.). I. Randnummer 22 Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/
§ 1AAÜG Nr.
2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 10 EG 1/08 R - juris, Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es - wie noch auszuführen sein wird - an der erforderlichen Regelungslücke. Randnummer 23 In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146). Randnummer 24 Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem". Randnummer 25 Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab
- August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist. Randnummer 26 Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R - a.a.O., S. 12). Randnummer 27 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u. a. - juris, Rn. 36). Randnummer 28 Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem
- Juni 1990 (aber nicht am
- Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am
- Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom
- März 2007 - 1 BvF 1/05 - juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht. Randnummer 29 Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem - aber nicht am -
- Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten. Randnummer 30 Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom
- Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45): Randnummer 31 "Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem
- Juni 1990, aber nicht am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den
- Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen." Randnummer 32 Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Randnummer 33 Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre. Randnummer 34 Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom
- November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom
- August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts. II. Randnummer 35 Nach der Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487,
- DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 36 Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am
- Juni 1990 vorgelegen haben. Randnummer 37 Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am
- August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am
- Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30). Randnummer 38 Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - juris) fertigen. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 47; Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/
§ 1Nr.
6 S. 46 f.). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom
- Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). Randnummer 39 Nach dieser Rechtsprechung des BSG war der VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle kein volkseigener Produktionsbetrieb und kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB (so der erkennende Senat bereits im Urteil vom
- August 2009 - L 1 R 541/06). Es ist schon nicht erkennbar, dass der Beschäftigungsbetrieb überhaupt nur in dem Sinne im Hauptzweck Sachgüter hergestellt hat, dass er Bodenschätze förderte und/oder verarbeitete. Denn dies war nicht die Kerntätigkeit des Betriebes. Nach der Gründungsanweisung des Kombinats vom
- November 1978 wurde das Kombinat zur einheitlichen Leitung und Planung der Erforschung und Erkundung von Lagerstätten fester mineralischer Rohstoffe und Grundwasser, einschließlich der Erforschung von Grundwasser, sowie für ingenieurgeologische und regionale bodengeologische Arbeiten gegründet. Entsprechend folgt aus Abschnitt III. Nr. 4 des Kombinatsstatuts vom
- Juli 1985, dass dieses selbst wie auch der VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle hauptsächlich Bodenschätze suchen, nachweisen und zugänglich machen, aber nicht wesentlich auch abbauen sollten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- August 2009 - L 1 R 541/06). Dass der Betrieb dadurch mittelbar die Produktion anderer Betriebe ermöglicht hat, führt nicht dazu, dass der Betrieb selbst als produzierender Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann. Randnummer 40 Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB. Der Betrieb war kein Forschungsinstitut, weil sich seine Tätigkeit nicht auf Forschung beschränkte, die sprachlich allein Inhalt der gemeinten Einrichtung sein kann. Dies sagt bereits der Name des Betriebes zutreffend aus, der - ebenso wie durchgehend das Kombinatstatut - als weitere Betriebstätigkeit und vom Begriff der Forschung abgesetzt, Erkundung benennt. Dabei lässt sich nicht einmal der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit auf dem Gebiet der Forschung feststellen. Eher ist die schwerpunktmäßig betriebene Suche nach verwertbaren Rohstoffen im Erdboden der Erkundung zuzurechnen (vgl. den Eintrag "Erkundung von Lagerstätten" im Ökonomischen Lexikon). Randnummer 41 Forschung war nach dem Sprachverständnis der DDR grundsätzlich das "Eindringen in die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten von Natur, Technologie und Gesellschaft". Als angewandte Forschung war sie auf die Erarbeitung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien bzw. neuer Methoden gerichtet (vgl. die Einträge "Forschungskategorien" und "Forschung und Entwicklung" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz-Verlag,
- Aufl., Berlin 1989, nahezu wortgleich schon im Ökonomischen Lexikon, Verlag "Die Wirtschaft", Berlin 1967). Darum geht es bei der Suche nach und der Erkundung von Bodenschätzen nicht, weil das Auffinden von und die Befassung mit konkret-individuellen Gegebenheiten einer bestimmten Lagerstätte von Rohstoffen weder die Entdeckung allgemein-abstrakter Gesetzmäßigkeiten zum Gegenstand hat noch auf die Erarbeitung allgemeiner Verfahren gerichtet ist. Randnummer 42 Ein Schwerpunkt in solchen Aufgabenstellungen lässt sich für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht ausmachen. Zwar sind dem Kombinatsstatut auch Forschungsaufgaben des Beschäftigungsbetriebes zu entnehmen; eine wesentliche Prägung des Betriebszwecks lässt sich daraus aber nicht ableiten. So machen im Geschäftsbericht des VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle die unter allen Kennziffern der Leistungsrechnung im Plan aufgeführten Forschungsbeträge nur einen geringen Bruchteil des Gesamtvolumens aus. Auch stellen die aus dem Fonds Wissenschaft und Technik finanzierten Forschungsvorhaben mit einem Finanzierungsvolumen von 40.000 M nur einen geringen Bruchteil der Gesamtkennziffern aus der Leistungsrechnung dar. Dies ist von Bedeutung, weil der Fonds Wissenschaft und Technik die Finanzierungsquelle für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist (Stichwort "Fonds Wissenschaft und Technik" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus). Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Erkundung von Lagerstätten (vgl. den Eintrag zu diesem Schlagwort im Ökonomischen Lexikon) zur Forschung gerechnet wurde. Randnummer 43 Schließlich handelte es sich beim Beschäftigungsbetrieb auch nicht um ein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB, weil auch insoweit die wesentliche Tätigkeit nicht mit dem Aufgabenbereich eines solchen Instituts übereinstimmt. Im späteren Sprachgebrauch der DDR scheint der Begriff im Rahmen der Gliederung der volkseigenen Wirtschaft nur noch mit spezieller Ausrichtung auf technische Wissenschaften als wissenschaftlich-technisches Institut von Bedeutung gewesen zu sein (vgl. den einzigen Eintrag in diesem Zusammenhang im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus). Ein Unterschied des Tätigkeitsinhalts lässt sich gegenüber einem Forschungsinstitut nicht feststellen, zumal ein wissenschaftlich-technisches Institut ebenfalls als Forschungseinrichtung bestimmt wird (a.a.O.). Nichts anderes gilt für frühere Einrichtungen, die aufgrund ihrer Bezeichnung den Begriff eines wissenschaftlichen Instituts ausfüllen könnten, nämlich die wissenschaftlichen Industriebetriebe und die wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. dazu die entsprechenden Einträge im Ökonomischen Lexikon). Keine der in diesem Zusammenhang erwähnten Aufgaben lässt sich mit der Suche nach und der Erkundung von Rohstoffen in Verbindung bringen. Randnummer 44 Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob in der Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers die Ausübung der Wissenschaft der ökonomischen Geologie zu sehen ist. Denn allein die Beschäftigung mit - erst recht nicht die Anwendung - einer Wissenschaft führt nicht dazu, dass ein Betrieb dem Wesen nach wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der
- DB ist. Randnummer 45 Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist auch kein Laboratorium im Sinne der Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der
- DB. Das vom Stammbetrieb als rechtlich unselbständiger Betriebsteil betriebene Labor hat nur einen so geringen Anteil an den verschiedenen Plankennziffern der Leistungsrechnung des Stammbetriebs aus dem Geschäftsbericht zum
- April 1990, dass es den Betrieb nicht geprägt haben kann. Dies folgt auch aus der Aufgabenerfüllung des Betriebes, die deutlich über die Analysetätigkeit eines Labors hinausgeht. Randnummer 46 Der Beschäftigungsbetrieb ist schließlich auch kein "Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie)" im Sinne der Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der
- DB. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt mit (letztlich) leitungsgebunden zur Verfügung gestellten Gütern der Versorgung von Betrieben und Wohnungen befasste. Die Versorgung nahm er jedenfalls nicht vor, da bereits die Förderung schon nicht sein Hauptgegenstand war, geschweige denn die allein als Versorgung zu wertende Belieferung des Endverbrauchers. Randnummer 47 Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom
- Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142, 166). Randnummer 48 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG, Urteil vom
- Januar 1993 - 6 RKa 19/92 - juris). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zur öffentlichen Sitzung vor dem SG am
- September 2007 ordnungsgemäß geladen worden, aber wegen des Autounfalls nicht erschienen. Ein Antrag, den Termin wegen ihrer Verhinderung aufzuheben, ist nicht gestellt worden. Eines ausdrücklichen Vertagungsantrags bedarf es unter Umständen nicht, wenn eine solche Nachricht das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1993, a.a.O.) Die Nachricht von einem Autounfall der Prozessbevollmächtigten erreichte das SG aber erst nach der Urteilsverkündung. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 50 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.