zahlung zum Lohn beim Erziehungsgeld Orientierungssatz Sowohl im Rahmen der Lohnsteuer wie auch der Einkommensteuer ist die dem Ehemann der Erziehungsgeld begehrenden Mutter gewährte
zahlung von Lohn beachtlich und aufgrund des Zuflusses im jeweiligen Steuerjahr zu versteuern. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Bescheid vom
dem Einkommensteuerbescheid einen Bruttoarbeitslohn von 7.665 EUR, so dass abzüglich des Arbeitnehmer-Betrages 6.745 EUR der Besteuerung zu Grunde gelegt wurden. Insgesamt ergab sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 34.626 EUR. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
zahlung aus den Dienstbezügen der Jahre 2002/2003. Diese
zahlung sei einmalig im Januar 2005 erfolgt. Hierzu legte sie die Besoldungsmitteilung für den Januar 2005 vor, aus der sich ergab, dass ihrem Ehemann eine bis zum
zahlung zähle zu den steuerpflichtigen Einkünften des Jahres 2005 und könne nicht herausgerechnet oder außer Acht gelassen werden. Randnummer 8 Am
zahlung der Bezüge im Jahr 2005, selbst wenn diese für die Jahre 2002 und 2003
gezahlt worden sind. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung des Einkommens verweise ausdrücklich auf die Definitionen des Steuerrechts und deshalb seien einmalige Einnahmen auch dann zu berücksichtigen, wenn mit der Zahlung ein Anspruch aus früheren Jahren erfüllt werde. Maßgebend sei nur der Zufluss in dem betreffenden Jahr. Steuerrechtlich sei die
zahlung im Jahr 2005 angefallen und auch in diesem Jahr besteuert worden. Eine Verschiebung der Einkünfte in andere Kalenderjahre sei unzulässig. Die weitere Berechnung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Randnummer 10 Gegen das ihr am 3. September 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Oktober 2010 Berufung eingelegt: Bei der von dem SG berücksichtigten
zahlung in Höhe von 4.190,98 EUR handele es sich um Arbeitsentgelt, das für außerhalb des Bemessungszeitraums liegende Zeiten
gezahlt worden sei. Ihr Ehemann habe sich gegen eine falsche Berechnung seiner Besoldung durch das Land gewehrt und eine entsprechende
zahlung und die Erhöhung der laufenden Bezüge erreicht. Die
zahlung sei nicht zu berücksichtigen, da sie zwar im Bemessungszeitraum zugeflossen, aber nicht in diesem Zeitraum erwirtschaftet worden sei. Des Weiteren müsse die steuerliche Einordnung der
zahlung berücksichtigt werden.
G bemesse sich die Lohnsteuer
dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr beziehe.
Satz drei der Vorschrift werde Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er zufließe und stelle dabei einen sonstigen Bezug dar.
den entsprechenden Lohnsteuerrichtlinien sei ein sonstiger Bezug ein Arbeitslohn, der nicht als Arbeitslohn gezahlt werde und
zahlungen seien als sonstige Bezüge zu behandeln. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist wegen der von der Klägerin geltend gemachten Beschwer ohne Zulassung
1 SGG eröffnet. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zu einer um 153 EUR monatlich höheren Gewährung von Erziehungsgeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Randnummer 19 Gegenstand der Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom
ihren nicht zweifelhaften Angaben keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 23 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BErzGG wird das Erziehungsgeld unter Beachtung der Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 BErzGG von dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats (Budget) oder bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. Das Erziehungsgeld beträgt
dem hier von der Klägerin gewählten Regelbetrag, d.h. bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats, monatlich 300 EUR (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG). Randnummer 24 Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen
GG bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 EUR und bei anderen Berechtigten 13.500 EUR übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird. (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG).
GG mindert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 % des Einkommens, dass die in § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BErzGG geregelten Grenzen übersteigt. Randnummer 25 Als Einkommen gilt gemäß § 6 Abs. 1 BerzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24%, bei Personen im Sinne des § 10 c Abs. 3 EStG abzüglich 19 %. Randnummer 26 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BErzGG ist für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend.
Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Randnummer 27
Maßgabe dieser Bestimmungen ist für die Berechnung des hier strittigen Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes N. das Einkommen des Ehemannes der Klägerin im Jahr 2005 zugrunde zu legen, wie es sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 ergibt. Denn sowohl im Rahmen der Lohnsteuer wie auch der Einkommensteuer ist die dem Ehemann der Klägerin gewährte
zahlung von Lohn beachtlich und aufgrund des Zuflusses im Jahr 2005 zu versteuern. Randnummer 28 Für die Lohnsteuer, die nur eine besondere Erhebungsform bzw. Form der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt, regelt dies § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG. Danach gilt laufender Arbeitslohn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Sonstige Bezüge (also auch Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird) werden in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Die
zahlung der Bezüge des Ehemanns der Klägerin stellt einen solchen sonstigen Bezug dar, denn sie erfolgte nicht als laufende Zahlung von Arbeitslohn. Sie ist im Jahr 2005 zugeflossen und daher auch in diesem Jahr zu berücksichtigen. Randnummer 29 Im Rahmen der letztlich für das Erziehungsgeld maßgebenden Berechnung der Einkommensteuer gilt nichts anderes. Hier wirkt § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG: Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, wobei für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit besonders geregelt ist, dass § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2 EStG entsprechend gelten. Randnummer 30 Der Berücksichtigung der
zahlung im Rahmen des Erziehungsgeldes steht die spätere Rechtsentwicklung zum Elterngeld
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht entgegen. Insbesondere ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Auslegung des § 2 BEEG, wonach Arbeitsentgelt in dem Zeitraum bezogen ist, in dem es erarbeitet und für den es tatsächlich gezahlt worden ist (vgl. BSG v. 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18) nicht anwendbar. Denn zum einen folgt diese Rechtsansicht des BSG aus der von § 6 Abs. 1 BErzGG abweichenden Formulierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach Elterngeld aus dem durchschnittlich "erzielten" Einkommen zu berechnen ist. Im Rahmen des Erziehungsgeldes kommt es
dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 BErzGG aber im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht darauf an, ob das Einkommen
sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen bezogen oder zugeflossen ist. Elterngeld und Erziehungsgeld haben unterschiedliche Zweckrichtungen, so dass der Ermittlung des Erziehungsgeldes eine andere Methode zugrunde liegt. Während das Elterngeld als Lohnersatzleistung konzipiert (d.h. maßgeblich das "Verdiente" ist), war das Erziehungsgeld eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Für das Erziehungsgeld kommt es daher nicht auf den Erarbeitungszeitraum an, sondern darauf, ob die Einkünfte tatsächlich zur Verfügung standen. Es wäre mithin im Erziehungsgeldrecht systemfremd, im Ermittlungszeitraum zugeflossene Einnahmen nicht zu berücksichtigen, obwohl sie die Leistungsfähigkeit erhöhen. Es gibt keinen Grund, von der durch § 6 Abs. 1 BerzGG angeordneten Anwendung steuerrechtlicher Prinzipien, d.h. von den Grundlagen der ebenfalls leitungsfähigkeitsabhängigen Ermittlung der Einkommensteuer abzuweichen. Randnummer 31 Vorliegend ist auch nicht von der Berücksichtigung des Einkommens aus dem Kalenderjahr 2005 abzuweichen, weil das Einkommen während der Bezugszeit des Erziehungsgeldes nicht erheblich niedriger ist.
GG wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt, wenn das Einkommen während des ersten oder zweiten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten oder zweiten Jahres
der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person insgesamt um mindestens 20 % geringer ist als das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr im Sinne von § 6 Abs. 2 BErzGG. Eine derartige Einkommensverringerung ist - unabhängig davon, ob die Klägerin schon mit dem Widerspruch einen entsprechenden Antrag gestellt haben kann - aber nicht eingetreten. Der Ehemann der Klägerin erzielte
dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Verdienstbescheinigung im Jahr 2006 ein monatliches Brutto von 2.341,55 EUR (d.h. jährlich ohne weitere Einmalzahlungen usw. 29.178,60 EUR). Dies weicht nicht um 20%, sondern nur rund 10 % von dem Bruttolohn des Jahres 2005 einschließlich sonstiger Bezüge in Höhe von 32.503,26 EUR ab. Randnummer 32 Die rechnerische Bestimmung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommen des Ehemanns der Klägerin in Höhe von 153,07 EUR durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden: Ihr Ehemann erzielte
der Lohnsteuerbescheinigung im Jahr 2005 einen Bruttolohn von 28.312,28 EUR zuzüglich sonstiger Bezüge von 4.190,98 EUR (insgesamt 32.503,26 EUR).
dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 betrug der steuerpflichtige Lohn 32.502 EUR. Die Rundungsdifferenz folgt daraus, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer nur volle Beträge berücksichtigt werden. Hiervon sind die Werbungskosten in Höhe von 4.621 EUR abzusetzen, so dass hieraus ein zu berücksichtigender Betrag der jährlichen Einkünfte von 27.881 EUR folgt. Da der Ehemann der Klägerin als Beamter des Landes im Sinne des § 10c Abs. 3 Nr. 1 EStG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist, erfolgt ein weiterer Abzug in Höhe von 19% von der Summe der positiven Einkünfte, d.h. 5.297,39 EUR. Daraus folgt ein zu berücksichtigungsfähiges Einkommen von 22.583,61 EUR. Randnummer 33 Die Einkünfte der Klägerin konnten wegen § 6 Abs. 6 BErzGG unbeachtet bleiben, weil sie
ihren Angaben während der Erziehungszeit nicht erwerbstätig war. Randnummer 34 Mithin beträgt das zu berücksichtigende Einkommen noch 2.943,61 EUR (22.583,61 EUR - 19.640 EUR, folgend aus Freibeträgen von 16.500 EUR + 3140 EUR), wovon aufgrund der Beschränkung, dass nur 5,2 % monatlich beachtlich sind, (gerundet) 153,07 EUR monatlich auf das zustehende Erziehungsgeld von 300 EUR anzurechnen sind. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Randnummer 36 Die Revision ist nicht
2 SGG zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.