SGB 1 mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit
U. a. mit Beitragsansprüchen ist deren Verrechnung gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte zulässig, wenn der Leistungsberechtigte nicht
weist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. des SGB 2 oder des SGB 12 wird, vgl BSG, Beschluss vom
3 bis 5 SGB 1 müssen bei der Verrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB 1 nicht beachtet werden. (Rn.34) 3. Der Leistungsberechtigte selbst hat
2 SGB 1 den Eintritt der Hilfebedürftigkeit i. S. des SGB 2 oder des SGB 12
zuweisen. Gelingt dieser
weis nicht, so ist der Leistungsträger berechtigt, den unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO, aber oberhalb des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden Betrag zu verrechnen. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
weis für die durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende - SGB II) oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gegeben. Mit Schreiben vom
Insolvenzeröffnung erteilte Ermächtigung sei indessen anfechtbar, eine Verrechnung mithin nicht möglich. Im Übrigen ergebe sich eine fehlende Verrechnungsmöglichkeit auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003, B 5 RJ 80/03 R - es hätte B 5 RJ 18/03 R heißen müssen), wonach eine Verrechnung bei laufenden Bezügen nur in einem Zeitraum von zwei Jahren
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig sei (§ 114 Abs. 2 InsO); dieser Zeitraum sei jedoch abgelaufen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass alle pfändbaren Beträge bereits von der Insolvenzverwalterin eingezogen worden seien. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
den Angaben der Beigeladenen fällig gewesen und bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden. Ein
weis über eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des SGB II oder SGB XII sei vom Kläger nicht erbracht worden. Die Verrechnung sei damit bis zur Hälfte seiner Altersrente zulässig. Ausgehend von einer Altersrente in Höhe von 855,00 EUR ergebe sich ein verrechnungsfähiger Betrag in Höhe von 427,50 EUR. Randnummer 6 Die Beigeladene setzte die Beklagte unter dem
O zur Masse gehörten. Dies seien jedoch jeweils nur die (Renten-)Beträge, die von der Zwangsvollstreckung
der Tabelle zu § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst würden. Die darüber hinaus
2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) aufrechenbare Beträge gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Mithin könne mit diesen Beträgen auch neben einem laufenden Insolvenzverfahren bzw. neben der Wohlverhaltensperiode ohne Beachtung der Zwei-Jahresfrist
O aufgerechnet werden. In Ausübung des Ermessens werde keine Möglichkeit gesehen, ganz oder teilweise auf die Verrechnung zu verzichten. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
in Abrede gestellt, soweit sie den durch die Insolvenzverwalterin anerkannten Betrag von 26.358,13 EUR übersteige. Randnummer 10 Ferner hat der Kläger einen Bescheid der Landeshauptstadt M. vom
den Bestimmungen des SGB XII abgelehnt worden ist. Ausgehend von einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 1.237,10 EUR und einem Grundsicherungsbedarf in Höhe von 403,25 EUR ergebe sich ein diesen Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 833,85 EUR. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
O unwirksam. Der Verrechnung stehe nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden sei. Die verrechneten Beträge gehörten nicht zur Insolvenzmasse, da sie Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen beträfen.
O gehöre nur der pfändbare Anteil des Rentenauszahlungsanspruchs des Klägers
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse. Zwar sei eine Verrechnung grundsätzlich nicht unterhalb der Pfändungsfreigrenzen zulässig. Eine Ausnahme hiervon bildeten jedoch Beitragsforderungen und Forderungen aus zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen. Insoweit stütze sich die Kammer auf Beschlüsse des LSG B.-B. vom
den obigen Ausführungen überwiege. Bis die Tilgung den Bereich von mehr als 26.358,13 EUR mit einer Dauer der Verrechnung von mehr als fünf Jahren erreicht habe, sei eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten. Randnummer 13 Gegen den ihm am
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidung des Sozialgerichts die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Randnummer 22 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 SGG). Ebenso kann es gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Randnummer 23 Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Da es sich bei der Verrechnung um die teilweise Entziehung einer laufenden Leistung handelt, hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung. Randnummer 24 Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht
pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass, je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind, umso geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG,
dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Erfolgsaussicht der Klage des Klägers gering. Die Beklagte dürfte die Verrechnung zu Recht vorgenommen haben. Randnummer 27
SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit
SGB I die Aufrechnung zulässig ist.
1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen
2 und 4 pfändbar sind. Unter anderem mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger
2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht
weist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II wird. Randnummer 28 Diese Voraussetzungen sind
summarischer Prüfung erfüllt. Die Verrechnungserklärung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Diese konnte die Verrechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vornehmen. Ob sie diese Rechtsform wählen musste, kann offen bleiben. Der Senat folgt der Auffassung des 13. Senats,
der eine Verrechnung in Form eines Verwaltungsakts vorgenommen werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R - juris). Dem steht
Auffassung des Senats auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) entgegen. Das BVerwG hat sich zur Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im öffentlichen Recht dahin gehend geäußert, dass einer solchen Anwendbarkeit nichts entgegen stehe und damit im Wesentlichen die Behörde so gestellt wird wie ein Privatrechtssubjekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218, 220). Die Vorschrift in § 226 Abs. 1 Abgabenordnung 1977, zu welcher das Urteil des BFH vom 2. April 1987 (- VII R 148/83 - BFHE 149, 482 ff., zitiert
juris) ergangen ist, verweist ausdrücklich auf die Regelungen des bürgerlichen Rechts. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in den §§ 51, 52 SGB I von einer solchen Verweisung abgesehen und eine eigenständige Regelung - mit weitergehenden Einschränkungen, als sie in den §§ 387 ff. BGB vorgesehen sind - getroffen. Insoweit obliegt der Behörde bei der Vorgehensweise
den §§ 51, 52 SGB I die Prüfung der wirtschaftlichen Belange des Schuldners. Sie muss im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung feststellen, ob bzw. in welchem Umfang eine Verrechnung/Aufrechnung vorzunehmen ist. Bezüglich der Rollenverteilung bei der Geltendmachung des zur Verrechnung gestellten Anspruchs ist ferner zu berücksichtigen, dass
diesen Vorschriften nur mit Forderungen von Leistungsträgern auf- bzw. verrechnet werden kann. In der Praxis liegen zum Zeitpunkt der Verrechnung bestandskräftige Bescheide des zur Verrechnung ermächtigenden Leistungsträgers vor, aus denen dieser selbst vollstrecken könnte und im Regelfall bei Beitragsforderungen bereits zu vollstrecken versucht hat. Auch soweit man der hier vertretenen Auffassung nicht folgt, ergibt sich aus der formellen Einkleidung in die Form eines Bescheides nicht, dass die in dem Verwaltungsakt enthaltene Willenserklärung keine Wirksamkeit entfaltet (vgl. BSG, Beschluss vom 22. September 2009 - B 4 SF 1/09 S - juris). Randnummer 29 Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Forderung der Beigeladenen auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war fällig,
den Mitteilungen der Beigeladenen im Verrechnungsersuchen vom
Aktenlage nicht verjährt. Die Zahlungsansprüche der Beigeladenen gehen auf Beitragsforderungen aus dem Zeitraum vom 22. August 2001 bis zum 20. November 2002 zurück, die
Maßgabe des § 28f SGB IV abgerechnet werden. Gemäß § 28f Abs. 3 Satz 5 SGB IV gilt der vom Arbeitgeber verpflichtend zu führende Beitragsnachweis (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV) für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle, hier der Beigeladenen. Für unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte (Leistungsbescheide) gilt gemäß § 52 Abs. 2 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Randnummer 30 Bei dieser Forderung der Beigeladenen in Form von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Gebühren und Nebenkosten handelt es sich um Beitragsansprüche im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I. Das Gesetz beschränkt die Aufrechnung nicht auf Beitragsansprüche, die aus einer Versicherung des Leistungsberechtigten entstanden sind. Zahlungspflichtiger und Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist ausschließlich der Arbeitgeber (vgl. Werner in Juris PraxisKommentar SGB IV, § 28 e Rn. 16), d.h. im vorliegenden Fall der Kläger. Maßgebend kann nur sein, ob der Leistungsberechtigte durch eine Verrechnung von einer Beitragszahlungsverpflichtung entlastet wird. Diese Voraussetzungen liegen auch bei Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den diese schuldenden Arbeitgeber vor. Randnummer 31 Ferner lag eine wirksame Ermächtigungserklärung der Beklagten vor. Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen (Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 52 SGB I, Rdnr. 8, 9). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte, also hier die Beklagte, als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben konnte (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Randnummer 32 Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 21. Juli 2008 enthält - unter Angabe des Grundes und der Zusammensetzung mit Benennung des einbezogenen Zeitraums sowie der Berechnungsgrundlagen wie Säumniszuschläge, Umlagebeiträge, Gebühren und Zinsen - eine bestandskräftig festgestellte und nicht verjährte Forderung in Höhe von 37.495,13 EUR. Damit lag ein hinreichend bestimmtes Verrechnungsersuchen vor. Die Tatsache, dass die Beigeladene diese bestandskräftig festgestellte Forderung mit Schreiben vom 2. September 2009 - entsprechend der telefonischen Mitteilung vom 9. April 2009 - zugunsten des Klägers auf einen Betrag von 26.358,13 EUR wegen der Neuberechnung der Säumniszuschläge und Nebenkosten begrenzt hat, ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Denn an der Höhe der geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge gemäß § 28d SGB IV hat sich nichts geändert; lediglich die Berechnung der Säumniszuschläge und Nebenkosten ist
träglich vermindert worden. Randnummer 33 Lässt man bei der Verrechnung unter Verzicht auf die Gegenseitigkeit den Zugriff auf die Forderung des Leistungsberechtigten durch einen anderen Leistungsträger zu dessen Gunsten zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens zu, so darf dessen materielle und verfahrensrechtliche Position gegenüber dem die Verrechnung anstrebenden Träger nicht verschlechtert werden. Bei der Beurteilung des Aussetzungsinteresses des Klägers berücksichtigt der Senat insbesondere, dass eine solche Verschlechterung der Position des Klägers durch die auf 26.358,13 EUR korrigierte Forderungshöhe gerade nicht erkennbar. Schließlich hat sich an der Höhe der Grundforderung nichts geändert, sondern lediglich die Höhe der Nebenkosten ist
träglich geringer geworden. Ferner bezieht der Senat in die Interessenabwägung die Tatsache mit ein, dass letztendlich
der Korrektur der Forderungshöhe durch die Beigeladene zwischen den Beteiligten der Betrag der Gesamtforderung in Höhe von insgesamt 26.358,13 EUR nicht im Streit steht. Randnummer 34 Die Pfändungsfreigrenzen
3 bis 5 SGB I müssen bei der Verrechnung gemäß § 51 Abs. 2 nicht beachtet werden. Damit ist der Gesetzgeber von der im bürgerlichen Recht bestehenden Verknüpfung von Aufrechenbarkeit und der Pfändbarkeit (§ 394 BGB) aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen abgewichen. Die Leistungsträger werden gegenüber anderen Gläubigern, die § 394 BGB zu beachten haben, privilegiert (Häusler/Hauck/Noftz, SGB I, § 51 Rdnr. 22). Randnummer 35 Die Aufrechnung der Beklagten ist nicht
O unwirksam. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie nur den pfändbaren Teil der Dienstbezüge (hier der Altersrente) betreffen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners sind Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse (RWS-Kommentar Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 35 Rdnr. 81).
O gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse.
O gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend. Die von der Beklagten verrechneten Teile der Altersrente sind jedoch nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO in Höhe von 930 EUR liegen. Die Beklagte rechnet also Forderungsgegenstände auf, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. Damit finden die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung (§§ 95, 96 InsO) keine Anwendung. Insbesondere ist die die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen beinhaltet, nicht einschlägig. Insoweit liegt auch den vom Kläger angeführten Entscheidungen des BSG vom
Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO ermöglicht, hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine von den zivilprozessualen Regeln abweichende Privilegierung von Sozialleistungsträgern bei der Aufrechnung eingeräumt.
dem Willen des Gesetzgebers soll nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein. Auch in dem Fall, dass neben der Einzel- auch die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn nämlich unpfändbare Gegenstände
O nicht Gegenstand der Insolvenzmasse werden, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein. Randnummer 37 Die von der Beklagten - ausgehend von ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2009 - vorgenommene Verrechnung in Höhe von 427,50 EUR monatlich überschreitet ferner nicht die Hälfte der dem Kläger zustehenden Altersrente. Randnummer 38 Der Kläger hat schließlich eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung
dem SGB II oder im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII nicht
gewiesen.
2 SGB I hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII
zuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 Rdnr. 68). Einen solchen
weis hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus dem Bescheid der Landeshauptstadt M. vom 18. September 2008, dass beim Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gerade keine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII eintreten würde; vielmehr übersteigt sein Einkommen um 833,85 EUR die für ihn maßgebliche Bemessungsgrenze. Auch unter Berücksichtigung der an die Insolvenzverwalterin seit dem 1. August 2008 monatlich abgeführten 213,40 EUR würde bei Vollzug der streitigen Verrechnung keine Hilfebedürftigkeit vorliegen, da auch dann noch ein den Grundsicherungsbedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 192,95 EUR verbleibt. Die Beklagte ist mithin berechtigt, den unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO, aber oberhalb des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden Betrag zu verrechnen. Randnummer 39 Die Beklagte hat bezüglich der Durchführung des Verrechnungsersuchens auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. Da sich aus dem Vortrag des Klägers keine weiterführenden Erkenntnisse zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen haben gewinnen lassen, sondern lediglich Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verrechnung bei laufendem Insolvenzverfahren vorgetragen worden sind, konnte die Beklagte in diesem Zusammenhang auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge abstellen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 41 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.