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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 354/09 Urteil Abgrenzung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von den w

Abgrenzung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von den weiteren Erwerbsminderungsrenten Orientierungssatz

  1. Die Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes allein durch die isolierte Auslegung des Verfügungssatzes ist dem Verwaltungsrecht und damit auch dem Sozialrecht fremd. (Rn.22)
  2. Liegen die Voraussetzungen eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens noch nicht vor, so besteht kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. (Rn.27)
  3. Ist dem Versicherten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB 6 zuerkannt, so folgt hieraus kein Anspruch auf die Rentenart der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB
  4. Einen eigenständigen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens gibt es nicht. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale),
  5. September 2009, S 13 R 389/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) gegen die Beklagte zusteht. Randnummer 2 Der am ... 1952 geborene Kläger durchlief von September 1967 bis Juli 1970 erfolgreich eine Lehre zum Schleifer und war zunächst im erlernten Beruf bis Dezember 1974 beschäftigt. Von 1975 bis 1992 arbeitete er als Kesselwärter, danach bis 1996 als Hausmeistergehilfe, PVC-Schweißer, Bauhelfer, Lagerarbeiter und Monteur und von 1996 bis 2000 als Schleifer und Metallpolierer. In der Folgezeit absolvierte er u.a. eine berufliche Weiterbildung im Bereich Hauswartservice und war zuletzt vom
  6. Februar bis zum
  7. April 2004 als Handwerker und im Hauswartservice versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit durchlief er - unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - verschiedene Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen als Landschaftsarbeiter, im Hausmeisterdienst, im Handel und Verkauf und in der Holzverarbeitung. Ab dem
  8. Januar 2008 war er Arbeit suchend gemeldet. Randnummer 3 Der Kläger beantragte am
  9. März 2008 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte zunächst einen Behandlungs- und Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. sc. med. E. vom
  10. April 2008 und sodann ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom
  11. September 2008 ein. Danach bestehe beim Kläger eine hochgradige Einschränkung der statischen Belastbarkeit aufgrund degenerativer Bandscheibenschädigung bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 sowie degenerativer Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und des linken Kniegelenkes. Der linke Femur (Oberschenkel) sei aufgrund einer Fraktur 1972 mit nachfolgender chronischer Osteomyelitis ebenfalls belastungseingeschränkt. Beide Schultern wiesen beginnende degenerative Veränderungen mit beginnenden Funktionsstörungen auf. Des Weiteren bestehe eine deutliche Gleichgewichtsstörung im Dunkeln sowie auch bei Überkopfarbeiten. Der Kläger sei für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Landschafts-/Gartenarbeiter, Hausmeister und Holzverarbeiter nicht mehr vermittelbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen ohne Bücken, Hocken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten, ohne Zwangshaltungen, Vibrationen, Erschütterungen, Absturzgefahr sowie Kälte und Zugluft sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Der Kläger könne eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurücklegen, allerdings unter Schmerzen. Das Auto des Klägers sei stillgelegt worden; wegen Gleichgewichtsstörungen führe der Kläger seinen Pkw nicht mehr. Randnummer 4 Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. Oktober 2008 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Hiergegen legte der Kläger am
  13. November 2008 Widerspruch ein. Randnummer 5 Unter dem
  14. April 2009 erteilte die Beklagte folgenden Abhilfebescheid: " aufgrund der Entscheidung über Ihren Widerspruch vom
  15. 2008 erhalten Sie von uns Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht. Die Rente beginnt am 01.04.
  16. Sie wird längstens bis zum 30.04.2018 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gezahlt. Für die Zeit ab 01.06.2009 werden laufend monatlich 300,49 EUR gezahlt. Rentenart Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab 28.03.2008 erfüllt. " Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom
  17. Mai 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit keine Abhilfe erfolgt sei. Mit Bescheid vom
  18. April 2009 sei dem Widerspruch insoweit entsprochen worden, als der Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI ab
  19. April 2008 festgestellt worden sei. Darüber hinaus liege unter Zugrundelegung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung weder teilweise noch volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI vor. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  20. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit vor. Voll erwerbsgemindert sei zum einen derjenige, dessen Restleistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich reduziert sei. Darüber hinaus sei auch der Versicherte voll erwerbsgemindert, der noch drei, aber keine sechs Stunden täglich mehr erwerbstätig sein könne und damit nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB nur teilweise erwerbsgemindert sei, wenn er einen seinem Restleistungsvermögen entsprechenden (Teilzeit-)Arbeitsplatz nicht inne habe und damit arbeitslos sei. Diese von der Rechtsprechung des BSG entwickelte so genannte konkrete Betrachtungsweise sei auch hier zu berücksichtigen. Insoweit habe er Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da ihm von der Beklagten eine teilweise Erwerbsminderungsrente und keine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bewilligt worden sei. Er sei ohne Beschäftigung und beim Arbeitsamt S. gemeldet. Damit lägen sämtliche Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BSG vor. Das Ausfüllen des vom Sozialgericht übersandten Fragebogens zur Angabe der ihn behandelnden Ärzte und die Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung halte er für entbehrlich. Randnummer 8 Die Beklagte hat auf den Inhalt ihres Bescheides vom
  21. April 2009 hingewiesen, wonach auf Seite 2 unter Rentenart zu lesen sei: "Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind." Es dürfe insoweit dem Kläger zumutbar sein, den gesamten Bescheid zu lesen und nicht auf Seite 1 zu enden. Darüber hinaus werde auf den Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 2009 verwiesen. Auch dort sei ausgeführt, dass Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe. Randnummer 9 Mit Schreiben vom
  23. August 2009 hat das Sozialgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden könne, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Durch die Ablehnung der Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung sei das Gericht gehindert, medizinische Ermittlungen durchzuführen. Der Sachverhalt sei geklärt, wovon auch der Kläger ausdrücklich ausgehe; besondere Schwierigkeiten lägen nachweislich nicht vor. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  24. September 2009 gegeben. Unter dem
  25. September 2009 hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass aus seiner Sicht die Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung nicht erforderlich sei. Es sei nicht seine Aufgabe, dem Gericht das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. das Sozialgerichtsgesetz näher zu bringen. Entscheidend sei nicht, was die Beklagte habe verbescheiden wollen, sondern was sie tatsächlich verbeschieden habe. Das Bestimmtheitsgebot, das für Verwaltungsakte gelte, umfasse ausschließlich den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. Abzustellen sei insoweit immer auf die Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers; inhaltliche Unklarheiten gingen in der Regel zu Lasten der Behörde, da es in deren Machtbereich fiele, eine klare und eindeutige Regelung zu treffen. Hier habe die Beklagte im Verfügungssatz bestimmt, dass ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zustehe und nicht eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 10 Mit Gerichtsbescheid vom
  26. September 2009 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als sechs Stunden täglich, lasse sich unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen nicht belegen. Die festgestellten Gesundheitsstörungen eines schmerzhaften Wirbelsäulen- und Gelenkleidens, der Spätfolgen eines Oberschenkelbruchs links mit Osteomyelitis, des Zustandes nach Hörsturz links mit Ohrgeräuschen und Schwindelsymptomatik und des Bluthochdrucks schränkten die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Die Kammer gehe davon aus, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung bei überwiegendem Sitzen, ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne Tätigkeiten, die Gang- und Standsicherheit erforderten, ohne Zwangshaltungen, ohne Gefährdung durch Kälte, ständige Zugluft, Erschütterung, Vibration, Absturzgefahr sowie häufiges Hocken und Knien sechs Stunden und mehr täglich verrichten könne. Randnummer 11 Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG als so genannte Arbeitsmarktrente. Insoweit sei maßgeblich, dass nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen beim Kläger noch ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich bestehe. Die Beklagte habe mit Bescheid vom
  27. April 2009 ausdrücklich ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erfüllt seien, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Dies ergebe sich aus den unter der Überschrift "Rentenart" folgenden Ausführungen, wonach der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, weil er berufsunfähig sei. Randnummer 12 Gegen den ihm am
  28. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
  29. Oktober 2009 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem ersten Rechtszug. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  30. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  31. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  32. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem
  33. April 2008 zu bewilligen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  34. Juni 2010 hat die Berichterstatterin dem Kläger aufgegeben, bis zum
  35. Juni 2010 Angaben zu den behandelnden Ärzten zu machen und diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden sowie auf § 106a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger die Folgen der Nichtaufklärbarkeit des medizinischen Sachverhaltes zu tragen habe. Unter dem
  36. Juni 2010 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Notwendigkeit der Ausfüllung des übersandten Fragebogens nicht erkannt werden könne. Letztmalig teile er mit, dass er den Fragebogen nicht ausfüllen werde, da der medizinische Sachverhalt nicht in Abrede gestellt werde. Gleichzeitig hat er sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom
  37. Juni 2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit). Randnummer 23 Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem
  38. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 24 Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im oben genannten Sinne erwerbsgemindert, da er danach unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Der Senat geht insoweit von folgendem Leistungsbild aus: Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder überwiegend im Sitzen sowie zeitweise im Gehen und Stehen sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Es besteht eine volle Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie ein normales Seh- und Hörvermögen. Wegen des bestehenden Tinnitus können besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestellt werden. Wegen der Gleichgewichtsstörung sind Arbeiten im Dunkeln sowie Überkopfarbeiten ausgeschlossen. Randnummer 25 Im Vordergrund der Gesundheitsstörungen stehen ein chronisch rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom sowie ein chronisch rezidivierendes Zervicobrachialsyndrom, eine Gonarthrose links und der Zustand nach Osteomyelitis des linken Oberschenkels mit verbliebenen Belastungseinschränkungen. Insoweit ist der Kläger nur noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne besondere Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit, sowie ohne Zwangshaltungen und Kälte, Zugluft, Erschütterung, Vibration, Absturzgefahr sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Dieses Leistungsbild ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren damit einverstanden erklärt, den ermittelten medizinischen Sachverhalt zugrunde zu legen. Weitere medizinische Ermittlungen durch Einholung aktueller Behandlungs- und Befundberichte waren dem Senat nicht möglich, da der Kläger weder Angaben zu den ihn behandelnden Ärzten gemacht noch diese von der ärztlichen Schweigepflicht befreit hat. Im Hinblick darauf, dass er den medizinischen Sachverhalt "nicht in Abrede gestellt" hat, hat der Senat schließlich keine Veranlassung gesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten nach Aktenlage einzuholen. Er hat sich vielmehr auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. H. vom
  39. September 2008 gestützt. Randnummer 26 Ein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) aufgrund des Bescheides vom
  40. April 2009, in dem die Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zuerkannt hat, ergibt sich ebenfalls nicht. Randnummer 27 Ein Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen voller Erwerbsminderung" (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI) kann gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI unter den oben dargelegten Voraussetzungen bestehen; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann darüber hinaus gegeben sein, wenn ein tägliches Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden vorliegt und kein Arbeitsplatz inne gehalten wird (KassKomm-Niesel § 43 Rn 30 ff m.w.N.). Die Voraussetzung eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens besteht aber hier - wie oben dargelegt - ebenfalls nicht. Randnummer 28 Die Beklagte hat schließlich - entgegen der Auffassung des Klägers - ein solches drei- bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen auch nicht dadurch anerkannt, dass sie dem Kläger einen Anspruch auf die "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bescheid der Beklagten nicht unvollständig oder missverständlich. Vielmehr ist der Verfügungssatz hinreichend bestimmt und der Regelungswille der Beklagten eindeutig erkennbar. Denn Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 11 SGB VI) haben diejenigen Versicherten, die nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) sowie Versicherte, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem
  41. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Beim Kläger sind die Anspruchsvoraussetzungen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 240 SGB VI von der Beklagten als gegeben angesehen worden. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" deshalb erfüllt, weil der Kläger berufsunfähig ist. Er hat nicht Anspruch auf die Rentenart der teilweisen Erwerbsminderung, weil sein Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich gesunken ist. Einen eigenständigen Anspruch auf eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund eines unter sechsstündigen Leistungsvermögens" gibt es ebenso wenig wie einen eigenständigen Anspruch auf eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". Dem Kläger steht ausschließlich ein Anspruch auf die Rentenart "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" zu. Die Voraussetzungen für die Rentenart "Rente wegen voller Erwerbsminderung" liegen - wie oben dargelegt - nicht vor. Randnummer 29 Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass die Zuerkennung von "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" missverständlich wäre, ließe sich hieraus kein Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (auf Zeit) herleiten. Denn die Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsaktes allein durch die isolierte Auslegung des Verfügungssatzes ist dem Verwaltungsrecht und damit auch dem Sozialrecht fremd (vgl. Urteil des BSG vom
  42. Juni 2001 - B 10 LW 16//00 R - juris). Hier wird bereits aus dem gesamten anfechtbaren Verfügungssatz über die Rentenart, den Beginn, das Ende und die Höhe der Rente unmissverständlich deutlich, welche Regelung die Beklagte in Bezug auf den Kläger treffen wollte. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.